Für einen Pflegegrad zählt nicht die Diagnose, sondern wie selbstständig jemand im Alltag ist: Der Medizinische Dienst bewertet sechs Lebensbereiche, ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1. Den Grad der Behinderung legt das Versorgungsamt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen fest, von 20 bis 100. Beides beantragen Sie getrennt (Stand 18.10.2026).
Nach einer Diagnose wie Parkinson, Krebs oder COPD fragen sich viele Familien zuerst: Welcher Pflegegrad steht uns zu, und gibt es einen Schwerbehindertenausweis? Die ehrliche Antwort lautet: Eine Diagnose allein bringt weder Punkte noch einen bestimmten Grad. Diese Seite erklärt, wie Pflegegrad und Grad der Behinderung bei Erkrankungen ermittelt werden, zeigt für häufige Erkrankungen die Fundstellen und führt zu den Ratgebern je Krankheitsbild.
| Verfahren | Wer entscheidet | Maßstab | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad | Pflegekasse nach Gutachten des Medizinischen Dienstes | Selbstständigkeit in sechs Modulen, gewichtet: Mobilität 10 %, geistige Fähigkeiten oder Verhalten 15 %, Selbstversorgung 40 %, Krankheit und Therapie 20 %, Alltag und Kontakte 15 % | Pflegegrad 1 ab 12,5, 2 ab 27, 3 ab 47,5, 4 ab 70, 5 ab 90 Punkten |
| Grad der Behinderung | Versorgungsamt des Landes | Versorgungsmedizinische Grundsätze, Anhaltswerte je Funktionssystem | GdB 20 bis 100 in Zehnerschritten; ab 50 schwerbehindert |
| Pflegegrad nach Regierungsentwurf ab 01.01.2027 | wie heute | Gewichtung unverändert, engere Punktbereiche in den Modulen 1, 4 und 6 (Anlage 2 SGB XI-E) | Pflegegrad 1 ab 15, 2 ab 30, 3 ab 50 Punkten, 4 und 5 unverändert (§ 15 Abs. 3 SGB XI-E; geplant, nicht beschlossen) |
Quelle: § 15 SGB XI; § 152 SGB IX; Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil A; Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu). Stand: 18.10.2026.
Warum entscheidet nicht die Diagnose über den Pflegegrad?
Der Pflegegrad misst, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist, und nicht, wie schwer eine Krankheit medizinisch ist. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können deshalb sehr verschiedene Pflegegrade haben. Ein Mensch mit Parkinson im frühen Stadium kommt vielleicht noch allein zurecht, ein anderer braucht nach einem Sturz Hilfe beim Aufstehen, Duschen und bei den Tabletten.
Der Medizinische Dienst prüft sechs Module: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Für jedes Kriterium vergibt er Punkte, die nach festen Regeln gewichtet werden (Anlagen 1 und 2 zu § 15 SGB XI). Von den Modulen 2 und 3 zählt nur das höhere Ergebnis.
Für Menschen mit körperlichen Erkrankungen sind oft Mobilität, Selbstversorgung und Modul 5 entscheidend, also etwa Hilfe bei Medikamenten, Inhalationen, Insulin, Verbänden oder Arztbesuchen. Bei psychischen Erkrankungen und Demenz kommt es stärker auf die Module 2 und 3 an.
Bewertet wird immer, was jemand ohne Hilfe einer anderen Person schafft, und zwar dauerhaft, also voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Was die einzelnen Module bedeuten und welche Punkte es gibt, erklärt der Ratgeber NBA-Module und Pflegegrad.
Wie bereiten Sie die Begutachtung bei einer Erkrankung vor?
Die beste Vorbereitung ist eine genaue Beschreibung des Alltags, nicht die Liste der Diagnosen. Führen Sie vor dem Termin ein bis zwei Wochen ein Pflegetagebuch: Wobei wird geholfen, wie oft, wie lange, und was gelingt nur mit Pausen, unter Schmerzen oder nur an guten Tagen? Gerade bei Erkrankungen mit wechselnden Beschwerden wie Rheuma, Multipler Sklerose oder Depression zeigen gute Tage nicht das ganze Bild.
