Ein ambulanter Pflegedienst pflegt Menschen in ihrer eigenen Wohnung. Ab Pflegegrad 2 bezahlt die Pflegekasse die Einsätze 2026 als Pflegesachleistung mit bis zu 796, 1.497, 1.859 oder 2.299 Euro im Monat. Bleibt ein Teil des Betrags ungenutzt, gibt es anteilig Pflegegeld. Behandlungspflege wie Verbandswechsel verordnet die Ärztin oder der Arzt; sie zahlt die Krankenkasse.
Viele Familien holen den Pflegedienst zuerst für einzelne Aufgaben ins Haus: das Duschen zweimal in der Woche, die Kompressionsstrümpfe am Morgen, die Medikamente am Abend. So bleibt der Alltag zu Hause möglich, und Angehörige werden dort entlastet, wo es körperlich schwer wird. Diese Seite erklärt, was der Pflegedienst leistet, wer ihn bezahlt und wie Sie einen passenden Dienst finden.
Pflegesachleistung 2026 auf einen Blick
Die Pflegesachleistung ist der Betrag, den die Pflegekasse direkt an den Pflegedienst zahlt. Voraussetzung sind ein Pflegegrad und ein Dienst mit Zulassung durch die Pflegekassen. Welche weiteren Leistungen es gibt, zeigt die Seite Pflegeversicherung.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung im Monat (§ 36) | Pflegegeld im Monat zum Vergleich (§ 37) | Entlastungsbetrag im Monat (§ 45b) |
|---|---|---|---|
| 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | 131 € |
| 2 | 796 € | 347 € | 131 € |
| 3 | 1.497 € | 599 € | 131 € |
| 4 | 1.859 € | 800 € | 131 € |
| 5 | 2.299 € | 990 € | 131 € |
Quelle: §§ 36, 37, 45b SGB XI. Die Beträge gelten seit 01.01.2025 und 2026 unverändert. Stand: 18.10.2026.
Was macht ein ambulanter Pflegedienst?
Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt dort, wo der pflegebedürftige Mensch wohnt. Er kommt zu festen Zeiten, je nach Bedarf einmal in der Woche oder mehrmals am Tag.
Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen drei Bereiche:
- Körperbezogene Pflege: Waschen, Duschen, An- und Auskleiden, Hilfe beim Essen und Trinken, beim Toilettengang und beim Aufstehen.
- Pflegerische Betreuung: Begleitung im Alltag, Gespräche, Beschäftigung, Orientierung, gerade bei Demenz wichtig.
- Hilfen bei der Haushaltsführung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Wäsche.
Dazu kommt die Behandlungspflege, also medizinische Aufgaben wie Medikamentengabe, Injektionen, Verbandswechsel oder Kompressionsstrümpfe. Sie gehört nicht zur Pflegeversicherung, sondern zur häuslichen Krankenpflege der Krankenkasse und braucht eine ärztliche Verordnung. Viele Pflegedienste bieten beides aus einer Hand an.
Abrechnen darf über die Pflegekasse nur ein Dienst, der einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen hat (§ 72 SGB XI). Seit einigen Jahren können auch reine Betreuungsdienste zugelassen werden, die Betreuung und Haushaltshilfe übernehmen, aber keine Körperpflege. Ob ein Dienst zugelassen ist, beantwortet Ihnen die Pflegekasse.
Welche Leistungen mit welchem Betrag abgedeckt sind, zeigt der Ratgeber Pflegesachleistungen 2026.
Was kostet ein Pflegedienst und was zahlt die Pflegekasse?
Die Pflegekasse zahlt die Einsätze bis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrades direkt an den Dienst. Was darüber hinausgeht, stellt der Pflegedienst Ihnen in Rechnung.
Die Preise vereinbaren die Pflegedienste mit den Pflegekassen. Sie unterscheiden sich deshalb zwischen Bundesländern und oft auch zwischen Diensten in derselben Stadt. Abgerechnet wird meist nach Leistungskomplexen, etwa "große Körperpflege" mit Duschen, oder nach Zeit. Dazu kommen in der Regel Wegepauschalen für die Anfahrt. In manchen Bundesländern dürfen Pflegedienste außerdem Investitionskosten gesondert berechnen, soweit das Land sie nicht fördert; diesen Teil zahlt die Pflegekasse nicht (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI).
