Zum Hauptinhalt springen
Ratgeber Pflege­geld

Pflege­geld Kürzung 2026: Wann es sinkt, und wann doch nicht

Wann die Pflege­kasse das Pflege­geld kürzt, um wie viel und ab welchem Tag. Mit Rechen­bei­spielen, Kürzungs­rechner und dem Weg zum Wider­spruch.
Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 26.09.2026, Lesezeit 18 Minuten

Kurzantwort: Die Pflegekasse kürzt das Pflegegeld nur in festen Fällen. Bei Kurzzeitpflege und ganztägiger Verhinderungspflege zahlt sie bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr die Hälfte (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

  • Erster und letzter Tag: An diesen beiden Tagen gibt es das volle Pflegegeld. Gerechnet wird mit Tagessätzen, also Monatsbetrag geteilt durch 30.
  • Keine Kürzung: Tagespflege lässt das Pflegegeld unverändert. Das gilt auch für Verhinderungspflege, wenn Sie selbst weniger als 8 Stunden am Tag verhindert sind.
  • Krankenhaus und Reha: Seit 1. Januar 2026 läuft das Pflegegeld 8 Wochen voll weiter. Ab dem 57. Tag ruht es (§ 34 Abs. 2 SGB XI).
  • Pflegedienst: Rechnet er Sachleistungen ab, sinkt das Pflegegeld um den genutzten Anteil (§ 38 SGB XI).
  • Beratungsbesuch: Fehlt der Nachweis, kürzt die Kasse um bis zu 50 Prozent. Im Wiederholungsfall entzieht sie das Pflegegeld (§ 37 Abs. 6 SGB XI).

Auf dem Konto ist weniger Pflegegeld angekommen als sonst. Oder Sie planen Urlaub und möchten wissen, was die Ersatzpflege kostet. Beide Fragen sind berechtigt. Die Regeln sind klar, aber über mehrere Paragrafen verteilt.

Hier finden Sie alle Fälle an einem Ort. Zu jedem Fall gibt es den Rechenweg der Pflegekassen. Der Rechner weiter unten zeigt Ihren eigenen Monat.

Ab wann wird Pflegegeld gekürzt?

Pflegegeld wird gekürzt, wenn Kurzzeitpflege, ganztägige Verhinderungspflege oder ein Pflegedienst einen Teil der Pflege übernehmen oder der Beratungsbesuch fehlt. Bei Kurzzeitpflege und ganztägiger Verhinderungspflege beginnt die Kürzung am 2. Tag. Im Krankenhaus ruht das Pflegegeld ab dem 57. Tag.

Wann kann Pflegegeld gekürzt werden? Vor allem bei Kurzzeitpflege, ganztägiger Verhinderungspflege und Sachleistungen eines Pflegedienstes. Dazu kommen ein fehlender Beratungsbesuch sowie lange Aufenthalte im Krankenhaus oder außerhalb von EU, EWR und Schweiz. Die Tabelle zeigt, was jeweils gilt.

Wann das Pflegegeld sinkt, Stand 2026
SituationPflegegeldAb wannGesetz
Kurzzeitpflegehalb, bis 8 Wochenab dem 2. Tag§ 37 Abs. 2, § 42
Verhinderungspflege, ab 8 Stunden am Tag verhinderthalb, bis 8 Wochenab dem 2. Tag§ 37 Abs. 2, § 39
Verhinderungspflege, unter 8 Stunden am Tag verhindertvollkeine Kürzung§ 39
Tagespflegevollkeine Kürzung§ 41 Abs. 3
Krankenhaus oder Reha8 Wochen voll, dann ruhendab Tag 57§ 34 Abs. 2
Ihre eigene Reha, Angehöriger kommt mitruhendfür die Dauer der Reha§ 42b Abs. 6
Pflegedienst mit Sachleistunganteiligab dem Monat der Sachleistung§ 38
Beratungsbesuch fehltbis zur Hälfte, dann Entzugab dem Monat nach dem Schreiben§ 37 Abs. 6
Ausland außerhalb EU, EWR, Schweiz8 Wochen voll, dann ruhendab Woche 9 im Jahr§ 34 Abs. 1
Umzug ins Pflegeheimbis einschließlich Einzugstagentfällt ab dem Tag danach§ 37 Abs. 2, § 43

Quelle: SGB XI in der Fassung seit 01.01.2026 und Gemeinsames Rundschreiben der Pflegekassen vom 02.04.2026.

