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Ratgeber Pflegebox

Pflege­hilfs­mittel Liste 2026: So finden Sie, wer was zahlt

Pflege­hilfs­mittel stehen in vier Produkt­gruppen, je nach Gruppe zahlt die Pflege- oder die Kranken­kasse. Hier finden Sie Nummern, Antragsweg und Zuzahlung, der Finder zeigt es für Ihren Bereich.
Von Daniel Lepper, Pflege­fach­kraft außer­kli­ni­sche Inten­siv­pflege
Aktu­a­li­siert am 26.09.2026, Lesezeit 14 Minuten

Kurzantwort: Pflegehilfsmittel stehen im Pflegehilfsmittelverzeichnis in den Produktgruppen 50, 51, 52 und 54. Verbrauchsprodukte wie Handschuhe zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 mit bis zu 42 Euro im Monat, ohne Zuzahlung (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Technische wie Bettpfanne oder Waschsystem kommen dazu: geliehen ohne Zuzahlung, gekauft mit 10 %, höchstens 25 Euro (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Rollator und Inkontinenzvorlagen zahlt die Krankenkasse auf Rezept, bei Pflegegrad ersetzt die Empfehlung einer Pflegefachkraft das Rezept.

  • Zum Verbrauch, Produktgruppe 54: bis zu 42 Euro im Monat, kein Rezept, keine Zuzahlung.
  • Technisch, Produktgruppen 50, 51 und 52: zusätzlich zu den 42 Euro, vorrangig geliehen und dann ohne Zuzahlung. Gekauft zahlen Sie 10 % zu, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.
  • Doppelfunktional, etwa Pflegebett oder Toilettenstuhl: Zuzahlung nach den Regeln der Krankenkasse, 10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro (§ 61 SGB V).
  • Krankenkasse: Hilfsmittel nach § 33 SGB V auf Rezept, Zuzahlung 5 Euro bis 10 Euro (§ 61 SGB V). Bei Verbrauchsprodukten wie Vorlagen höchstens 15 Euro im Monat (§ 33 Abs. 8 SGB V).
  • Frist: Die Kasse entscheidet in 3 Wochen. Beteiligt sie den Medizinischen Dienst oder eine Pflegefachkraft, in 5 Wochen. Nennt sie keinen schriftlichen Grund für eine Verzögerung, gilt der Antrag als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Masken und Bettschutzeinlagen auf weißer Fläche
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aus Produktgruppe 54. Symbolbild, mit KI erstellt

Ihre Mutter kommt aus dem Krankenhaus nach Hause. Plötzlich brauchen Sie Handschuhe, eine Unterlage fürs Bett und vielleicht ein Pflegebett. Dann stellt sich die Frage: Was zahlt die Pflegekasse, was die Krankenkasse, und was zahlen Sie selbst?

Die Antwort steht in einem amtlichen Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Es ordnet jedes Hilfsmittel einer Produktgruppe mit Nummer zu. Dieser Ratgeber übersetzt das Verzeichnis in eine Liste für den Alltag. Der Finder weiter unten zeigt für jeden Bereich, wer zahlt, welcher Weg gilt und ob Sie etwas dazuzahlen. Alle Angaben entsprechen der Rechtslage vom 24. September 2026.

Was unterscheidet Pflegehilfsmittel von Hilfsmitteln?

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die Pflege zu Hause erleichtern, Beschwerden lindern oder ein selbstständigeres Leben ermöglichen (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Zuständig ist die Pflegekasse, und zwar ab Pflegegrad 1. Ob ein Pflegegrad infrage kommt, zeigt eine erste Einschätzung mit dem Pflegegrad-Rechner. Das Gesetz kennt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nutzen Sie einmal, etwa Einmalhandschuhe. Die Pflegekasse zahlt bis zu 42 Euro im Monat.
  • Technische Pflegehilfsmittel nutzen Sie über lange Zeit, etwa ein Pflegebett oder einen Hausnotruf. Die Kasse überlässt sie vorrangig leihweise.

Davon zu trennen sind die Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V. Sie sichern eine Behandlung, beugen einer Behinderung vor oder gleichen sie aus. Beispiele sind Rollator, Rollstuhl, Hörgerät oder Inkontinenzvorlagen. Dafür braucht Ihr Angehöriger keinen Pflegegrad, meist aber ein Rezept.

Die Pflegekasse zahlt nur, wenn nicht die Krankenkasse zuständig ist. Manche Hilfsmittel dienen beiden Zwecken, etwa ein Pflegebett, ein Duschhocker oder ein Toilettenstuhl. Fachleute nennen sie doppelfunktional. Sie stellen den Antrag bei einer der beiden Kassen. Diese klärt selbst, wer zahlt, und entscheidet (§ 40 Abs. 5 SGB XI).

