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Ratgeber Pflege­beratung

Pflege­beratung zuhause 2026: Pflicht­be­such nach § 37

Wer Pflege­geld bezieht, muss nach § 37 Abs. 3 SGB XI regel­mäßig einen Bera­tungs­be­such zu Hause abrufen. Wer ihn auslässt, riskiert eine Kürzung oder Strei­chung des Pflege­gelds. Die Kosten der Beratung trägt die Pflege­kasse.
Von der Pflege­kompass-Redaktion, geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflege­recht
Aktu­a­li­siert am 28.04.2026, Lesezeit 10 Minuten
Pflegefachkraft sitzt mit Senior am Esstisch bei einem Beratungsbesuch zuhause
Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI direkt zuhause, die Kosten trägt die Pflegekasse, Quelle: PflegekompassSymbolbild, mit KI erstellt
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Pflegegrad 2 oder 3, Pflegegeld-Bezug: Halbjährlicher Pflichtbesuch: alle 6 Monate.
Mit Pflegegrad 2 oder 3 und Pflegegeld sind Sie zu einem Beratungsbesuch alle 6 Monate verpflichtet (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Den Termin vereinbaren Sie selbst mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle, die Pflegekasse erinnert Sie in der Regel per Schreiben.
Pflegegeld 2026: Alle Beträge →
Pflegegrad 4 oder 5, Pflegegeld-Bezug: Halbjährlicher Pflichtbesuch, auf Wunsch alle 3 Monate.
Mit Pflegegrad 4 oder 5 und Pflegegeld ist seit dem 1. Januar 2026 wie bei Pflegegrad 2 und 3 ein Beratungsbesuch alle 6 Monate Pflicht (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Zusätzlich können Sie alle 3 Monate einen Besuch in Anspruch nehmen, das ist freiwillig. Wer den Nachweis für den Pflichtbesuch nicht rechtzeitig einreicht, riskiert eine Pflegegeld-Kürzung.
Pflegegeld-Kürzung verstehen →
Pflegegrad 1 oder Sachleistungen: Kein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 erforderlich.
Der Pflicht-Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI gilt nur bei Pflegegeld-Bezug ab Pflegegrad 2. Bei reinen Sachleistungen (ambulanter Pflegedienst) ist der Dienst sowieso regelmäßig da, einen Beratungsbesuch können Sie trotzdem halbjährlich abrufen. Bei Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf eine halbjährliche Beratung, aber keine Pflicht.
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI →
Vergessen / verschoben: Termin zeitnah nachholen und die Pflegekasse informieren.
Wer einen Beratungsbesuch verpasst, sollte zeitnah einen Termin nachholen und den Nachweis an die Pflegekasse schicken. Bei mehrfachem Versäumnis kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Ein kurzer Anruf bei der Pflegekasse, dass der Termin nachgeholt wird, verhindert meistens eine Kürzung.
Pflegegeld-Kürzung: Was tun? →

Kurzantwort: § 37 Abs. 3 SGB XI macht den Beratungsbesuch zuhause zur Pflichtleistung für alle, die Pflegegeld beziehen. Kein Bonus, kein Goodwill, sondern gesetzliche Auflage mit Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung.

  • Pflegegrad 2 bis 5: halbjährlich (zweimal im Jahr)
  • Pflegegrad 4 und 5: zusätzlich vierteljährlich möglich, keine Pflicht
  • Kosten: 0 €: trägt die Pflegekasse
  • Wer kommt: zugelassener Pflegedienst oder anerkannte Beratungsperson
  • Konsequenz bei Versäumnis: Pflegegeld-Kürzung möglich

§ 37 Abs. 3 SGB XI: kurz erklärt

§ 37 SGB XI regelt das Pflegegeld. Abs. 3 ist der Teil, den viele übersehen: Er knüpft den Anspruch auf Pflegegeld an eine Qualitätssicherungs-Pflicht. Wer Pflegegeld bezieht, soll regelmäßig nachweisen, dass die häusliche Pflege gesichert ist, durch einen Beratungsbesuch eines anerkannten Pflegeexperten.

Warum wurde diese Pflicht eingeführt?