Legen Sie aktuelle Arztbriefe, Krankenhaus- und Reha-Berichte, den Medikationsplan und gegebenenfalls den Bescheid über den Grad der Behinderung bereit. Diese Unterlagen ersetzen nicht die Begutachtung, helfen aber, Einschränkungen nachvollziehbar zu machen.
Seien Sie beim Termin dabei. Viele Menschen stellen ihren Zustand im Gespräch besser dar, als er ist, aus Stolz oder weil sie sich an einem guten Tag zusammennehmen. Ergänzen Sie dann freundlich, wie es an anderen Tagen aussieht.
Eine erste Einschätzung der Punkte gibt der Pflegegrad-Rechner. Eine Vorlage für die Aufzeichnungen bietet der Ratgeber Pflegetagebuch: Vorlage. Warum Betroffene beim Besuch oft fitter wirken, erklärt der Ratgeber Showtime-Effekt bei der Begutachtung.
Wie wird der Grad der Behinderung bei Krankheiten festgelegt?
Den Grad der Behinderung legt das Versorgungsamt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen fest, einer Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Dort stehen für viele Erkrankungen Anhaltswerte, gegliedert nach Funktionssystemen wie Nervensystem und Psyche, Atmung, Herz und Kreislauf, Stoffwechsel oder Bewegungsorgane (Teil B). Maßgeblich sind die Auswirkungen im Alltag, also etwa wie weit jemand gehen kann oder wie stark die Lungenfunktion eingeschränkt ist.
Bei mehreren Erkrankungen werden die Einzelwerte nicht addiert. Das Amt geht vom höchsten Einzelwert aus und prüft, ob weitere Beeinträchtigungen das Gesamtbild wesentlich verstärken (Teil A Nr. 3). Leichte zusätzliche Beeinträchtigungen mit einem Wert von 10 erhöhen den Gesamt-GdB in der Regel nicht.
Bei Krebs und nach Organtransplantationen gilt eine Besonderheit, die Heilungsbewährung. In dieser Zeit, in der Regel fünf Jahre nach der Behandlung, wird der GdB pauschal festgesetzt, im Allgemeinen mit mindestens 50, in höheren Krankheitsstadien mit 80 (Teil A Nr. 2). Danach wird nach den bleibenden Folgen neu bewertet.
Für das Merkzeichen G kommt es darauf an, ob jemand Wege von etwa zwei Kilometern in einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten schafft; das kann auch an inneren Leiden wie Herz- oder Lungenerkrankungen liegen (Teil D Nr. 1). Mehr zu Ausweis und Merkzeichen auf der Seite Schwerbehinderung, Werte im Überblick im Ratgeber GdB-Tabelle 2026.
Welche Werte gelten bei häufigen Erkrankungen?
Die folgende Übersicht nennt für häufige Erkrankungen, welche Bereiche der Begutachtung oft betroffen sind, und die Fundstelle mit den Anhaltswerten für den GdB. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung; maßgeblich sind immer die tatsächlichen Einschränkungen.
