Pflegebox kündigen 2026: Vorlage und 3 Fehler beim Wechsel
Eine Pflegebox beenden Sie beim Anbieter, nicht bei der Pflegekasse. Wer wechselt, kündigt erst nach der Zusage für den neuen Anbieter. Eine gesetzliche Kündigungsfrist gibt es nicht.
Von der Pflegekompass-Redaktion Aktualisiert am 26.09.2026, Lesezeit 13 Minuten
Kurzantwort: Eine Pflegebox kündigen Sie in der Regel jederzeit beim Anbieter, eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Mit der Vorlage unten kündigen Sie den Vertrag über Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Pflegebox) per E-Mail oder Brief. Bei häuslicher Pflege bleibt Ihr Anspruch: bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).
Kündigen: per E-Mail oder Brief an den Anbieter, mit Endtermin und Bitte um Bestätigung. Eine E-Mail genügt (§ 309 Nr. 13 BGB).
Wechseln: Kündigen Sie den alten Anbieter erst, wenn der neue die Zusage der Pflegekasse und einen Starttermin hat.
Pausieren: Eine eigene Regel gibt es nicht. Liefertermin und Lieferabstand stimmen Sie mit dem Anbieter ab.
Beenden müssen: bei Umzug ins Pflegeheim, Tod oder Wegfall des Pflegegrads. Dann informieren Sie auch die Pflegekasse (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).
Vielleicht passt der Inhalt der Box nicht mehr, oder die Lieferung kommt unregelmäßig. Vielleicht zieht Ihr Angehöriger ins Pflegeheim. In allen Fällen beenden Sie die Versorgung beim Anbieter. Manchmal reicht auch eine Änderung beim bisherigen Anbieter.
Können Sie Ihre Pflegebox jederzeit kündigen?
Ja, in der Regel können Sie Ihre Pflegebox jederzeit beim Anbieter beenden. Weder § 40 SGB XI noch der Vertrag P50 des GKV-Spitzenverbands mit den Anbietern nennt eine Kündigungsfrist für Versicherte.
Eine Pflegebox ist eine monatliche Lieferung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Einmal-Bettschutzeinlagen. Die Pflegekasse zahlt sie, wenn Ihr Angehöriger einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird.
Der Vertrag P50 gilt seit 01.02.2024 (§ 13 Abs. 1) und regelt Antrag, Lieferung und Abrechnung. Seit 01.06.2024 gilt daneben der weitgehend gleichlautende Vertrag P52. Grundlage beider Verträge ist § 78 Abs. 1 SGB XI.
Nach dem Vertrag P50 dürfen Sie zwischen allen Anbietern mit Vertrag frei wählen (§ 2 Abs. 5). Ein Anbieter hat keinen Anspruch darauf, dass Sie eine Mindestmenge abnehmen (§ 2 Abs. 6).
Manche Anbieter nennen in ihren eigenen Bedingungen trotzdem eine Frist. Prüfen Sie deshalb, was Sie beim Anbieter unterschrieben haben. Ein Monatsende als Endtermin passt am besten, weil die Kasse je Kalendermonat abrechnet (Vertrag P50, § 4 Abs. 2).
Welche Angaben gehören in die Kündigung?
In die Kündigung gehören der Name der versorgten Person, ihre Anschrift, die Kundennummer und ein Endtermin. Damit kann der Anbieter Sie eindeutig zuordnen.
Name und Anschrift der versorgten Person
Kundennummer oder Lieferadresse, sie steht meist auf dem Lieferschein
gewünschter Endtermin oder „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
beim Wechsel der Name des neuen Anbieters, erst nach dessen Zusage
die Bitte um eine schriftliche Bestätigung mit dem Datum der letzten Lieferung
wenn Sie für einen Angehörigen schreiben: der Hinweis auf Ihre Vollmacht, rechtlich sicher im Original per Brief (§ 174 BGB)
Die Versichertennummer ist meist nicht nötig, wenn Sie die Kundennummer angeben. Mit dem Formular füllen Sie die Vorlage aus und kopieren den fertigen Text. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser, wir speichern nichts.