Bundesweit einheitliche Euro-Beträge für einzelne Leistungen wie das Duschen gibt es deshalb nicht; ein regionales Beispiel aus Berlin steht in den häufigen Fragen. Verlässlich ist nur die Preisliste des Dienstes in Ihrer Region.
Vor Beginn muss der Pflegedienst Ihnen in der Regel schriftlich sagen, welche Kosten voraussichtlich entstehen, und er muss das bei jeder wesentlichen Änderung wiederholen (§ 120 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag geben, der zeigt, welcher Teil über die Sachleistung läuft und was Sie selbst zahlen.
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen: Eine Frau mit Pflegegrad 2 bekommt dreimal in der Woche Hilfe beim Duschen und Anziehen. Rechnet der Dienst dafür im Monat 900 Euro ab, zahlt die Pflegekasse 796 Euro, die restlichen 104 Euro zahlt sie selbst. Den Eigenanteil kann sie in diesem Fall nicht mit dem Entlastungsbetrag ausgleichen, weil der Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 2 nicht für Körperpflege gilt.
Leistungskomplexe, Preise und Ihren Eigenanteil erklärt der Ratgeber Pflegedienst ambulant: Kosten.
Wie funktioniert die Kombinationsleistung?
Nutzen Sie die Sachleistung nicht vollständig, zahlt die Pflegekasse für den Rest anteilig Pflegegeld. Diese Mischung heißt Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI).
Das Pflegegeld sinkt dabei um denselben Prozentsatz, zu dem Sie die Sachleistung genutzt haben. Ein Beispiel: Ein Mann mit Pflegegrad 3 hat Anspruch auf 1.497 Euro Sachleistung. Der Pflegedienst rechnet in einem Monat 748,50 Euro ab, also genau die Hälfte. Dann bekommt er zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes von 599 Euro, das sind 299,50 Euro, die er an die pflegenden Angehörigen weitergeben kann.
| Genutzte Sachleistung | Anteiliges Pflegegeld | Beispiel Pflegegrad 3 |
|---|---|---|
| 0 % | 100 % | 599,00 € Pflegegeld |
| 25 % (374,25 €) | 75 % | 449,25 € Pflegegeld |
| 50 % (748,50 €) | 50 % | 299,50 € Pflegegeld |
| 100 % (1.497,00 €) | 0 % | kein Pflegegeld |
Quelle: §§ 36, 37, 38 SGB XI, eigene Berechnung. Stand: 18.10.2026.
An das gewählte Verhältnis von Geld und Sachleistung sind Sie sechs Monate gebunden. Weil der Pflegedienst jeden Monat unterschiedlich viel abrechnen kann, zahlt die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld meist erst nach Eingang der Abrechnung.
Ihren Betrag können Sie mit dem Kombinationsleistung-Rechner ausrechnen. Mehr Beispiele stehen im Ratgeber Kombinationsleistung 2026.
Was zahlt die Krankenkasse bei häuslicher Krankenpflege?
Die Krankenkasse zahlt medizinische Behandlungspflege zu Hause, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie verordnet. Das gilt unabhängig vom Pflegegrad und wird nicht auf die Pflegesachleistung angerechnet.
Typische Beispiele sind Insulingabe, Wundversorgung, das Anziehen von Kompressionsstrümpfen oder das Richten und Verabreichen von Medikamenten. Die Verordnung reicht der Pflegedienst bei der Krankenkasse ein, die sie genehmigen muss.
Erwachsene zahlen dazu eine Zuzahlung: 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung, begrenzt auf die ersten 28 Tage der Behandlung im Kalenderjahr. Ab dem 01.01.2027 sind es 15 Euro je Verordnung; das ist bereits beschlossen (§ 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026). Die Zuzahlungen zählen zur allgemeinen Belastungsgrenze der Krankenkasse.
