Hilfsmittel wie Rollator oder Hörgerät zahlt die Krankenkasse, meist mit Rezept; Sie zahlen 10 Prozent zu, 2026 höchstens 10 Euro, ab 2027 höchstens 15 Euro. Pflegehilfsmittel wie Hausnotruf oder Pflegebett zahlt ab Pflegegrad 1 die Pflegekasse; geliehene reine technische Pflegehilfsmittel wie der Hausnotruf sind zuzahlungsfrei; beim Pflegebett gilt auch bei Leihe die Zuzahlungsregel der Krankenkasse, auf die einige Kassen verzichten. Die Kasse entscheidet meist binnen drei Wochen. Stand: 18.10.2026.
Nach einem Sturz, einem Schlaganfall oder einfach, weil die Kräfte nachlassen, braucht es oft schnell Unterstützung: einen Rollator für die Wege draußen, ein Pflegebett, das sich hochfahren lässt, einen Sitz für die Dusche. Wer das bezahlt, hängt davon ab, wofür das Hilfsmittel gedacht ist. Diese Seite erklärt den Unterschied zwischen Krankenkasse und Pflegekasse, die Zuzahlungen und den Weg vom Rezept bis zur Lieferung. Für Pflegehilfsmittel ist ein Pflegegrad nötig; mehr dazu auf der Seite Pflegegrad.
Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel: der Unterschied auf einen Blick
| Hilfsmittel der Krankenkasse | Pflegehilfsmittel der Pflegekasse | |
|---|---|---|
| Zweck | Behandlung sichern, Behinderung vorbeugen oder ausgleichen | Pflege erleichtern, Beschwerden lindern, selbstständigeres Leben ermöglichen |
| Rechtsgrundlage | § 33 SGB V | § 40 SGB XI |
| Pflegegrad nötig | nein | ja, ab Pflegegrad 1 |
| Verordnung | ärztliche Verordnung oder Verordnung einer Pflegefachperson, soweit eine Diagnose oder Therapieentscheidung nötig ist | keine ärztliche Verordnung nötig; Empfehlung einer Pflegefachperson reicht |
| Zuzahlung | 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Hilfsmittel; ab 01.01.2027 mindestens 7,50 €, höchstens 15 € | technische Pflegehilfsmittel: bei Leihgabe keine, beim Kauf 10 %, höchstens 25 €; Hilfsmittel mit doppelter Funktion wie das Pflegebett: Regeln der Krankenkasse, auch bei Leihe (einige Kassen verzichten darauf) |
| Zuzahlung Verbrauchsartikel | 10 %, höchstens 15 € für den Monatsbedarf (seit 30.07.2026, vorher 10 €) | Verbrauch: keine, bis 42 € im Monat; nach dem Regierungsentwurf nur bis 31.12.2026 |
| Beispiele | Rollator, Rollstuhl, Hörgerät, Inkontinenzartikel, Badewannenlifter, Kompressionsstrümpfe | Pflegebett, Lagerungshilfen, Hausnotruf, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen |
| Entscheidungsfrist | 3 Wochen, mit Gutachten 5 Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V); bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich nach SGB IX 3 Wochen, mit Gutachten 2 Wochen nach dessen Eingang | 3 Wochen, mit Prüfung durch Pflegefachperson oder Medizinischen Dienst 5 Wochen |
Quelle: §§ 13, 33, 61, 62 SGB V; §§ 14, 18 SGB IX mit BSG, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R; § 40 SGB XI. Zuzahlung bei Verbrauchsartikeln nach § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026; § 61 SGB V ab 01.01.2027 nach GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; Regierungsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (§ 40 SGB XI-E). Stand: 18.10.2026.
Wann zahlt die Krankenkasse ein Hilfsmittel?
Die Krankenkasse zahlt ein Hilfsmittel, wenn es im Einzelfall nötig ist, um eine Behandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V). Dazu zählen Gehhilfen und Rollatoren, Rollstühle, Hörgeräte, Prothesen, Inkontinenzartikel, Antidekubitusmatratzen, Patientenlifter, ein Badewannenlifter oder unter engen Voraussetzungen ein Elektromobil, siehe Senioren-Scooter. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
Nicht bezahlt werden allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, also Dinge, die auch gesunde Menschen üblicherweise besitzen, etwa ein normaler Stuhl oder ein Bett ohne pflegerische Funktion. Wählen Sie ein Modell, das über das Notwendige hinausgeht, etwa einen besonders leichten Carbon-Rollator, zahlen Sie die Mehrkosten selbst.