| Erkrankung | Oft betroffene Module beim Pflegegrad | GdB nach Versorgungsmedizinischen Grundsätzen | Ratgeber |
|---|---|---|---|
| COPD | Mobilität, Selbstversorgung, Modul 5 (Inhalation, Sauerstoff) | Teil B Nr. 8.3: 20 bis 40, 50 bis 70 oder 80 bis 100 je nach Lungenfunktion | COPD und Pflegegrad |
| Depression | Modul 3, Alltagsgestaltung, Selbstversorgung | Teil B Nr. 3.7: 0 bis 20 bei leichteren, 30 bis 40 bei stärker behindernden, 50 bis 100 bei schweren Störungen; affektive Psychosen Nr. 3.6 | Depression und Pflegegrad |
| Krebs | je nach Behandlung und Folgen alle Module möglich | Teil A Nr. 2: Heilungsbewährung, in der Regel fünf Jahre, im Allgemeinen mindestens 50 | Krebs und Pflegegrad |
| Diabetes und Folgen | Modul 5 (Insulin, Blutzucker), bei Folgeschäden Mobilität | Teil B Nr. 15.1: 0, 20, 30 bis 40 oder 50 je nach Therapieaufwand; Folgeschäden zusätzlich | Diabetes-Folgen und Pflegegrad |
| Parkinson | Mobilität, Selbstversorgung, Modul 5, später Module 2 und 3 | Teil B Nr. 3.1.2: 30 bis 40, 50 bis 70 oder 80 bis 100 | Parkinson und Pflegegrad |
| Multiple Sklerose | Mobilität, Selbstversorgung, Modul 5 | Teil B Nr. 3.10: nach Ausfallerscheinungen und Krankheitsaktivität | Multiple Sklerose und Pflegegrad |
| Rheuma | Mobilität, Selbstversorgung | Teil B Nr. 18.2.1: 10, 20 bis 40, 50 bis 70 oder 80 bis 100 | Rheuma und Pflegegrad |
| Schlaganfall | Mobilität, Selbstversorgung, oft Modul 2 (Sprache, Orientierung) | Teil B Nr. 3.1: Hirnschäden 30 bis 100; vollständige Halbseitenlähmung 100 | Schlaganfall: Pflegegrad bekommen |
| Autismus | Module 2 und 3, Alltagsgestaltung | Teil B Nr. 3.5.1: 10 bis 20, 30 bis 40, 50 bis 70 oder 80 bis 100 je nach sozialen Anpassungsschwierigkeiten | Autismus bei Erwachsenen, Autismus bei Kindern |
| ADHS | Modul 3, Alltagsgestaltung | Teil B Nr. 3.5.2: 10 bis 20, 30 bis 40, 50 bis 70 oder 80 bis 100; ab 25 Jahren regelhaft höchstens 50 | ADHS und Pflegegrad |
| Demenz | Module 2 und 3, Selbstversorgung, Alltag | nicht eigens genannt; Bewertung nach Teil B Nr. 3.1 (Hirnschäden) | Seite Demenz |
Quelle: Anlage 1 zu § 15 SGB XI; Versorgungsmedizinische Grundsätze, Anlage zu § 2 VersMedV, Teil A Nr. 2, Teil B Nr. 3, 8.3, 15.1, 18.2.1. Typische Module sind redaktionelle Einordnung, kein Rechtsanspruch. Stand: 18.10.2026.
Weitere Ratgeber behandeln chronische Schmerzen und Pflegegrad, Inkontinenz und Pflegegrad und das diabetische Fußsyndrom; Hilfen bei Blasenschwäche beschreibt die Seite Inkontinenz. Die GdB-Werte einzelner Erkrankungen vertiefen die Ratgeber GdB bei COPD, GdB bei Depression, GdB bei Diabetes Typ 2, GdB bei Fibromyalgie und GdB bei Kniearthrose.
Was gilt bei psychischen Erkrankungen?
Bei psychischen Erkrankungen wie Depression, Angststörungen oder Psychosen ist Modul 3 der Begutachtung oft das wichtigste. Es erfasst unter anderem Antriebslosigkeit, Ängste, nächtliche Unruhe, Abwehr von Hilfe und andere Verhaltensweisen, die Unterstützung nötig machen. Gezählt wird, wie oft eine andere Person eingreifen, motivieren oder beruhigen muss.
Schwierig ist, dass viele Einschränkungen von außen nicht sichtbar sind. Wer morgens nicht aufsteht, sich nicht wäscht und nicht isst, solange niemand anleitet, braucht Hilfe bei der Selbstversorgung, auch wenn die Kraft dafür vorhanden wäre. Genau das muss im Gutachten stehen. Beschreiben Sie deshalb, was ohne Anleitung nicht geschieht.