Die Kasse rechnet dabei mit Tagessätzen. Ein Tag ist ein Dreißigstel des Monatsbetrags, auch in Monaten mit 28 oder 31 Tagen. Halbes Pflegegeld heißt: halber Tagessatz für jeden Tag dazwischen.

Gezählt werden die echten Kalendertage des Monats. Im Februar zahlt die Kasse bei einer Kürzung deshalb 2 volle Tagessätze weniger als in einem Monat mit 30 Tagen. Mehr als den vollen Monatsbetrag zahlt die Kasse auch in einem Monat mit 31 Tagen nicht.

Rechenbeispiel: Kurzzeitpflege über den Monatswechsel

Ihr Angehöriger hat Pflegegrad 2 und bekommt 347 Euro Pflegegeld im Monat (§ 37 Abs. 1 SGB XI, Stand 2026). Er ist vom 25. Oktober bis 7. November in der Kurzzeitpflege.

  1. Der 25. Oktober ist der erste Tag und zählt voll. Die Kürzung beginnt am 26. Oktober.
  2. Oktober: 25 volle Tage × 347 Euro ÷ 30 = 289,17 Euro. Dazu 6 halbe Tage × 173,50 Euro ÷ 30 = 34,70 Euro. Zusammen 323,87 Euro.
  3. November: Der 7. November ist der letzte Tag und zählt voll. 24 volle Tage ergeben 277,60 Euro, 6 halbe Tage 34,70 Euro. Zusammen 312,30 Euro.

Wie viel Pflegegeld bleibt in Ihrem Monat?

Der Rechner zeigt, wie viel Pflegegeld in einem Monat übrig bleibt. Kurzzeitpflege und ganztägige Verhinderungspflege halbieren das Pflegegeld für die Tage zwischen dem ersten und dem letzten Tag. Tagespflege kürzt nichts. Das gilt auch für Verhinderungspflege, wenn Sie selbst weniger als 8 Stunden am Tag verhindert sind.

Im Krankenhaus ruht das Pflegegeld ab dem 57. Tag. Ein Pflegedienst senkt es um den genutzten Anteil der Sachleistung. Fehlt der Beratungsbesuch, kürzt die Kasse um bis zu die Hälfte.

Kürzungsrechner für das Pflegegeld

Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Einschätzung, keine Entscheidung der Pflegekasse. Voreingestellt ist ein Beispiel. Tragen Sie Ihre eigenen Werte ein. Beträge nach SGB XI, Stand 2026.

Welchen Pflegegrad hat die Person, die Sie pflegen?
Was ist in diesem Monat passiert?
Wie viele Tage hat dieser Monat?
Tage in der Einrichtung

Alle Kalendertage in diesem Monat, erster und letzter Tag mitgezählt.

Liegen der erste und der letzte Tag in diesem Monat?
Pflegegeld in diesem Monat

519,14 € im Monat

Volles Pflegegeld: 22 Tage × 599 € ÷ 30439,27 €
Halbes Pflegegeld: 8 Tage × 299,50 € ÷ 3079,87 €
Weniger als im vollen Monat79,86 €

Am ersten und am letzten Tag zahlt die Pflegekasse das volle Pflegegeld. Dazwischen zahlt sie die Hälfte, höchstens 8 Wochen im Kalenderjahr. Sie zählt die Kalendertage des Monats und teilt durch 30. Mehr als den vollen Monatsbetrag zahlt sie auch in einem Monat mit 31 Tagen nicht. Ist der Jahresbetrag von 3.539 € verbraucht, gibt es ab diesem Tag wieder das volle Pflegegeld. Ist das Pflegegeld schon wegen eines fehlenden Beratungsbesuchs gekürzt, gibt es davon die Hälfte, also ein Viertel.

Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2, § 42 und § 42a SGB XI, Rundschreiben der Pflegekassen vom 02.04.2026

Wird Pflegegeld bei Kurzzeitpflege gekürzt?

Ja, bei Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld gekürzt, aber nur zur Hälfte. Die Pflegekasse zahlt während der Kurzzeitpflege das halbe Pflegegeld weiter, höchstens 8 Wochen im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Am ersten und am letzten Tag bleibt das volle Pflegegeld erhalten.

Die Kürzung des Pflegegeldes bei Kurzzeitpflege betrifft also nur die Tage dazwischen. Einen Antrag auf das halbe Pflegegeld brauchen Sie nicht. Die Kasse rechnet es selbst, sobald sie die Kurzzeitpflege bezahlt.

