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Ratgeber Pflegebox

Pflegebox Inhalt 2026: Was hinein darf, und was nicht

Hier sehen Sie, welche Produkte die Pflege­kasse in der Pflegebox bezahlt und was nicht hinein­ge­hört. Die Merkliste zeigt, was zu Ihrer Pflege passt.
Von Daniel Lepper, Pflege­fach­kraft außer­kli­ni­sche Inten­siv­pflege
Aktu­a­li­siert am 26.09.2026, Lesezeit 15 Minuten

Kurzantwort: Eine Pflegebox enthält Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aus der Produktgruppe 54: Handschuhe, Desinfektionsmittel, Masken, Schürzen, Schutzservietten, Fingerlinge und Einmal-Bettschutzeinlagen. Die Pflegekasse zahlt diese Produkte ab Pflegegrad 1 bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Duschgel, Shampoo, Seife, Creme, Feuchttücher und Einmalwaschlappen gehören nicht hinein.

  • Anspruch hat, wer zu Hause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen gepflegt wird (Pflegehilfsmittelverzeichnis PG 54; Vertrag P50, § 3 Abs. 3).
  • Sie brauchen kein Rezept, und eine Zuzahlung fällt nicht an (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI).
  • Kostet Ihre Auswahl mehr als 42 Euro im Monat, zahlen Sie den Rest selbst (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Ein ungenutzter Rest wird nicht ausgezahlt.
  • Inkontinenzvorlagen zahlt die Krankenkasse, meist auf Rezept (§ 33 SGB V). Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent zu, höchstens 15 Euro für den Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 SGB V, Stand 2026).
  • Waschbare Bettschutzeinlagen zahlt die Pflegekasse zusätzlich zum Monatsbetrag (Produktgruppe 51). Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro je Einlage (§ 40 Abs. 3 SGB XI, Stand 2026).

Im Internet liest man von Pflegeboxen mit Creme, Shampoo oder Feuchttüchern. Die Regeln der Pflegekassen sind enger. Dieser Ratgeber zeigt Produkt für Produkt, was die Pflegekasse bezahlt. Er zeigt auch, was nicht hineingehört und wer es stattdessen zahlt. Mit der Merkliste weiter unten sehen Sie, welche Produkte zu Ihrer Pflege passen.

Was ist eine Pflegebox?

Eine Pflegebox ist ein Paket mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, das die Pflegekasse bezahlt. Der Begriff steht nicht im Gesetz. Das Gesetz spricht von „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“ (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Hygienepaket, Pflegekiste und Pflegepaket sind andere Namen für dasselbe.

Zum Verbrauch bestimmt ist ein Produkt, das Sie in der Regel nur einmal benutzen. So definiert es die Produktgruppe 54 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses. Das Verzeichnis führt der GKV-Spitzenverband für alle Pflegekassen. Die Box kommt meist einmal im Monat von einem Anbieter mit Vertrag zu Ihnen nach Hause.

Bis Ende 2024 zahlte die Pflegekasse bis zu 40 Euro im Monat, so die Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums. Seit 1. Januar 2025 sind es bis zu 42 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Wer noch von 40 Euro liest, hat eine alte Quelle vor sich.

Was ist in der Pflegebox enthalten?

In der Pflegebox sind nur Produkte aus der Produktgruppe 54 enthalten. Das sind Schutzkleidung, Desinfektionsmittel und Einmal-Bettschutzeinlagen. Die Tabelle zeigt jede Produktart und wofür Sie sie im Alltag brauchen.

