Der Pflegegrad zeigt, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen eingeschränkt ist, unabhängig von der Diagnose. Der Medizinische Dienst begutachtet sechs Lebensbereiche und vergibt bis zu 100 Punkte; ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 90 Punkten Pflegegrad 5 (§ 15 SGB XI, Stand 18.10.2026). Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden.
Oft beginnt es unauffällig: Der Vater braucht morgens länger, vergisst Tabletten, traut sich nicht mehr allein die Treppe hinunter. Spätestens dann lohnt sich der Blick auf den Pflegegrad. Er öffnet den Weg zu Pflegegeld, Pflegedienst, Entlastung und Zuschüssen für den Umbau der Wohnung. Diese Seite erklärt Antrag, Begutachtung, Punkte, Leistungen, Widerspruch und Höherstufung und ordnet ein, was die Pflegereform 2027 ändern soll.
Pflegegrade, Punkte und Leistungen 2026
Welcher Pflegegrad vergeben wird, entscheidet allein die Gesamtpunktzahl aus der Begutachtung. Die Leistungsbeträge gelten seit dem 01.01.2025 und bleiben 2026 unverändert.
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Pflegegeld im Monat | Pflegesachleistung im Monat | Tagespflege im Monat | Entlastungsbetrag im Monat |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | gering | keins | keine | keine | 131 € |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | erheblich | 347 € | 796 € | 721 € | 131 € |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | schwer | 599 € | 1.497 € | 1.357 € | 131 € |
| 4 | 70 bis unter 90 | schwerst | 800 € | 1.859 € | 1.685 € | 131 € |
| 5 | 90 bis 100 | schwerst, mit besonderen Anforderungen an die Versorgung | 990 € | 2.299 € | 2.085 € | 131 € |
Quelle: §§ 15, 36, 37, 41, 45b SGB XI. Stand: 18.10.2026.
Dazu kommen Leistungen, die nicht monatlich gestaffelt sind: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege mit zusammen 3.539 Euro im Jahr ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro im Monat und bis 4.180 Euro je Maßnahme für den Umbau der Wohnung, beides ab Pflegegrad 1 (§ 40 SGB XI). Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse 805, 1.319, 1.855 oder 2.096 Euro im Monat für Pflegegrad 2 bis 5 (§ 43 SGB XI).
Zwei Sonderregeln: Bei einer besonderen Bedarfskonstellation kann Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten vergeben werden (§ 15 Abs. 4 SGB XI); die Begutachtungs-Richtlinien nennen dafür bisher nur die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine. Kinder bis 18 Monate werden eine Stufe höher eingestuft; Pflegegrad 1 gibt es für sie nicht.
Was ist ein Pflegegrad und wer bekommt ihn?
Einen Pflegegrad bekommt, wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft Hilfe im Alltag braucht. Dauerhaft heißt: voraussichtlich für mindestens sechs Monate (§ 14 SGB XI). Es kommt nicht auf eine bestimmte Krankheit an, sondern darauf, was jemand noch selbst kann, etwa sich waschen, anziehen, in der Wohnung bewegen, Medikamente nehmen oder den Tag gestalten.
Deshalb kann dieselbe Erkrankung bei einem Menschen zu Pflegegrad 1 und bei einem anderen zu Pflegegrad 4 führen. Bei Demenz oder psychischen Erkrankungen zählen Orientierung, Verhalten und Anleitung genauso wie körperliche Hilfe. Wie der Pflegegrad bei einzelnen Erkrankungen aussehen kann, zeigt der Bereich Krankheitsbilder.
Leistungen gibt es außerdem nur, wenn Sie in den zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert waren, als Mitglied oder familienversichert (§ 33 SGB XI). Das erfüllen fast alle gesetzlich und privat Versicherten. Die Pflegekasse zahlt nicht automatisch: Ohne Antrag gibt es auch bei hohem Hilfebedarf kein Geld, und Leistungen beginnen frühestens mit dem Monat, in dem der Antrag eingeht.
Eine ausführliche Erklärung des Begriffs bietet der Ratgeber Was ist ein Pflegegrad?.
Wie beantragen Sie einen Pflegegrad?
Sie stellen den Antrag bei der Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Ein formloser Antrag genügt, auch telefonisch oder per E-Mail; das Formular kann die Kasse nachschicken. Wichtig ist das Datum, denn Leistungen gibt es ab dem Monat des Antrags. Den Antrag kann auch eine bevollmächtigte Person stellen.