Orientierung gibt das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, online unter hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de. Es listet die Produkte, die die Krankenkassen in der Regel bezahlen, und legt Qualitätsanforderungen fest. Rechtlich verbindlich ist es nicht: Fehlt ein Produkt im Verzeichnis, ist das allein kein Grund für eine Ablehnung, wenn es im Einzelfall nötig ist.
Wie das Verzeichnis aufgebaut ist und wie Sie darin suchen, zeigt der Ratgeber Hilfsmittelkatalog 2026; zu Hörgeräten gibt es den Ratgeber Hörgeräte: Anspruch und Kosten.
Wann zahlt die Pflegekasse ein Pflegehilfsmittel?
Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel, wenn ein Pflegegrad besteht, ab Pflegegrad 1, und das Hilfsmittel die Pflege zu Hause erleichtert, Beschwerden lindert oder ein selbstständigeres Leben ermöglicht (§ 40 SGB XI). Die Krankenkasse hat aber Vorrang: Dient ein Hilfsmittel der Behandlung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung, ist sie zuständig.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten. Technische Pflegehilfsmittel wie Lagerungshilfen, Hausnotruf oder Pflegebett werden vorrangig leihweise überlassen; bei reinen technischen Pflegehilfsmitteln wie dem Hausnotruf fällt bei Leihgabe nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen keine Zuzahlung an, beim Kauf zahlen Erwachsene 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Anders bei Hilfsmitteln mit doppelter Funktion: Für das Pflegebett gilt als Hilfsmittel mit doppelter Funktion die Zuzahlungsregel der Krankenkasse, auch wenn Sie es leihweise erhalten (§ 40 Abs. 5 Satz 7 SGB XI, § 33 Abs. 8 SGB V); einige Kassen verlangen bei Leihbetten trotzdem nichts, fragen Sie Ihre Kasse. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen zahlt die Pflegekasse 2026 bis zu 42 Euro im Monat ohne Zuzahlung. Diese Leistung ist als Pflegebox bekannt; nach dem Reformentwurf soll sie zum 01.01.2027 entfallen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 SGB XI-E, Streichung von Abs. 2).
Manche Hilfsmittel dienen beiden Zwecken, ein Pflegebett zum Beispiel. Dann entscheidet die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, über das Ganze und verrechnet die Kosten intern mit der anderen Kasse (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Für Sie ändert sich nichts; die Zuzahlung richtet sich dann nach den Regeln der Krankenkasse (§ 40 Abs. 5 Satz 7 SGB XI). Das gilt auch bei Leihe; einige Kassen verlangen bei Leihbetten trotzdem nichts. Was beim Pflegebett auf Sie zukommt, zeigt der Ratgeber Was kostet ein Pflegebett?.
Für den Umbau der Wohnung, etwa eine bodengleiche Dusche, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zuschießen; siehe Seite Barrierefrei wohnen. Alle Pflegehilfsmittel im Detail stehen auf der Seite Pflegehilfsmittel, die Abgrenzung der beiden Kassen im Ratgeber Pflegekasse und Krankenkasse: der Unterschied.
Wie viel muss ich zuzahlen?
Bei Hilfsmitteln der Krankenkasse zahlen Erwachsene 10 Prozent des Preises, den die Kasse übernimmt, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel, aber nie mehr als das Hilfsmittel kostet (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V). Für einen Rollator, für den die Kasse 80 Euro zahlt, sind das 8 Euro; für einen Rollstuhl über 100 Euro sind es 10 Euro. Ab dem 01.01.2027 steigen die Grenzen auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro; das ist bereits beschlossen (§ 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026). Für den Rollator wären es dann 8 Euro, für einen Rollstuhl über 150 Euro 15 Euro.
Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, etwa Inkontinenzartikel, gilt eine eigene Regel: 10 Prozent des Betrags der Kasse. Gesetzlich gilt seit 30.07.2026 höchstens 15 Euro für den Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V, vorher 10 Euro). Laut Pharmazeutischer Zeitung vom 19.08.2026 rechnen viele Apotheken und Versorger bis Ende 2026 noch nach dem alten Höchstbetrag ab. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts zu.
