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Ratgeber Pflegebox

Produkt­gruppe 54: Was 2026 dazu­ge­hört, und was doch nicht

Produkt­gruppe 54 ist die Liste der Pflege­hilfs­mittel zum Verbrauch. Im Nach­schla­ge­werk wählen Sie ein Produkt und sehen Nummer, Quali­täts­vor­gabe und Preis auf einen Blick.
Von Tobias Grundmann, Experte für Pflege­recht
Aktu­a­li­siert am 26.09.2026, Lesezeit 14 Minuten

Kurzantwort: Produktgruppe 54 ist der Teil des Pflegehilfsmittelverzeichnisses, in dem alle Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen. Die Pflegekasse zahlt diese Produkte zusammen bis zu 42 Euro im Monat, ohne Zuzahlung und ohne Rezept (§ 40 Abs. 2 und 3 SGB XI, Stand 2026). Voraussetzung sind ein anerkannter Pflegegrad und die Pflege zu Hause durch eine Privatperson, etwa durch Sie.

  • Zur Gruppe gehören Einmal-Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidung wie Handschuhe, Masken und Schürzen sowie Desinfektionsmittel. Die 3 Untergruppen haben die Nummern 54.45.01, 54.99.01 und 54.99.02.
  • Nicht dazu gehören waschbare Bettschutzeinlagen aus Produktgruppe 51 und Inkontinenzvorlagen aus Produktgruppe 15 der Krankenkasse.
  • Sie bekommen die Produkte bei jedem Anbieter mit Vertrag, auch in Apotheken und Sanitätshäusern. Ohne Vertrag beantragen Sie zuerst die Kostenerstattung bei der Pflegekasse (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Auf Anträgen und Lieferscheinen stehen Nummern wie 54.99.01.1001. Viele Angehörige wissen nicht, was sie bedeuten und ob ein Produkt wirklich zur Produktgruppe 54 gehört. Dieser Ratgeber erklärt den Aufbau der Gruppe, die 12 Abrechnungsnummern und die Qualität, die das Verzeichnis verlangt. Wer Anspruch hat, wie der Antrag läuft und welche Pflegehilfsmittel es insgesamt gibt, steht in unserer Pflegehilfsmittel-Liste mit Finder.

Was ist die Produktgruppe 54?

Die Produktgruppe 54 ist die Gruppe „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Auf Antragsformularen heißt sie kurz PG 54. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist eine Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V, Grundlage ist § 78 SGB XI. Es nennt die Produkte, für die die Pflegekasse leistet, und die Qualität, die sie haben müssen.

Ein Pflegehilfsmittel ist zum Verbrauch bestimmt, wenn man es in der Regel nur einmal benutzen kann. Grund ist das Material oder die Hygiene. Wie lange Sie es benutzen, spielt dabei keine Rolle. So steht es in der Definition der Produktgruppe mit Änderungsdatum 19. März 2025.

Das Verzeichnis unterscheidet 2 Zwecke. Bettschutzeinlagen und Schutzservietten dienen der Pflege Ihres Angehörigen. Fingerlinge, Einmalhandschuhe, medizinische Gesichtsmasken, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel schützen die Menschen, die pflegen. FFP2-Masken schützen beide Seiten.

Welche Produkte Sie wählen, entscheidet laut Verzeichnis der Mensch, der gepflegt wird. Kosten über dem Monatsbetrag tragen Sie selbst. Was Sie in einem Monat nicht ausschöpfen, zahlt die Pflegekasse nicht als Geld aus. Eine Zuzahlung fällt für Produkte der Gruppe nicht an (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI).

Wie ist die Produktgruppe 54 aufgebaut?

Die Produktgruppe 54 hat 3 Untergruppen mit zusammen 8 Produktarten. Die Untergruppe 54.45.01 heißt „Saugende Bettschutzeinlagen“, 54.99.01 heißt „Schutzbekleidung“. Die Untergruppe 54.99.02 heißt „Sonstige zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“, das sind die Desinfektionsmittel. Die mittlere Zahl ist der Anwendungsort. 45 steht für den Pflegebereich, 99 für Produkte ohne speziellen Anwendungsort.

Im Verzeichnis stehen 35 Positionen. So zeigt es die Produktliste auf rehadat-gkv.de mit Stand Bundesanzeiger 31. August 2026, abgerufen am 26. September 2026. Zwölf davon sind Abrechnungspositionen, über die Anbieter mit der Pflegekasse abrechnen. Die übrigen 23 sind einzeln gelistete Produkte: eine Bettschutzeinlage und 22 Desinfektionsmittel.