Rechenbeispiel: Pflegegrad 3, 10 Tage im September

  1. Die Person, die Sie pflegen, hat Pflegegrad 3 und bekommt 599 Euro Pflegegeld im Monat (§ 37 Abs. 1 SGB XI, Stand 2026).
  2. Sie ist vom 10. bis 19. September in der Kurzzeitpflege. Das sind 10 Tage.
  3. Der 10. und der 19. September zählen voll. Halbes Pflegegeld gibt es für die 8 Tage dazwischen.
  4. Volles Pflegegeld für 22 Tage: 22 × 599 Euro ÷ 30 = 439,27 Euro.
  5. Halbes Pflegegeld für 8 Tage: 8 × 299,50 Euro ÷ 30 = 79,87 Euro.
  6. Für September zahlt die Kasse zusammen 519,14 Euro statt 599 Euro.

Das Rundschreiben der Pflegekassen rechnet denselben Zeitraum mit Pflegegrad 2 vor. Dort ergeben sich 300,74 Euro für September.

Vier Sonderfälle regelt das Rundschreiben ausdrücklich. Ist der Jahresbetrag während der Kurzzeitpflege aufgebraucht, zahlt die Kasse ab diesem Tag wieder das volle Pflegegeld. Für die Höhe zählt der Pflegegrad am ersten Tag der Kurzzeitpflege. Mit Kombinationsleistung gibt es die Hälfte des bisherigen Teil-Pflegegeldes.

Ist das Pflegegeld wegen eines fehlenden Beratungsbesuchs schon gekürzt, gibt es davon die Hälfte, also ein Viertel. Nach einem Entzug gibt es in dieser Zeit kein Pflegegeld (Rundschreiben zu § 37, S. 208).

Gut zu wissenHeben Sie die Rechnung der Einrichtung auf. Darauf stehen der erste und der letzte Tag. Damit können Sie die Abrechnung der Pflegekasse Tag für Tag nachprüfen.

Wie lange dauert Kurzzeitpflege, und wer bezahlt sie?

Kurzzeitpflege ist Pflege für kurze Zeit in einer vollstationären Einrichtung. Sie hilft, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht reicht. Das kann nach einem Krankenhaus oder in einer Krise sein (§ 42 SGB XI). Anspruch haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5.

Wie lange geht Kurzzeitpflege, auch bei Pflegegrad 2?

Kurzzeitpflege dauert höchstens 8 Wochen im Kalenderjahr, also 56 Tage. Bei Pflegegrad 2 gilt dieselbe Grenze wie bei den Pflegegraden 3 bis 5. Sie können die Wochen am Stück nutzen oder auf mehrere Aufenthalte verteilen. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse, möglichst vor der Aufnahme. Wie das geht, steht im Ratgeber Kurzzeitpflege beantragen.

Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keine Kurzzeitpflege. Sie können aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat dafür einsetzen (§ 45b SGB XI, Stand 2026).

Was kostet Kurzzeitpflege, und wie wird sie finanziert?

Die Kosten für Kurzzeitpflege teilen sich auf. Die Pflegekasse zahlt Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI, Stand 2026). Diesen Betrag teilen sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.

Wer die Kurzzeitpflege bezahlt, Stand 2026
KostenteilWer zahlt
Pflege, Betreuung, BehandlungspflegePflegekasse, bis 3.539 € im Jahr
Unterkunft und VerpflegungSie selbst, Entlastungsbetrag möglich
Investitionskosten der EinrichtungSie selbst, Entlastungsbetrag möglich
Kosten über dem JahresbetragSie selbst, bei Bedarf Sozialamt

Quelle: § 42, § 42a und § 45b SGB XI, § 64h SGB XII.

Die Höhe des Eigenanteils legt jede Einrichtung selbst fest. Eine belastbare Durchschnittszahl für 2026 haben wir nicht gefunden. Fragen Sie deshalb vor der Aufnahme nach dem Tagessatz für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Für die Finanzierung der Kurzzeitpflege gibt es 4 Quellen:

  • Gemeinsamer Jahresbetrag: Die Pflegekasse zahlt bis zu 3.539 Euro im Jahr für Pflege und Betreuung (§ 42a SGB XI, Stand 2026).
  • Halbes Pflegegeld: Es läuft bis zu 8 Wochen weiter und hilft beim Eigenanteil (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat, auch aus angesparten Monaten. Er darf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten decken (§ 45b SGB XI, Stand 2026).
  • Sozialamt: Reicht das Geld nicht, kann es die Kosten als Hilfe zur Pflege übernehmen (§ 64h SGB XII).