Für den Grad der Behinderung unterscheiden die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nach dem Schweregrad: Leichtere psychische Störungen werden mit 0 bis 20 bewertet, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit 30 bis 40, schwere Störungen mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 50 bis 100 (Teil B Nr. 3.7).
Bei älteren Menschen ist eine Depression manchmal schwer von einer beginnenden Demenz zu unterscheiden, weil die Beschwerden ähnlich sein können (Leitlinie Demenz für Patient*innen und Angehörige, Glossar); eine ärztliche Abklärung ist deshalb wichtig. Mehr zu Modul 3 erklärt der Ratgeber NBA-Modul 3 bei psychischen Erkrankungen, zur Depression im Alter der Ratgeber Altersdepression: Symptome und Pflegegrad.
Welche Hilfen gibt es unabhängig von der Diagnose?
Viele Hilfen hängen nicht an einer bestimmten Krankheit, sondern am Bedarf. Hilfsmittel wie Rollator, Duschstuhl, Inhalationsgerät oder Sauerstoffkonzentrator verordnet die Ärztin, die Krankenkasse zahlt (§ 33 SGB V). Erwachsene leisten eine Zuzahlung von 10 Prozent, 2026 mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, ab 01.01.2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, § 61 SGB V). Bei Hilfsmitteln zum Verbrauch gilt gesetzlich seit 30.07.2026 höchstens 15 Euro für den Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V, vorher 10 Euro). Laut Pharmazeutischer Zeitung vom 19.08.2026 rechnen viele Apotheken und Versorger bis Ende 2026 noch nach dem alten Höchstbetrag ab. Einen Überblick gibt die Seite Hilfsmittel.
Mit Pflegegrad kommen Leistungen der Pflegekasse hinzu: Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett, ein Hausnotruf und bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für Umbauten in der Wohnung, etwa eine bodengleiche Dusche oder einen Treppenlift (§ 40 SGB XI). Mehr dazu auf den Seiten Hausnotruf und Barrierefrei wohnen.
Nach einem Krankenhausaufenthalt muss das Krankenhaus die Weiterversorgung mit vorbereiten, etwa Hilfsmittel, Pflegedienst oder eine Anschlussreha. Ob zuerst eine Reha sinnvoll ist, sollte vor einer dauerhaften Pflegeentscheidung geklärt werden. Bei unheilbaren, fortschreitenden Erkrankungen kommt außerdem eine palliative Versorgung infrage; mehr auf der Seite Palliativ und Hospiz.
Wie der Übergang aus der Klinik gelingt, erklärt der Ratgeber Entlassmanagement im Krankenhaus, zur Frage Reha oder Pflege der Ratgeber Reha oder Pflege: Anschlussheilbehandlung.
Was tun nach einer plötzlichen Erkrankung wie Schlaganfall oder Sturz?
Nach einem Schlaganfall, einem Oberschenkelhalsbruch oder einer schweren Operation sollten Sie den Pflegegrad schon aus dem Krankenhaus heraus beantragen. Ist eine Begutachtung in der Klinik nötig, um die Versorgung danach zu sichern, muss sie spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags stattfinden (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft beim Antrag.
Zu Beginn ist oft noch offen, wie viel sich zurückbildet. Bewertet wird trotzdem der Hilfebedarf, der voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht. Bessert sich der Zustand später deutlich, kann die Pflegekasse neu begutachten lassen; verschlechtert er sich, können Sie eine Höherstufung beantragen.