Die Tabelle zeigt alle 12 Abrechnungspositionen mit dem Preis je Einheit im Vertrag P50. Das ist der Vertrag der Pflegekassen mit den Anbietern von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Der GKV-Spitzenverband hat ihn für alle Pflegekassen geschlossen.

Quelle: GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 54, Stand Bundesanzeiger 31.08.2026; Preise aus Vertrag AC/TK 19/00/P50, Anlage 1, gültig seit 01.02.2024, netto zuzüglich Umsatzsteuer. Stand: 26.09.2026.
NummerBezeichnung im VerzeichnisWofürPreis im Vertrag P50, netto
54.45.01.0001Saugende Bettschutzeinlagen, EinmalgebrauchPflege im Bett0,41 € je Stück
54.99.01.0001FingerlingeSchutz beim Pflegen0,05 € je Stück
54.99.01.1001EinmalhandschuheSchutz beim Pflegen0,08 € je Stück
54.99.01.2001Medizinische GesichtsmaskenSchutz beim Pflegen0,14 € je Stück
54.99.01.3001Schutzschürzen zum EinmalgebrauchSchutz beim Pflegen0,12 € je Stück
54.99.01.3002Schutzschürzen, wiederverwendbarSchutz beim Pflegen21,50 € je Stück
54.99.01.4001Schutzservietten zum EinmalgebrauchSchutz der Kleidung0,12 € je Stück
54.99.01.5001Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2 oder vergleichbare Masken)Schutz beider Seiten0,65 € je Stück
54.99.02.0001HändedesinfektionsmittelHygiene der Hände1,20 € je 100 ml
54.99.02.0002FlächendesinfektionsmittelHygiene der Flächen1,14 € je 100 ml
54.99.02.0014HändedesinfektionstücherHygiene der Hände0,10 € je Stück
54.99.02.0015FlächendesinfektionstücherHygiene der Flächen0,10 € je Stück

Zu den Nettopreisen kommt die Umsatzsteuer. Der Monatsbetrag von 42 Euro ist ein Bruttobetrag, die Umsatzsteuer ist also darin enthalten. So erklärt es der GKV-Spitzenverband in seinen Fragen und Antworten zu den Pflegehilfsmittelverträgen, Stand 1. April 2026. Versand, Verpackung und Verwaltung darf ein Anbieter mit Vertrag P50 nicht extra berechnen, weder der Pflegekasse noch Ihnen (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Andere Verträge, etwa der Vertrag für Apotheken, können andere Preise haben.

Wie lesen Sie eine Nummer wie 54.99.01.1001?

Sie lesen die zehnstellige Nummer von links nach rechts: Produktgruppe, Anwendungsort, Untergruppe, Produktart und zuletzt das Einzelprodukt oder die Abrechnungsposition.

  • Stellen 1 und 2, hier 54: die Produktgruppe, also Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
  • Stellen 3 und 4, hier 99: der Anwendungsort, hier ohne speziellen Anwendungsort.
  • Stellen 5 und 6, hier 01: die Untergruppe, hier Schutzbekleidung.
  • Stelle 7, hier 1: die Produktart, hier Einmalhandschuhe.
  • Stellen 8 bis 10, hier 001: das Einzelprodukt oder die Abrechnungsposition.

Die siebenstellige Nummer 54.99.01.1 steht also für alle Einmalhandschuhe. Die zehnstellige Nummer 54.99.01.1001 ist die Position, über die ein Anbieter Einmalhandschuhe abrechnet. Im Antragsformular des Vertrags P50 stehen genau diese Nummern neben jedem Produkt.

Das Wichtigste zum Nachschlagen: Alle Produkte der Produktgruppe 54 zählen zum Verbrauch, auch die wiederverwendbare Schutzschürze. Die Pflegekasse zahlt sie zusammen bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Nicht dazu gehören waschbare Bettschutzeinlagen der Nummer 51.40.01.4 und Inkontinenzvorlagen aus Produktgruppe 15. Im Nachschlagewerk sehen Sie zu jedem Produkt Nummer, Qualitätsvorgabe und Preis. Außerdem sehen Sie, ob es in eine Pflegebox passt.

Nachschlagen: Was steht in Produktgruppe 54?

Wählen Sie ein Produkt. Sie sehen die Nummer im Pflege­hilfs­mittel­ver­zeich­nis und ob es zum Verbrauch zählt. Außerdem sehen Sie die verlangte Qualität und ob es in eine Pflegebox passt.