Zahlen Sie die Kurzzeitpflege nur aus dem Entlastungsbetrag, bleibt das Pflegegeld voll. Diese Tage zählen dann auch nicht zu den 8 Wochen (Rundschreiben zu § 45b, S. 425).

Die Pflegekasse schickt Ihnen auf Wunsch eine Liste mit Leistungen und Preisen der Einrichtungen in Ihrer Nähe (§ 7 Abs. 3 SGB XI). Die Verbände der Pflegekassen veröffentlichen diese Liste auch im Internet und aktualisieren sie jedes Quartal. Mehr dazu im Ratgeber Kurzzeitpflege: Kosten 2026.

Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt

Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt ist ausdrücklich vorgesehen. Das Gesetz nennt die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung als ersten Fall (§ 42 Abs. 1 SGB XI). Den Platz sucht meist der Sozialdienst des Krankenhauses im Entlassmanagement.

Hat Ihr Angehöriger noch keinen Pflegegrad 2 bis 5, zahlt die Krankenkasse die Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit (§ 39c SGB V). Findet sich kein Platz, kann das Krankenhaus bis zu 10 Tage Übergangspflege leisten (§ 39e SGB V). Mehr dazu im Ratgeber Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus.

Kann man Kurzzeitpflege abbrechen?

Ja, man kann Kurzzeitpflege abbrechen. Der Aufenthalt ist freiwillig, und Ihr Angehöriger kann jederzeit nach Hause zurück. Die Pflegekasse zahlt nur die Tage, die er dort war. Der Tag der Rückkehr zählt als letzter Tag mit vollem Pflegegeld.

Nicht genutzte Wochen bleiben im selben Kalenderjahr erhalten. Für Pflegeheime bestimmt § 87a Abs. 1 SGB XI, dass die Zahlungspflicht mit dem Tag des Auszugs endet. Das Rundschreiben wendet § 87a auch bei Kurzzeitpflege an, etwa beim Wechsel der Einrichtung (zu § 42, Ziffer 4.4). Fragen Sie die Einrichtung trotzdem vorher, wie sie einen früheren Auszug abrechnet.

Wie finden Sie freie Plätze, etwa in Essen?

Freie Plätze für Kurzzeitpflege in Essen und ganz Nordrhein-Westfalen zeigt der Heimfinder NRW des Landes. Die Einrichtungen melden dort ihre freien Plätze täglich. In anderen Bundesländern helfen die Liste der Pflegekasse, der Pflegestützpunkt und der Sozialdienst im Krankenhaus.

Rufen Sie mehrere Einrichtungen an und fragen Sie nach Wartelisten. Wenn Sie Unterstützung bei der Suche möchten, schildern Sie uns Ihre Lage in der persönlichen Pflegeberatung.

Wird bei Verhinderungspflege das Pflegegeld gekürzt?

Ja, bei ganztägiger Verhinderungspflege wird das Pflegegeld gekürzt. Die Kasse zahlt für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr die Hälfte weiter (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Wie bei der Kurzzeitpflege zählen der erste und der letzte Tag voll.

Verhinderungspflege ist die Ersatzpflege, wenn pflegende Angehörige verhindert sind, etwa durch Urlaub oder Krankheit (§ 39 SGB XI). Die Ersatzpflege kann eine Nachbarin, ein Verwandter oder ein Pflegedienst übernehmen.

Wird das Pflegegeld bei Verhinderungspflege auch gekürzt, wenn sie nur stundenweise läuft? Das hängt davon ab, wie lange Sie selbst verhindert sind. Sind Sie weniger als 8 Stunden am Tag verhindert, bleibt das Pflegegeld voll. Diese Tage zählen auch nicht zu den 8 Wochen. Die Kosten gehen nur vom Jahresbetrag ab.

Wie lange die Ersatzpflege tatsächlich arbeitet, zählt nicht. So steht es im Rundschreiben der Pflegekassen (zu § 39, S. 257).

Rechenbeispiel: Pflegegrad 2, 2 Wochen Urlaub im Juni

  1. Ihr Angehöriger hat Pflegegrad 2 und bekommt 347 Euro Pflegegeld im Monat (§ 37 Abs. 1 SGB XI, Stand 2026).
  2. Sie fahren vom 1. bis 14. Juni in den Urlaub. Eine Nachbarin übernimmt die Pflege.
  3. Der 1. und der 14. Juni zählen voll. Für die 12 Tage dazwischen gibt es die Hälfte.
  4. Volles Pflegegeld für 18 Tage: 18 × 347 Euro ÷ 30 = 208,20 Euro.
  5. Halbes Pflegegeld für 12 Tage: 12 × 173,50 Euro ÷ 30 = 69,40 Euro.
  6. Für Juni zahlt die Kasse 277,60 Euro statt 347 Euro.