Pflegehilfsmittel im Vergleich: Verbrauchsprodukte wie Handschuhe und Masken neben technischen Pflegehilfsmitteln
Verbrauchsprodukte und technische Pflegehilfsmittel. Symbolbild, mit KI erstellt

Welche Produktgruppen stehen im Pflegehilfsmittelverzeichnis?

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist ein Teil des Hilfsmittelverzeichnisses der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 78 SGB XI, § 139 SGB V). Der GKV-Spitzenverband führt es und macht Änderungen im Bundesanzeiger bekannt. Die Pflegehilfsmittel stehen in vier Produktgruppen:

Quelle: Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, Stand Bundesanzeiger 31.08.2026; § 40 SGB XI; §§ 33 und 61 SGB V; Rundschreiben zu § 40 SGB XI vom 02.04.2026, Nr. 1.3. Stand 2026.
GruppeBereichWer zahltZuzahlung ab 18
50Erleichterung der PflegePflegekasse; Pflegebett: auch KrankenkassePflegebett: 10 %, 5 € bis 10 €; Rampe, Treppenraupe: geliehen keine, gekauft bis 25 €
51Körperpflege, Hygiene, LinderungPflegekassegeliehen keine; gekauft 10 %, bis 25 €
52Selbstständigeres Leben, HausnotrufPflegekasseHausnotruf: keine (Leihgerät); sonst geliehen keine, gekauft bis 25 €
54Zum VerbrauchPflegekasse, bis 42 € im Monatkeine
04, 10, 11, 15, 18, 22, 33Hilfsmittel der KrankenkasseKrankenkasse, teils auch Pflegekasse10 %, 5 € bis 10 €; Verbrauch bis 15 € im Monat

Die ersten beiden Ziffern einer Nummer nennen die Produktgruppe. Die Nummer 54.99.01.1 steht zum Beispiel für die Produktart Einmalhandschuhe. Eine Produktgruppe 53 gibt es heute nicht mehr. Ihre Produkte zur Linderung von Beschwerden, etwa Lagerungsrollen, stehen inzwischen in Produktgruppe 51.

Eine Besonderheit gilt für Pflegebetten, ihr Zubehör, Pflegebetttische, Positionierungshilfen und Rollstühle mit Sitzkantelung aus Produktgruppe 50. Sie sind doppelfunktional. Deshalb richtet sich die Zuzahlung nach den Regeln der Krankenkasse: 10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. So legen es die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands zu doppelfunktionalen Hilfsmitteln fest.

Das vollständige Verzeichnis können Sie beim GKV-Spitzenverband über REHADAT-GKV einsehen. Wir haben den Stand vom 31. August 2026 ausgewertet.

Gibt es einen Pflegehilfsmittelkatalog als PDF?

Der Pflegehilfsmittelkatalog heißt amtlich Pflegehilfsmittelverzeichnis. Der GKV-Spitzenverband führt es für alle Pflegekassen, einen eigenen Katalog für Senioren gibt es nicht.

Eine amtliche Gesamtliste als PDF gibt es nicht. Der aktuelle Stand steht online im Webportal des GKV-Spitzenverbands und bei REHADAT-GKV. Als PDF veröffentlicht der Verband Änderungen einzelner Produktgruppen, etwa die Fortschreibung der Produktgruppe 52 vom 30.01.2025. PDF-Listen aus früheren Jahren wie 2017 sind veraltet. Heilmittel wie Physiotherapie stehen nicht im Verzeichnis.

Die Abrechnungspreise für Verbrauchsprodukte stehen in den Verträgen nach § 78 Abs. 1 SGB XI. Im Vertrag mit einzelnen Anbietern (AC/TK 19 00 P50, gültig seit 01.02.2024) ist Anlage 1 die Preisvereinbarung. Anlage 2 ist dort der Antrag auf Kostenübernahme, Anlage 3 die Erklärung zum Erhalt.

Pflegehilfsmittel zur Körperpflege stehen in Produktgruppe 51, etwa Bettpfanne, Urinflasche und Waschsystem.

Bis 31. Dezember 2021 galten befristet 60 Euro, von 2022 bis 2024 dann 40 Euro. Seit 1. Januar 2025 sind es bis zu 42 Euro (§ 40 Abs. 2 SGB XI).

Das Wichtigste zum Finder: Verbrauchsprodukte der Produktgruppe 54 zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat, ohne Zuzahlung. Technische Pflegehilfsmittel der Gruppen 50, 51 und 52 zahlt sie zusätzlich, meist als Leihgabe. Rollator und Inkontinenzvorlagen zahlt die Krankenkasse auf Rezept, bei Pflegegrad ersetzt die Empfehlung einer Pflegefachkraft das Rezept. Der Finder ordnet jedes Hilfsmittel einer Gruppe zu, mit Weg und Zuzahlung.