Pflegegeld ist eine Geldleistung ohne Verwendungsnachweis, anders als Sachleistungen, wo ein Pflegedienst direkt abrechnet. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass Pflegegeldbezieher ausreichend versorgt werden und keine Versorgungslücken entstehen. Der Beratungsbesuch ist also kein Misstrauens-Votum, sondern ein Sicherheitsnetz, und zugleich Chance, nicht genutzte Leistungen zu entdecken.

Gilt die Pflicht immer bei Pflegegeld?

Nein. Die Pflicht gilt nur für Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeld-Bezug:

  • Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld möglich, daher kein Pflicht-Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3, aber ein Anspruch auf halbjährliche Beratung
  • Reine Sachleistungen: Kein Pflicht-Beratungsbesuch erforderlich, der ambulante Pflegedienst ist ohnehin regelmäßig vor Ort; halbjährlich abrufen können Sie den Besuch trotzdem
  • Kombinationsleistung: Wer Pflegegeld und Sachleistungen kombiniert, muss keinen Beratungsbesuch nachweisen, kann ihn aber freiwillig abrufen

Wichtig: Die Kosten des Beratungsbesuchs trägt die Pflegekasse. Sie erstattet die Kosten direkt an den Pflegedienst oder die Beratungsperson. Sie müssen nichts vorstrecken.

Wer kommt? Wer darf beraten?

Nicht jeder darf den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen. Die Pflegekasse akzeptiert den Nachweis nur von anerkannten Stellen.

Zugelassene ambulante Pflegedienste

Die häufigste Option: ein ambulanter Pflegedienst mit gültigem Pflegekassenvertrag. Diese Dienste sind berechtigt, Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 abzurechnen und leiten den Nachweis direkt an die Pflegekasse weiter. Viele bieten die Beratung auch dann an, wenn sie sonst keine Pflegeleistungen für den Betroffenen erbringen.

Anerkannte Beratungsstellen

In vielen Regionen gibt es Beratungsstellen, die von der Pflegekasse anerkannt sind, zum Beispiel Pflegestützpunkte oder Sozialstationen von Wohlfahrtsverbänden. Sie können ebenfalls Beratungsbesuche durchführen und die Bestätigung ausstellen.

Anerkannte Einzel-Berater (Pflegefachkräfte)

§ 37 Abs. 3 SGB XI erlaubt auch einzelne Pflegefachkräfte oder Pflegeberater, die von der Pflegekasse anerkannt wurden. Das Angebot variiert stark nach Region. Im Zweifel bei der Pflegekasse nachfragen, welche Einzelpersonen in Ihrer Region anerkannt sind.

Was kostet der Besuch?

Die Pflegekasse trägt die Kosten und vergütet die Beratungsstelle direkt. Sie zahlen nichts dazu. Der Pflegedienst oder die Beratungsstelle rechnet selbst mit der Pflegekasse ab.

Häufigkeiten nach Pflegegrad

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Pflegegrad 2 bis 5 derselbe Pflichtrhythmus: ein Beratungsbesuch im Halbjahr. Bei Pflegegrad 4 und 5 können Sie zusätzlich vierteljährlich einen Besuch in Anspruch nehmen.

PflegegradPflegegeld?SachleistungenHäufigkeit Beratungsbesuch
Pflegegrad 1Kein PflegegeldEntlastungsbetrag 131 €Kein Pflichtbesuch, Anspruch halbjährlich
Pflegegrad 2347 € im MonatBis 796 € im MonatHalbjährlich (zweimal im Jahr)
Pflegegrad 3599 € im MonatBis 1.497 € im MonatHalbjährlich (zweimal im Jahr)
Pflegegrad 4800 € im MonatBis 1.859 € im MonatHalbjährlich Pflicht, auf Wunsch vierteljährlich
Pflegegrad 5990 € im MonatBis 2.299 € im MonatHalbjährlich Pflicht, auf Wunsch vierteljährlich

Die aktuellen Pflegegeld-Beträge für 2026 im Detail: Pflegegeld 2026, alle Beträge nach Pflegegrad.

Ablauf eines Beratungsbesuchs (60 bis 90 Min.)

Ein Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 dauert in der Regel 60 bis 90 Minuten und folgt einem strukturierten Ablauf.