Auch wenn die Nachbarin nur 6 Stunden am Tag kommt, bleibt es beim halben Pflegegeld. Denn Sie sind den ganzen Tag verreist. Voll bleibt es nur, wenn Sie selbst weniger als 8 Stunden am Tag verhindert sind, etwa für einen Arzttermin.

Die Verhinderungspflege selbst müssen Sie vorher nicht beantragen. Die Kosten reichen Sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres ein (§ 39 Abs. 1 SGB XI).

Pflegen Verwandte bis zum zweiten Grad oder Menschen aus dem Haushalt nicht beruflich, gilt eine eigene Grenze. Die Kasse zahlt dann in der Regel bis zum Doppelten des monatlichen Pflegegeldes im Jahr. Bei Pflegegrad 2 sind das 694 Euro (§ 39 Abs. 3 SGB XI, Stand 2026). Nachgewiesene Auslagen der Ersatzperson können dazukommen.

Mehr dazu in den Ratgebern Pflegegeld bei Verhinderungspflege und Verhinderungspflege stundenweise.

Wird Pflegegeld bei Tagespflege gekürzt?

Nein, Tagespflege kürzt das Pflegegeld nicht. Tagespflege ist die Betreuung tagsüber in einer Einrichtung, abends ist Ihr Angehöriger wieder zu Hause (§ 41 SGB XI). Die Pflegekasse zahlt sie aus einem eigenen Betrag, zusätzlich zum Pflegegeld und zur Sachleistung (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Das gilt auch für Nachtpflege.

Monatliche Höchstbeträge, Stand 2026
PflegegradPflegegeldTagespflege zusätzlich
2347 €721 €
3599 €1.357 €
4800 €1.685 €
5990 €2.085 €

Quelle: § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 SGB XI.

Der Betrag für Tagespflege deckt Pflege, Betreuung und die Fahrt zur Einrichtung und zurück. Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Dafür können Sie den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat nutzen (§ 45b SGB XI, Stand 2026). Mehr im Ratgeber Tagespflege: Kosten.

Wie stark sinkt das Pflegegeld, wenn ein Pflegedienst kommt?

Rechnet ein Pflegedienst Sachleistungen ab, sinkt das Pflegegeld um denselben Anteil. Diese Mischung heißt Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Die Kasse rundet den Anteil auf 2 Stellen nach dem Komma.

Ein Beispiel aus dem Rundschreiben: Bei Pflegegrad 2 rechnet der Pflegedienst 400 Euro ab. Die Sachleistung beträgt 796 Euro (§ 36 SGB XI, Stand 2026). Genutzt sind also 50,25 Prozent. Es bleiben 49,75 Prozent von 347 Euro, das sind 172,63 Euro Pflegegeld.

An die Aufteilung sind Sie in der Regel 6 Monate gebunden. Ändert sich die Lage wesentlich, ist ein früherer Wechsel möglich. Wechseln Sie ganz zum reinen Pflegegeld oder zur reinen Sachleistung, gilt die Bindung nicht.

Auch der Umwandlungsanspruch zählt als genutzte Sachleistung (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Gemeint sind bis zu 40 Prozent der Sachleistung für anerkannte Hilfen im Alltag. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld und Kombinationsleistung.

Was passiert mit dem Pflegegeld im Krankenhaus oder in der Reha?

Seit 1. Januar 2026 zahlt die Kasse das Pflegegeld im Krankenhaus 8 Wochen lang voll weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Das gilt auch für eine stationäre Reha, für häusliche Krankenpflege mit Grundpflege und für das Teil-Pflegegeld bei Kombinationsleistung.

Der Aufnahmetag ist Tag 1. Ab Tag 57 ruht das Pflegegeld, ab dem Entlassungstag zahlt die Kasse wieder. Folgt eine Reha oder häusliche Krankenpflege direkt auf das Krankenhaus, zählt alles als ein Zeitraum. Liegt auch nur 1 Tag dazwischen, zählen die 56 Tage für die Reha neu (Rundschreiben zu § 37, S. 202 bis 204).

Im Beispiel des Rundschreibens liegt eine Person vom 21. Februar bis 25. April im Krankenhaus. Tag 56 ist der 17. April, vom 18. bis 24. April ruht das Pflegegeld.