Vorlage: Pflegehilfsmittel kündigen
Alle Felder sind freiwillig. Was Sie leer lassen, steht im Text in eckigen Klammern. Das können Sie später ergänzen.
Die Kündigung beendet nur den Vertrag mit dem Anbieter. Ihr Anspruch bleibt, solange Ihr Angehöriger zu Hause gepflegt wird und einen Pflegegrad hat: bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).
Name der versorgten Person.
Nur, wenn Sie für einen Angehörigen schreiben. Rechtlich sicher ist die Vollmacht im Original per Brief, eine Kopie genügt vielen Anbietern. Als Betreuerin oder Betreuer legen Sie eine Kopie des Betreuerausweises bei.
Oder Ihre Lieferadresse. Die Kundennummer steht meist auf dem Lieferschein. Ihre Versichertennummer brauchen Sie hier nicht.
Ein Monatsende passt meist am besten. Ohne Datum steht im Text: zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Ihr Text
[Name der versorgten Person]
[Straße und Hausnummer, PLZ und Ort]
An: [Name des bisherigen Anbieters]
[Ort, Datum]
Betreff: Kündigung der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (Pflegebox) zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Kundennummer oder Lieferadresse: [Kundennummer oder Lieferadresse]
Bitte stellen Sie die Lieferungen zu diesem Termin ein.
Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung und das Datum der letzten Lieferung schriftlich oder per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
[Name der versorgten Person]
Was mit Ihren Angaben passiert
Ihre Eingaben bleiben nur in diesem Browserfenster. Wir speichern und übertragen nichts. Beim Neuladen der Seite sind die Felder wieder leer. Den Text schicken Sie selbst an Ihren Anbieter, per E-Mail oder Brief.
Wie kündigen Sie die Pflegebox?
Sie kündigen schriftlich beim Anbieter, per E-Mail, Brief oder über dessen Kundenportal. Ein Anruf hinterlässt keinen Nachweis, deshalb ist die schriftliche Form sicherer.
Eine E-Mail genügt. Eine strengere Form als die Textform dürfen Anbieter in ihren Geschäftsbedingungen nicht verlangen (§ 309 Nr. 13 Buchst. b BGB). Schreiben Sie für einen Angehörigen, ist ein Brief mit der Vollmacht im Original am sichersten (§ 174 BGB). So gehen Sie vor:
Zuerst
Weitere Versorgung klären
Beim Wechsel warten Sie auf die Zusage der Kasse und den Starttermin, beim Selbstkauf beantragen Sie vorher die Kostenerstattung.
Dann
Kündigung schreiben
Schicken Sie die Kündigung mit Kundennummer und Endtermin per E-Mail oder Brief an den Anbieter.
Danach
Bestätigung abwarten
Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung mit dem Datum der letzten Lieferung.
Und später
Lieferungen prüfen
Kommt nach dem Endtermin noch eine Box, melden Sie das dem Anbieter mit Verweis auf seine Bestätigung.
Welcher Weg passt zu Ihrem Anliegen?
Der passende Weg hängt davon ab, ob Sie keine Box, einen anderen Anbieter oder einen anderen Inhalt wollen. Die Tabelle zeigt die Wege im Überblick.
Quelle: § 33 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 SGB XI; Vertrag AC/TK 19/00/P50 des GKV-Spitzenverbands, gültig seit 01.02.2024, § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 4, 7, 8 und 11, § 4 Abs. 2; § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I; GKV-Spitzenverband, Fragen und Antworten zu den Pflegehilfsmittelverträgen, Stand 01.04.2026. Eine eigene Regel zur Pause gibt es nicht. Stand: 26.09.2026.
Ihr Ziel
So gehen Sie vor
Antrag bei der Kasse?