Für Angehörige ist diese Phase besonders belastend, weil vieles gleichzeitig organisiert werden muss: Reha, Hilfsmittel, Pflegedienst, vielleicht ein Umbau. Lassen Sie sich von der Pflegeberatung der Kasse begleiten. Wer im Beruf ist, darf bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG); als Lohnersatz gibt es unter Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Wie das beschleunigte Verfahren funktioniert, erklärt der Ratgeber Pflegegrad-Eilantrag. Was nach einem Schlaganfall im Alltag wichtig ist, beschreibt der Ratgeber Pflege nach Schlaganfall, nach einem Bruch der Ratgeber Pflege nach Oberschenkelhalsbruch.
Wie gehen Sie am besten vor?
- Alltag beschreiben: Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen, mit guten und schlechten Tagen.
- Pflegegrad beantragen: Formlos bei der Pflegekasse, nach einem Krankenhausaufenthalt am besten schon aus der Klinik. Wie der Antrag abläuft, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
- GdB beantragen: Getrennt beim Versorgungsamt, mit allen Erkrankungen und gewünschten Merkzeichen.
- Hilfsmittel klären: Mit der Ärztin besprechen, was im Alltag fehlt, und Verordnungen einholen.
- Bescheide prüfen: Gegen beide Bescheide ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich, mehr im Ratgeber Pflegegrad-Widerspruch.
- Reform im Blick behalten: Nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026 soll das Recht am Tag des Antrags zählen; Anträge bis 31.12.2026 würden nach den heutigen Schwellen beurteilt, ein bestehender Pflegegrad soll geschützt bleiben (§ 142b Abs. 1 und 2 SGB XI-E, noch nicht beschlossen). Mehr auf der Seite Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Welche Krankheiten berechtigen zu einem Pflegegrad?
Keine Krankheit berechtigt automatisch dazu. Entscheidend ist, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist, unabhängig von der Diagnose.
Werden mehrere Erkrankungen beim GdB zusammengezählt?
Nein. Das Versorgungsamt bildet einen Gesamt-GdB aus der Gesamtwirkung aller Beeinträchtigungen, ausgehend vom höchsten Einzelwert.
Bekommt man mit einem hohen GdB automatisch einen Pflegegrad?
Nein. GdB und Pflegegrad sind getrennte Verfahren mit verschiedenen Maßstäben; den Unterschied erklärt der Ratgeber Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad.
Was ist, wenn sich die Krankheit verschlechtert?
Dann können Sie bei der Pflegekasse eine Höherstufung und beim Versorgungsamt eine Neufeststellung beantragen. Beim GdB prüft das Amt dabei alle Beeinträchtigungen neu.
Zusammenfassung
Über den Pflegegrad entscheidet nicht die Diagnose, sondern die Selbstständigkeit im Alltag, gemessen in sechs Modulen. Den Grad der Behinderung legt das Versorgungsamt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen fest, wobei mehrere Erkrankungen nicht addiert werden. Für häufige Erkrankungen nennen die Grundsätze Anhaltswerte, die je nach Ausprägung weit auseinanderliegen. Beide Verfahren laufen getrennt und lohnen sich oft gemeinsam.
Quellen
- § 15 SGB XI und Anlagen 1 und 2, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, abgerufen am 18.10.2026
- § 18a SGB XI, Begutachtungsfristen, abgerufen am 18.10.2026
- § 152 SGB IX, Feststellung der Behinderung, abgerufen am 18.10.2026
- Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage (Versorgungsmedizinische Grundsätze), Teil A Nr. 2 und 3, Teil B Nr. 3, 8.3, 15.1, 18.2, Teil D Nr. 1, abgerufen am 18.10.2026
- § 33 SGB V, Hilfsmittel, abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§ 15, § 142b), abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), BR-Drs. 587/26(neu) vom 09.10.2026, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§ 15, § 142b, Anlage 2 SGB XI-E), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 12a, Art. 8), abgerufen am 18.10.2026
- Pharmazeutische Zeitung: Hilfsmittel-Zuzahlungen, Übergangslösung wegen Fehler im Gesetz, 19.08.2026 (Sekundärquelle, nur Hinweis zur Praxis), abgerufen am 18.10.2026