Produkt wählen

Angezeigt: Einmalhandschuhe

Einmal­hand­schuhe

Verbrauch, § 40 Abs. 2 SGB XI
Nummer im Verzeichnis
Produktart 54.99.01.1, Abrech­nungs­posi­tion 54.99.01.1001
Einordnung
Anwendungsort 99, Untergruppe 01 Schutz­beklei­dung. Einmal­hand­schuhe schützen die Menschen, die pflegen, etwa beim Umgang mit Ausscheidungen.
Verbrauch oder wiederverwendbar
Zum Verbrauch bestimmt. Die Pflegekasse zahlt alle Produkte der Produkt­gruppe 54 zusammen bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Eine Zuzahlung fällt nicht an.
Qualität laut Verzeichnis
Unsteril, mit Größenangabe und hygienisch verpackt. Funktions­taug­lich­keit und Sicherheit müssen nachgewiesen sein. Bei Medizinprodukten und bei Schutzausrüstung wie FFP2-Masken gilt der Nachweis mit der CE-Kenn­zeich­nung grundsätzlich als erbracht, so das Pflege­hilfs­mittel­ver­zeich­nis. Mit diesem Zeichen erklärt der Hersteller, dass das Produkt die EU-Vorschriften erfüllt. Andere Produkte brauchen Prüfberichte, etwa eines unabhängigen Prüfinstituts.
Preis im Vertrag P50
0,08 € je Stück, netto zuzüglich Umsatz­steuer. So steht es in Anlage 1, gültig seit 1. Februar 2024. Andere Verträge können andere Preise haben.
Kann es in eine Pflegebox?
Ja. Jedes Produkt der Produkt­gruppe 54 kann Teil einer monatlichen Pflegebox sein. Welche Produkte und wie viele, legen Sie nach Ihrem Bedarf im Beratungsgespräch fest. Änderungen innerhalb der Genehmigung gehen oft ohne neuen Antrag.

Quellen: GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 54 mit Änderungsdatum 19.03.2025 und Produktgruppe 51, Stand des Verzeichnisses Bundesanzeiger 31.08.2026; Vertrag P50, Anlage 1; § 40 SGB XI und § 33 SGB V, abgerufen am 26.09.2026. Das Nachschlagen speichert nichts.

Welche Qualität verlangt das Verzeichnis?

Das Verzeichnis verlangt, dass jedes Produkt funktioniert und sicher ist. Für jede Produktart nennt es Mindestanforderungen. Bei Medizinprodukten gilt der Nachweis mit der CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht (§ 139 Abs. 5 SGB V). Mit diesem Zeichen erklärt der Hersteller, dass das Produkt die EU-Vorschriften erfüllt. Für Schutzausrüstung wie FFP2-Masken gilt das ebenso, andere Produkte brauchen Prüfberichte. Die wichtigsten Vorgaben je Produktart:

  • Einmal-Bettschutzeinlagen: mindestens 0,4 mal 0,6 Meter groß. Sie saugen mindestens 624 Milliliter je Quadratmeter auf, bei 0,4 mal 0,6 Metern also 150 Milliliter. Oben liegt ein Vlies als Schutz gegen Rücknässe, unten eine flüssigkeitsdichte Schicht. Beide sind am Rand verbunden. Die Füllung besteht aus Zellstoff, Zellulosefasern oder Zelluloseflocken.
  • Einmalhandschuhe: unsteril, mit Größenangabe und hygienisch verpackt.
  • Fingerlinge: unsteril, elastisch und hygienisch verpackt. Für Menschen mit Latexallergie sind sie frei von allergenem Latex.
  • Medizinische Gesichtsmasken: aus Vlies oder Zellstoff, mit formbarer Nasenspange und hygienisch verpackt.
  • Schutzschürzen: abwaschbar, feuchtigkeitsabweisend, mit Bändern oder Ösen und aus mindestens 0,2 Millimeter starkem Material. Schürzen zum Einmalgebrauch sind hygienisch verpackt. Wiederverwendbare Schürzen müssen zusätzlich bei 90 Grad waschbar sein.
  • Schutzservietten: flüssigkeitsdicht, mit Kopföffnung oder Bändern und mindestens 35 mal 65 Zentimeter groß, für Kinder kleiner.
  • FFP2-Masken: dichter Sitz, kein Ausatemventil, hygienisch verpackt und nach der Norm DIN EN 149:2001+A1:2009. Sie sind vorgesehen, wenn eine medizinische Gesichtsmaske nicht ausreicht. Wann das der Fall ist, erklärt unser Ratgeber zur FFP2-Maske als Pflegehilfsmittel.
  • Desinfektionsmittel: Die Produktinformation nennt Wirkstoff, Einwirkzeit und die Wirksamkeit gegen Bakterien, Pilze und Viren. Mittel, die als Arzneimittel gelten, gehören nicht in die Gruppe.