Eine Sonderregel hilft nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation: Wer keinen Pflegegrad 2 bis 5 hat und wegen schwerer Krankheit vorübergehend Hilfe braucht, bekommt von der Krankenkasse auch Grundpflege und Hilfe im Haushalt, in der Regel bis zu vier Wochen. Das organisiert oft schon das Entlassmanagement der Klinik.
Wer dauerhaft beatmet oder intensiv überwacht werden muss, erhält außerklinische Intensivpflege, eine eigene Leistung der Krankenkasse mit besonderen Anforderungen an den Dienst; dazu der Ratgeber Intensivpflege zu Hause.
Wie der Übergang aus der Klinik gelingt, erklärt der Ratgeber Krankenhaus-Entlassmanagement; Verordnung, Genehmigung und Zuzahlung im Einzelnen der Ratgeber Häusliche Krankenpflege.
Wie finde ich einen guten Pflegedienst?
Am schnellsten geht es mit der Leistungs- und Preisvergleichsliste Ihrer Pflegekasse. Sie muss Ihnen diese Liste auf Anfrage unverzüglich schicken; sie enthält die zugelassenen Dienste in Ihrer Umgebung mit Leistungen und Preisen.
Vor allem in ländlichen Regionen und in Großstädten sind Pflegedienste oft ausgelastet. Fragen Sie deshalb bei mehreren Diensten gleichzeitig an. Im Erstgespräch helfen diese Fragen:
- Hat der Dienst einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und bietet er auch Behandlungspflege an?
- Zu welchen Uhrzeiten kann er kommen, und wie verlässlich sind die Zeiten?
- Kommen möglichst wenige, feste Pflegekräfte, und wer ist bei Fragen erreichbar?
- Was kostet der geplante Einsatz im Monat, und welcher Teil bleibt bei Ihnen?
- Hat der Dienst Erfahrung mit Demenz oder mit der Erkrankung Ihres Angehörigen?
Hilfe bei der Auswahl bieten auch Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung der Pflegekasse. Wenn Sie Unterstützung bei der Suche möchten, hilft die Expertensuche von Pflegekompass. Pflegekompass vermittelt dort an geprüfte Partner und erhält dafür eine Vergütung vom Partner. Für Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Wo die Beratungsstelle in Ihrer Nähe ist, zeigt der Ratgeber Pflegestützpunkte finden; Auswahl und Erstgespräch vertieft der Ratgeber Ambulanter Pflegedienst.
Was steht im Pflegevertrag und wie kann ich kündigen?
Mit dem ersten Einsatz schließen Sie mit dem Pflegedienst einen Pflegevertrag. Darin müssen Art, Inhalt und Umfang der Leistungen stehen und für jede Leistung der mit den Kassen vereinbarte Preis.
Der Vertrag schützt Sie in zwei Punkten besonders. Erstens muss der Dienst Sie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Änderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren. Zweitens können Sie den Pflegevertrag jederzeit ohne Frist kündigen, zum Beispiel wenn die Zeiten nicht passen oder das Vertrauen fehlt (§ 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).
Prüfen Sie jeden Monat den Leistungsnachweis, den Sie oder Ihr Angehöriger abzeichnen. Unterschreiben Sie nur Einsätze, die tatsächlich stattgefunden haben. Fallen Ihnen Unstimmigkeiten auf, sprechen Sie zuerst mit der Pflegedienstleitung. Klärt sich nichts, informieren Sie die Pflegekasse; sie kann die Abrechnung prüfen.
Auch bei einem Wechsel lohnt ein Blick in den Vertrag: Kündigen Sie schriftlich, halten Sie das Datum fest, und sorgen Sie dafür, dass der neue Dienst nahtlos übernimmt. Schlüssel und Unterlagen, die Ihnen gehören, etwa den Medikamentenplan, sollten Sie bei der Übergabe zurückbekommen.
Wie Sie bei Abrechnungsfehlern vorgehen, beschreibt der Ratgeber Pflegedienst falsch abgerechnet.
Wie lässt sich der Pflegedienst mit anderen Leistungen kombinieren?