Box beenden
Kündigung an den Anbieter, Bestätigung anfordern
Nein
Anbieter wechseln
Neuen beauftragen, alten nach dessen Zusage zum Monatsende beenden
Ja, den stellt der neue Anbieter
Inhalt ändern
Dem Anbieter die neue Zusammenstellung nennen
Oft nein, wenn der genehmigte Betrag reicht
Lieferung aussetzen
Liefertermin mit dem Anbieter abstimmen
Nein
Selbst kaufen
Produkte kaufen, Belege bei der Pflegekasse einreichen
Ja, vor dem ersten Kauf die Kostenerstattung beantragen
Pflegeheim, Tod, Pflegegrad entfällt
Anbieter und Pflegekasse informieren
Nein, der Anspruch endet
Statt einer Box können Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch auch selbst kaufen, etwa in der Drogerie. Sagen Sie der Pflegekasse vor dem ersten Kauf, dass Sie selbst kaufen möchten, und fragen Sie nach dem Erstattungsformular. Denn Leistungen gibt es nur auf Antrag und erst ab dem Antrag (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Danach reichen Sie die Belege ein. Die Kasse erstattet bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, Stand 2026).
Die Kasse kann auf monatliche Belege verzichten, das empfiehlt das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 02.04.2026. Voraussetzung: Sie haben den Betrag ein halbes Jahr lang stets voll genutzt, und das ist auch künftig zu erwarten. Was beim Auszahlen erlaubt ist, erklärt der Ratgeber Pflegehilfsmittel auszahlen.
Ist Ihr Angehöriger gesetzlich pflegeversichert und hat Anspruch auf Beihilfe, zahlt die Pflegekasse die Hälfte. Das sind bis zu 21 Euro im Monat (§ 28 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Den übrigen Teil klären Sie mit Ihrer Beihilfestelle. Privat Pflegeversicherte klären Wechsel und Erstattung mit ihrem Versicherer. Der Vertrag P50 und die Fristen aus § 40 Abs. 7 SGB XI gelten dort nicht.
Wechseln Sie die Kranken- und Pflegekasse, braucht der Anbieter eine Kostenübernahme der neuen Kasse (Vertrag P50, § 3 Abs. 4). Ziehen Sie um, reicht es, dem Anbieter die neue Lieferadresse zu nennen (§ 3 Abs. 6). In beiden Fällen müssen Sie nicht kündigen.
Wie wechseln Sie den Anbieter ohne doppelte Lieferung?
Sie kündigen den alten Anbieter erst, wenn der neue die Zusage der Pflegekasse und einen Starttermin hat. Den alten Anbieter beenden Sie zum Monatsende vor diesem Starttermin, so überschneiden sich die Lieferungen nicht.
Der neue Anbieter stellt bei der Pflegekasse einen neuen Antrag auf Kostenübernahme (Vertrag P50, § 3 Abs. 11). Erst mit der Zusage der Kasse darf er liefern (§ 3 Abs. 4). Abrechnen darf er erstmals für den Monat, ab dem die Zusage vorliegt (Anlage 1 Abs. 2 des Vertrags). Die Kasse zahlt je Kalendermonat nur einmal bis zum Höchstbetrag, auch bei einem Wechsel (§ 4 Abs. 2).
Über den neuen Antrag entscheidet die Pflegekasse spätestens nach 3 Wochen. Zieht sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst hinzu, hat sie 5 Wochen Zeit (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen die Gründe schriftlich mitteilen. Nennt sie keinen hinreichenden Grund, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
Lehnt die Kasse den Antrag ab, können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG).
Manche neuen Anbieter übernehmen die Kündigung beim alten Anbieter, wenn Sie ihnen eine Vollmacht geben. Fragen Sie danach, bevor Sie selbst kündigen. Den Ablauf Schritt für Schritt zeigt der Ratgeber Pflegehilfsmittel-Anbieter wechseln.
Neutral beraten Sie auch die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI) und der Pflegestützpunkt. Das ist die Beratungsstelle der Pflege- und Krankenkassen in Ihrer Nähe.
Welche 3 Fehler sollten Sie beim Wechsel vermeiden?
Vermeiden Sie beim Wechsel diese 3 Fehler: zwei Anbieter im selben Monat, eine Kündigung ohne Nachweis und eine Versorgungslücke.