Der Anbieter muss Ihnen Produkte liefern, die noch mindestens 4 Monate haltbar sind (Vertrag P50, § 3 Abs. 10). Mangelhafte Ware muss er unverzüglich ersetzen, ohne Kosten für Sie. Prüfen Sie deshalb bei jeder Lieferung, ob Größe und Haltbarkeit auf der Packung stehen und ob die Handschuhgröße passt.

Was gehört nicht zur Produktgruppe 54?

Nicht zur Produktgruppe 54 gehören Inkontinenzhilfen, waschbare Bettschutzeinlagen, technische Pflegehilfsmittel und Pflegeartikel wie Cremes oder Feuchttücher.

  • Inkontinenzvorlagen und Inkontinenzhosen stehen in Produktgruppe 15. Sie sind Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V. Die Krankenkasse zahlt sie auf ärztliches Rezept. Eine Empfehlung im Pflegegutachten oder von einer Pflegefachperson kann das Rezept ersetzen (§ 18b Abs. 3 und § 40 Abs. 6 SGB XI). Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent zu, höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Das Gesetz vom 24. Juli 2026 hat die Grenze von 10 Euro auf diesen Wert angehoben (§ 33 Abs. 8 SGB V). Wie Inkontinenz beim Pflegegrad zählt, lesen Sie im Ratgeber Inkontinenz und Pflegegrad.
  • Waschbare Bettschutzeinlagen gehören zur Produktgruppe 51. Was für sie gilt, steht im nächsten Abschnitt.
  • Technische Pflegehilfsmittel stehen in anderen Produktgruppen, zum Beispiel das Pflegebett in Produktgruppe 50 und der Hausnotruf in Produktgruppe 52. Die Pflegekasse zahlt sie zusätzlich, vorrangig als Leihgabe (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
  • Pflegecreme, Feuchttücher und Einmalwaschlappen stehen nicht in der Produktgruppe 54. Die Pflegekasse zahlt sie nicht, auch nicht als Teil einer Pflegebox.

Muss die Krankenkasse ein Produkt wegen Krankheit oder Behinderung zahlen, geht ihre Leistung der Pflegekasse vor (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Für Bettschutzeinlagen der Krankenkasse verweist das Verzeichnis deshalb auf Produktgruppe 19 „Krankenpflegeartikel“.

Was gilt für wiederverwendbare Bettschutzeinlagen?

Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen zahlt die Pflegekasse zusätzlich zum Monatsbetrag von 42 Euro für Verbrauchsprodukte (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Sie gehören zur Produktgruppe 51 und fallen unter § 40 Abs. 1 SGB XI. Auf Antragsformularen heißt diese Gruppe kurz PG 51.

Das Verzeichnis führt sie als Produktart 51.40.01.4 „Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar, verschiedene Größen“. Sie gehören zur Untergruppe Produkte zur Hygiene im Bett. Laut Verzeichnis sollten waschbare Einlagen den Einmaleinlagen aus Produktgruppe 54 vorgezogen werden.

  • Qualität: gleiche Mindestgröße und gleiches Saugvolumen wie die Einmaleinlage. Sie müssen mit haushaltsüblichem Waschmittel bei mindestens 90 Grad waschbar sein. Der Hersteller nennt, wie viele Waschgänge die Einlage mindestens hält.
  • Zuzahlung: Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Einlage (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI, Stand 2026). Der Vertrag P50 nennt als Preis 21,98 Euro netto je Stück (Anlage 1, gültig seit 1. Februar 2024).
  • Befreiung: Zuzahlungen sind auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei chronisch Kranken auf 1 Prozent (§ 40 Abs. 3 SGB XI mit § 62 SGB V). Wer bei der Krankenkasse von Zuzahlungen befreit ist, ist es damit auch bei der Pflegekasse. So steht es im Gemeinsamen Rundschreiben zu § 40, Ziffer 1.3.
  • Antrag: Im Antragsformular des Vertrags P50 hat die waschbare Einlage einen eigenen Abschnitt. Stellt der Anbieter den Antrag elektronisch, braucht es 2 getrennte Anträge für Produktgruppe 51 und 54 (§ 3 Abs. 5 des Vertrags).
  • Nicht bezahlt werden Waschmittel, Hygienetücher und Waschmaschine. Im Pflegeheim muss die Einrichtung Produkte zur Hygiene im Bett selbst vorhalten. Das gilt auch in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§§ 43a und 71 Abs. 4 SGB XI).