Pflegehilfsmittel-Finder: Wer zahlt was?

Wählen Sie einen Bereich. Die Hilfs­mittel stehen nach Kostenträger geordnet. Wer zahlt, der Weg und die Zuzahlung gelten jeweils für die ganze Gruppe.

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4 von 23 Einträgen im Bereich Verbrauch, in 2 Gruppen

Zum Verbrauch: Pflege­kasse

Wer zahlt
Pflege­kasse, bis zu 42 Euro im Monat für alle Verbrauchs­produkte zusammen. Ab Pflegegrad 1, bei Pflege zu Hause (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Weg
Der Antrag bei der Pflege­kasse genügt, ein Rezept brauchen Sie nicht. Meist stellt ein Anbieter mit Vertrag den Antrag, liefert und rechnet direkt ab.
Zuzahlung
Keine. Was über 42 Euro im Monat hinausgeht, zahlen Sie selbst.
  • Schutz­bekleidung zum Einmal­gebrauch

    Produktgruppe 54, Nr. 54.99.01 im Pflege­hilfs­mittel­verzeichnis

    Einmal­handschuhe, Fingerlinge, medizinische Gesichts­masken, FFP2-Masken, Schutz­schürzen und Schutz­servietten.

  • Des­infektions­mittel

    Produktgruppe 54, Nr. 54.99.02 im Pflege­hilfs­mittel­verzeichnis

    Mittel für die Hände und für kleine Flächen, sofern sie keine Arzneimittel sind.

  • Saugende Bett­schutz­einlagen zum Einmal­gebrauch

    Produktgruppe 54, Nr. 54.45.01 im Pflege­hilfs­mittel­verzeichnis

    Einmal-Unter­lagen, die das Bett trocken halten.

Inkon­tinenz­hilfen: Kranken­kasse

Wer zahlt
Kranken­kasse (§ 33 SGB V). Ein Pflegegrad ist nicht nötig. Das geht nicht von den 42 Euro der Pflege­kasse ab.
Weg
Rezept vom Arzt. Bei Pflegegrad ersetzt die Empfehlung einer Pflege­fach­kraft das Rezept, wenn sie höchstens zwei Wochen alt ist. Auch die Empfehlung des Medizinischen Dienstes im Pflege­gut­achten ersetzt das Rezept. Die Lieferung läuft über einen Vertrags­partner Ihrer Kranken­kasse.
Zuzahlung
Ab 18 Jahren 10 % der Kosten, höchstens 15 Euro für den gesamten Monats­bedarf (§ 33 Abs. 8 SGB V).
  • Inkon­tinenz­hilfen

    Produktgruppe 15 im Hilfs­mittel­verzeichnis der Kranken­kasse

    Aufsaugende Vorlagen, Einlagen und Inkon­tinenz­hosen zum Einmal­gebrauch.

Zu­zahlungen an Kranken- und Pflege­kasse zählen zusammen, auch die für Medikamente. Im Kalenderjahr zahlen Sie höchstens 2 % der Brutto­einnahmen Ihres Haushalts zum Lebens­unterhalt, abzüglich Frei­beträgen. Bei Dauer­behandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit sind es 1 % (§ 62 SGB V). Die Befreiung beantragen Sie bei der Kranken­kasse, sammeln Sie dafür die Quittungen.

Quelle: GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis mit Pflegehilfsmittelverzeichnis, Stand Bundesanzeiger 31.08.2026; Produktgruppe 52, Fortschreibung vom 30.01.2025; § 40 SGB XI; §§ 33, 61 und 62 SGB V; Gemeinsames Rundschreiben vom 02.04.2026; Richtlinien nach § 17a SGB XI vom 06.07.2026. Stand 24.09.2026.

Was gehört zu den 42 Euro im Monat?

Die Pflegekasse übernimmt Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro im Monat, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Ihr Angehöriger muss zu Hause gepflegt werden (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Welche Produkte dazu zählen, beschreibt Produktgruppe 54:

  • Fingerlinge, Nr. 54.99.01.0
  • Einmalhandschuhe, Nr. 54.99.01.1
  • Medizinische Gesichtsmasken, Nr. 54.99.01.2
  • Schutzschürzen, Nr. 54.99.01.3
  • Schutzservietten zum Einmalgebrauch, Nr. 54.99.01.4
  • FFP2-Masken, Nr. 54.99.01.5
  • Desinfektionsmittel, sofern sie keine Arzneimittel sind, Nr. 54.99.02.0
  • Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Nr. 54.45.01.0

Nicht dazu gehören zum Beispiel Pflegecremes, Waschlotionen, Feuchttücher und Inkontinenzvorlagen. Die Vorlagen zahlt bei Bedarf die Krankenkasse. Waschbare Bettschutzeinlagen sind technische Pflegehilfsmittel aus Produktgruppe 51. Sie gehen ebenfalls nicht von den 42 Euro ab.