Der Pflegedienst lässt sich mit mehreren Leistungen verbinden, ohne dass der Anspruch auf Sachleistung sinkt. Drei Kombinationen sind besonders nützlich.
- Tagespflege: Tages- und Nachtpflege gibt es ab Pflegegrad 2 zusätzlich zur Sachleistung, mit einem eigenen Betrag von 721 bis 2.085 Euro im Monat. Mehr dazu auf der Seite Tagespflege.
- Entlastungsbetrag: Die 131 Euro im Monat lassen sich für den Pflegedienst einsetzen, ab Pflegegrad 2 aber nur für Betreuung und Hilfe im Haushalt, nicht für Körperpflege. Bei Pflegegrad 1 zahlt der Entlastungsbetrag auch Hilfe beim Waschen. Einzelheiten auf der Seite Entlastungsbetrag.
- Umwandlung der Sachleistung: Bis zu 40 Prozent der Sachleistung können ab Pflegegrad 2 für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, etwa eine Haushaltshilfe oder Betreuung, soweit der Betrag im Monat nicht für den Pflegedienst verbraucht wurde. Bei Pflegegrad 3 sind das bis 598,80 Euro.
Die Umwandlung ist kein Zusatzgeld: Sie mindert das anteilige Pflegegeld wie eine Sachleistung. Sie lohnt sich deshalb vor allem dann, wenn Angehörige wenig selbst übernehmen können.
Welche Ausgaben der Entlastungsbetrag deckt, erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.
Was sich ab 2027 ändern soll
Bis zum 31.12.2026 gelten die Beträge auf dieser Seite. Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht, geplant ist der Start am 01.01.2027. Die folgenden Punkte sind geplant, nicht beschlossen.
- Sachleistungsbudget: Die Pflegesachleistung soll im Umfang eines Sachleistungsbudgets gezahlt werden und steigen, auf 890, 1.590, 2.090 und 2.530 Euro im Monat für Pflegegrad 2 bis 5 (§ 36 Abs. 1 und 3 SGB XI-E).
- Pflegegeld: Es heißt weiter Pflegegeld und soll im Umfang eines Entlastungsbudgets auf 380, 630, 890 und 1.080 Euro steigen (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E). Die Kombinationsleistung bleibt (§ 38 SGB XI-E).
- Umwandlung entfällt: Die Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Sachleistung soll gestrichen werden. Anbieter von Alltagshilfen können sich als ambulante Betreuungseinrichtung zulassen lassen und dann über das Sachleistungsbudget abrechnen (§ 45a Abs. 1 SGB XI-E).
- Entlastungsbetrag: Er soll ab Pflegegrad 2 zum Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro werden, unter 25 Jahren bis zu 300 Euro, nutzbar nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, nicht mehr für den Pflegedienst (§ 45b SGB XI-E). Bei Pflegegrad 1 soll er entfallen (§ 28a SGB XI-E). Für Restbeträge aus 2026 enthält der Entwurf keine Übergangsregel.
- Akutsituationen: Fällt die pflegende Person unerwartet aus, soll ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr helfen (§ 39 SGB XI-E). 2027 kann es dafür auch für zugelassene ambulante Dienste genutzt werden, ab dem vierten Kalendertag mit Zustimmung der Pflegekasse (§ 39 Abs. 6 SGB XI-E); ab 01.01.2028 ist ein Notdienst in der ambulanten Pflege geplant (§ 39a SGB XI-E). Die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen.
Alle geplanten Beträge stehen auf der Seite Pflegereform 2027.
Ihr Weg zum Pflegedienst
- Pflegegrad klären: ohne Pflegegrad 2 keine Sachleistung. Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse, mehr auf der Seite Pflegegrad.
- Bedarf aufschreiben: Welche Hilfe wird wann gebraucht, was übernehmen Angehörige selbst?
- Vergleichsliste anfordern: bei der Pflegekasse, dann mehrere Dienste anfragen.
- Kostenvoranschlag prüfen: welcher Teil über die Sachleistung läuft, was bleibt.
- Behandlungspflege verordnen lassen: über die Hausarztpraxis, falls medizinische Aufgaben anfallen.
