Pflege zu Hause ist in Deutschland der Normalfall: Im Dezember 2023 wurden 86 Prozent der knapp 5,7 Millionen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, meist von Angehörigen. Wer pflegt, hat Anspruch auf unentgeltliche Pflegekurse (§ 45 SGB XI) und Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Mit Pflegegrad 2 gibt es ab 347 Euro Pflegegeld im Monat (Stand 18.10.2026).
Oft beginnt es mit einem Anruf aus dem Krankenhaus oder einer Diagnose, und plötzlich ist man Pflegeperson. Niemand hat das gelernt: wie man jemanden im Bett umlagert, ohne den eigenen Rücken zu ruinieren, wie viel ein älterer Mensch trinken sollte oder was die Pflegekasse eigentlich zahlt. Diese Seite gibt einen Überblick über das Grundwissen der häuslichen Pflege und führt zu den Ratgebern, die einzelne Fragen vertiefen.
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Pflegegeld im Monat | Pflegesachleistung im Monat |
|---|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | kein Pflegegeld | keine; Entlastungsbetrag 131 € |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | 347 € | 796 € |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | 599 € | 1.497 € |
| 4 | 70 bis unter 90 | 800 € | 1.859 € |
| 5 | 90 bis 100 | 990 € | 2.299 € |
Quelle: §§ 15, 36, 37, 45b SGB XI. Ab Pflegegrad 1 zusätzlich: 131 € Entlastungsbetrag, bis 42 € Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, bis 4.180 € je Umbaumaßnahme; ab Pflegegrad 2: 3.539 € im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Stand: 18.10.2026.
Was bedeutet Pflege zu Hause und wo fangen Sie an?
Pflege zu Hause, auch häusliche Pflege genannt, heißt: Ein Mensch, der im Alltag Hilfe braucht, wird in seiner Wohnung versorgt, von Angehörigen, von einem ambulanten Pflegedienst oder von beiden gemeinsam. Laut Statistischem Bundesamt erhielten im Dezember 2023 rund 3,1 Millionen Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend von Angehörigen gepflegt.
Am Anfang steht meist der Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse sitzt. Ein formloser Satz genügt, und Leistungen gibt es ab dem Antrag, in der Regel vom Beginn des Antragsmonats an (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Danach besucht der Medizinische Dienst die pflegebedürftige Person und bewertet, wie selbstständig sie im Alltag ist.
Parallel lohnt es sich, die Lage zu sortieren: Wer übernimmt welche Aufgaben? Was schafft die Familie selbst, wofür braucht es einen Pflegedienst? Welche Hilfsmittel fehlen, etwa ein Pflegebett oder ein Duschstuhl? Und was passiert, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt?
Halten Sie von Beginn an fest, wobei Sie helfen und wie lange das dauert. Ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen ist die beste Vorbereitung auf die Begutachtung; eine Vorlage bietet der Ratgeber Pflegetagebuch: Vorlage. Die ersten Schritte nach einem plötzlichen Pflegefall beschreibt der Ratgeber Plötzlich Pflegefall: erste Schritte.
Welche Leistungen gibt es mit Pflegegrad?
Mit einem Pflegegrad zahlt die Pflegekasse je nach Grad Geld- und Sachleistungen, die Sie nach Ihrem Bedarf kombinieren können. Den Pflegegrad ermittelt der Medizinische Dienst nach Punkten in sechs Bereichen: Mobilität, geistige Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Alltagsgestaltung. Ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 27 Punkten Pflegegrad 2 (§ 15 SGB XI).
Pflegen Angehörige selbst, gibt es ab Pflegegrad 2 Pflegegeld, das frei verwendet werden kann. Übernimmt ein Pflegedienst Aufgaben, rechnet er über die Pflegesachleistung direkt mit der Pflegekasse ab. Beides lässt sich als Kombinationsleistung verbinden, dann wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.
Schon ab Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Handschuhe und Desinfektionsmittel bis 42 Euro im Monat, einen Hausnotruf und bis zu 4.180 Euro für Umbauten in der Wohnung. Ab Pflegegrad 2 kommen Tagespflege sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege mit gemeinsam 3.539 Euro im Jahr hinzu.
Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 soll sich ab 2027 einiges ändern: Unter anderem sollen die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch entfallen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 gestrichen SGB XI-E), der Entlastungsbetrag soll bei Pflegegrad 1 wegfallen und ab Pflegegrad 2 einem Sozialraumbudget weichen (§ 45b SGB XI-E), und die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen (§ 39 SGB XI-E). Bis 31.12.2026 gelten die Beträge auf dieser Seite; beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Mehr dazu auf der Seite Pflegereform 2027. Welcher Pflegegrad infrage kommt, zeigt der Pflegegrad-Rechner, alle Beträge der Ratgeber Pflegegrad-Tabelle 2026.