Welche Produkte Sie wählen und in welcher Menge, entscheiden Sie selbst, solange der Betrag reicht. Eine Zuzahlung gibt es nicht. Was Sie in einem Monat nicht nutzen, verfällt. Was über 42 Euro hinausgeht, zahlen Sie selbst.

Sie können die Produkte monatlich von einem Anbieter mit Vertrag beziehen, der direkt mit der Kasse abrechnet. Sie können sie aber auch selbst kaufen und die Belege bei der Pflegekasse einreichen. Die Kasse erstattet dann bis zu 42 Euro im Monat. Haben Sie den Betrag etwa ein halbes Jahr lang stets voll genutzt, soll die Kasse auf monatliche Belege verzichten.

Unser Angebot Die Pflegebox von Pflegekompass Sie stellen die Produkte aus Produktgruppe 54 selbst zusammen, wir bringen sie jeden Monat zu Ihnen nach Hause. Mit Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat. Sie zahlen nichts dazu. Die Box passt nicht, wenn Ihr Angehöriger im Pflegeheim lebt. Inkontinenzvorlagen enthält sie nicht, die zahlt die Krankenkasse. Neutral beraten Sie auch der Pflegestützpunkt und die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI).Box zusammenstellen

Ob Geld statt Produkte möglich ist, klärt der Ratgeber Pflegehilfsmittel auszahlen lassen. Wie Sie den Anbieter wechseln, zeigt der Beitrag Pflegehilfsmittel-Anbieter wechseln.

Welche technischen Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse zusätzlich?

Technische Pflegehilfsmittel gehen nicht von den 42 Euro ab. Die Pflegekasse zahlt sie zusätzlich, wenn sie im Einzelfall notwendig sind. Dazu gehören:

  • Produktgruppe 50: Pflegebett mit Zubehör, Pflegebetttisch, Positionierungshilfen, Rollstuhl mit Sitzkantelung, Treppensteighilfe oder Treppenraupe und mobile Rampen.
  • Produktgruppe 51: Bettpfanne, Urinflasche, waschbare Bettschutzeinlagen, Kopf- und Ganzkörperwaschsysteme sowie Lagerungsrollen.
  • Produktgruppe 52: Hausnotruf und Hilfen für mehr Selbstständigkeit, etwa zur Orientierung oder zur Erinnerung an Medikamente.

Die Pflegekasse soll technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise überlassen (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Bei einer Leihgabe zahlen Sie nichts dazu (Rundschreiben zu § 40 SGB XI, Nr. 1.3). Kauft die Kasse das Hilfsmittel, zahlen Sie ab 18 Jahren 10 % der Kosten, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Lehnen Sie ein Leihgerät ohne zwingenden Grund ab, tragen Sie die Kosten selbst in voller Höhe.

Den Hausnotruf zahlt die Pflegekasse, wenn alle 3 Punkte zutreffen. Ihr Angehöriger lebt allein oder ist große Teile des Tages allein. Er kann im Notfall mit einem normalen Telefon keine Hilfe rufen. Und ein Notfall kann jederzeit eintreten. Das gilt auch, wenn Ihr Angehöriger mit jemandem zusammenlebt, der im Notfall selbst keine Hilfe rufen kann. So steht es im Pflegehilfsmittelverzeichnis unter 52.40.01.

Das Gerät bleibt Eigentum des Anbieters, eine Zuzahlung fällt nicht an. Einen Telefon- oder Internetanschluss braucht Ihr Angehöriger selbst.

Bei Geräten des Alltags, etwa einer Ortung oder einer Herdabschaltung, prüft die Kasse im Einzelfall den Nutzen für die Pflege. Wählen Sie eine bessere Ausstattung als nötig, zahlen Sie die Mehrkosten und die Folgekosten daraus selbst (§ 40 Abs. 1 SGB XI).

Wann zahlt die Krankenkasse statt der Pflegekasse?

Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Dafür braucht Ihr Angehöriger keinen Pflegegrad. Typisch sind:

  • Gehhilfen wie Rollator, Gehstock und Unterarmgehstützen, Produktgruppe 10
  • Hilfsmittel gegen Druckgeschwüre, etwa spezielle Matratzen und Sitzkissen, Produktgruppe 11
  • Inkontinenzhilfen wie Vorlagen und Inkontinenzhosen, Produktgruppe 15
  • Rollstühle, Produktgruppe 18

Der Weg: Rezept vom Arzt. Bei Pflegegrad ersetzt die Empfehlung einer Pflegefachkraft das Rezept, wenn sie höchstens zwei Wochen alt ist. Auch die Empfehlung des Medizinischen Dienstes im Pflegegutachten ersetzt das Rezept.