Quelle: GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 54, Fortschreibung vom 19.03.2025, Produktarten 54.99.01 und 54.99.02; Latexfreiheit aus Vertrag AC/TK 19/00/P50, Anlage 1. Stand: 26.09.2026.
ProduktartWofür im AlltagWen es schützt
EinmalhandschuheKörperpflege, Kontakt mit Ausscheidungen, Blut oder Sekret; mit Größenangabe, latexfrei bei LatexallergieSie als pflegende Person
FingerlingeZusätzlicher Schutz einzelner Finger, wenn Sie schon Handschuhe tragenSie als pflegende Person
Medizinische Gesichtsmasken (Mundschutz)Wenn einer von Ihnen beiden ansteckend istDie jeweils gesunde Person
FFP2-MaskenWenn eine medizinische Maske nicht ausreichtBeide Seiten
Schutzschürzen, einmal oder wiederverwendbarWaschen im Bett, Beseitigen von AusscheidungenIhre Kleidung
SchutzserviettenHilfe beim Essen und TrinkenDie Kleidung Ihres Angehörigen
Einmal-BettschutzeinlagenWaschen im Bett, Steckbecken oder UrinflascheIhren Angehörigen, Matratze und Bettwäsche
Händedesinfektionsmittel, auch als Gel oder TuchVor und nach jeder PflegeBeide Seiten
Flächendesinfektionsmittel, auch als TuchToilettenstuhl, Nachttisch, GriffeBeide Seiten

Welche Produkte Sie wählen, entscheidet laut Verzeichnis der Mensch, der gepflegt wird. Handschuhe gibt es in verschiedenen Größen. Für Menschen mit Latexallergie gibt es latexfreie Handschuhe und Fingerlinge. Nummern und Qualitätsvorgaben jeder Position erklärt unser Ratgeber zur Produktgruppe 54.

Was gehört nicht in die Pflegebox?

Nicht in die Pflegebox gehören Körperpflege, Waschmittel, Inkontinenzprodukte und Zubehör für das Pflegebett. Sie stehen nicht in der Produktgruppe 54. Für manche zahlt eine andere Stelle, für andere niemand.

Quelle: Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 54 (19.03.2025) und 51; § 33 Abs. 8 und § 62 SGB V; § 40 Abs. 3 und 6 SGB XI; Gemeinsames Rundschreiben vom 02.04.2026, Ziffern 1.3, 1.5 und 1.6 zu § 40; Vertrag P50, § 7. Stand: 26.09.2026.
ProduktWarum nichtWer zahlt stattdessen
EinmalwaschlappenNicht in Produktgruppe 54Sie selbst
Feuchttücher, PflegetücherKörperpflege, keine DesinfektionSie selbst
Shampoo, Duschgel, SeifeKörperpflegeSie selbst
Creme, Bodylotion, HautschutzHautpflegeSie selbst
WaschmittelHaushaltSie selbst
Inkontinenzvorlagen und InkontinenzhosenHilfsmittel der Krankenkasse, Produktgruppe 15Krankenkasse nach § 33 SGB V, auf Rezept oder nach Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachperson (§ 18b Abs. 3 und § 40 Abs. 6 SGB XI); ab 18 Jahren 10 %, höchstens 15 € für den Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 SGB V, Stand 2026), nicht bei Befreiung (§ 62 SGB V)
Waschbare BettschutzeinlagenProduktgruppe 51, zum mehrfachen GebrauchPflegekasse zusätzlich zum Monatsbetrag; ab 18 Jahren 10 %, höchstens 25 € je Einlage (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI, Stand 2026), nicht bei Befreiung (§ 40 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB XI)
Pflegebett und ZubehörTechnisches PflegehilfsmittelPflegekasse auf gesonderten Antrag, vorrangig leihweise (§ 40 Abs. 3 SGB XI)

Ein Anbieter mit Vertrag darf nur Produkte aus der Anlage des Vertrags liefern (Vertrag P50, § 7 Abs. 2). Proben anderer Produkte darf er nicht beilegen (§ 7 Abs. 1). Liegt trotzdem Duschgel oder Creme bei, zahlt die Pflegekasse dafür nichts.

Auch normale Seife oder Waschlotion ist kein Pflegehilfsmittel. Eine Waschlotion zählt nur, wenn sie die Anforderungen an ein Händedesinfektionsmittel der Produktgruppe 54 erfüllt. Desinfektionstücher gehören dazu, Feuchttücher zur Reinigung nicht. Welche Hilfsmittel es über die Pflegebox hinaus gibt, zeigt unsere Liste der Pflegehilfsmittel.