Nach dem Antrag gelten feste Fristen. Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang schriftlich entscheiden. Überschreitet sie die Frist aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, zahlt sie 70 Euro für jede begonnene Woche (§ 18c SGB XI). Das gilt nicht, wenn jemand bereits mit mindestens Pflegegrad 2 im Pflegeheim lebt.
Kürzere Fristen gelten in Eilfällen: Im Krankenhaus, in der stationären Reha, im Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgung muss die Begutachtung in bestimmten Fällen spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Antrag stattfinden. Zu Hause sind es zehn Arbeitstage, wenn eine pflegende Person Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt hat (§ 18a Abs. 5 und 6 SGB XI).
Nach dem ersten Antrag haben Sie Anspruch auf Pflegeberatung durch die Pflegekasse (§ 7a SGB XI). Nutzen Sie sie möglichst vor der Begutachtung, wie der Ratgeber Pflegeberatung vor dem Antrag erklärt. Den Ablauf Schritt für Schritt beschreibt der Ratgeber Pflegegrad beantragen, die schnellen Verfahren der Ratgeber Pflegegrad im Eilverfahren.
Wie läuft die Begutachtung ab?
Die Begutachtung macht bei gesetzlich Versicherten der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten Medicproof. In der Regel kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter nach Hause, eine Pflegefachperson oder eine Ärztin (§ 18a SGB XI). Der Termin wird vorher angekündigt. Ohne Einverständnis zur Untersuchung kann die Pflegekasse Leistungen verweigern.
Beim Besuch geht es um den Alltag: Was gelingt allein, wobei braucht es Hilfe, Anleitung oder Beaufsichtigung, auch nachts? Viele Menschen zeigen sich an diesem Tag von ihrer besten Seite und sagen "Das schaffe ich noch". Deshalb sollte eine vertraute Person dabei sein, die ergänzt, ohne bloßzustellen.
So bereiten Sie sich vor:
- ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen führen, mit Zeiten und Art der Hilfe,
- Arztberichte, Entlassbriefe und den aktuellen Medikamentenplan bereitlegen,
- Hilfsmittel wie Rollator oder Inkontinenzmaterial zeigen,
- vorab notieren, was Ihnen wichtig ist, damit nichts vergessen wird.
Haushaltsführung und Aktivitäten außer Haus werden zwar erfasst, zählen aber nicht für den Pflegegrad (§ 18a Abs. 3 SGB XI). Das Gutachten bekommen Sie zusammen mit dem Bescheid zugeschickt, wenn Sie dem nicht widersprechen (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Eine Vorlage bietet der Ratgeber Pflegetagebuch, Hinweise zum Termin der Ratgeber Showtime-Effekt bei der Begutachtung.
Wie werden Module und Punkte berechnet?
Die Gutachter bewerten sechs Module mit Einzelpunkten, die dann gewichtet zu höchstens 100 Gesamtpunkten zusammengerechnet werden. Die Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent am stärksten. Von den Modulen 2 und 3 geht nur das höher bewertete ein. Deshalb erreichen Menschen mit Demenz oder psychischer Erkrankung oft einen hohen Pflegegrad, auch wenn sie körperlich noch fit sind.
| Modul | Was geprüft wird (Beispiele) | Gewicht | höchstens gewichtete Punkte |
|---|---|---|---|
| 1 Mobilität | Positionswechsel im Bett, Sitzen, Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen | 10 % | 10 |
| 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | Orientierung, Erinnern, Entscheidungen im Alltag, Gespräche | 15 %, höherer Wert aus Modul 2 oder 3 | 15 |
| 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | Unruhe, Abwehr von Pflege, Ängste, nächtliche Unruhe, Antriebslosigkeit | 15 %, höherer Wert aus Modul 2 oder 3 | 15 |
| 4 Selbstversorgung | Waschen, Ankleiden, Essen und Trinken, Toilettengang | 40 % | 40 |
| 5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen | Medikamente, Verbandswechsel, Arztbesuche, Therapien | 20 % | 20 |
| 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | Tagesablauf, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, Kontakte pflegen | 15 % | 15 |
Quelle: § 15 SGB XI mit Anlagen 1 und 2. Stand: 18.10.2026.
Innerhalb jedes Moduls ordnet Anlage 2 die Summe der Einzelpunkte einer von fünf Stufen zu, von "keine" bis "schwerste" Beeinträchtigung. Rechenbeispiel: Eine Frau mit erheblichen Einschränkungen erreicht in der Mobilität 5 gewichtete Punkte, bei den kognitiven Fähigkeiten 7,5, in der Selbstversorgung 20, beim Umgang mit der Therapie 5 und im Alltagsleben 7,5. Zusammen sind das 45 Punkte, also Pflegegrad 2. Mit 2,5 Punkten mehr wäre es Pflegegrad 3.