Eine Matratze gegen Druckgeschwüre zahlt die Pflegekasse ausdrücklich nicht als Pflegehilfsmittel. Die Krankenkasse versorgt Sie über ihre Vertragspartner, etwa ein Sanitätshaus. Für die Matratze brauchen Sie ein Rezept oder die Empfehlung des Medizinischen Dienstes im Gutachten. Sitzkissen und Lagerungshilfen gegen Druckgeschwüre kann auch eine Pflegefachkraft empfehlen.

Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 % der Kosten zu, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Mehr als den Preis zahlen Sie nie (§ 61 SGB V). Für Inkontinenzhilfen und andere Hilfsmittel zum Verbrauch gilt eine Monatsgrenze. Sie zahlen 10 %, höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 SGB V).

Wer zahlt Toilettenstuhl, Duschhocker und Pflegebett?

Diese Hilfsmittel sind doppelfunktional. Das gilt nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands auch für Badewannenlifter, Toilettensitzerhöhungen und Lifter. Bei Dusch-, Toiletten- und Schieberollstühlen gilt es nur für einen Teil der Modelle.

Der Weg: Antrag bei der Pflege- oder Krankenkasse. Ein Rezept hilft, die Empfehlung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes ersetzt es. Die Kasse klärt intern, wer zahlt. Die Zuzahlung folgt immer den Regeln der Krankenkasse, auch bei einer Leihgabe.

Gehören Treppenlift und Badumbau zu den Pflegehilfsmitteln?

Nein. Fest eingebaute Umbauten wie ein Treppenlift, eine bodengleiche Dusche oder eine feste Rampe verbessern das Wohnumfeld. Die Pflegekasse zahlt dafür ab Pflegegrad 1, Stand 2026, bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Leben mehrere Menschen mit Pflegegrad zusammen, gibt es den Betrag für jeden. Zusammen sind es, Stand 2026, höchstens 16.720 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI).

Ein Umbau schließt Hilfsmittel nicht aus. Die Pflegekasse kann die bodengleiche Dusche bezuschussen, der Duschsitz kommt als Hilfsmittel dazu. Eine mobile Rampe oder eine Treppenraupe ist dagegen ein Pflegehilfsmittel aus Produktgruppe 50.

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Wie beantragen Sie Pflegehilfsmittel Schritt für Schritt?

Der Weg hängt davon ab, wer zahlt:

  • Reine Pflegehilfsmittel wie Handschuhe, Bettpfanne oder Hausnotruf: Der Antrag bei der Pflegekasse genügt, ein Rezept brauchen Sie nicht.
  • Doppelfunktionale Hilfsmittel wie Pflegebett, Toilettenstuhl oder Duschhocker: Antrag bei der Pflege- oder Krankenkasse. Ein Rezept hilft, die Empfehlung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes ersetzt es.
  • Hilfsmittel der Krankenkasse wie Rollator oder Inkontinenzvorlagen: Rezept vom Arzt. Bei Pflegegrad ersetzt die Empfehlung einer Pflegefachkraft das Rezept, wenn sie höchstens zwei Wochen alt ist. Auch die Empfehlung des Medizinischen Dienstes im Pflegegutachten ersetzt das Rezept.

Die Empfehlung einer Pflegefachkraft regelt seit 01.09.2026 eine Richtlinie nach § 17a SGB XI. Empfiehlt die Fachkraft ein Hilfsmittel, geht die Kasse in der Regel davon aus, dass es notwendig ist (§ 40 Abs. 6 SGB XI). So gehen Sie vor:

Schritt 1

Pflegegrad klären

Pflegehilfsmittel gibt es ab Pflegegrad 1, fehlt er noch, beantragen Sie ihn zuerst.

Schritt 2

Bedarf belegen

Für Hilfsmittel der Krankenkasse holen Sie ein Rezept oder die Empfehlung einer Pflegefachkraft, höchstens zwei Wochen alt.

Schritt 3

Antrag stellen

Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen sitzt.

Schritt 4

Bescheid prüfen

Gegen eine Ablehnung legen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch ein.

Die Pflegekasse sitzt bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen. Den Namen der Kasse und die Versichertennummer finden Sie auf seiner Versichertenkarte. Ein formloser Antrag genügt, das Formular der Kasse oder des Anbieters geht auch. Bei Verbrauchsprodukten übernimmt oft der Anbieter den Antrag.