Zwei Anbieter im selben Monat. Die Kasse zahlt je Kalendermonat nur einmal bis zum Höchstbetrag (Vertrag P50, § 4 Abs. 2). Was darüber hinausgeht, tragen Sie selbst (§ 3 Abs. 2). Legen Sie deshalb einen klaren Endtermin fest, am besten ein Monatsende.
Nur am Telefon kündigen. Ohne schriftliche Kündigung fehlt Ihnen ein Nachweis, falls weiter geliefert wird. Schicken Sie die Kündigung per E-Mail oder Brief und bitten Sie um eine Bestätigung.
Den alten Anbieter zu früh beenden. Der neue Anbieter darf erst liefern, wenn die Kasse zugestimmt hat (Vertrag P50, § 3 Abs. 4). Beenden Sie den alten Anbieter erst, wenn der neue einen festen Starttermin nennt.
Können Sie den Inhalt ändern, statt zu kündigen?
Ja, den Inhalt können Sie meist beim bisherigen Anbieter ändern, ohne zu kündigen. Innerhalb des genehmigten Betrags sind Änderungen laut GKV-Spitzenverband häufig ohne neuen Antrag möglich.
Viele Pflegekassen verzichten in diesen Fällen auf einen neuen Antrag. Das Vorgehen vereinbart der Anbieter mit Ihrer Pflegekasse (Vertrag P50, § 3 Abs. 4). Übersteigt die neue Zusammenstellung den genehmigten Betrag, braucht es eine neue Genehmigung.
Ein Anbieter muss Ihnen eine Zusammenstellung nach Ihrem Bedarf ermöglichen. Bietet er nur fertige Boxen an, die sich nicht anpassen lassen, entspricht das nicht dem Vertrag. So steht es in den Fragen und Antworten des GKV-Spitzenverbands, Stand 01.04.2026. Lässt Ihr Anbieter keine Änderung zu, ist ein Wechsel der naheliegende Weg.
Welche Produkte in die Box dürfen, zeigt der Ratgeber Pflegebox-Inhalt.
Können Sie die Pflegebox pausieren?
Oft ja, als Absprache mit Ihrem Anbieter, denn Liefertermin und Lieferabstand stimmen Sie mit ihm ab. Eine ausdrückliche Regel zur Pause enthalten weder das Gesetz noch der Vertrag P50. Ob und wie lange Ihr Anbieter aussetzt, ist seine eigene Praxis, fragen Sie direkt nach.
Der Vertrag sieht grundsätzlich monatliche Lieferungen vor. Abweichende Zeiträume von bis zu 3 Monaten vereinbart der Anbieter mit Ihnen (Vertrag P50, § 3 Abs. 7). Auch einen anderen Liefertermin können Sie mit ihm vereinbaren (§ 3 Abs. 8).
Einen Zwang zur Abnahme gibt es nicht, denn der Anbieter hat keinen Anspruch auf eine Mindestmenge (§ 2 Abs. 6). Ausgelassene Monate holen Sie aber nicht nach. Lieferungen gibt es nur für die Zukunft (§ 3 Abs. 7).
Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in der Reha ruht der Anspruch, soweit die Klinik Ihren Angehörigen mit Pflegehilfsmitteln versorgt. Das folgt aus § 34 Abs. 2 SGB XI und dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 02.04.2026. Sagen Sie dem Anbieter Bescheid und vereinbaren Sie für diese Zeit eine Pause.
Was gilt bei Pflegeheim, Tod oder Wegfall des Pflegegrads?
In diesen Fällen endet der Anspruch auf die Pflegebox, und Sie informieren Anbieter und Pflegekasse. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gibt es nur bei Pflege zu Hause.
Endet der Anspruch im Lieferzeitraum durch Heimaufnahme oder Tod, trägt der Anbieter das Ausfallrisiko (Vertrag P50, § 3 Abs. 7). Ob er angebrochene oder ungeöffnete Pakete zurücknimmt, regelt der Vertrag nicht. Fragen Sie beim Anbieter nach.
