Pflegeheim Kosten 2026: Wer zahlt und 4 Kostenfallen
Im ersten Jahr zahlen Sie im Heim im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat selbst (vdek, Stand 1. Juli 2026). Hier sehen Sie, wie der Betrag mit der Zeit sinkt und wer hilft, wenn das Geld nicht reicht.
Von der Pflegekompass-Redaktion, geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflegerecht Aktualisiert am 26.09.2026, Lesezeit 20 Minuten
Kurz beantwortet: Ein Heimplatz kostet im ersten Jahr im Schnitt 3.364 Euro Eigenanteil im Monat (vdek, Stand 1. Juli 2026). Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI senkt den Pflegeanteil je nach Wohndauer um 15 bis 75 Prozent. Reicht das Geld nicht, zahlt ab Pflegegrad 2 das Sozialamt, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr ausreicht.
Eigenanteil nach Wohndauer: 1. Jahr 3.364 Euro, 2. Jahr 3.051 Euro, 3. Jahr 2.633 Euro, ab 37. Monat 2.111 Euro. Quelle vdek, Stand 1. Juli 2026.
Geschütztes Vermögen: 10.000 Euro pro Person, Ehepaare zusammen 20.000 Euro (Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
Kinder: Sie zahlen erst bei mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Die Entscheidung für ein Pflegeheim fällt selten leicht. Oft steht sie nach einem Sturz oder einem Krankenhausaufenthalt an. Viele Familien fragen sich dann zuerst, ob sie sich das leisten können. Dieser Ratgeber rechnet Ihnen die Kosten Schritt für Schritt vor. Er zeigt, wer hilft und welche Rechnungen Sie prüfen sollten. Die Durchschnittswerte stammen vom Verband der Ersatzkassen, kurz vdek, Stand 1. Juli 2026. Mehrere Heime vergleichen Sie mit unserem Pflegeheim-Kosten-Rechner 2026.
Was gilt für mich?
Was kostet ein Pflegeheim 2026, und was zahlen Sie selbst?
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Wir wollen wissen, was ein Heimplatz kostet: Im ersten Jahr zahlen Sie im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat selbst (vdek, Stand 1. Juli 2026).
Der Betrag besteht aus Pflege-Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Ab Pflegegrad 2 ist er in einem Heim für alle gleich hoch. Mit jedem Jahr im Heim sinkt er, ab dem 37. Monat auf 2.111 Euro.
Wir wollen wissen, was die Pflegekasse zahlt: Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad 805 Euro bis 2.096 Euro im Monat direkt an das Heim.
Das regelt § 43 SGB XI. Dazu kommt ab Pflegegrad 2 ein Leistungszuschlag von 15 bis 75 Prozent des Pflege-Eigenanteils (§ 43c SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es 131 Euro Zuschuss. Wohnen, Essen und Investitionskosten zahlt die Kasse nicht.
Unsere Mutter wohnt schon länger im Heim: Ab dem 37. Monat übernimmt die Pflegekasse 75 Prozent des Pflege-Eigenanteils.
Im Bundesdurchschnitt sinkt der Eigenanteil dadurch von 3.364 Euro im ersten Jahr auf 2.111 Euro (vdek, Stand 1. Juli 2026). Angefangene Monate zählen voll, auch Zeiten mit Unterbrechungen. Ein Wechsel in ein anderes Heim setzt die Zählung nicht zurück.
Die Rente reicht nicht für das Heim: Ab Pflegegrad 2 zahlt das Sozialamt, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr ausreicht.
Die Leistung heißt Hilfe zur Pflege (§§ 61 und 65 SGB XII). Vorher setzen Sie Einkommen und Ersparnisse ein und beantragen Wohngeld. 10.000 Euro pro Person bleiben geschützt. Bei Pflegegrad 1 zahlt das Sozialamt die Pflege im Heim in der Regel nicht. Informieren Sie das Amt rechtzeitig, denn für die Zeit davor zahlt es nicht.
Ohne Zuschlag der Pflegekasse beträgt der Eigenanteil im Bundesdurchschnitt 3.677 Euro im Monat (vdek, Stand 1. Juli 2026). Davon zieht die Pflegekasse den Leistungszuschlag ab. Er wächst mit der Wohndauer. Im ersten Jahr bleiben so 3.364 Euro, ab dem 4. Jahr 2.111 Euro.