Wo lernen Angehörige, richtig zu pflegen?
Angehörige können Pflege in kostenlosen Pflegekursen lernen, die jede Pflegekasse anbieten muss (§ 45 SGB XI). Die Kurse vermitteln Handgriffe für den Alltag, etwa rückenschonendes Umsetzen, Lagern, Körperpflege im Bett und den Umgang mit Inkontinenz. Auf Wunsch findet die Schulung auch bei Ihnen zu Hause statt, abgestimmt auf die konkrete Situation. Viele Kassen bieten zusätzlich Kurse online an. Nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026 soll die Schulung zu Hause ab 01.01.2029 nicht mehr Teil der Pflegekurse sein, sondern Aufgabe der geplanten Pflegebegleitung; beschlossen ist das noch nicht.
Der Kurs ist für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende unentgeltlich (§ 45 Abs. 1 SGB XI), auch wenn die gepflegte Person bei einer anderen Kasse versichert ist. Fragen Sie bei der Pflegekasse nach Terminen oder nach einer häuslichen Schulung; diese ist besonders nach einem Krankenhausaufenthalt hilfreich.
Daneben haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Nach einem ersten Antrag muss die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI). Wer Pflegegeld bezieht, ruft außerdem regelmäßig einen Beratungsbesuch zu Hause ab: bei Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch auch vierteljährlich (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Was die Pflegeberatung leistet, erklärt der Ratgeber Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, zum Beratungsbesuch der Ratgeber Pflegeberatung zu Hause nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Beratung vor Ort bieten auch die Pflegestützpunkte.
Wie lagern und bewegen Sie einen pflegebedürftigen Menschen?
Wer viel liegt oder sitzt, braucht regelmäßige Positionswechsel, damit keine Druckgeschwüre entstehen, und so viel eigene Bewegung wie möglich. Ein Druckgeschwür, Fachbegriff Dekubitus, entsteht, wenn Haut und Gewebe über längere Zeit zusammengedrückt werden, besonders an Steiß, Fersen, Hüften und Hinterkopf. Wie oft umgelagert werden muss, hängt vom Hautzustand und vom Risiko ab; das sollten Sie mit dem Pflegedienst oder der Hausarztpraxis festlegen.
Sehen Sie sich die gefährdeten Stellen täglich an. Eine Rötung, die beim leichten Drücken mit dem Finger nicht kurz weiß wird, ist ein Warnzeichen und sollte fachlich angesehen werden. Trockene Haut braucht Pflege, feuchte Haut durch Schweiß oder Inkontinenz Schutz.
Achten Sie beim Bewegen auch auf sich selbst. Ein höhenverstellbares Pflegebett, ein Rutschbrett oder eine Drehscheibe entlasten den Rücken; heben Sie nicht aus dem Rücken, sondern arbeiten Sie mit der Bewegung des Menschen. Lassen Sie ihn so viel wie möglich selbst tun, denn jede eigene Bewegung erhält Kraft.
Ein Pflegebett gibt es als Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse, eine Wechseldruck- oder Weichlagerungsmatratze auf ärztliche Verordnung von der Krankenkasse. Welche Hilfsmittel es gibt und wer sie zahlt, erklärt die Seite Hilfsmittel. Was bei viel Liegen wichtig ist, erklärt der Ratgeber Bettlägerigkeit, Grade und Anzeichen eines Druckgeschwürs der Ratgeber Dekubitus, die Vorbeugung der Ratgeber Dekubitusprophylaxe und die passende Auflage der Ratgeber Weichlagerungsmatratze.
Worauf kommt es bei Hygiene und Körperpflege an?
Die wichtigste Hygieneregel in der häuslichen Pflege ist einfach: vor und nach jeder pflegerischen Tätigkeit die Hände waschen oder desinfizieren. Bei Kontakt mit Ausscheidungen, Wunden oder Schleimhäuten tragen Sie Einmalhandschuhe und wechseln sie danach. Benutzen Sie für Gesicht, Körper und Intimbereich getrennte Waschlappen und Handtücher.
Körperpflege ist mehr als Sauberkeit. Sie ist eine Gelegenheit, die Haut zu beobachten, und sie berührt die Würde. Erklären Sie, was Sie tun, decken Sie nicht gewaschene Körperteile ab und lassen Sie die Person mitmachen, wo es geht. Bei Frauen wird der Intimbereich von vorn nach hinten gereinigt, um Harnwegsinfekte zu vermeiden.
Bei Inkontinenz helfen passende Produkte, eine schonende Hautreinigung und Hautschutz. Auch Mund- und Zahnpflege gehören dazu, besonders bei Menschen, die wenig essen oder eine Prothese tragen. Kleine Wunden sollten Sie beobachten; heilen sie nicht oder entzünden sie sich, gehört das in ärztliche Hände.
Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen zahlt die Pflegekasse als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, derzeit bis 42 Euro im Monat; mehr dazu auf der Seite Pflegehilfsmittel. Was bei Blasenschwäche hilft, erklärt die Seite Inkontinenz, welche Vorlagen es gibt, der Ratgeber Inkontinenzeinlagen; zum Blasenkatheter gibt es den Ratgeber Katheter. Wie Sie Wunden versorgen, erklärt der Ratgeber Wundversorgung, kleine Verletzungen der Ratgeber Wunde und Pflaster. Wann es Podologie auf Rezept gibt, zeigt der Ratgeber Medizinische Fußpflege. Wer einen Menschen mit Luftröhrenschnitt pflegt, findet Hinweise in den Ratgebern Tracheostoma und Trachealkanüle.
Wie behalten Sie Medikamente und Trinken im Blick?
Wer gleichzeitig mindestens drei verordnete Medikamente anwendet, hat Anspruch auf einen Medikationsplan von der Hausarztpraxis (§ 31a SGB V). Darauf stehen alle Mittel mit Dosierung und Einnahmezeit. Nehmen Sie den Plan zu jedem Arzttermin und ins Krankenhaus mit und lassen Sie ihn bei Änderungen aktualisieren.
Ein Wochendosierer hilft, den Überblick zu behalten. Setzen Sie Medikamente nicht eigenmächtig ab oder an. Wenn neue Beschwerden wie Schwindel, Müdigkeit oder Verwirrtheit auftreten, sprechen Sie die Ärztin oder die Apotheke an, denn bei vielen Medikamenten können Wechselwirkungen entstehen.
Ältere Menschen spüren Durst oft weniger und trinken deshalb zu wenig. Anzeichen für einen Flüssigkeitsmangel können Verwirrtheit, Schwindel, dunkler Urin, Verstopfung oder trockene Schleimhäute sein. Stellen Sie Getränke sichtbar in Reichweite und bieten Sie regelmäßig etwas an; wie viel jemand trinken sollte, gerade bei Herz- oder Nierenerkrankungen, legt die Ärztin fest.
Auch das Essen verdient Aufmerksamkeit, denn ungewollter Gewichtsverlust schwächt die Muskeln. Wie Sie einen Medikationsplan anlegen, erklärt der Ratgeber Medikamentenplan erstellen, worauf bei vielen Medikamenten zu achten ist, der Ratgeber Polypharmazie im Alter.
Wie machen Sie die Wohnung sicherer?
Viele Sturzgefahren in der Wohnung lassen sich mit einfachen Mitteln verringern: gutes Licht, keine Stolperfallen und Halt dort, wo es eng wird. Entfernen Sie lose Teppiche und Kabel, sorgen Sie für ein Nachtlicht auf dem Weg zur Toilette und bringen Sie Haltegriffe an Toilette, Dusche und Treppe an. Rutschfeste Schuhe sind sicherer als Socken oder offene Hausschuhe.
Größere Umbauten wie eine bodengleiche Dusche, ein Treppenlift oder breitere Türen kann die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschussen (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer Wohnung, können es bis zu 16.720 Euro sein. Stellen Sie den Antrag vor Beginn der Arbeiten.
Wer allein lebt oder viel allein ist, kann mit einem Hausnotruf im Notfall Hilfe rufen; mit Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse die Grundleistung. Mehr dazu auf der Seite Hausnotruf.
Planen Sie außerdem für den Fall, dass Sie selbst ausfallen: Wer übernimmt kurzfristig, und wo liegen die wichtigsten Unterlagen? Welche Umbauten bezuschusst werden, zeigt der Ratgeber Wohnumfeldverbesserung 2026, weitere Ideen die Seite Barrierefrei wohnen. Wie ein Notfallplan aussieht, beschreibt der Ratgeber Notfallplan für pflegende Angehörige.
Wie schützen Sie sich vor Überlastung und Betrug?
Pflege ist auf Dauer nur durchzuhalten, wenn Sie Entlastung einplanen, bevor die Kräfte ausgehen. Nutzen Sie den Entlastungsbetrag für stundenweise Betreuung, die Tagespflege und die Verhinderungspflege, wenn Sie Urlaub brauchen oder krank sind. Ein Pflegedienst kann einzelne Aufgaben übernehmen, etwa das Duschen oder die Medikamentengabe; mehr dazu auf der Seite Ambulante Pflege.