Eine erste Einschätzung gibt der Pflegegrad-Rechner. Alle Module mit Beispielen erklärt der Ratgeber NBA-Module 2026, die Schwellen im Detail der Ratgeber Pflegegrad-Punkte-Tabelle.
Welche Leistungen gibt es je Pflegegrad?
Mit Pflegegrad 1 gibt es vor allem Entlastung und Hilfen für die Wohnung, ab Pflegegrad 2 kommen Geld und Pflegedienst dazu. Bei Pflegegrad 1 stehen nach § 28a SGB XI unter anderem zur Verfügung:
- der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat für anerkannte Angebote,
- Pflegehilfsmittel, darunter bis 42 Euro im Monat für Verbrauchsprodukte,
- bis 4.180 Euro je Maßnahme für den Umbau der Wohnung,
- Pflegeberatung und auf Wunsch ein Beratungsbesuch im Halbjahr,
- im Pflegeheim ein Zuschuss von 131 Euro im Monat.
Nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026 sollen bei Pflegegrad 1 ab 2027 der Entlastungsbetrag und die Pauschale für Verbrauchsprodukte entfallen; der Heimzuschuss soll nur für Neufälle wegfallen, wer ihn 2026 bezogen hat, behält ihn (§ 45b, § 40, § 43 Abs. 3 und § 144 Abs. 7 SGB XI-E, noch nicht beschlossen). Der Pflegegrad selbst bleibt erhalten.
Ab Pflegegrad 2 wählen Sie zwischen Pflegegeld, wenn Angehörige pflegen, und Pflegesachleistung, wenn ein Pflegedienst kommt, oder kombinieren beides. Dazu kommen Tagespflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und die Leistungen im Pflegeheim. Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen. Pflegende Angehörige können außerdem Rentenbeiträge und Pflegekurse bekommen. Was in den einzelnen Graden gilt, erklären die Ratgeber Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5.
Welche Leistungen sich wie kombinieren lassen, hängt von der Situation ab. Die Pflegeberatung der Kasse hilft, nichts ungenutzt zu lassen. Mehr zum Geld auf der Seite Pflegegeld. Alle Leistungen bei Pflegegrad 1 erklärt der Ratgeber Pflegegrad 1: Leistungen 2026, eine Übersicht aller Grade der Ratgeber Pflegegrad-Tabelle 2026.
Was tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ausfällt?
Prüfen Sie zuerst das Gutachten und legen Sie, wenn es nicht stimmt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der Pflegekasse ein (§ 84 SGG). Der Widerspruch geht schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 SGG).
Um die Frist zu wahren, reicht ein kurzer Widerspruch ohne Begründung. Die Begründung kann folgen, wenn Sie das Gutachten gelesen haben. Am stärksten ist sie, wenn sie je Modul zeigt, wo Einschränkungen übersehen oder zu gering bewertet wurden, belegt mit Pflegetagebuch und Arztberichten. Oft beauftragt die Kasse dann ein neues Gutachten.
Bleibt die Kasse bei ihrer Entscheidung, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben (§ 87 SGG). Für Versicherte ist das Verfahren dort gerichtskostenfrei (§ 183 SGG); Kosten für eine eigene Anwältin oder einen eigenen Anwalt können trotzdem entstehen.
Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).
Wie Sie den Widerspruch aufbauen, erklärt der Ratgeber Pflegegrad-Widerspruch.
Eine Vorlage für den Widerspruch gegen den Pflegegrad mit Begründung je Modul steht in einem eigenen Ratgeber. Frist und Form bei allen Sozialleistungen erklärt der Ratgeber Widerspruch einlegen, Muster für andere Bescheide der Ratgeber Widerspruch einlegen: Muster.
Wann lohnt sich ein Antrag auf Höherstufung?
Ein Antrag auf Höherstufung lohnt sich, wenn der Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung deutlich gestiegen ist, etwa nach einem Sturz, einem Krankenhausaufenthalt oder wenn eine Demenz fortschreitet. Sie können ihn jederzeit formlos bei der Pflegekasse stellen. Es folgt eine neue Begutachtung, die alle sechs Module wieder vollständig bewertet.