Empfiehlt der Medizinische Dienst ein Hilfsmittel im Pflegegutachten, gilt das mit Ihrer Zustimmung als Antrag (§ 18b Abs. 3 SGB XI). Hilfe beim Antrag bekommen Sie beim Pflegestützpunkt oder in der Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI).

Eine Empfehlung kann die Pflegefachkraft Ihres Pflegedienstes geben. Sie ist auch beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI möglich. Die Kasse bekommt sie zusammen mit dem Antrag in Textform. Wie der Beratungsbesuch abläuft, erklärt der Ratgeber Pflegeberatung zu Hause.

Was gilt, wenn die Pflegekasse nicht rechtzeitig entscheidet?

Die Pflegekasse entscheidet in 3 Wochen, mit Medizinischem Dienst oder Pflegefachkraft in 5 Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Hat eine Pflegefachkraft das Hilfsmittel schon beim Antrag empfohlen, bleibt es bei 3 Wochen.

Nennt die Kasse keinen schriftlichen Grund für eine Verzögerung, gilt der Antrag als genehmigt. Das gilt nicht, wenn der Medizinische Dienst das Hilfsmittel schon im Gutachten empfohlen hat oder noch kein Pflegegrad festgestellt ist. Juristen sprechen von der Genehmigungsfiktion. Sie gilt auch für Zuschüsse zu Umbauten der Wohnung.

Halten Sie deshalb fest, wann der Antrag bei der Kasse eingegangen ist. Eine Eingangsbestätigung oder ein Einschreiben hilft. Wie Sie sich auf die Frist berufen, erklärt der Ratgeber Genehmigungsfiktion bei der Pflegekasse.

Für Hilfsmittel der Krankenkasse gelten ähnliche Fristen: 3 Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes 5 Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Nennt die Kasse keinen hinreichenden Grund, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen Sie ein erforderliches Hilfsmittel dann selbst, muss die Krankenkasse die Kosten erstatten. Für Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung, etwa einen Rollstuhl, gelten stattdessen die §§ 14 bis 24 SGB IX.

Lehnt eine der beiden Kassen ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Das gilt bei der Pflegekasse genauso wie bei der Krankenkasse. Die Frist beginnt, wenn Sie den Bescheid erhalten haben.

Wie hoch sind Zuzahlung und Belastungsgrenze?

Die Zuzahlung hängt davon ab, wer zahlt und ob das Hilfsmittel zum Verbrauch gedacht ist. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts dazu.

Quelle: § 40 Abs. 3 und 5 SGB XI; §§ 33, 61 und 62 SGB V; Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu § 40 SGB XI vom 02.04.2026, Nr. 1.3. Stand 2026.
WasWer zahltZuzahlung ab 18Grundlage
Pflegehilfsmittel zum VerbrauchPflegekassekeine§ 40 Abs. 3 SGB XI
Technisches Pflegehilfsmittel, gekauftPflegekasse10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel§ 40 Abs. 3 SGB XI
Technisches Pflegehilfsmittel, geliehen, auch HausnotrufPflegekassekeineRundschreiben zu § 40 SGB XI, Nr. 1.3
Hilfsmittel und doppelfunktionale HilfsmittelKrankenkasse oder Pflegekasse10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €§§ 33, 61 SGB V; § 40 Abs. 5 SGB XI
Hilfsmittel zum Verbrauch, etwa InkontinenzvorlagenKrankenkasse10 %, höchstens 15 € im Monat§ 33 Abs. 8 SGB V

Es gibt eine Obergrenze. Alle Zuzahlungen an Kranken- und Pflegekasse zählen zusammen, auch die für Medikamente. Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller Angehörigen im Haushalt, abzüglich Freibeträgen (§ 62 Abs. 2 SGB V). Davon zahlen Sie im Kalenderjahr höchstens 2 %. Bei Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit sind es 1 % (§ 62 Abs. 1 SGB V).

Die Befreiung beantragen Sie bei der Krankenkasse, sammeln Sie dafür alle Quittungen über Zuzahlungen. Die Befreiung gilt auch bei der Pflegekasse. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse Sie außerdem ganz oder teilweise befreien (§ 40 Abs. 3 SGB XI).

Wer zahlt Reparatur, Anpassung und Ersatz?

Die Kasse, die das Hilfsmittel bezahlt hat. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, die Instandsetzung und den Ersatz eines Pflegehilfsmittels. Dazu gehört die Einweisung in den Gebrauch (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Für Hilfsmittel der Krankenkasse gilt das nach § 33 SGB V ebenso.

Bei einem Leihgerät melden Sie einen Defekt der Kasse oder dem Anbieter, der es geliefert hat. Die Kasse darf die Bewilligung davon abhängig machen, dass Sie sich im Gebrauch schulen lassen. Das dient Ihrer Sicherheit und der Ihres Angehörigen.