Warnzeichen für Überlastung sind anhaltende Erschöpfung, Schlafprobleme, Gereiztheit und das Gefühl, keine Zeit mehr für sich zu haben. Sprechen Sie darüber mit Ihrer Hausärztin oder der Pflegeberatung. Hilfe zu Freistellung, Kur und finanzieller Absicherung finden Sie auf der Seite Pflegende Angehörige.
Vorsicht bei Anrufen und Haustürbesuchen: Immer wieder geben sich Anrufer als Pflegekasse oder Beratungsstelle aus und wollen Versichertennummern oder Unterschriften für Lieferverträge erhalten. Ihre Pflegekasse fragt solche Daten nicht unaufgefordert am Telefon ab. Geben Sie nichts heraus, legen Sie auf und rufen Sie die Kasse unter der Nummer auf Ihrer Versichertenkarte zurück.
Wie Sie Erschöpfung früh erkennen, erklärt der Ratgeber Pflegende Angehörige: Depression und Burnout. Typische Maschen beschreibt der Ratgeber Betrugsmasche Pflegehilfsmittel.
Wie gehen Sie am besten vor?
- Pflegegrad beantragen: Formlos bei der Pflegekasse; Leistungen gibt es ab dem Antrag.
- Beratung nutzen: Pflegeberatung der Kasse oder Pflegestützpunkt, am besten mit allen Beteiligten.
- Pflegekurs besuchen: Die Pflegekasse bietet ihn unentgeltlich an (§ 45 SGB XI), auf Wunsch auch zu Hause.
- Hilfsmittel und Wohnung prüfen: Pflegebett, Duschstuhl, Haltegriffe, Umbauzuschuss.
- Medikamente ordnen: Medikationsplan anlegen lassen und aktuell halten.
- Entlastung einplanen: Entlastungsbetrag, Tagespflege, Verhinderungspflege und einen Notfallplan.
Wer einen Menschen mit Demenz oder einer bestimmten Erkrankung pflegt, findet Hinweise auf den Seiten Demenz und Krankheitsbilder; was geistige Übungen bringen, erklärt der Ratgeber Gedächtnistraining. Einen Überblick über alle Leistungen gibt die Seite Pflegeversicherung.
Häufige Fragen
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflege zu Hause?
Je nach Pflegegrad Pflegegeld von 347 bis 990 Euro im Monat oder Pflegesachleistung für einen Pflegedienst von 796 bis 2.299 Euro, dazu ab Pflegegrad 1 unter anderem 131 Euro Entlastungsbetrag und Zuschüsse für Hilfsmittel und Umbauten.
Sind Pflegekurse nach § 45 SGB XI wirklich kostenlos?
Ja. Die Pflegekassen müssen Kurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende unentgeltlich anbieten, auf Wunsch auch in der Wohnung der gepflegten Person.
Wie oft muss ein Beratungsbesuch stattfinden?
Wer Pflegegeld bezieht, ruft bei Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich einen Beratungsbesuch ab; bei Pflegegrad 4 und 5 ist er zusätzlich vierteljährlich möglich.
Woran erkenne ich betrügerische Anrufe?
An der Bitte um Versichertennummer, Kontodaten oder eine schnelle Zusage am Telefon. Ihre Pflegekasse verlangt das nicht unaufgefordert; rufen Sie im Zweifel selbst dort an.
Zusammenfassung
Die meisten Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt, überwiegend von Angehörigen. Mit einem Pflegegrad gibt es Geld- und Sachleistungen, die sich kombinieren lassen, dazu unentgeltliche Pflegekurse (§ 45 SGB XI) und Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Lagerung, Hygiene, Medikamente, Trinken und eine sichere Wohnung sind die Grundlagen, die sich lernen lassen. Wer Entlastung früh einplant und bei unbekannten Anrufen vorsichtig bleibt, kann die Pflege länger und sicherer leisten.
Quellen
- Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 478 vom 18.12.2024, Pflegebedürftige überwiegend zu Hause versorgt, abgerufen am 18.10.2026
- § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, abgerufen am 18.10.2026
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, abgerufen am 18.10.2026
- § 37 SGB XI, Pflegegeld und Beratungsbesuche, abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, abgerufen am 18.10.2026
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag, abgerufen am 18.10.2026
- § 45 SGB XI, Pflegekurse für Angehörige, abgerufen am 18.10.2026
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, abgerufen am 18.10.2026
- §§ 7a und 7b SGB XI, Pflegeberatung und Beratungstermin, abgerufen am 18.10.2026
- § 33 SGB XI, Leistungsvoraussetzungen (Abs. 1: Leistungen ab Antragstellung), abgerufen am 18.10.2026
- § 31a SGB V, Medikationsplan, abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§ 40), abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), BR-Drs. 587/26(neu) vom 09.10.2026, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§§ 39, 40, 45b SGB XI-E), abgerufen am 18.10.2026