Darin liegt auch ein Risiko: Hat sich der Zustand in einzelnen Bereichen gebessert, kann die neue Begutachtung zu einem gleichen oder sogar niedrigeren Pflegegrad führen. Prüfen Sie deshalb vorher ehrlich, in welchen Modulen sich etwas verändert hat, und führen Sie wieder ein Pflegetagebuch. Liegt der letzte Bescheid weniger als einen Monat zurück, ist statt eines neuen Antrags meist der Widerspruch der richtige Weg.
Nach dem Regierungsentwurf würde ein Höherstufungsantrag ab 01.01.2027 nach den neuen Schwellen beurteilt; den bisherigen Pflegegrad soll man allein wegen der neuen Werte nicht verlieren (§ 142b Abs. 1 und 2 SGB XI-E, noch nicht beschlossen). Ein Antrag bis 31.12.2026 würde noch nach heutigem Recht bewertet.
Eine Einschätzung, ob sich ein Antrag lohnt, gibt der Pflegegrad-Höherstufungsrechner. Wie Sie vorgehen, erklärt der Ratgeber Pflegegrad erhöhen, das Risiko einer Rückstufung der Ratgeber Höherstufung oder Rückstufung.
Was soll sich mit der Pflegereform 2027 ändern?
Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 sollen ab 01.01.2027 höhere Punktschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 gelten (§ 15 Abs. 3 SGB XI-E). Bis 31.12.2026 gelten die Schwellen und Beträge aus der Tabelle oben. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht; geplant sind laut AOK-Fachportal die abschließende Lesung im Bundestag am 11.12.2026 und der zweite Durchgang im Bundesrat am 18.12.2026, amtlich festgelegt sind diese Termine nicht. Alle folgenden Angaben sind geplant, nicht beschlossen.
| Regel | heute (2026) | nach dem Entwurf ab 2027 |
|---|---|---|
| Schwelle Pflegegrad 1 / 2 / 3 | 12,5 / 27 / 47,5 Punkte | 15 / 30 / 50 Punkte (§ 15 Abs. 3 SGB XI-E) |
| Schwelle Pflegegrad 4 / 5 | 70 / 90 Punkte | unverändert |
| Pflegegeld, Pflegegrad 2 bis 5 | 347 / 599 / 800 / 990 € | weiter Pflegegeld, gezahlt im Umfang eines Entlastungsbudgets: 380 / 630 / 890 / 1.080 € (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E) |
| Pflegedienst, Pflegegrad 2 bis 5 | Pflegesachleistung 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € | Sachleistungsbudget 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € (§ 36 SGB XI-E) |
| Entlastungsbetrag | 131 € ab Pflegegrad 1 | Sozialraumbudget nur Pflegegrad 2 bis 5, bis 175 € ab 25 Jahren, nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag; bei Pflegegrad 1 ohne Nachfolger (§ 45b SGB XI-E) |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € im Monat ab Pflegegrad 1 | entfallen (§ 40 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 gestrichen SGB XI-E) |
| Entscheidungsfrist 25 Arbeitstage | gilt | vom 01.01. bis 30.04.2027 unbeachtlich, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E) |
Quelle: §§ 15, 18c, 36, 37, 40, 45b SGB XI; Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu). Stand: 18.10.2026.
Die Gewichtung der Module soll gleich bleiben. Geändert werden sollen aber die Punktbereiche in Anlage 2 für die Module 1 (Mobilität), 4 (Selbstversorgung) und 6 (Alltagsleben), sodass dieselben Einzelpunkte dort teils einen niedrigeren Schweregrad ergeben (Anlage 2 zu § 15 SGB XI-E). Das Rechenbeispiel oben mit 45 Punkten bliebe bei gleichen Schweregraden Pflegegrad 2; ob dieselben Einschränkungen nach den neuen Punktbereichen noch dieselben Schweregrade erreichen, hängt vom Einzelfall ab.
Nach dem geplanten § 142b Abs. 1 SGB XI-E gilt das Recht am Tag der Antragstellung: Wer bis zum 31.12.2026 beantragt, würde nach den heutigen Schwellen bewertet. Der Bestandsschutz nach § 142b Abs. 2 SGB XI-E betrifft nur den Pflegegrad: Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellen verloren gehen, eine Herabstufung bei tatsächlicher Besserung bleibt möglich. Die Leistungen sollen sich auch bei bestehenden Pflegegraden nach den neuen Regeln richten. Alle geplanten Beträge finden Sie auf der Seite Pflegereform 2027.