Was gilt im Heim und in Sonderfällen?

Pflegeheim: Im Pflegeheim gibt es keine Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Der Anspruch besteht nur bei Pflege zu Hause. Das betrifft die 42 Euro, die technischen Pflegehilfsmittel und den Zuschuss für Umbauten. Übliche Pflegehilfsmittel muss das Heim selbst bereithalten. Hilfsmittel der Krankenkasse für den persönlichen Bedarf, etwa ein eigener Rollstuhl, stehen Ihrem Angehörigen auch im Heim zu (§ 33 Abs. 1 SGB V).

Wohnen mit Unterstützung: Betreutes Wohnen, eine Altenwohnung oder eine ambulant betreute Wohngruppe gelten als Pflege zu Hause. Die Pflegehilfsmittel stehen Ihrem Angehörigen dort zu.

Pflegegrad 1: Schon mit Pflegegrad 1 stehen Ihrem Angehörigen die Leistungen nach § 40 SGB XI zu (§ 28a SGB XI). Das sind die 42 Euro im Monat, technische Pflegehilfsmittel und der Zuschuss für Umbauten.

Beihilfe: Beihilfeberechtigte, etwa Beamtinnen und Beamte, erhalten von der Pflegekasse die Hälfte der Leistungen (§ 28 Abs. 2 SGB XI). Die Regel für doppelfunktionale Hilfsmittel gilt für sie nicht (§ 40 Abs. 5 SGB XI).

Private Pflegeversicherung: Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrem Versicherungsunternehmen. Dessen Leistungen müssen denen der Pflegekasse gleichwertig sein, statt Sachleistungen gibt es Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI).

Sozialhilfe: Reicht das Geld für die Pflege nicht, kann das Sozialamt Pflegehilfsmittel übernehmen. Das regelt die Hilfe zur Pflege (§ 64d SGB XII).

Wichtig: Seitenteile und Bettzelte

Seitenteile am Pflegebett und Bettzelte schränken die Bewegungsfreiheit ein. Setzen Sie sie nur mit Einwilligung Ihres Angehörigen ein. Kann er nicht selbst einwilligen, entscheidet seine Betreuerin, sein Betreuer oder eine bevollmächtigte Person. Eine Vollmacht muss diese Maßnahme schriftlich und ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. 2 BGB). In Heimen und Kliniken braucht die Vertretung zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das gilt, wenn die Maßnahme länger dauert oder regelmäßig ist, auch für Bevollmächtigte (§ 1831 Abs. 4 und 5 BGB). Ein Niedrigbett aus Produktgruppe 50 kann eine Alternative sein.

Welche Fragen stellen Angehörige am häufigsten?

Wie viel zahlt die Pflegekasse für Pflegehilfsmittel im Monat?
Bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ab Pflegegrad 1 und bei Pflege zu Hause (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Dazu zählen Handschuhe, Masken, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel und Einmal-Bettschutzeinlagen. Technische Pflegehilfsmittel wie eine Bettpfanne oder ein Hausnotruf kommen zusätzlich dazu. Sie gehen nicht von den 42 Euro ab.
Brauche ich ein Rezept für Pflegehilfsmittel?
Für reine Pflegehilfsmittel nein: Der Antrag bei der Pflegekasse genügt, ein Rezept brauchen Sie nicht. Für doppelfunktionale wie das Pflegebett gilt: Antrag bei der Pflege- oder Krankenkasse. Ein Rezept hilft, die Empfehlung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes ersetzt es. Für Hilfsmittel der Krankenkasse wie den Rollator gilt: Rezept vom Arzt. Bei Pflegegrad ersetzt die Empfehlung einer Pflegefachkraft das Rezept, wenn sie höchstens zwei Wochen alt ist. Auch die Empfehlung des Medizinischen Dienstes im Pflegegutachten ersetzt das Rezept.
Zahlt die Pflegekasse Inkontinenzmaterial aus den 42 Euro?
Nein. Vorlagen und Inkontinenzhosen sind Hilfsmittel der Krankenkasse aus Produktgruppe 15. Dafür brauchen Sie ein Rezept vom Arzt oder bei Pflegegrad die Empfehlung einer Pflegefachkraft. Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 % der Kosten zu, höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 SGB V). Einmal-Bettschutzeinlagen gehören dagegen zu den 42 Euro der Pflegekasse.
Zahlt die Pflegekasse einen Toilettenstuhl oder Duschhocker?
Ja, oder die Krankenkasse. Toilettenstühle und Duschhilfen dienen der Behandlung und der Pflege zugleich. Sie stellen den Antrag bei einer der beiden Kassen, diese klärt die Zuständigkeit selbst (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Ein Rezept hilft, die Empfehlung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes ersetzt es. Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 % zu, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro (§ 61 SGB V).
Gibt es die Pflegehilfsmittel Liste als PDF?
Nein, eine amtliche Gesamtliste als PDF gibt es nicht. Der GKV-Spitzenverband stellt das Pflegehilfsmittelverzeichnis online bereit, in seinem Webportal und bei REHADAT-GKV. Als PDF erscheinen Änderungen einzelner Produktgruppen, etwa zur Produktgruppe 52. PDF-Listen aus früheren Jahren wie 2017 sind veraltet. Die Pflegehilfsmittel stehen heute in den Produktgruppen 50, 51, 52 und 54.
Kann ich die 42 Euro ansparen oder auszahlen lassen?
Nein. Der Betrag gilt je Kalendermonat, was Sie nicht nutzen, verfällt. Eine Auszahlung ohne Anspruch auf Produkte gibt es nicht. Möglich ist die Kostenerstattung: Sie kaufen die Produkte selbst und reichen die Quittungen bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet dann bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Gibt es Pflegehilfsmittel auch im Pflegeheim?
Nein. Der Anspruch nach § 40 SGB XI gilt nur bei Pflege zu Hause. Im Pflegeheim entfallen die 42 Euro und die technischen Pflegehilfsmittel der Pflegekasse. Übliche Pflegehilfsmittel muss das Heim selbst bereithalten. Hilfsmittel der Krankenkasse für den persönlichen Bedarf, etwa ein eigener Rollstuhl, stehen Ihrem Angehörigen auch im Heim zu (§ 33 Abs. 1 SGB V).
Gibt es Pflegehilfsmittel schon bei Pflegegrad 1?
Ja. Auch mit Pflegegrad 1 stehen Ihnen die 42 Euro im Monat für Verbrauchsprodukte zu (§ 28a SGB XI). Technische Pflegehilfsmittel wie ein Hausnotruf oder ein Pflegebett gibt es ebenfalls. Der Zuschuss für Umbauten der Wohnung gilt auch ab Pflegegrad 1. Voraussetzung ist jeweils die Pflege zu Hause.