- Kombinieren: Pflegegeld für den Rest, Entlastungsbetrag und Tagespflege dazunehmen.
Häufige Fragen
Was ist die große und kleine Grundpflege, und was kostet sie?
Grundpflege meint die körperbezogene Pflege; Pflegedienste rechnen sie oft als Leistungskomplex "kleine" oder "große Körperpflege" ab. In Berlin umfasst die kleine Körperpflege An- und Auskleiden, Teilwaschen, Mund- und Zahnpflege und Kämmen und kostet nach Orientierungswerten der Pflegestützpunkte 18,06 Euro, die große Körperpflege mit Waschen oder Duschen und Rasieren 36,12 Euro je Einsatz, zuzüglich Einsatzpauschale (Informationsblatt Nr. 36, Stand 07/2026). In anderen Ländern gelten andere Komplexe und Preise; mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse sie im Rahmen der Sachleistung.
Was kostet Nachtpflege zu Hause?
Einen festen Preis gibt es nicht. Kommt der Pflegedienst nachts zu Ihnen, zahlt die Pflegekasse die Einsätze aus der Sachleistung; für Einsätze zwischen 22 und 6 Uhr nennen etwa die Berliner Orientierungswerte eine höhere Einsatzpauschale (11,40 statt 5,70 Euro, Stand 07/2026). Die Nachtpflege nach § 41 SGB XI findet dagegen in einer Einrichtung statt und wird aus demselben Betrag wie die Tagespflege bezahlt, 721 bis 2.085 Euro im Monat.
Wie bekomme ich schnell einen Pflegedienst?
Fordern Sie bei der Pflegekasse die Leistungs- und Preisvergleichsliste an, die sie unverzüglich schicken muss (§ 7 Abs. 3 SGB XI), und fragen Sie mehrere Dienste gleichzeitig an. Nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert das Entlassmanagement der Klinik die Anschlussversorgung (§ 39 Abs. 1a SGB V); Pflegestützpunkte helfen bei der Suche. Halten Sie Pflegegrad, Medikamentenplan und gewünschte Uhrzeiten bereit.
Bekomme ich einen Pflegedienst auch ohne Pflegegrad?
Ja, aber Sie zahlen ihn selbst, solange kein Pflegegrad 2 besteht. Ärztlich verordnete Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse auch ohne Pflegegrad.
Wer zahlt, wenn der Pflegedienst mehr abrechnet als die Sachleistung?
Sie selbst. Reicht das eigene Einkommen nicht, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege leisten.
Zusammenfassung
Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt in der eigenen Wohnung. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse dafür 2026 bis zu 796 bis 2.299 Euro im Monat, ungenutzte Anteile werden als Pflegegeld ausgezahlt. Medizinische Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse auf ärztliche Verordnung. Für 2027 sind höhere Budgets geplant, die Umwandlung der Sachleistung soll entfallen.
Quellen
- § 7 SGB XI, Leistungs- und Preisvergleichsliste, abgerufen am 18.10.2026
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, abgerufen am 18.10.2026
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, abgerufen am 18.10.2026
- § 38 SGB XI, Kombinationsleistung, abgerufen am 18.10.2026
- § 41 SGB XI, Tagespflege und Nachtpflege, abgerufen am 18.10.2026
- § 45a SGB XI, Umwandlung des Sachleistungsbetrags, abgerufen am 18.10.2026
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, abgerufen am 18.10.2026
- § 72 SGB XI, Zulassung durch Versorgungsvertrag, abgerufen am 18.10.2026
- § 120 SGB XI, Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, abgerufen am 18.10.2026
- Pflegestützpunkte Berlin: Informationsblatt Nr. 36, Vergütung in der ambulanten Versorgung 2026 (Berliner Leistungskomplexe, Orientierungswerte), Stand 07/26, abgerufen am 18.10.2026
- § 39 SGB V, Krankenhausbehandlung, Entlassmanagement (Abs. 1a), abgerufen am 18.10.2026
- § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege, abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 23: § 61 SGB V ab 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§§ 36, 37, 38, 39, 39a, 45a, 45b), abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu): Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), abgerufen am 18.10.2026