Bekommen Sie Pflegehilfsmittel in der Apotheke?

Ja, in Apotheken und Sanitätshäusern. Direkt über die Pflegekasse geht es nur bei einem Anbieter mit Vertrag.

Die Produkte der Produktgruppe 54 und die Produkte zur Hygiene im Bett aus Produktgruppe 51 zählen zu den apothekenüblichen Hilfsmitteln. So steht es in der Vereinbarung des GKV-Spitzenverbands mit dem Deutschen Apothekerverband, Stand 1. April 2024. Öffentliche Apotheken brauchen für diese Produkte keine eigene Präqualifizierung. Das regelt § 126 Abs. 1b SGB V, der über § 78 Abs. 1 Satz 3 SGB XI auch für Pflegehilfsmittel gilt.

Abrechnen darf eine Apotheke trotzdem nur, wenn sie einen Vertrag über Pflegehilfsmittel hat. Das kann ein Vertrag des GKV-Spitzenverbands sein oder ein Vertrag einer einzelnen Pflegekasse (§ 78 Abs. 1 SGB XI). Seit 1. Juni 2025 gibt es den Verbandsvertrag P53, dem Apotheken beitreten können. Er erlaubt nur die Abgabe vor Ort, der Versand ist darin ausgeschlossen. So steht es in der Übersicht der Pflegehilfsmittelverträge des GKV-Spitzenverbands. Sanitätshäuser und Versandanbieter liefern über andere Verträge wie den Vertrag P50, auch frei Haus.

Hat Ihre Apotheke keinen Vertrag, können Sie trotzdem dort kaufen und sich die Kosten erstatten lassen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Dabei kommt es auf die Reihenfolge an:

  1. Zuerst stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Kostenerstattung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Pflegehilfsmittel gibt es nur auf Antrag (Gemeinsames Rundschreiben zu § 40, Ziffer 1.1 Abs. 2).
  2. Erstattet wird frühestens ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Belege aus Monaten davor erstattet die Kasse nicht.
  3. Danach reichen Sie jeden Monat die Kassenbons mit Produktbezeichnung ein, bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).

Haben Sie den Betrag im letzten halben Jahr voll ausgeschöpft, kann die Pflegekasse auf monatliche Belege verzichten. Dann zahlt sie den Höchstbetrag ohne weitere Prüfung aus (Gemeinsames Rundschreiben zu § 40, Ziffer 1.2 Abs. 1). Fragen Sie vorher, welche Nachweise Ihre Kasse sehen möchte.

Was regelt der Vertrag P50 für Sie?

Der Vertrag P50 ist der Vertrag der Pflegekassen mit den Anbietern von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Einzelne Anbieter können ihm beitreten, er gilt seit 1. Februar 2024. Er legt fest, wie ein Anbieter Sie mit Produkten der Produktgruppe 54 versorgt: Beratung, Antrag, Lieferung und Abrechnung.

  • Die Produkte sind nur für die Pflege zu Hause durch Sie oder eine andere Privatperson bestimmt. Pflegedienste und Einrichtungen der Tagespflege dürfen sie nicht verwenden (§ 3 Abs. 3 des Vertrags). Kommt zusätzlich ein Pflegedienst, bleibt der Anspruch, solange Sie oder eine andere Privatperson mitpflegen.
  • Geliefert wird monatlich. Nach Absprache mit Ihnen sind Lieferungen für bis zu 3 Monate möglich (§ 3 Abs. 7 des Vertrags).
  • Der Anbieter liefert frei Haus an Ihre Adresse oder an eine andere Adresse, die Sie nennen (§ 3 Abs. 6 des Vertrags). Laut GKV-Spitzenverband sind auch Angehörige, Nachbarn oder eine Packstation möglich. Den Empfang bestätigt Ihr Angehöriger selbst, ein Familienmitglied oder der gesetzliche Vertreter (§ 3 Abs. 9 des Vertrags).
  • An einen Pflegedienst wird grundsätzlich nicht geliefert. Bestehen Sie im Einzelfall darauf, stimmt der Anbieter das Vorgehen vorher mit der Pflegekasse ab. So steht es in den Fragen und Antworten des GKV-Spitzenverbands.
  • Der Anbieter darf je Kalendermonat nur einmal bis zum Höchstbetrag abrechnen.
  • Er darf Sie nicht in Richtung fertig zusammengestellter Boxen beeinflussen. Welche Produkte Sie brauchen, klären Sie im Beratungsgespräch.
  • Ändert sich Ihr Bedarf innerhalb des genehmigten Betrags, verzichten laut GKV-Spitzenverband viele Pflegekassen auf einen neuen Antrag. Das Vorgehen vereinbart der Anbieter mit Ihrer Pflegekasse (§ 3 Abs. 4 des Vertrags).

