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Ratgeber

Pflege­kasse vs. Kranken­kasse 2026: Wer zahlt was

Kranken­kasse (SGB V) und Pflege­kasse (SGB XI) sind zwei getrennte Versi­che­rungs­säulen, die Master-Tabelle zeigt für 11 Leis­tungen, wer wirklich zahlt, und welche Sonder­re­geln gelten.
Von der Pflege­kompass-Redaktion, geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflege­recht
Aktu­a­li­siert am 23.05.2026, Lesezeit 12 Minuten
Pflegekasse vs. Krankenkasse 2026: die Master-Tabelle der Leistungs-Zuständigkeiten nach SGB V und SGB XI
Krankenkasse vs. Pflegekasse 2026: die Trennlinien nach SGB V und SGB XI (Quelle: Pflegekompass)Symbolbild, mit KI erstellt

Kurzantwort: Krankenkasse und Pflegekasse sind zwei rechtlich getrennte Versicherungssäulen. Die Krankenkasse nach SGB V zahlt akute medizinische Versorgung, Heilmittel und ärztlich verordnete Hilfsmittel. Die Pflegekasse nach SGB XI zahlt Leistungen bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1. Beide sind organisatorisch bei derselben Kasse angesiedelt, rechnen aber aus eigenen Töpfen ab. Bei Hilfsmitteln, Pflegebett und Hausnotruf gibt es Sonderregeln, siehe Master-Tabelle unten.

Definition: Pflegekasse und Krankenkasse

Krankenkasse (§ 27 SGB V) und Pflegekasse (§ 1 SGB XI) sind zwei getrennte Versicherungssäulen mit unterschiedlichen Leistungen: Die Krankenkasse finanziert Akut- und Behandlungsversorgung, die Pflegekasse die dauerhafte Versorgung bei Pflegebedürftigkeit. Stand: Juli 2026

Verifiziert

  • Quellen: § 27 SGB V, § 1 SGB XI, GKV-Spitzenverband Hilfsmittelverzeichnis, Bundesministerium für Gesundheit.
  • Fachliche Prüfung: Tobias Grundmann (Experte für Pflegerecht und Sozialrecht).
  • Letzte Aktualisierung: Juli 2026. Gesetzliche Änderungen am SGB V oder SGB XI können Zuständigkeiten verschieben.

Master-Tabelle: Wer zahlt was?

Diese Übersicht beantwortet die häufigsten Wer-zahlt-was-Fragen für 11 Leistungen rund um Pflege und Krankheit. Die rechtliche Grundlage steht jeweils in der zweiten Spalte (§ SGB V) oder dritten Spalte (§ SGB XI).

LeistungKrankenkasse (SGB V)Pflegekasse (SGB XI)Beispiele und Praxis
Akute Behandlung (ärztlich)Ja, § 27 SGB VkeineArztbesuch, OP, Klinikaufenthalt
Reha-MaßnahmenJa, § 40 SGB V (Reha)keineGeriatrische Reha nach Schlaganfall, Hüft-OP
Pflegebett (medizinisch verordnet)Möglich bei vorübergehendem Bedarf, § 33 SGB VJa, § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel)Bei Pflegegrad: Pflegekasse leihweise; bei vorübergehend nach OP: Krankenkasse mit Rezept
Rollator, Rollstuhl, GehhilfenJa, § 33 SGB V (Hilfsmittel)keineAuch bei Pflegegrad immer Krankenkasse, weil Mobilitätshilfen Hilfsmittel sind
Pflegehilfsmittel zum VerbrauchkeineJa, § 40 Abs. 2 SGB XI (42 € im Monat)Einmal-Handschuhe, Bettschutz, Desinfektion, Mundschutz
Treppenlift, BadumbaukeineJa, § 40 Abs. 4 SGB XI (bis 4.180 €)Wohnumfeldverbessernde Maßnahme, auch Türverbreiterung, Bodenausgleich
HausnotrufkeineJa, § 40 SGB XI (27 € im Monat, seit 1. April 2026)Ab Pflegegrad 1, Anbieter wie DRK, Johanniter, ASB
Krankentransport (medizinisch)Ja, § 60 SGB VkeineLiegendtransport zur Klinik, Rettungswagen, Zuzahlung 5 bis 10 €/Fahrt
Fahrt zur TagespflegekeineJa, § 41 SGB XI (Tagespflege-Sachleistung)Bring- und Abholdienst ist Teil der Tagespflege-Pauschale
Häusliche Krankenpflege (HKP)Ja, § 37 SGB VkeineVerbandwechsel, Medikamentengabe, Injektionen, meist nach Klinikaufenthalt
Häusliche Pflege (pflegerisch)keineJa, § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)Körperpflege, An- und Ausziehen, Ernährung, Mobilität durch ambulanten Pflegedienst
Heim-Versorgung (vollstationär)Behandlungskosten im Heim, § 27 SGB VPflegeleistung im Heim, § 43 SGB XIPflegekasse zahlt Pflegegrad-spezifischen Sockelbetrag (805 bis 2.096 € im Monat, Stand 01.01.2025), Krankenkasse die medizinischen Leistungen