1. Begrüßung und aktuelle Pflegesituation

Zu Beginn verschafft sich der Berater oder die Beraterin einen Überblick: Wie hat sich die Pflegesituation seit dem letzten Besuch verändert? Gibt es neue Erkrankungen, veränderte Mobilität, neue Medikamente? Angehörige können und sollten dabei sein.

2. Pflegegerechtigkeit prüfen

Sind alle Hilfebedürfnisse gedeckt? Die Beraterin prüft, ob die aktuelle Unterstützung, durch Angehörige, Pflegedienste oder Hilfsmittel, den tatsächlichen Bedarf abdeckt. Erkannte Lücken werden dokumentiert und besprochen.

3. Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel-Box checken

Werden alle zustehenden Hilfsmittel genutzt? Pflegefachkräfte prüfen, ob Rollator, Badehilfen, Inkontinenzprodukte oder andere Pflegehilfsmittel vorhanden und sinnvoll eingesetzt werden. Die monatliche Pflegehilfsmittel-Pauschale von bis zu 42 € wird erfahrungsgemäß häufig nicht vollständig genutzt.

4. Anregungen für Verbesserungen

Auf Basis der Beobachtungen gibt der Berater praktische Hinweise: Handgriffe im Pflegealltag verbessern, Sturz-Prophylaxe, Ernährung, sinnvolle Hilfsmittel oder Entlastungsangebote für pflegende Angehörige.

5. Bestätigung unterschreiben

Am Ende des Besuchs wird ein Nachweisformular ausgefüllt und unterschrieben. Der Pflegedienst oder die Beratungsstelle leitet diesen Nachweis direkt an die Pflegekasse weiter, Sie müssen nichts separat einreichen, wenn der Dienst das direkt abwickelt. Besser kurz nachfragen ob das so passiert.

Was passiert, wenn Sie keinen Termin machen?

§ 37 Abs. 3 SGB XI ist kein Beratungsangebot, es ist eine Pflicht. Wer sie ignoriert, dem drohen konkrete Konsequenzen.

Schritt 1: Erinnerungs-Schreiben der Pflegekasse

Die Pflegekasse erinnert Pflegegeldbezieher in der Regel schriftlich, wenn der Nachweis eines Beratungsbesuchs aussteht. Diese Erinnerung ist keine Sanktion, sondern eine Frist-Setzung. Wer dann zeitnah einen Termin macht, kann Konsequenzen meist noch vermeiden.

Schritt 2: Pflegegeld-Kürzung

Bei mehrfachem Versäumnis ohne triftigen Grund kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Wie stark die Kürzung ausfällt, liegt im Ermessen der Pflegekasse, es gibt keine bundeseinheitliche Formel. In der Praxis werden häufig 50 % gekürzt, bis der Nachweis erbracht wird.

Schritt 3: Pflegegeld-Einstellung

Bei dauerhafter Verweigerung kann die Pflegekasse das Pflegegeld vollständig einstellen. Das ist der schlechteste Fall und wird nur bei nachgewiesener Uneinsichtigkeit eingesetzt, aber er ist rechtlich möglich.

Alle Details zu den Konsequenzen und was zu tun ist wenn das Pflegegeld bereits gekürzt wurde: Pflegegeld-Kürzung, Ursachen, Widerspruch, Lösung.

Warum sich die Beratung lohnt

Der Beratungsbesuch ist mehr als ein bürokratisches Häkchen. Erfahrungsgemäß bringt er echten Mehrwert, besonders für Familien, die im Pflegealltag keine Kapazität haben, sich über neue Leistungen zu informieren.

Versorgungslücken erkennen

Pflegefachkräfte sehen in wenigen Minuten, ob die aktuelle Versorgung dem Bedarf entspricht. Häufig gefundene Lücken: unzureichende Nachtversorgung, fehlendes Sicherheitsequipment (Haltegriffe, rutschfeste Matten), nicht ausgeschöpfte Hilfsmittel.