Änderungen, die für die Leistung wichtig sind, melden Sie der Pflegekasse unverzüglich (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Das gilt auch für den Umzug ins Pflegeheim. Nach einem Todesfall schreiben Erben oder Bevollmächtigte an den Anbieter. Eine Vollmacht muss dafür über den Tod hinaus gelten. Die Vorlage oben hat für beide Fälle eine eigene Variante.
Entzieht die Pflegekasse den Pflegegrad, endet auch der Anspruch auf die Box. Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG).
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Die Box muss dann nicht gleich enden. Die Kasse kann aber schriftlich begründet anordnen, dass ihr Bescheid trotzdem gilt (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
Was tun bei einem Vertrag, den Sie nicht wollten?
Einen Vertrag, den Sie nicht wollten, kündigen Sie jederzeit beim Anbieter, eine Frist gibt es nicht. Haben Sie keinen Antrag unterschrieben, sagen Sie das Ihrer Pflegekasse, damit sie die Kostenübernahme für diesen Anbieter beendet.
Die Verbraucherzentrale rät zusätzlich, einen solchen Vertrag umgehend schriftlich zu widerrufen, in der Regel innerhalb von 14 Tagen (Stand 20.04.2026). Ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, ist aber offen. Die Regeln zum Widerruf in den §§ 312 ff. BGB setzen voraus, dass Sie selbst einen Preis zahlen (§ 312 Abs. 1 BGB). Die Pflegebox zahlt die Pflegekasse. Die Kündigung wirkt in jedem Fall.
Anbieter mit Vertrag P50 dürfen Sie nicht gezielt zu Werbezwecken anrufen oder anschreiben (§ 7 Abs. 1 des Vertrags). Erlaubt ist das nur mit Ihrer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung. Die Initiative für den Kontakt muss von Ihnen ausgehen. Auch fertige Boxen dürfen sie Ihnen nicht aufdrängen.
Unerlaubte Werbeanrufe können Sie der Bundesnetzagentur melden (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und § 20 Abs. 3 UWG). Die Pflegekasse kann einen Anbieter bei Verstößen abmahnen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann sie ihn bis zu 2 Jahre ausschließen (Vertrag P50, § 9 Abs. 1).
Geben Sie am Telefon keine Angaben zum Pflegegrad an Unbekannte weiter, rät die Verbraucherzentrale. Woran Sie unseriöse Anrufe erkennen, zeigt der Ratgeber Betrugsmasche Pflegehilfsmittel. Unabhängig beraten Sie auch der Pflegestützpunkt und die Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen
Kann ich meine Pflegebox jederzeit kündigen?
Ja, in der Regel jederzeit und ohne Frist. Weder § 40 SGB XI noch der Vertrag P50 der Pflegekassen mit den Anbietern schreibt eine Kündigungsfrist vor. Nennt ein Anbieter in seinen Bedingungen trotzdem eine Frist, lesen Sie nach, was Sie unterschrieben haben. Wählen Sie im Zweifel ein Monatsende und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung. Bei Streit hilft die Verbraucherzentrale.
Gibt es eine Vorlage, um Pflegehilfsmittel zu kündigen?
Ja, in diesem Ratgeber. Mit der Vorlage kündigen Sie den Vertrag über Pflegehilfsmittel zum Verbrauch per E-Mail oder Brief. Sie tragen Name, Anbieter, Kundennummer und Endtermin ein und kopieren den Text. Eine E-Mail genügt, eine strengere Form dürfen Anbieter in ihren Bedingungen nicht verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). Für Pflegeheim und Todesfall hat die Vorlage eine eigene Variante.
Muss ich bei der Kündigung einen Grund nennen?
Nein. Weder § 40 SGB XI noch der Vertrag P50 verlangt eine Begründung. Sie dürfen zwischen allen Anbietern mit Vertrag frei wählen, so steht es in § 2 Abs. 5 des Vertrags. Schreiben Sie nur, zu welchem Termin die Versorgung enden soll. Die Bitte um eine schriftliche Bestätigung gibt Ihnen einen Nachweis.
Muss ich die Pflegekasse über die Kündigung informieren?