So läuft die Versorgung über einen Anbieter mit Vertrag P50 ab, in 4 Schritten:

Zuerst

Pflegegrad klären

Ihr Angehöriger braucht einen anerkannten Pflegegrad und wird zu Hause von Ihnen oder einer anderen Privatperson gepflegt.

Dann

Beraten lassen und Produkte wählen

Der Anbieter berät Sie vor dem ersten Antrag und hält Ihre Auswahl im Antragsformular des Vertrags fest.

Danach

Zusage der Pflegekasse abwarten

Der Anbieter holt die Kostenübernahme bei der Pflegekasse ein und liefert erst, wenn sie vorliegt.

Und später

Empfang bestätigen und anpassen

Sie bestätigen jede Lieferung und können Menge oder Anbieter ändern, wenn sich der Bedarf ändert.

Wie lange darf die Pflegekasse für den Antrag brauchen?

Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags. Zieht sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst hinzu, hat sie 5 Wochen Zeit. Schafft sie das nicht, muss sie Ihnen die Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen. Teilt sie keinen ausreichenden Grund mit, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Lehnt die Pflegekasse ab, können Sie innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG).

Wechseln Sie den Anbieter, stellt der neue Anbieter einen neuen Antrag bei der Pflegekasse (§ 3 Abs. 11 des Vertrags P50). Wie das ohne Lücke gelingt, erklärt der Ratgeber Pflegehilfsmittel-Anbieter wechseln.

Was gilt bei Beihilfe oder privater Pflegeversicherung?

Beihilfeberechtigt sind vor allem Beamtinnen, Beamte, Pensionärinnen und Pensionäre. Ihr Dienstherr trägt einen Teil ihrer Kosten bei Krankheit und Pflege. Ist Ihr Angehöriger beihilfeberechtigt und in der sozialen Pflegeversicherung, zahlt die Pflegekasse die Hälfte des Monatsbetrags. Das sind bis zu 21 Euro im Monat (§ 28 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Den übrigen Teil beantragen Sie bei der Beihilfestelle. Für Bundesbeamte regelt das § 38g BBhV, die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen.

Ist Ihr Angehöriger privat pflegeversichert, gilt der gleiche Monatsbetrag als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Sie zahlen zuerst selbst und reichen die Belege bei der privaten Pflegeversicherung ein. Die Verträge der Pflegekassen wie der Vertrag P50 gelten dort nicht. Fragen Sie die Versicherung, ob sie mit einem Lieferanten zusammenarbeitet. Bei Beihilfeberechtigten zahlt die private Versicherung ihren Anteil, den Rest die Beihilfestelle (§ 23 Abs. 3 SGB XI).