Bei Pflegegrad 2 zahlt die Kasse für April dann 23 × 347 Euro ÷ 30 = 266,03 Euro (§ 37 Abs. 1 SGB XI, Stand 2026). Alle Einzelheiten stehen im Ratgeber Pflegegeld im Krankenhaus.

Und wenn Sie selbst zur Reha fahren?

Seit 1. Juli 2024 kann Ihr Angehöriger mit in Ihre Reha-Klinik kommen und dort versorgt werden (§ 42b SGB XI, § 40 Abs. 3a SGB V). Möglich ist auch eine Pflegeeinrichtung in der Nähe. Für diese Zeit ruht das Pflegegeld ganz (§ 42b Abs. 6 SGB XI).

Bleibt Ihr Angehöriger zu Hause und wird dort vertreten, gilt die Verhinderungspflege. Geht er in eine Kurzzeitpflege, gilt diese. In beiden Fällen gibt es das halbe Pflegegeld, wie oben beschrieben.

Was passiert, wenn der Beratungsbesuch fehlt?

Wer nur Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch nachweisen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist ein Besuch im Halbjahr Pflicht. Seit 1. Januar 2026 gilt das auch für Pflegegrad 4 und 5. Auf Wunsch können Sie dort einen Besuch im Vierteljahr abrufen. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Bis 31. März 2027 darf auf Wunsch jeder zweite Besuch per Video stattfinden. Der erste Besuch findet zu Hause statt. Mit Kombinationsleistung gibt es diese Nachweispflicht nicht.

Eine Ausnahme gilt, wenn Sie neben dem Pflegegeld den Umwandlungsanspruch für Hilfen im Alltag nutzen. Dann ist der Nachweis Pflicht (§ 45a Abs. 4 Satz 8 SGB XI). Fehlt er, kürzt die Kasse die Erstattung für diese Hilfen, nicht das Pflegegeld (Rundschreiben zu § 45a, S. 417 bis 419).

Die Kassen prüfen den Nachweis je Kalenderhalbjahr, also für Januar bis Juni und für Juli bis Dezember. Diese Zeiträume sind fest. Ein verspäteter Besuch startet keinen neuen Zeitraum. Fehlt der Nachweis, schreibt die Kasse Sie nach Ablauf des Halbjahres an. Ab dem Ersten des Monats nach ihrem Schreiben kürzt sie das Pflegegeld angemessen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).

Das Gesetz nennt keine feste Quote. Die Pflegekassen halten eine Kürzung um bis zu 50 Prozent für angemessen. Bei Pflegegrad 3 bleiben dann 299,50 Euro statt 599 Euro (§ 37 Abs. 1 SGB XI, Stand 2026). Fehlt der Nachweis auch im nächsten Halbjahr, entzieht die Kasse das Pflegegeld.

Was Sie nach dem Schreiben der Kasse tun können

Vereinbaren Sie einen Termin beim Pflegedienst oder bei einer Beratungsstelle. Liegt der Nachweis vor dem genannten Kürzungstermin bei der Kasse, kürzt sie nicht. Schicken Sie den Nachweis selbst hin, statt auf die Abrechnung des Dienstes zu warten.

Die Kasse kann den Kürzungstermin um 1 Monat verschieben, wenn der Nachweis mit der Abrechnung des Pflegedienstes kommt. Darauf verlassen sollten Sie sich nicht (Rundschreiben zu § 37, S. 235).

Kommt der Nachweis erst nach dem Termin, zahlt die Kasse ab dem Tag des Besuchs wieder voll. Die Halbjahre verschieben sich dadurch nicht. Planen Sie für das laufende Halbjahr einen eigenen Besuch ein. Mehr im Ratgeber Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

Wann fällt das Pflegegeld ganz weg?

In einigen Fällen zahlt die Kasse gar kein Pflegegeld mehr, oder es ruht eine Zeit lang.