Für alle Zuzahlungen der Krankenkasse zusammen gibt es eine Belastungsgrenze: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung 1 Prozent (§ 62 SGB V). Ist sie erreicht, stellt die Kasse auf Antrag eine Befreiung für den Rest des Jahres aus. Sammeln Sie dafür alle Quittungen, auch für Medikamente und Physiotherapie; wie Sie die Grenze berechnen und den Antrag stellen, zeigt der Ratgeber Zuzahlungsbefreiung.
Bei technischen Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse sind es beim Kauf 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel; geliehene reine technische Pflegehilfsmittel wie der Hausnotruf sind nach dem Gemeinsamen Rundschreiben zuzahlungsfrei (Rundschreiben zu § 40 SGB XI, Ziffer 1.3). Für das Pflegebett gilt als Hilfsmittel mit doppelter Funktion die Zuzahlungsregel der Krankenkasse, auch wenn Sie es leihweise erhalten (§ 40 Abs. 5 Satz 7 SGB XI, § 33 Abs. 8 SGB V); einige Kassen verlangen bei Leihbetten trotzdem nichts, fragen Sie Ihre Kasse. In Härtefällen kann die Pflegekasse ganz oder teilweise befreien. Wie die Zuzahlung bei Inkontinenzartikeln im Alltag aussieht, steht im Ratgeber Inkontinenz und Pflegegrad und auf der Seite Inkontinenz.
Wie bekomme ich ein Hilfsmittel?
Der übliche Weg führt über ein Rezept zum Sanitätshaus und von dort zur Kasse. Bei Pflegehilfsmitteln reicht ein formloser Antrag bei der Pflegekasse.
- Verordnung holen. Für ein Hilfsmittel der Krankenkasse stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine Verordnung aus, wenn eine Diagnose oder Therapieentscheidung nötig ist. Auch eine Pflegefachperson kann bestimmte Hilfsmittel verordnen. Für Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Verordnung nötig.
- Empfehlung nutzen. Empfiehlt eine Pflegefachperson, etwa beim Beratungsbesuch, ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel, wird vermutet, dass es nötig ist. Das gilt nur für die Produktarten, die Anhang III der Richtlinie nach § 17a SGB XI aufführt (in Kraft seit 01.09.2026), etwa Rollator, Duschhocker, Toilettenstuhl, Lifter, Pflegebett, aufsaugende Inkontinenzvorlagen oder Hausnotruf; Matratzen gegen Dekubitus, Katheter oder Hörgeräte gehören nicht dazu. Die Empfehlung darf bei Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Auch der Medizinische Dienst empfiehlt bei der Pflegebegutachtung Hilfsmittel.
- Vertragspartner wählen. Sie können jedes Sanitätshaus oder jeden Anbieter wählen, der Vertragspartner Ihrer Kasse ist (§ 33 Abs. 6 SGB V). Ärzte und Kassen dürfen Sie nicht an einen bestimmten Anbieter verweisen. Die Liste der Vertragspartner bekommen Sie bei Ihrer Kasse, oft auch online.
- Antrag stellen lassen. Das Sanitätshaus schickt Verordnung und Kostenvoranschlag an die Kasse. Lassen Sie sich sagen, ob und in welcher Höhe Mehrkosten anfallen, bevor Sie etwas unterschreiben.
- Entscheidung abwarten. Die Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V); die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen, innerhalb von fünf Wochen, wenn der Medizinische Dienst oder eine Pflegefachperson beteiligt ist (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Kann sie die Frist nicht halten, muss sie Ihnen das rechtzeitig mit Begründung schreiben. Tut sie das nicht, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Bei der Krankenkasse heißt das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Sie dürfen sich das Hilfsmittel selbst beschaffen und bekommen die Kosten erstattet, einen Anspruch auf Lieferung gibt die Fiktion nicht (BSG, Urteil vom 26.05.2020, B 1 KR 9/18 R). Für Hilfsmittel der Krankenkasse, die eine Behinderung ausgleichen, etwa Rollstuhl oder Rollator, gelten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stattdessen die Fristen des Neunten Sozialgesetzbuchs: drei Wochen ohne Gutachten, zwei Wochen nach Eingang eines Gutachtens; als genehmigt gilt der Antrag dort erst, wenn die Kasse nicht innerhalb von zwei Monaten entscheidet und das nicht begründet mitteilt (§§ 14, 18 SGB IX; BSG, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R).
- Lieferung und Einweisung. Das Sanitätshaus liefert, passt an und zeigt den Gebrauch. Technische Hilfsmittel bleiben oft Eigentum der Kasse; Reparaturen übernimmt dann sie.