Was gilt für mich?
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Wählen Sie aus, was auf Sie zutrifft. Sie sehen, welche Produktgruppe gilt und wer zahlt.
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Ich brauche jeden Monat Handschuhe, Desinfektion oder Einmaleinlagen: Unser Angebot: die Pflegebox von Pflegekompass.
Sie stellen die Produkte aus Produktgruppe 54 selbst zusammen. Ein Vertragspartner der Pflegekassen bringt sie jeden Monat zu Ihnen nach Hause und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Mit anerkanntem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Sie zahlen nichts dazu, solange Ihre Auswahl in diesem Rahmen bleibt.
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Wir nutzen waschbare Bettschutzeinlagen: Das ist Produktgruppe 51, nicht 54.
Waschbare Einlagen stehen unter der Nummer 51.40.01.4. Die Pflegekasse zahlt sie zusätzlich zum Monatsbetrag. Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro je Einlage (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI, Stand 2026). Wer bei der Krankenkasse von Zuzahlungen befreit ist, ist es auch hier. Der Anbieter beantragt die Einlagen gesondert.
Mein Angehöriger braucht Inkontinenzvorlagen: Vorlagen zahlt die Krankenkasse.
Inkontinenzhilfen stehen in Produktgruppe 15 und sind Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V. Sie brauchen ein ärztliches Rezept oder eine Empfehlung im Pflegegutachten oder von einer Pflegefachperson. Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent zu, höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Das Gesetz vom 24. Juli 2026 hat die Grenze von 10 Euro auf diesen Wert angehoben (§ 33 Abs. 8 SGB V). Die 42 Euro der Pflegekasse bleiben davon unberührt.
Ich kaufe lieber in der Apotheke: Das geht, mit Vertrag oder über Kostenerstattung.
Fragen Sie die Apotheke, ob sie einem Vertrag über Pflegehilfsmittel beigetreten ist. Dann rechnet sie direkt mit der Pflegekasse ab. Sonst stellen Sie zuerst bei der Pflegekasse einen Antrag auf Kostenerstattung. Erstattet wird frühestens ab dem Monat des Antrags (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Danach reichen Sie jeden Monat die Belege ein, bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).
Mein Angehöriger lebt im Pflegeheim: Dann zahlt die Pflegekasse keine Produkte aus Produktgruppe 54.
Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI gibt es nur bei Pflege zu Hause. Für Produkte zur Hygiene im Bett sagt das Verzeichnis ausdrücklich, dass im Heim die Einrichtung sie vorhalten muss. Das gilt auch in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

Häufige Fragen

Brauchen Sie für Produkte aus Produktgruppe 54 ein Rezept?
Nein. Eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig, so steht es im Pflegehilfsmittelverzeichnis. Sie brauchen einen anerkannten Pflegegrad und die Zusage der Pflegekasse. Den Antrag reicht ein Anbieter mit Vertrag P50 für Sie ein (§ 3 Abs. 4 des Vertrags). Das ist der Vertrag der Pflegekassen mit Anbietern von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch.
Darf der Pflegedienst die Handschuhe aus der Pflegebox benutzen?
Nein. Die Produkte sind nur für die Pflege durch Sie oder eine andere Privatperson bestimmt. Pflegedienste und Einrichtungen der Tagespflege dürfen sie nicht verwenden. Kommt zusätzlich ein Pflegedienst, bleibt der Anspruch, solange Sie oder eine andere Privatperson mitpflegen. Versorgt allein der Pflegedienst Ihren Angehörigen, besteht kein Anspruch. So regeln es der Vertrag P50 der Pflegekassen und die Hinweise des GKV-Spitzenverbands.
Gibt es Produkte der Produktgruppe 54 auch im Pflegeheim?
Nein. Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI gibt es nur bei Pflege zu Hause, so steht es im Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen. Im Pflegeheim muss die Einrichtung Produkte zur Hygiene im Bett selbst vorhalten. Das gilt auch in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. So steht es in Produktgruppe 51 des Verzeichnisses.
Wie viel bekommen Sie für den Monatsbetrag?
Das hängt von den Preisen Ihres Anbieters ab. Die Pflegekasse zahlt alle Produkte zusammen bis zu 42 Euro im Monat, einschließlich Umsatzsteuer (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Im Vertrag P50 der Pflegekassen kostet ein Einmalhandschuh netto 0,08 Euro (Anlage 1, gültig seit 1. Februar 2024). 100 Handschuhe kosten also 8,00 Euro netto und mit 19 Prozent Umsatzsteuer 9,52 Euro. Was über 42 Euro liegt, zahlen Sie selbst.
Erstattet die Pflegekasse Pflegehilfsmittel aus der Apotheke?
Ja. Hat die Apotheke einen Vertrag, rechnet sie direkt mit der Pflegekasse ab. Ohne Vertrag stellen Sie zuerst bei der Pflegekasse einen Antrag auf Kostenerstattung. Erstattet wird frühestens ab dem Monat des Antrags (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Danach reichen Sie jeden Monat die Belege ein, bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Erstattet werden nur Produkte aus Produktgruppe 54.
Zählen waschbare Bettschutzeinlagen zum Monatsbetrag?
Nein. Waschbare Einlagen gehören zur Produktgruppe 51 und kommen zusätzlich. Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro je Einlage (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI, Stand 2026). Zuzahlungen sind auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt, bei chronisch Kranken auf 1 Prozent. Wer bei der Krankenkasse von Zuzahlungen befreit ist, ist es auch hier (§ 40 Abs. 3 SGB XI, § 62 SGB V).
Wie lange müssen gelieferte Produkte haltbar sein?
Mindestens 4 Monate. Das schreibt der Vertrag P50 der Pflegekassen mit den Anbietern in § 3 Abs. 10 vor. Mangelhafte Produkte muss der Anbieter unverzüglich ersetzen, ohne Kosten für Sie.
Wo finden Sie das offizielle Verzeichnis?
Das Hilfsmittelverzeichnis mit dem Pflegehilfsmittelverzeichnis veröffentlicht der GKV-Spitzenverband unter hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de. Eine zweite Ansicht desselben Verzeichnisses bietet rehadat-gkv.de. Dort wählen Sie die Produktgruppe 54 aus.