  • Pflegeheim: Zieht Ihr Angehöriger dauerhaft ins Heim, gibt es das Pflegegeld anteilig bis einschließlich Einzugstag. Danach zahlt die Kasse einen Betrag für die Pflege im Heim (§ 43 SGB XI). Kommt er direkt aus der Kurzzeitpflege, gibt es für den Wechseltag die Hälfte (Rundschreiben zu § 43, S. 352). Mehr im Ratgeber Pflegeheim: Kosten 2026.
  • Wiederholt kein Beratungsbesuch: Die Kasse entzieht das Pflegegeld. Ab dem Tag eines neuen Besuchs zahlt sie wieder (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
  • Ihre eigene Reha: Wird Ihr Angehöriger dort mitversorgt, ruht das Pflegegeld für diese Zeit (§ 42b Abs. 6 SGB XI).
  • Lange im Ausland: Außerhalb von EU, EWR und Schweiz ruht das Pflegegeld nach 8 Wochen im Kalenderjahr (§ 34 Abs. 1 SGB XI).
  • Leistungen der Unfallversicherung: Zahlt sie bereits für die Pflege, ruht die Pflegeversicherung insoweit (§ 34 Abs. 1 SGB XI).
  • Niedrigerer Pflegegrad: Stuft die Kasse herab, sinkt das Pflegegeld. Bei Pflegegrad 1 entfällt es. Vorher muss die Kasse Sie anhören (§ 24 SGB X).
  • Tod: Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Was tun, wenn die Pflegekasse das Pflegegeld kürzt?

Prüfen Sie den Bescheid in Ruhe. Stimmt die Rechnung nicht, legen Sie Widerspruch ein. Ein Widerspruch ist kein Streit, sondern ein normaler Weg.

Das halbe Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege folgt direkt aus dem Gesetz (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Ein Widerspruch hilft dort nur gegen falsche Tage oder Rechenfehler.

WichtigDie Frist für den Widerspruch beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Ein Brief gilt am 4. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt 1 Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG).
Schritt 1

Bescheid und Rechenweg prüfen

Vergleichen Sie Zeitraum, Tage und Betrag mit Ihren Unterlagen und dem Rechner oben.

Schritt 2

Widerspruch einlegen

Legen Sie innerhalb von 1 Monat ab Bekanntgabe schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse ein.

Schritt 3

Nachweise nachreichen

Legen Sie bei, was die Kürzung widerlegt, etwa die Rechnung oder den Nachweis über den Beratungsbesuch.

Schritt 4

Entscheidung abwarten, dann weiter

Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie beim Sozialgericht klagen, für Versicherte ohne Gerichtskosten.

Die Schritte im Einzelnen

  1. Ein Brief der Kasse gilt am 4. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Rechnen Sie Tage und Beträge mit dem Rechner oben nach.
  2. Ein kurzer Brief reicht: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum] ein. Die Begründung reiche ich nach.“ Schicken Sie ihn so, dass Sie den Zugang belegen können (§ 84 SGG).
  3. Passende Nachweise sind die Rechnung mit erstem und letztem Tag oder der Entlassungsbrief aus dem Krankenhaus. Holen Sie einen fehlenden Beratungsbesuch nach. Ab dem Tag des Besuchs zahlt die Kasse wieder voll.
  4. Bis zum Widerspruchsbescheid gilt bei einer Herabsetzung der alte Betrag (§ 86a Abs. 1 SGG). Entscheidet die Kasse nach 3 Monaten nicht, ist eine Untätigkeitsklage möglich (§ 88 Abs. 2 SGG).
  5. Gegen den Widerspruchsbescheid klagen Sie innerhalb von 1 Monat beim Sozialgericht (§ 87 SGG). Klagen Sie, zahlt die Kasse bis zum Urteil den gekürzten Betrag (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). Ein Eilantrag beim Sozialgericht ist möglich (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Gerichtskosten fallen für Versicherte nicht an (§ 183 SGG).

Ist die Frist schon vorbei, hilft ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Mehr im Ratgeber Widerspruch gegen den Bescheid.

