Wenn der Bescheid nicht passt.
Ist der Pflegegrad zu niedrig oder wurde er abgelehnt, ist ein Widerspruch ein normaler Weg. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
ab Bekanntgabe des Bescheids
ein Satz reicht für den Anfang

Hilfe beim Widerspruch.
Unsere Pflegeberatung sichtet mit Ihnen Bescheid und Unterlagen und sagt Ihnen, wie sie Ihre Situation pflegefachlich einschätzt.
Beantworten Sie wenige Fragen und wählen Sie danach einen Termin. An eine Kanzlei für Sozialrecht geben wir Ihren Fall nur weiter, wenn Sie dem gesondert zustimmen.
Lieber am Telefon? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043
Für wen suchen Sie Hilfe?
Damit wir Sie richtig ansprechen und wissen, um wen es geht.
Vier Schritte zu Ihrer Einschätzung.

Ihre Angaben
Sie beantworten ein paar Fragen zum Bescheid und zur Pflegesituation, in Ruhe und Schritt für Schritt.

Termin wählen
Sie wählen einen Termin mit unserer Pflegeberatung, der Ihnen passt.

Unterlagen gemeinsam sichten
Wir schauen gemeinsam auf Ihren Bescheid und Ihre Unterlagen. Sie bekommen eine pflegefachliche Einschätzung.

Sie entscheiden
Sie entscheiden, wie es weitergeht. An unsere Partnerkanzlei geben wir Ihre Angaben nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung weiter.
Die Frist wahren
Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Notieren Sie, wann der Bescheid bei Ihnen angekommen ist.
Die Frist wahren Sie auch ohne Begründung. Ein kurzer Satz genügt: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom … ein.“ Die Begründung reichen Sie nach.
Schicken Sie den Widerspruch per Einschreiben oder per Fax mit Sendebericht. So können Sie den Eingang belegen.
Die Begründung
Fordern Sie das Gutachten an, falls es dem Bescheid nicht beiliegt. Darin steht, wie viele Punkte es in welchem Bereich gab.
Vergleichen Sie das Gutachten mit dem Alltag. Ein Pflegetagebuch über zwei Wochen ist dafür die stärkste Grundlage.
Arztberichte und Einschätzungen des Pflegedienstes stützen die Begründung zusätzlich.
| Schritt | Was zu tun ist |
|---|---|
| Widerspruch einlegen | ein kurzer Satz, innerhalb eines Monats |
| Gutachten anfordern | falls es dem Bescheid nicht beiliegt |
| Begründung nachreichen | mit Pflegetagebuch und Arztberichten |
| Neue Prüfung | oft mit einem weiteren Hausbesuch |
Wie es weitergeht
Oft schaut sich der Medizinische Dienst die Lage noch einmal an, manchmal mit einem neuen Hausbesuch. Für das Widerspruchsverfahren fallen keine Gebühren an.
Bleibt die Pflegekasse bei ihrer Entscheidung, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich. Auch dort zahlen Versicherte keine Gerichtskosten.
Ist die Frist schon vorbei, können Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Oder Sie beantragen eine Höherstufung.
Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Widerspruch?
Kostet ein Widerspruch Geld?
Was ist, wenn die Frist schon vorbei ist?
Kommt der Medizinische Dienst noch einmal?
Erzählen Sie uns, was gerade los ist.
Sie müssen nichts vorbereiten. Wir hören zu, sortieren mit Ihnen und sagen Ihnen, was als Nächstes sinnvoll ist.