Was ist das Wichtigste?

  • Produktgruppe 54 umfasst Einmal-Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidung und Desinfektionsmittel. Die Untergruppen haben die Nummern 54.45.01, 54.99.01 und 54.99.02.
  • Die Pflegekasse zahlt sie zusammen bis zu 42 Euro im Monat, ohne Zuzahlung und ohne Rezept (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Dass das schon ab Pflegegrad 1 gilt, zeigt der Ratgeber Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1.
  • Waschbare Bettschutzeinlagen der Nummer 51.40.01.4 kommen zusätzlich, mit Zuzahlung. Inkontinenzvorlagen zahlt die Krankenkasse.
  • Apotheken, Sanitätshäuser und Versandanbieter liefern über die Pflegekasse, wenn sie einen Vertrag haben. Sonst beantragen Sie zuerst die Kostenerstattung und reichen danach die Belege ein. Wann die Kasse ohne Belege erstattet, erklärt der Ratgeber Pflegehilfsmittel auszahlen.
  • Gelieferte Produkte müssen mindestens 4 Monate haltbar sein. Pflegedienste dürfen sie nicht verwenden.
  • Bei Beihilfe zahlt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ihren Anteil, den Rest die Beihilfestelle.

Quellen und Stand

  1. § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Abs. 1 bis 3, 6 und 7
  2. § 33 SGB XI, Leistungsvoraussetzungen, Abs. 1
  3. § 28 SGB XI, Leistungsarten, Grundsätze, Abs. 2, und § 23 SGB XI, Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen, Abs. 1 und 3
  4. § 78 SGB XI, Verträge über Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittelverzeichnis
  5. § 33 SGB V, Abs. 8, § 62 SGB V, Abs. 1, § 126 SGB V, Abs. 1b, und § 139 SGB V, Abs. 5
  6. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 12a und Art. 8 Abs. 1, in Kraft seit 30.07.2026
  7. § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Abs. 1, Frist für den Widerspruch
  8. § 38g BBhV, Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen, Abs. 1
  9. § 12 UStG, Steuersätze, Abs. 1
  10. GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“, Stand 19.03.2025
  11. GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 51 „Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden“, Fortschreibung vom 21.04.2022, Definition zuletzt geändert am 21.04.2023
  12. REHADAT-GKV, Ansicht des Hilfsmittelverzeichnisses mit den Positionen der Produktgruppen 51 und 54, Stand des Verzeichnisses Bundesanzeiger 31.08.2026, Produktliste der Produktgruppe 54 mit 35 Positionen abgerufen am 26.09.2026
  13. GKV-Spitzenverband, Vertrag AC/TK 19/00/P50 über zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, in Kraft seit 01.02.2024, mit Anlage 1 (Preise) und Anlage 2 (Antrag)
  14. GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelvertrag AC/TK 11/00/P53 mit Verbänden, gültig seit 01.06.2025
  15. GKV-Spitzenverband, Übersicht der Pflegehilfsmittelverträge P50 bis P53, Stand 08.04.2026
  16. GKV-Spitzenverband, Fragen und Antworten zu den Pflegehilfsmittelverträgen, Stand 01.04.2026
  17. GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband, Vereinbarung über apothekenübliche Hilfsmittel nach § 126 Abs. 1b SGB V, Stand 01.04.2024
  18. GKV-Spitzenverband, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026, Erläuterungen zu § 40, Ziffern 1.1 bis 1.6
  19. apotheke adhoc, Bericht zum Pflegehilfsmittelvertrag für Apotheken, 04.04.2025, Sekundärquelle
  20. socialnet Lexikon, Hilfsmittelverzeichnis, Stand 18.11.2022, Sekundärquelle zum Aufbau der Positionsnummer

Alle Gesetzesstellen und Quellen haben wir vom 24. bis 26. September 2026 abgerufen und geprüft. Die Beträge entsprechen dem Stand 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Zusage Ihrer Pflegekasse.

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