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Pflegegrad-Widerspruch

Wenn der Bescheid nicht passt.

Ist der Pflege­grad zu niedrig oder wurde er abgelehnt, ist ein Wider­spruch ein normaler Weg. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekannt­gabe des Bescheids.

1 Monat
ab Bekannt­gabe des Bescheids
formlos
ein Satz reicht für den Anfang
Ihre Anfrage

Hilfe beim Wider­spruch.

Unsere Pflege­beratung sichtet mit Ihnen Bescheid und Unter­lagen und sagt Ihnen, wie sie Ihre Situation pflege­fach­lich einschätzt.

Beant­worten Sie wenige Fragen und wählen Sie danach einen Termin. An eine Kanzlei für Sozi­al­recht geben wir Ihren Fall nur weiter, wenn Sie dem gesondert zustimmen.

Lieber am Telefon? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043

Schritt 1 von 813 %

Für wen suchen Sie Hilfe?

Damit wir Sie richtig anspre­chen und wissen, um wen es geht.

Was mit Ihren Angaben passiertWir nutzen sie nur für Ihre Anfrage. Sie bleiben bei unserer Pflege­beratung. An eine Kanzlei geben wir sie nur weiter, wenn Sie dem gesondert und ausdrücklich zustimmen. Mehr dazu in der Daten­schutz­erklärung.
So geht es weiter

Vier Schritte zu Ihrer Einschät­zung.

Zuerst

Ihre Angaben

Sie beant­worten ein paar Fragen zum Bescheid und zur Pflege­si­tua­tion, in Ruhe und Schritt für Schritt.

Dann

Termin wählen

Sie wählen einen Termin mit unserer Pflege­beratung, der Ihnen passt.

Im Termin

Unter­lagen gemeinsam sichten

Wir schauen gemeinsam auf Ihren Bescheid und Ihre Unter­lagen. Sie bekommen eine pflege­fach­liche Einschät­zung.

Danach

Sie entscheiden

Sie entscheiden, wie es weiter­geht. An unsere Part­ner­kanzlei geben wir Ihre Angaben nur mit Ihrer ausdrück­li­chen Zustim­mung weiter.

Die Frist wahren

Die Frist beträgt einen Monat ab Bekannt­gabe des Bescheids (§ 84 SGG). Notieren Sie, wann der Bescheid bei Ihnen ange­kommen ist.

Die Frist wahren Sie auch ohne Begrün­dung. Ein kurzer Satz genügt: „Hiermit lege ich Wider­spruch gegen den Bescheid vom … ein.“ Die Begrün­dung reichen Sie nach.

Schicken Sie den Wider­spruch per Einschreiben oder per Fax mit Sende­be­richt. So können Sie den Eingang belegen.

WichtigDie Frist beträgt einen Monat ab Bekannt­gabe des Bescheids. Legen Sie den Wider­spruch lieber früh ein und reichen Sie die Begrün­dung nach.

Die Begrün­dung

Fordern Sie das Gutachten an, falls es dem Bescheid nicht beiliegt. Darin steht, wie viele Punkte es in welchem Bereich gab.

Verglei­chen Sie das Gutachten mit dem Alltag. Ein Pflege­tage­buch über zwei Wochen ist dafür die stärkste Grundlage.

Arzt­be­richte und Einschät­zungen des Pflege­dienstes stützen die Begrün­dung zusätz­lich.

Quelle: § 84 SGG, § 44 SGB X, Stand 2026
SchrittWas zu tun ist
Wider­spruch einlegenein kurzer Satz, innerhalb eines Monats
Gutachten anfordernfalls es dem Bescheid nicht beiliegt
Begrün­dung nach­rei­chenmit Pflege­tage­buch und Arzt­be­richten
Neue Prüfungoft mit einem weiteren Haus­be­such

Wie es weiter­geht

Oft schaut sich der Medi­zi­ni­sche Dienst die Lage noch einmal an, manchmal mit einem neuen Haus­be­such. Für das Wider­spruch­sver­fahren fallen keine Gebühren an.

Bleibt die Pflege­kasse bei ihrer Entschei­dung, ist eine Klage beim Sozi­al­ge­richt möglich. Auch dort zahlen Versi­cherte keine Gerichts­kosten.

Ist die Frist schon vorbei, können Sie einen Über­prü­fungs­an­trag nach § 44 SGB X stellen. Oder Sie bean­tragen eine Höher­stu­fung.

Gut zu wissen

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Wider­spruch?
Einen Monat ab Bekannt­gabe des Bescheids. Das regelt § 84 SGG. Notieren Sie, wann der Brief ange­kommen ist. Um die Frist zu wahren, genügt ein kurzer Satz ohne Begrün­dung. Die Begrün­dung können Sie nach­rei­chen, wenn das Gutachten vorliegt.
Kostet ein Wider­spruch Geld?
Für das Wider­spruch­sver­fahren fallen keine Gebühren an. Auch bei einer späteren Klage beim Sozi­al­ge­richt zahlen Versi­cherte keine Gerichts­kosten. Kosten entstehen nur, wenn Sie einen Anwalt beauf­tragen. Sozi­al­ver­bände wie VdK oder SoVD helfen ihren Mitglie­dern gegen einen Mitglieds­bei­trag.
Was ist, wenn die Frist schon vorbei ist?
Dann ist der Bescheid zunächst bestands­kräftig. War er falsch, können Sie einen Über­prü­fungs­an­trag nach § 44 SGB X stellen. Hat sich der Zustand verschlech­tert, ist ein Antrag auf Höher­stu­fung der bessere Weg. Wir sagen Ihnen gern, was in Ihrem Fall passt.
Kommt der Medi­zi­ni­sche Dienst noch einmal?
Oft ja. Die Pflege­kasse kann ein neues Gutachten beauf­tragen, manchmal mit einem weiteren Haus­be­such. Bereiten Sie diesen Termin genauso gut vor wie den ersten. Seien Sie dabei und halten Sie Ihr Pflege­tage­buch bereit.

Erzählen Sie uns, was gerade los ist.

Sie müssen nichts vorbe­reiten. Wir hören zu, sortieren mit Ihnen und sagen Ihnen, was als Nächstes sinnvoll ist.