Nicht ausgeschöpfte Leistungen finden

Viele Pflegegeldbezieher wissen nicht, welche weiteren Leistungen ihnen noch zustehen. Der Beratungsbesuch ist der richtige Moment, gezielt nachzufragen:

  • Verhinderungspflege: bis zu 3.539 € im Jahr gemeinsam mit der Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI) für Urlaubs- oder Krankheitsvertretung der Pflegeperson, oft komplett ungenutzt
  • Entlastungsbetrag: 131 € im Monat (1.572 € im Jahr) für Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Tagesbetreuung (§ 45b SGB XI)
  • Pflegehilfsmittel: bis 42 € im Monat für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen (§ 40 SGB XI)
  • Wohnraumanpassung: bis 4.180 € pro Maßnahme für barrierefreie Umbauten (Badewannenlift, Treppenlift-Zuschuss, Türverbreiterung)

Frühzeitige Anzeichen für Höherstufungsbedarf

Eine erfahrene Pflegefachkraft erkennt, wenn der Pflegebedarf gestiegen ist und ein höherer Pflegegrad gerechtfertigt wäre. Ein Wechsel von Pflegegrad 3 auf 4 bedeutet 201 € im Monat mehr Pflegegeld. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegrad erhöhen, so gelingt die Höherstufung.

Entlastung für pflegende Angehörige

Der Beratungsbesuch ist auch ein Moment der Reflexion für pflegende Angehörige. Ist die Belastung noch tragbar? Braucht es mehr Unterstützung? Gute Berater sprechen das aktiv an, und können auf passende Entlastungsangebote hinweisen.

Häufige Fragen zum Beratungsbesuch

Was ist der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI?

Ein Pflicht-Hausbesuch für Pflegegeld-Empfänger (ab Pflegegrad 2) zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Durchgeführt von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Wie oft muss der Beratungsbesuch stattfinden?

Bei Pflegegrad 2 bis 5: halbjährlich (zweimal im Jahr). Bei Pflegegrad 4 und 5 können Sie zusätzlich vierteljährlich einen Besuch in Anspruch nehmen, Pflicht ist das seit 2026 nicht mehr. Die Pflicht gilt nur bei ausschließlichem Pflegegeld-Bezug, nicht bei reinen Sachleistungen und nicht bei der Kombinationsleistung.

Was kostet der Beratungsbesuch?

Die Pflegekasse trägt die Kosten und erstattet sie direkt dem Pflegedienst oder der Beratungsstelle. Sie zahlen nichts dazu.

Was passiert wenn ich den Termin vergesse oder verschiebe?

Die Pflegekasse schickt eine Erinnerung. Bei mehrfachem Versäumnis kann das Pflegegeld gekürzt werden. Wer den Termin zeitnah nachholt und die Pflegekasse informiert, verhindert in der Regel eine Kürzung.

Kann ich mir den Pflegedienst für den Beratungsbesuch selbst aussuchen?

Ja. Sie können jeden zugelassenen Pflegedienst mit Pflegekassenvertrag beauftragen, auch wenn er sonst keine Leistungen für Sie erbringt. Die Pflegekasse kann Ihnen auf Anfrage anerkannte Stellen in Ihrer Region nennen.

Zusammenfassung

Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für Pflegegeld-Bezieher ab Pflegegrad 2 Pflicht, keine Option: halbjährlich bei Pflegegrad 2 bis 5. Bei Pflegegrad 4 und 5 können Sie zusätzlich vierteljährlich einen Besuch abrufen. Wer die Fristen ignoriert, riskiert Pflegegeld-Kürzung.

Gleichzeitig ist der Besuch echte Chance: Erfahrene Pflegefachkräfte entdecken Versorgungslücken, nicht genutzte Leistungen und frühe Anzeichen für einen höheren Pflegebedarf. Wer den Termin gut vorbereitet, Fragen mitbringt, alle aktuellen Unterlagen bereitstellt, bekommt in 60 bis 90 Minuten oft mehr Klarheit als in langen Pflegekassen-Telefonaten.

Quellen und Hinweise

  • § 37 Abs. 3 SGB XI, Pflegegeld, Beratungsbesuche
  • § 7a SGB XI, Individuelle Pflegeberatung
  • § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel
  • § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag
  • § 37 SGB XI, Gesetzestext
  • Bundesministerium für Gesundheit, Pflegeleistungen im Überblick 2026

Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Gesetzliche Regelungen können sich ändern. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen zugelassenen Pflegedienst.

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