Hinweis: Die Übersicht zeigt die Standardfälle. In Einzelfällen können Kombinationen oder Übergangsregeln gelten. Bei Streitfragen ist eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilfreich, ohne Antrag, die Kosten trägt die Pflegekasse.

Die Kerntrennung in einem Satz

Krankenkasse zahlt was krank macht. Pflegekasse zahlt was nicht mehr alleine geht.

Diese Faustregel funktioniert für die meisten Alltagsfälle:

  • Akute Krankheit, OP, Reha → Krankenkasse.
  • Dauerhafte Hilfsbedürftigkeit, Pflegegrad, Wohnumfeld → Pflegekasse.
  • Rezept vom Arzt? → Krankenkasse (Hilfsmittel § 33).
  • Pflegegrad anerkannt? → Pflegekasse (Pflegehilfsmittel § 40).

Tipp: Bei Unsicherheit gilt: Erst Krankenkasse-Anspruch nach SGB V prüfen, dann Pflegekasse nach SGB XI. Manche Leistungen (z. B. Pflegebett) können in beiden Sozialgesetzen anspruchsfähig sein, die Pflegekasse leistet erst nachrangig.

Hilfsmittel vs. Pflegehilfsmittel: der häufigste Verwechsler

Beide Begriffe klingen ähnlich, sind aber rechtlich strikt getrennt, sie laufen über unterschiedliche Paragraphen und unterschiedliche Verzeichnisse.

MerkmalHilfsmittel (KV)Pflegehilfsmittel (PV)
Rechtsgrundlage§ 33 SGB V§ 40 SGB XI
VerzeichnisHilfsmittelverzeichnis der KrankenkassenPflegehilfsmittelverzeichnis (Produktgruppen 50 bis 54)
AntragMit ärztlicher Verordnung (Rezept) bei der KrankenkasseBei vorhandenem Pflegegrad direkt bei der Pflegekasse, ohne Rezept
BeispieleRollator, Rollstuhl, Hörgerät, orthopädische Einlagen, CPAP-GerätPflegebett, Einmal-Handschuhe, Bettschutz, Hausnotruf, Pflege-Toilettenstuhl
Zuzahlung10 % (mind. 5 €, max. 10 €) pro HilfsmittelBei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch keine Zuzahlung

Mehr zur 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch finden Sie im Ratgeber Pflegehilfsmittel 42 Euro 2026.

Häufige Grenzfälle in der Praxis

Diese Konstellationen sorgen am häufigsten für Verwirrung, und für Streit zwischen Krankenkasse und Pflegekasse.

Pflegebett: Krankenkasse oder Pflegekasse?

Bei vorübergehendem Bedarf (z. B. nach Hüft-OP) ist die Krankenkasse zuständig, als Hilfsmittel mit ärztlicher Verordnung. Bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegekasse das Pflegebett als Pflegehilfsmittel. In der Praxis bietet die Pflegekasse das Bett oft leihweise an, Eigentumserwerb ist die Ausnahme. Mehr im Ratgeber Pflegehilfsmittel Liste 2026: Alle Produkte und Preise.

Hausnotruf bei Pflegegrad 1 ohne ärztliches Rezept

Der Hausnotruf ist klassisch ein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI, kein Krankenkassen-Thema. Pflegegrad 1 reicht aus, die Pflegekasse übernimmt pauschal 27 Euro pro Monat (seit 1. April 2026, zuvor 25,50 Euro; Quelle: GKV-Spitzenverband). Ohne Pflegegrad ist Hausnotruf eine private Leistung, die Krankenkasse zahlt grundsätzlich nicht. Details im Ratgeber Hausnotruf-Zuschuss der Pflegekasse 2026.