Gut zu wissen

Inkontinenzvorlagen bekommen Sie zusätzlich zur Pflegebox über die Krankenkasse. Der Monatsbetrag der Pflegekasse bleibt davon unberührt. Statt eines Rezepts reicht auch die Empfehlung des Medizinischen Dienstes im Gutachten oder einer Pflegefachperson (§ 40 Abs. 6 SGB XI; Rundschreiben zu § 40, Ziffern 1.5 und 1.6). Die Empfehlung einer Pflegefachperson darf beim Antrag höchstens 2 Wochen alt sein.

Wie viel passt in eine Pflegebox?

Wie viel in eine Pflegebox passt, hängt von den Preisen des Anbieters ab. Die Pflegekasse zahlt alle Produkte zusammen bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Die Umsatzsteuer ist darin enthalten, so der GKV-Spitzenverband in seinen Fragen und Antworten vom 1. April 2026.

Die Menge richtet sich nach Ihrem Bedarf. Einen Anspruch auf den vollen Betrag ohne Bedarf gibt es nicht (§ 40 Abs. 1 SGB XI; GKV-FAQ, S. 8). Kostet Ihre Auswahl mehr, zahlen Sie den Rest selbst. Darüber muss der Anbieter Sie vorher aufklären (Vertrag P50, § 3 Abs. 2). Bleibt etwas übrig, zahlt die Pflegekasse den Rest nicht aus.

Der Vertrag der Pflegekassen nennt übliche Abgabemengen (Vertrag P50, Anlage 1). Sie dienen nur der Information, so der GKV-Spitzenverband. Sie zeigen, dass die Produkte nicht einzeln abgegeben werden müssen:

  • Einmalhandschuhe und Fingerlinge: je 100 Stück.
  • Medizinische Masken: 50 Stück, FFP2-Masken: 10 Stück.
  • Schutzschürzen zum Einmalgebrauch: 10 Stück, Schutzservietten: 100 Stück.
  • Händedesinfektion: 500 oder 1.000 ml, Hände- oder Flächendesinfektionstücher: je 100 Stück.

Für Einmal-Bettschutzeinlagen und Flächendesinfektion nennt der Vertrag keine übliche Menge. Wie viel davon in den Monatsbetrag passt, hängt von den Preisen Ihres Anbieters ab.

Unser Angebot Die Pflegebox von Pflegekompass. Sie stellen die Produkte aus der Produktgruppe 54 selbst zusammen. Ein Vertragspartner der Pflegekassen liefert sie zu Ihnen nach Hause und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Den Antrag stellen wir für Sie. Zwei Beispiele aus unserem Angebot, frei änderbar (Stand 26.09.2026):
  • Hygiene-Box: 100 Einmalhandschuhe, 10 FFP2-Masken, 50 Einmalschürzen, 500 ml Händedesinfektion, 100 ml Desinfektionsgel und 500 ml Flächendesinfektion.
  • Rundum-Hygiene-Box: 20 Einmal-Bettschutzeinlagen, 100 Einmalhandschuhe, 100 Fingerlinge aus Latex, 50 Einmalschürzen, 500 ml Flächendesinfektion und 15 Händedesinfektionstücher.
Sie können jede Position ändern oder die Box ganz frei zusammenstellen. Maßgeblich ist Ihr Bedarf, nicht der Höchstbetrag. Bei Latexallergie lassen Sie die Fingerlinge weg. Pflegebox zusammenstellen →

Die Pflegebox von Pflegekompass passt nicht, wenn Ihr Angehöriger im Pflegeheim lebt oder allein der Pflegedienst pflegt. Haben Sie schon einen Vertrag mit einem anderen Anbieter, müssen Sie nicht wechseln. Neutral berät Sie auch die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse nach § 7a SGB XI.