Nein, bei einer reinen Kündigung oder einem Wechsel nicht. Beim Wechsel erfährt die Kasse davon durch den Antrag des neuen Anbieters (Vertrag P50, § 3 Abs. 11). Zieht Ihr Angehöriger ins Pflegeheim oder stirbt er, informieren Sie die Kasse (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Wollen Sie selbst kaufen, beantragen Sie vor dem ersten Kauf die Kostenerstattung.
Darf ich die Pflegebox für einen Angehörigen kündigen?
Ja, mit einer Vollmacht oder als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer. Schreiben Sie, in wessen Namen Sie handeln. Legen Sie eine Kopie der Vollmacht bei, das genügt vielen Anbietern. Rechtlich sicher ist nur das Original per Brief oder die Mitunterschrift Ihres Angehörigen. Ohne Original darf der Anbieter die Kündigung zurückweisen, wenn er das unverzüglich tut (§ 174 BGB). Betreuer legen eine Kopie des Betreuerausweises bei.
Muss ich gelieferte Produkte zurückschicken?
Nein, eine Pflicht zur Rückgabe regelt der Vertrag P50 nicht. Gelieferte Produkte rechnet der Anbieter für den jeweiligen Monat mit der Pflegekasse ab. Endet der Anspruch im Lieferzeitraum durch Heimaufnahme oder Tod, trägt der Anbieter das Ausfallrisiko (§ 3 Abs. 7 des Vertrags). Ob er ungeöffnete Pakete zurücknimmt, klären Sie direkt mit dem Anbieter.
Verfällt mein Monatsbetrag, wenn keine Box kommt?
Ja, soweit in dem Monat weder ein Anbieter liefert noch Sie selbst gekaufte Produkte erstatten lassen. Die Pflegekasse zahlt bis zu 42 Euro je Kalendermonat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Ein Anbieter darf je begonnenem Monat nur einmal abrechnen (Vertrag P50, § 4 Abs. 2). Einen ausgelassenen Monat holen Sie nicht nach, geliefert wird nur für die Zukunft (§ 3 Abs. 7).
Können im Wechselmonat zwei Anbieter liefern?
Nein, nicht auf Kosten der Kasse. Sie zahlt je Kalendermonat nur einmal bis zum Höchstbetrag, auch beim Wechsel (Vertrag P50, § 4 Abs. 2). Liefern zwei Anbieter im selben Monat, reicht der Betrag nicht für beide. Kosten darüber tragen Sie selbst, darauf muss der Anbieter Sie hinweisen (§ 3 Abs. 2). Planen Sie den Wechsel deshalb zu einem Monatsende.
Wie lange dauert mein Wechsel zu einem neuen Anbieter?
Höchstens 3 Wochen, mit Pflegefachperson oder Medizinischem Dienst 5 Wochen. So lange darf die Pflegekasse über den neuen Antrag entscheiden (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie das schriftlich begründen. Teilt sie keinen hinreichenden Grund mit, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Kündigen Sie den alten Anbieter erst nach der Zusage.
Was ist das Wichtigste?
Eine Pflegebox beenden Sie schriftlich beim Anbieter, eine feste Frist sehen Gesetz und Vertrag P50 nicht vor.
Ihr Anspruch bleibt, solange Ihr Angehöriger einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird.
Beim Wechsel kündigen Sie erst nach der Zusage für den neuen Anbieter. Ein Monatsende als Stichtag verhindert doppelte Lieferungen.
Wer selbst kaufen will, beantragt vor dem ersten Kauf die Kostenerstattung bei der Pflegekasse.
Inhalt ändern oder Lieferungen verschieben geht oft ohne Kündigung.
Bei Pflegeheim, Tod oder Wegfall des Pflegegrads informieren Sie Anbieter und Pflegekasse.
Der Weg ist bei allen Anbietern mit Vertrag gleich, etwa auch bei curabox. Einen Überblick gibt der Pflegebox-Anbieter-Vergleich.
Alle Gesetzesstellen und Quellen haben wir am 26.09.2026 abgerufen und geprüft. Die Beträge entsprechen dem Stand 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Zusage Ihrer Pflegekasse und die Vereinbarung mit Ihrem Anbieter.
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