Häufige Fragen

Wann wird Pflegegeld gekürzt?
Bei Kurzzeitpflege und ganztägiger Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse bis zu 8 Wochen im Jahr die Hälfte. Mit einem Pflegedienst sinkt das Pflegegeld um den genutzten Anteil der Sachleistung. Fehlt der Beratungsbesuch, kürzt die Kasse um bis zu 50 Prozent. Im Krankenhaus ruht es erst ab dem 57. Tag. Tagespflege kürzt das Pflegegeld nicht.
Wird Pflegegeld bei Kurzzeitpflege auch am An- und Abreisetag gekürzt?
Nein. Am ersten und am letzten Tag der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse das volle Pflegegeld. Das gilt genauso für ganztägige Verhinderungspflege. Nur für die Tage dazwischen gibt es die Hälfte. So steht es im Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026.
Was gilt, wenn der Jahresbetrag während der Kurzzeitpflege aufgebraucht ist?
Dann zahlt die Pflegekasse ab diesem Tag wieder das volle Pflegegeld. Das halbe Pflegegeld gibt es nur, solange die Kasse die Kurzzeitpflege aus dem Jahresbetrag bezahlt. Er beträgt 3.539 Euro im Jahr (§ 42a SGB XI, Stand 2026). Die Kosten der weiteren Tage tragen Sie selbst oder, wenn das Geld nicht reicht, das Sozialamt.
Ändert sich das halbe Pflegegeld, wenn der Pflegegrad während der Kurzzeitpflege steigt?
Nein. Für das halbe Pflegegeld zählt der Pflegegrad am ersten Tag der Kurzzeitpflege. So regelt es das Rundschreiben der Pflegekassen. Der höhere Pflegegrad wirkt sich nach der Kurzzeitpflege auf das Pflegegeld aus.
Wird das Pflegegeld während eines Widerspruchs weiter gezahlt?
Ja, wenn die Kasse ein bewilligtes Pflegegeld per Bescheid herabsetzt. Dann hat Ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Bis zum Widerspruchsbescheid gilt der alte Betrag. Das entfällt nur, wenn die Kasse schriftlich begründet anordnet, dass die Kürzung schon vorher gilt (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Eine Klage hat diese Wirkung nicht (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). Während der Klage zahlt die Kasse also den gekürzten Betrag. Sie können beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Bleibt es am Ende bei der Kürzung, kann die Kasse zu viel gezahltes Geld zurückfordern. Das halbe Pflegegeld bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege folgt direkt aus dem Gesetz. Ein Widerspruch hilft dort nur gegen falsche Tage oder Rechenfehler.
Was tun, wenn die Frist für den Widerspruch abgelaufen ist?
Sehen Sie zuerst in die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Fehlt sie oder ist sie falsch, gilt eine Frist von 1 Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Sonst stellen Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Ist der Bescheid falsch, muss die Kasse ihn korrigieren. Zu wenig gezahltes Pflegegeld zahlt sie bis zu 4 Jahre rückwirkend nach. Gerechnet wird ab dem Beginn des Jahres, in dem Sie den Antrag stellen.
Wird das Pflegegeld im Urlaub im Ausland gekürzt?
In der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz nicht. Dort läuft das Pflegegeld weiter. In anderen Ländern zahlt die Kasse bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr weiter. Danach ruht das Pflegegeld, bis die Person, die Sie pflegen, zurück ist. Das regelt § 34 Abs. 1 SGB XI.
Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn die Person stirbt?
Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld bis zum Ende des Monats, in dem die Person gestorben ist (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Für diesen Monat wird nichts gekürzt. Zahlungen für spätere Monate gehen über die Bank an die Kasse zurück.

Zusammenfassung

  • Bei Kurzzeitpflege und ganztägiger Verhinderungspflege zahlt die Kasse bis zu 8 Wochen im Jahr das halbe Pflegegeld. Erster und letzter Tag zählen voll.
  • Sind Sie weniger als 8 Stunden am Tag verhindert, bleibt das Pflegegeld voll. Auch Tagespflege kürzt es nicht.
  • Im Krankenhaus läuft das Pflegegeld seit 1. Januar 2026 für 8 Wochen voll weiter. Kommt Ihr Angehöriger mit in Ihre eigene Reha, ruht es.
  • Mit Pflegedienst sinkt das Pflegegeld um den genutzten Anteil der Sachleistung.
  • Fehlt der Beratungsbesuch, kürzt die Kasse um bis zu die Hälfte. Liegt der Nachweis vor dem Kürzungstermin vor, kürzt sie nicht.
  • Gegen eine falsche Kürzung hilft ein Widerspruch innerhalb von 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

Alle aktuellen Beträge finden Sie im Ratgeber Pflegegeld 2026.

Quellen und Stand

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Unser AngebotPflegehilfsmittel jeden Monat nach HauseHandschuhe, Desinfektion und Bettschutz kommen monatlich zu Ihnen nach Hause. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 42 Euro im Monat, Sie zahlen nichts dazu.Box zusammenstellen →
Beitrag teilen

Jede Woche das Wichtigste für Ihren Pflege­alltag

Neue Ratgeber und Änderungen bei den Leistungen. Ohne Werbung von Dritten, jederzeit abbestellbar.

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Eine Beratung, die Ihre Fragen ordnet.

Eine Pflege­beraterin geht mit Ihnen Leistungen, Anträge und die nächsten Schritte durch. Sie schildern kurz Ihre Situation, wir melden uns.