Welche Produkte passen zu Ihrer Pflege?

Welche Produkte passen, hängt davon ab, wobei Sie Ihrem Angehörigen helfen. Handschuhe und Händedesinfektion brauchen Sie bei fast jeder Pflege. Bei Inkontinenz oder Bettlägerigkeit kommen Bettschutzeinlagen, Schürzen und Flächendesinfektion dazu. Masken sind für Zeiten gedacht, in denen einer von Ihnen ansteckend ist. Schutzservietten helfen, wenn Sie beim Essen unterstützen.

Drei Punkte gelten für jede Pflegebox. Masken aus der Box sind für die Pflege bestimmt. Eine medizinische Maske schützt die jeweils gesunde Person, FFP2-Masken schützen beide Seiten. Die Handschuhgröße richtet sich nach der Hand der Person, die pflegt. Bettschutzeinlagen gibt es zum Einmalgebrauch in der Pflegebox oder waschbar über einen eigenen Antrag.

Die Merkliste stellt das für Ihre Lage zusammen. Sie können sie kopieren und zum Gespräch mit dem Anbieter mitnehmen.

Ihre Merkliste für die Pflegebox

Wählen Sie, was auf Ihre Pflege zutrifft. Mehrere Antworten sind möglich. Sie sehen die passenden Produktarten und wofür Sie sie im Alltag brauchen. Preise zeigt die Liste nicht, denn sie hängen vom Anbieter ab.

Was trifft auf Ihre Pflege zu?

„Nur der Pflegedienst pflegt“ schließt „Ich pflege selbst“ und „Pflegedienst kommt auch“ aus.

Handschuhgröße (freiwillig)

Noch keine Situation gewählt.

Merkliste

Wählen Sie oben mindestens eine Situation. Dann erscheinen hier die passenden Produktarten.

Ebenfalls erlaubt: Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel, Einmal-Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen, Flächendesinfektionsmittel, Medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken, Hände- und Flächendesinfektionstücher, Schutzservietten, Fingerlinge.

Drei Hinweise für jede Pflegebox

  • Mundschutz: Masken aus der Pflegebox sind für die Pflege bestimmt. Medizinische Masken schützen die jeweils gesunde Person. FFP2-Masken schützen beide Seiten.
  • Handschuhgröße: Die Größe richtet sich nach der Hand der Person, die pflegt. Passt sie nicht, ändern Sie die Größe für die nächste Lieferung.
  • Bettschutzeinlagen: Es gibt sie zum Einmalgebrauch oder waschbar. Einmaleinlagen zählen zu den 42 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Waschbare Einlagen zahlt die Pflegekasse zusätzlich. Ab 18 Jahren zahlen Sie dafür 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro je Einlage (§ 40 Abs. 3 SGB XI, Stand 2026). Bei Befreiung oder erreichter Belastungsgrenze entfällt sie (§ 40 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB XI, § 62 SGB V).

Die Pflegekasse zahlt die Produkte zusammen bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).

Was mit Ihren Angaben passiert

Ihre Auswahl bleibt nur in diesem Browserfenster. Wir speichern und übertragen nichts. Beim Neuladen der Seite ist die Liste wieder leer.

Wer hat Anspruch auf die Pflegebox?

Anspruch hat jede Person mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt wird. So steht es im Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen zu § 40 SGB XI, Ziffer 1.1. Auch bei Pflegegrad 1 gehört die Pflegebox dazu (§ 28a Nr. 3 SGB XI). Zu Hause heißt auch in einer Altenwohnung oder einem Altenwohnheim, solange es kein Pflegeheim ist.