Was die Fristen in der Praxis bedeuten, erklärt der Ratgeber Genehmigungsfiktion: Frist der Kasse. Nach einem Schlaganfall hilft der Ratgeber Pflege nach Schlaganfall bei der Planung.
Was tun, wenn die Kasse ablehnt?
Legen Sie Widerspruch ein. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG); fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt ein Jahr. Ein kurzes Schreiben genügt, um die Frist zu wahren: "Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom … ein. Die Begründung reiche ich nach." Eine Vorlage mit Bausteinen bietet der Ratgeber Widerspruch gegen die Krankenkasse.
Für die Begründung ist entscheidend, warum das Hilfsmittel im Alltag nötig ist. Hilfreich sind eine ärztliche Stellungnahme, die den Zweck beschreibt, eine Empfehlung der Pflegefachperson und eine Beschreibung, was ohne das Hilfsmittel nicht mehr gelingt, etwa der Weg zur Toilette oder das sichere Aufstehen mit einer Aufstehhilfe. Fragen Sie bei Ablehnung mit Verweis auf das Hilfsmittelverzeichnis nach, ob ein gleichwertiges gelistetes Produkt in Frage kommt.
Prüfen Sie außerdem, ob die richtige Kasse entschieden hat. Lehnt die Pflegekasse ab, weil die Krankenkasse zuständig wäre, muss sie den Antrag in der Regel weiterleiten. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Mehr dazu auf der Seite Widerspruch.
Ihr Weg zum Hilfsmittel: was zuerst, was danach
- Beschreiben Sie, was im Alltag nicht mehr gelingt: gehen, aufstehen, duschen, hören, Kontinenz.
- Klären Sie mit Ärztin, Arzt oder Pflegefachperson, welches Hilfsmittel passt und ob es eher der Behandlung oder der Pflege dient.
- Lassen Sie sich die Verordnung oder Empfehlung ausstellen.
- Wählen Sie einen Vertragspartner Ihrer Kasse und lassen Sie sich Mehrkosten vorab nennen.
- Notieren Sie das Datum des Antrags und rechnen Sie die Frist nach (meist drei Wochen, mit Gutachten länger).
- Bei Ablehnung: innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen.
- Sammeln Sie Quittungen für die Belastungsgrenze und beantragen Sie die Befreiung, sobald sie erreicht ist.
Hüten Sie sich vor Haustürgeschäften und unaufgeforderten Anrufen, die Hilfsmittel "kostenlos" anbieten; Hinweise im Ratgeber Betrugsmasche Pflegehilfsmittel.
Was sich ab 2027 ändern soll
Bis zum 31.12.2026 zahlt die Pflegekasse Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; das Gesetz ist noch nicht beschlossen: Der Bundestag muss es verabschieden, der Bundesrat wird beteiligt, seine Zustimmung ist nach Einordnung der Bundesregierung nicht nötig (Einspruchsgesetz). Geplant ist der Start am 01.01.2027.
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen nach dem Entwurf vom Anspruch ausgenommen werden (§ 40 Abs. 1 Satz 5 SGB XI-E, Streichung von Abs. 2). Laut Begründung soll der Betrag in das höhere Pflegegeld eingerechnet sein, das weiter Pflegegeld heißt und im Umfang eines Entlastungsbudgets von 380 bis 1.080 Euro im Monat gezahlt werden soll (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E), und ebenso in das Sachleistungsbudget. Wie reine Sachleistungsbezieher Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen bezahlen, regelt der Entwurf nicht. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld; dort fiele die Unterstützung für Verbrauchsartikel ersatzlos weg (§ 28a SGB XI-E).
Technische Pflegehilfsmittel wie das Pflegebett sollen ab Pflegegrad 1 Leistung der Pflegekasse bleiben, mit unveränderter Zuzahlung (§ 40 Abs. 1 und 3, § 28a SGB XI-E), ebenso der Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für den Wohnungsumbau. Den Hausnotruf nennt der Entwurf nicht ausdrücklich; nach heutiger Einordnung zählt er zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Die Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V, etwa Rollator, Hörgerät oder Inkontinenzartikel, ändert der Entwurf nicht; ihre Zuzahlungen steigen aber ab 2027 nach einem anderen, bereits beschlossenen Gesetz (siehe oben). Ab 2029 soll eine Pflegebegleitung auch zu Hilfsmitteln beraten (§ 7c SGB XI-E). Alle geplanten Änderungen stehen auf der Seite Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Rollator ein Rezept?