Ihr Weg zum Pflegegrad
- Antrag stellen: formlos bei der Pflegekasse, sobald der Alltag ohne Hilfe nicht mehr gelingt. Das Datum sichert den Leistungsbeginn.
- Beraten lassen: den Beratungstermin der Pflegekasse annehmen, möglichst vor der Begutachtung.
- Begutachtung vorbereiten: Pflegetagebuch führen, Unterlagen bereitlegen, eine vertraute Person dazuholen.
- Bescheid und Gutachten prüfen: Punkte je Modul nachvollziehen, bei Zweifeln innerhalb eines Monats widersprechen.
- Leistungen nutzen: Pflegegeld oder Pflegedienst wählen, Entlastungsbetrag, Tagespflege und Umbau einplanen.
- Nachsteuern: bei deutlich mehr Hilfebedarf Höherstufung beantragen.
Häufige Fragen
Welcher Pflegegrad bei welcher Krankheit?
Keiner automatisch. Der Pflegegrad richtet sich nach der Selbstständigkeit in den sechs Modulen, nicht nach der Diagnose; dieselbe Erkrankung kann zu Pflegegrad 1 oder 4 führen.
Ab wann gibt es Geld?
Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2, rückwirkend ab dem Monat des Antrags. Bei Pflegegrad 1 steht 2026 der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat für anerkannte Angebote zur Verfügung.
Wie lange dauert es bis zum Bescheid?
Höchstens 25 Arbeitstage nach dem Antrag, in Eilfällen kürzer. Nach dem Regierungsentwurf soll diese Frist vom 01.01. bis 30.04.2027 unbeachtlich sein, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E).
Bekomme ich das Gutachten des Medizinischen Dienstes?
Ja, es wird mit dem Bescheid zugeschickt, wenn Sie dem nicht widersprechen. Sie können es auch später noch bei der Pflegekasse anfordern.
Lohnt sich ein Antrag noch 2026?
Wenn Pflegebedarf besteht, ja: Nach dem Regierungsentwurf gilt das Recht am Tag des Antrags, ein Antrag bis 31.12.2026 würde nach den heutigen Schwellen bewertet (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E). Beschlossen ist das noch nicht. Was das für einen Antrag in diesem Jahr heißt, erklärt der Ratgeber Pflegegrad noch 2026 beantragen.
Zusammenfassung
Der Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig jemand im Alltag ist, nicht nach der Diagnose. Der Medizinische Dienst bewertet sechs Module, und die Gesamtpunkte entscheiden über Pflegegrad 1 bis 5 und damit über die Leistungen. Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse; gegen einen zu niedrigen Bescheid hilft ein Widerspruch innerhalb eines Monats, bei mehr Hilfebedarf eine Höherstufung. Für 2027 sind höhere Schwellen und neue Budgets geplant, aber noch nicht beschlossen.
Quellen
- § 7a SGB XI, Pflegeberatung, abgerufen am 18.10.2026
- § 14 SGB XI, Begriff der Pflegebedürftigkeit, abgerufen am 18.10.2026
- § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, mit Anlagen 1 und 2, abgerufen am 18.10.2026
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI, Bewertungssystematik, abgerufen am 18.10.2026
- § 18a SGB XI, Begutachtungsverfahren (Abs. 2, 3, 5, 6), abgerufen am 18.10.2026
- § 18c SGB XI, Entscheidung über den Antrag, Fristen, Übersendung des Gutachtens, abgerufen am 18.10.2026
- § 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1, abgerufen am 18.10.2026
- § 33 SGB XI, Leistungsvoraussetzungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, abgerufen am 18.10.2026
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, abgerufen am 18.10.2026
- § 41 SGB XI, Tagespflege und Nachtpflege, abgerufen am 18.10.2026
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag, abgerufen am 18.10.2026
- § 43 SGB XI, Vollstationäre Pflege, abgerufen am 18.10.2026
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, abgerufen am 18.10.2026
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist; § 66 SGG, Rechtsbehelfsbelehrung, abgerufen am 18.10.2026
- § 87 SGG, Klagefrist; § 183 SGG, Kostenfreiheit, abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§ 15, § 142b, Leistungsbudgets), abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), BR-Drs. 587/26(neu) vom 09.10.2026, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§§ 15, 36, 37, 40, 43, 45b, 142b, 144, Anlage 2 SGB XI-E), abgerufen am 18.10.2026
- AOK-Bundesverband, Fachportal: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, Beratungsfolge (aktualisiert 07.10.2026, nicht amtlich), abgerufen am 18.10.2026