  • Pflegedienst: Kommt zusätzlich ein Pflegedienst, bleibt der Anspruch, solange Sie oder eine andere Privatperson mitpflegen. Der Pflegedienst selbst darf die Produkte nicht benutzen (Vertrag P50, § 3 Abs. 3). Pflegt allein der Pflegedienst, gibt es keine Pflegebox.
  • Tagespflege: Besucht Ihr Angehöriger eine Tagespflege, bleibt der Anspruch für die Pflege zu Hause. Nur die Einrichtung darf die Produkte nicht verwenden (Vertrag P50, § 3 Abs. 3).
  • Krankenhaus, Reha, Kurzzeitpflege: Dort und in Wohnheimen der Eingliederungshilfe findet keine häusliche Pflege statt (Rundschreiben zu § 36, Ziffer 1 Abs. 2; § 71 Abs. 4 SGB XI). Melden Sie einen längeren Aufenthalt Ihrem Anbieter.
  • Pflegeheim: Im Pflegeheim gibt es keine Pflegebox (Rundschreiben zu § 40, Ziffer 1.1). Die Einrichtung stellt die Hygieneprodukte selbst.
  • Beihilfe: Beamte mit Anspruch auf Beihilfe erhalten aus der sozialen Pflegeversicherung die Hälfte, also bis zu 21 Euro im Monat (§ 28 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Privat versicherte Beamte erhalten den Anteil ihres beihilfekonformen Tarifs (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Den Rest kann die Beihilfestelle tragen, je nach Beihilfevorschrift von Bund oder Land. Den Antrag stellen Sie dort.
  • Private Pflegeversicherung: Sie erstattet die Kosten in gleicher Höhe (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Die Belege reichen Sie bei der Versicherung ein.

Wie bekommen Sie die Pflegebox?

Sie bekommen die Pflegebox über einen Anbieter mit Vertrag, der den Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellt. Sie können die Produkte auch selbst kaufen und die Kosten erstatten lassen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Dafür stellen Sie vorher selbst einen Antrag bei der Pflegekasse und reichen danach die Belege ein. Haben Sie den vollen Betrag etwa ein halbes Jahr lang gebraucht, kann die Pflegekasse auf monatliche Belege verzichten (Rundschreiben zu § 40, Ziffer 1.2 Abs. 1). Der übliche Weg über einen Anbieter hat 4 Schritte.

Zuerst

Pflegegrad klären

Ihr Angehöriger braucht einen anerkannten Pflegegrad, und Sie oder eine andere Privatperson pflegen ihn zu Hause.

Dann

Beraten lassen und auswählen

Der Anbieter berät Sie vor dem ersten Antrag, und Sie wählen die Produkte nach Ihrem Bedarf.

Danach

Zusage abwarten

Der Anbieter reicht den Antrag bei der Pflegekasse ein und liefert erst, wenn die Zusage vorliegt.

Und später

Lieferung prüfen und anpassen

Die Lieferung kommt zu Ihnen oder an eine Adresse Ihrer Wahl, nie an den Pflegedienst. Bei geändertem Bedarf passen Sie die Auswahl an.

Über den Antrag entscheidet die Pflegekasse spätestens nach 3 Wochen. Zieht sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst hinzu, sind es 5 Wochen. Teilt sie Ihnen keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt der Antrag nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Das gilt nicht, solange noch kein Pflegegrad festgestellt ist (Rundschreiben zu § 40, Ziffer 1.1 Abs. 2). Geliefert wird nur für die Zukunft, nicht rückwirkend (Vertrag P50, § 3 Abs. 7).

Lehnt die Pflegekasse ab, können Sie Widerspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei Ihrer Pflegekasse. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Fehlt im Bescheid die Belehrung über den Widerspruch oder ist sie falsch, gilt ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Wie der Antrag im Einzelnen abläuft, lesen Sie im Ratgeber Pflegebox beantragen.

Können Sie den Inhalt der Pflegebox ändern?

Ja, Sie können den Inhalt ändern, wenn sich Ihr Bedarf ändert. Bleibt die neue Auswahl im genehmigten Betrag, verzichten viele Pflegekassen auf einen neuen Antrag. Kostet sie mehr als genehmigt, braucht es erst eine neue Genehmigung (Vertrag P50, § 3 Abs. 4; GKV-FAQ, S. 7). Anbieter müssen eine freie Zusammenstellung gut erkennbar anbieten, so der GKV-Spitzenverband. Auf fertige Boxen darf ein Anbieter Sie nicht festlegen (§ 7 Abs. 1).