In der Regel ja, eine ärztliche Verordnung, wenn eine Diagnose oder Therapieentscheidung nötig ist. Eine Pflegefachperson kann ihn ebenfalls verordnen oder empfehlen. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 01.01.2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
Zahlt die Pflegekasse ein Pflegebett?
Ja, ab Pflegegrad 1, wenn es die Pflege zu Hause erleichtert. Dient es auch der Behandlung, kann die Krankenkasse zuständig sein; die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, entscheidet über beides.
Kann ich das Sanitätshaus frei wählen?
Ja, unter den Vertragspartnern Ihrer Kasse. Ärzte und Kassen dürfen Sie nicht an einen bestimmten Anbieter lenken.
Wie lange darf die Kasse für die Entscheidung brauchen?
Drei Wochen; die Krankenkasse fünf Wochen mit Gutachten des Medizinischen Dienstes, die Pflegekasse fünf Wochen, wenn der Medizinische Dienst oder eine Pflegefachperson beteiligt ist. Schreibt die Kasse Ihnen vor Ablauf keinen ausreichenden Grund für die Verzögerung, gilt die Leistung als genehmigt. Für Hilfsmittel der Krankenkasse zum Behinderungsausgleich gelten die Fristen des Neunten Sozialgesetzbuchs; als genehmigt gelten sie erst nach zwei Monaten ohne begründete Mitteilung (§ 18 SGB IX).
Gibt es die Pflegebox 2027 noch?
Nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026 soll die Pauschale von 42 Euro für Verbrauchsartikel zum 01.01.2027 entfallen (§ 40 SGB XI-E). Beschlossen ist das noch nicht.
Zusammenfassung
Hilfsmittel für Behandlung und Behinderungsausgleich zahlt die Krankenkasse, Pflegehilfsmittel ab Pflegegrad 1 die Pflegekasse. Die Zuzahlung liegt bei der Krankenkasse 2026 bei 5 bis 10 Euro je Hilfsmittel, ab 2027 bei 7,50 bis 15 Euro, bei Verbrauchsartikeln bei höchstens 15 Euro im Monat, bei gekauften technischen Pflegehilfsmitteln bei höchstens 25 Euro, bei geliehenen reinen technischen Pflegehilfsmitteln bei null; beim Pflegebett und anderen Hilfsmitteln mit doppelter Funktion gilt auch bei Leihe die Regel der Krankenkasse, auf die einige Kassen verzichten. Die Kasse muss meist in drei Wochen entscheiden, mit Gutachten später; gegen eine Ablehnung hilft ein Widerspruch innerhalb eines Monats. Nach dem Reformentwurf soll ab 2027 nur die Pauschale für Verbrauchsartikel entfallen. Alle Pflegehilfsmittel im Überblick finden Sie auf der Seite Pflegehilfsmittel.
Quellen
- § 33 SGB V, Hilfsmittel, abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 12a: § 33 Abs. 8 SGB V; Art. 1 Nr. 23: § 61 SGB V ab 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026
- § 62 SGB V, Belastungsgrenze, abgerufen am 18.10.2026
- § 13 SGB V, Kostenerstattung, Entscheidungsfristen (Abs. 3a), abgerufen am 18.10.2026
- § 14 SGB IX, Leistender Rehabilitationsträger (Abs. 2), abgerufen am 18.10.2026
- § 18 SGB IX, Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, abgerufen am 18.10.2026
- BSG, Urteil vom 15.03.2018, B 3 KR 18/17 R (Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich: Fristen nach SGB IX statt § 13 Abs. 3a SGB V), abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026 (§ 40, Ziffer 1.3 Zuzahlung), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, abgerufen am 18.10.2026
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist, abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§§ 28a, 37, 40 SGB XI-E), abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu): Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), abgerufen am 18.10.2026
- Pharmazeutische Zeitung: Hilfsmittel-Zuzahlungen, Übergangslösung wegen Fehler im Gesetz, 19.08.2026 (Sekundärquelle, nur Hinweis zur Praxis), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Abs. 1 SGB XI, in Kraft 01.09.2026 (Anhang III), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) vom 11.11.2013, Anlage 1 (Abdruck AOK), abgerufen am 18.10.2026