Was ist das Wichtigste in Kürze?

Pflegehilfsmittel stehen in den Produktgruppen 50, 51, 52 und 54. Verbrauchsprodukte zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1 und ohne Zuzahlung. Technische Pflegehilfsmittel kommen dazu, meist geliehen und dann ohne Zuzahlung. Rollator und Inkontinenzvorlagen zahlt die Krankenkasse auf Rezept, bei Pflegegrad ersetzt die Empfehlung einer Pflegefachkraft das Rezept. Die Pflegekasse entscheidet in 3 Wochen, mit Medizinischem Dienst oder Pflegefachkraft in 5 Wochen. Nennt sie keinen schriftlichen Grund für eine Verzögerung, gilt der Antrag als genehmigt.

Quellen und Stand: Worauf stützt sich dieser Ratgeber?

  1. § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Abs. 1 bis 7
  2. § 28 Abs. 2 SGB XI, § 28a SGB XI und § 23 SGB XI
  3. § 17a SGB XI, § 18b Abs. 3 SGB XI, § 37 Abs. 3 SGB XI und § 7a SGB XI
  4. § 78 SGB XI, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Verträge
  5. § 33 SGB V, Hilfsmittel, Abs. 1, 5a und 8, und § 13 Abs. 3a SGB V
  6. § 61 SGB V, § 62 SGB V und § 139 SGB V
  7. § 64d SGB XII, § 1820 BGB, § 1831 BGB und § 84 SGG
  8. GKV-Spitzenverband, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026, zu § 40, Nr. 1.1, 1.3 und 1.5
  9. GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a SGB XI, vom 06.07.2026, in Kraft seit 01.09.2026
  10. GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis mit Pflegehilfsmittelverzeichnis, Produktgruppen 50, 51, 52 und 54, Stand Bundesanzeiger 31.08.2026
  11. GKV-Spitzenverband, Fortschreibung der Produktgruppe 52, vom 30.01.2025, Indikation Hausnotruf 52.40.01, und GKV-Seite Hausnotruf, Stand 16.03.2026
  12. GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi), Fassung vom 24.06.2020, Anlage 1; erste Fassung vom 11.11.2013, in Kraft seit 01.01.2014
  13. GKV-Spitzenverband, Vertrag über die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Abs. 1 SGB XI, AC/TK 19 00 P50, gültig seit 01.02.2024, und Übersicht Pflegehilfsmittelverträge
  14. Bundesministerium für Gesundheit, Online-Ratgeber Pflege, Stand 14.09.2026

Alle Gesetzesstellen und Quellen haben wir am 24.09.2026 abgerufen und geprüft. Die Beträge entsprechen dem Stand 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Bescheid Ihrer Kasse.

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