  • Die Lieferung kommt in der Regel jeden Monat. Auf Ihren Wunsch sind Lieferungen für bis zu 3 Monate möglich (§ 3 Abs. 7).
  • Geliefert wird an Ihre Adresse oder eine andere Adresse Ihrer Wahl, etwa an Angehörige, Nachbarn oder eine Packstation. An den Pflegedienst darf nicht geliefert werden (§ 3 Abs. 6; GKV-FAQ, S. 4 f.).
  • Die Produkte müssen bei Lieferung noch mindestens 4 Monate haltbar sein (§ 3 Abs. 10).
  • Passt die Handschuhgröße nicht, ändern Sie sie für die nächste Lieferung.
  • Wechseln Sie den Anbieter, stellt der neue Anbieter einen neuen Antrag (§ 3 Abs. 11). Wechseln Sie am besten zum Monatsanfang, denn je Kalendermonat wird der Betrag nur einmal abgerechnet (§ 4 Abs. 2).

Wie Sie den alten Vertrag beenden, erklärt der Ratgeber Pflegebox kündigen.

Häufige Fragen

Was ist alles in der Pflegebox enthalten?
In der Pflegebox sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aus der Produktgruppe 54. Dazu gehören Einmalhandschuhe, Fingerlinge, medizinische Masken, FFP2-Masken und Schutzschürzen. Hinzu kommen Schutzservietten, Einmal-Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, auch als Tücher. Sie wählen daraus, was Sie für die Pflege brauchen. Die Pflegekasse zahlt alles zusammen bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).
Gibt es eine Pflegebox mit Einmalwaschlappen oder Feuchttüchern?
Nicht auf Kosten der Pflegekasse. Einmalwaschlappen und Feuchttücher stehen nicht in der Produktgruppe 54 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses. Zur Pflegebox gehören nur Desinfektionstücher für Hände und Flächen. Ein Anbieter mit Vertrag darf nur Produkte aus der Anlage des Vertrags liefern (Vertrag P50, § 7 Abs. 2). Brauchen Sie Waschlappen oder Feuchttücher, kaufen Sie diese selbst.
Gibt es eine Pflegebox mit Shampoo, Duschgel oder Seife?
Nein. Shampoo, Duschgel und Seife dienen der Körperpflege und sind keine Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Die Pflegekasse zahlt sie deshalb nicht. Ein Anbieter mit Vertrag darf auch keine Proben anderer Produkte beilegen (Vertrag P50, § 7 Abs. 1). Händedesinfektionsmittel gehören dagegen zur Pflegebox. Sie ersetzen aber keine Seife zum Waschen.
Sind es 40 Euro oder 42 Euro im Monat?
Seit 1. Januar 2025 zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Bis Ende 2024 waren es 40 Euro, so steht es in der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums vom 10. Dezember 2024. Der Betrag ist in allen Pflegegraden gleich. Die Umsatzsteuer ist darin enthalten. Wer noch 40 Euro liest, hat eine alte Quelle vor sich.
Was ist ein Hygienepaket oder eine Pflegekiste?
Hygienepaket und Pflegekiste sind andere Namen für die Pflegebox. Gemeint ist ein Paket mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, das die Pflegekasse bezahlt. Es gelten dieselben Regeln: nur Produkte aus der Produktgruppe 54 und bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Achten Sie darauf, dass der Anbieter einen Vertrag mit den Pflegekassen hat (§ 78 SGB XI).
Verfällt der Betrag, wenn ich weniger bestelle?
Ja. Den nicht genutzten Teil zahlt die Pflegekasse nicht aus, so steht es in der Produktgruppe 54 des Verzeichnisses. Abgerechnet wird je Kalendermonat höchstens bis zum Monatsbetrag (Vertrag P50, § 4 Abs. 2). Ein Rest lässt sich also nicht in den nächsten Monat mitnehmen. Bestellen Sie nach Ihrem Bedarf. Was über 42 Euro im Monat liegt, zahlen Sie selbst (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).
Muss ich für die Pflegebox etwas zuzahlen?
Nein, solange Ihre Auswahl höchstens 42 Euro im Monat kostet (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gibt es keine Zuzahlung (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI). Ein Rezept brauchen Sie nicht. Versandkosten darf der Anbieter nicht berechnen (Vertrag P50, § 4 Abs. 1). Kostet Ihre Auswahl mehr, zahlen Sie den Unterschied selbst. Darauf muss der Anbieter Sie vorher hinweisen (Vertrag P50, § 3 Abs. 2).