Häusliche Krankenpflege (HKP) vs. häusliche Pflege

Beide klingen identisch, sind aber unterschiedliche Leistungen. Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist medizinische Behandlungspflege, Verbandwechsel, Spritzen setzen, Medikamentengabe, verordnet vom Arzt nach Klinikaufenthalt oder bei chronischen Wunden. Häusliche Pflege nach § 36 SGB XI ist die pflegerische Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst, Körperpflege, Mobilisation, Ernährung. Beides kann parallel laufen, wird aber getrennt abgerechnet.

Wer zahlt was im Pflegeheim?

Bei vollstationärer Heimversorgung greifen beide Versicherungssäulen, aber für unterschiedliche Kostenblöcke:

  • Pflegekasse (§ 43 SGB XI): Pauschaler Sockelbetrag je Pflegegrad, 805 Euro (Pflegegrad 2), 1.319 Euro (Pflegegrad 3), 1.855 Euro (Pflegegrad 4) und 2.096 Euro (Pflegegrad 5) pro Monat (Stand: 01.01.2025, unverändert für 2026). Plus Leistungszuschlag, der mit Verweildauer steigt (15 % bis 75 %).
  • Krankenkasse (§ 27 SGB V): Medizinische Behandlung im Heim, Arztbesuche, Medikamente, Therapie, Hilfsmittel auf Rezept.
  • Eigenanteil / Sozialamt: Wohnkosten, Verpflegung, Investitionskosten und einrichtungseinheitlicher Eigenanteil, wird vom Heimbewohner selbst getragen, bei Bedürftigkeit Hilfe zur Pflege nach SGB XII durch das Sozialamt.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Krankenkasse und Pflegekasse?

Krankenkasse (SGB V) und Pflegekasse (SGB XI) sind zwei getrennte Säulen der Sozialversicherung. Die Krankenkasse finanziert Akutmedizin, die Pflegekasse die Versorgung bei Pflegebedürftigkeit. Beide laufen organisatorisch über dieselbe Krankenkasse, rechnen aber aus getrennten Töpfen ab.

Wer zahlt das Pflegebett: Krankenkasse oder Pflegekasse?

Bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit zahlt in der Regel die Pflegekasse das Pflegebett als Pflegehilfsmittel. Bei vorübergehendem medizinischen Bedarf (z. B. nach OP) kann auch die Krankenkasse zuständig sein, mit ärztlicher Verordnung.

Wer zahlt den Rollator: Krankenkasse oder Pflegekasse?

Der Rollator zählt zu den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V und wird von der Krankenkasse übernommen, auch bei Pflegegrad. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung.

Wer zahlt häusliche Pflege?

Häusliche Krankenpflege (Verbandwechsel, Medikamentengabe) nach § 37 SGB V zahlt die Krankenkasse. Häusliche Pflege im pflegerischen Sinn (Körperpflege, Mobilität, Ernährung) nach § 36 SGB XI zahlt die Pflegekasse als Pflegesachleistung.

Wer zahlt den Krankentransport?

Krankentransport zahlt die Krankenkasse nach § 60 SGB V mit Zuzahlung 5 bis 10 Euro pro Fahrt. Fahrten zur Tagespflege werden über die Tagespflege-Sachleistung der Pflegekasse abgedeckt.

Sind Krankenkasse und Pflegekasse identisch?

Organisatorisch ja, jede Krankenkasse hat eine angegliederte Pflegekasse. Rechtlich sind es zwei Versicherungsträger mit eigenen Leistungskatalogen, getrennten Budgets und unterschiedlichen Anträgen.

Zusammenfassung

Krankenkasse und Pflegekasse sind zwei getrennte Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung. Wer das versteht, spart bei jedem Antrag Zeit und Geld: Akutbehandlung, ärztlich verordnete Hilfsmittel und Krankentransport laufen über die Krankenkasse nach SGB V. Pflegegeld, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung und Pflegesachleistungen laufen über die Pflegekasse nach SGB XI.

Bei Grenzfällen wie Pflegebett oder häuslicher Versorgung lohnt sich der Blick auf den konkreten Anlass: Akute Krankheit → SGB V. Dauerhafte Hilfsbedürftigkeit → SGB XI. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilft im Zweifelsfall. Sie ist ein gesetzlicher Anspruch, die Kosten trägt die Pflegekasse.

Quellen und Hinweise

Stand Juli 2026, fachlich geprüft. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung.

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