Was ist das Wichtigste?

  • Die Pflegebox enthält nur Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aus der Produktgruppe 54.
  • Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).
  • Körperpflege, Waschmittel, Einmalwaschlappen und Feuchttücher gehören nicht hinein.
  • Inkontinenzvorlagen zahlt die Krankenkasse, ab 18 Jahren mit höchstens 15 Euro Zuzahlung für den Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 SGB V, Stand 2026).
  • Waschbare Bettschutzeinlagen zahlt die Pflegekasse zusätzlich, ab 18 Jahren mit höchstens 25 Euro Zuzahlung je Einlage (§ 40 Abs. 3 SGB XI, Stand 2026).
  • Der Anspruch gilt nur bei Pflege zu Hause durch Angehörige oder andere Privatpersonen (Vertrag P50, § 3 Abs. 3).

Anbieter unterscheiden sich bei Auswahl, Lieferung und Beratung. Worauf Sie achten sollten, zeigt unser Vergleich der Pflegebox-Anbieter.

Quellen und Stand

  1. § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel, Abs. 1 bis 3, 6 und 7, Stand 26.09.2026.
  2. § 18b Abs. 3 SGB XI, Empfehlungen des Medizinischen Dienstes, Stand 26.09.2026.
  3. § 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1, Nr. 3, Stand 26.09.2026.
  4. § 36 Abs. 4 SGB XI, häusliche Pflege und § 71 Abs. 4 SGB XI, Einrichtungen ohne häusliche Pflege, Stand 26.09.2026.
  5. § 28 Abs. 2 SGB XI, Beihilfe und § 23 Abs. 1 und 3 SGB XI, private Pflegeversicherung, Stand 26.09.2026.
  6. § 78 SGB XI, Verträge über Pflegehilfsmittel, Stand 26.09.2026.
  7. § 33 Abs. 8 SGB V, Zuzahlung für Hilfsmittel, in der Fassung seit 30.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), und § 62 SGB V, Belastungsgrenze, Stand 26.09.2026.
  8. § 84 Abs. 1 SGG, Widerspruchsfrist und § 66 Abs. 2 SGG, Frist ohne Belehrung, Stand 26.09.2026.
  9. GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 54, Fortschreibung vom 19.03.2025.
  10. GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 51, Fortschreibung vom 21.04.2023.
  11. Vertrag AC/TK 19/00/P50 über Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, § 2 bis § 4, § 7 und Anlage 1, gültig seit 01.02.2024.
  12. GKV-Spitzenverband, Fragen und Antworten zu den Pflegehilfsmittelverträgen, Stand 01.04.2026.
  13. Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Ziffer 1 zu § 36 und Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 zu § 40, Stand 02.04.2026.
  14. Bundesgesundheitsministerium, Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025, Stand 10.12.2024.
  15. Bundesgesundheitsministerium, Pflegehilfsmittel, Stand 14.09.2026.

Alle Gesetzesstellen und Quellen haben wir am 26.09.2026 abgerufen und geprüft. Die Beispielboxen im Angebotskasten stammen aus unserem Konfigurator, Stand 26.09.2026. Verbindlich ist die Zusage Ihrer Pflegekasse.

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