Bundesdurchschnitt je Monat, Stand 1. Juli 2026
Aufenthalt
Zuschlag der Pflegekasse
Pflege-Eigenanteil
Unterkunft und Verpflegung
Investitionskosten
Eigenanteil gesamt
ohne Zuschlag
0 €
2.088 €
1.068 €
521 €
3.677 €
1. bis 12. Monat
313 € (15 %)
1.775 €
1.068 €
521 €
3.364 €
13. bis 24. Monat
626 € (30 %)
1.462 €
1.068 €
521 €
3.051 €
25. bis 36. Monat
1.044 € (50 %)
1.044 €
1.068 €
521 €
2.633 €
ab 37. Monat
1.566 € (75 %)
522 €
1.068 €
521 €
2.111 €
Quelle: vdek, Pressemitteilung vom 14. Juli 2026, abgerufen am 24. September 2026. Der Pflege-Eigenanteil enthält 150 Euro Ausbildungskosten vor Zuschlag.
Innerhalb eines Jahres ist der Eigenanteil im ersten Jahr um 256 Euro gestiegen. Zum 1. Juli 2025 lag er laut vdek noch bei 3.108 Euro. Am stärksten wuchs der Anteil für die Pflege.
Das gesamte Heimentgelt ist höher als Ihr Eigenanteil. Denn die Pflegekasse zahlt zusätzlich ihren festen Leistungsbetrag direkt an das Heim. Nach eigener Rechnung ergibt das im Bundesdurchschnitt 4.482 Euro bei Pflegegrad 2 und 5.773 Euro bei Pflegegrad 5. Grundlage sind die vdek-Werte zum 1. Juli 2026 und § 43 SGB XI. Für Ihre Planung zählt der Eigenanteil.
Woraus setzen sich die Heimkosten zusammen?
Jede Heimrechnung hat 4 Bausteine. Ausbildungsumlage und Investitionskosten kennen viele Familien nicht. Die Durchschnittswerte stammen vom vdek, Stand 1. Juli 2026.
Pflege-Eigenanteil (EEE): Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist der Teil der Pflegekosten, den die Pflegekasse nicht übernimmt. Er ist in einem Heim für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch (§ 84 Abs. 2 SGB XI).
Ausbildungsumlage: Die Ausbildungsumlage finanziert die Ausbildung künftiger Pflegefachkräfte. Pflegeheime bringen ihren Anteil über Ausbildungszuschläge auf (§ 33 Abs. 4 Pflegeberufegesetz). Der Leistungszuschlag gilt auch für diesen Anteil, so das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 2. April 2026. Der vdek rechnet sie in den Pflege-Eigenanteil ein, im Schnitt 150 Euro.
Unterkunft und Verpflegung: Das sind die Kosten für Wohnen und Essen. Sie tragen diese Kosten immer selbst (§ 82 Abs. 1 SGB XI). Im Bundesdurchschnitt sind es 1.068 Euro.
Investitionskosten: Investitionskosten sind der Anteil für Gebäude, Ausstattung und Instandhaltung. Das Heim berechnet sie gesondert (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Bei öffentlich geförderten Heimen muss das Land zustimmen. Im Bundesdurchschnitt sind es 521 Euro.
Die Pflegekasse beteiligt sich nur an den Pflegekosten, also an den ersten beiden Bausteinen. Wohnen, Essen und Investitionen zahlen Sie in jedem Pflegegrad selbst.
Wie viel zahlt die Pflegekasse je Pflegegrad?
Für die Pflege im Heim zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag je Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Das Geld fließt direkt an das Heim, fällig jeweils zum 15. des Monats (§ 87a Abs. 3 SGB XI). Der Pflegesatz des Heims ist höher als dieser Betrag. Die Differenz ist Ihr Pflege-Eigenanteil.
Monatswerte je Pflegegrad, 2026
Pflegegrad
Leistungsbetrag der Pflegekasse
Eigenanteil im 1. Jahr
Heimentgelt gesamt
Pflegegrad 1
131 € Zuschuss
je nach Heim
je nach Heim
Pflegegrad 2
805 €
3.364 €
4.482 €
Pflegegrad 3
1.319 €
3.364 €
4.996 €
Pflegegrad 4
1.855 €
3.364 €
5.532 €
Pflegegrad 5
2.096 €
3.364 €
5.773 €
Quelle: § 43 SGB XI, Beträge seit 1. Januar 2025 und 2026 unverändert. Eigenanteil: vdek, Bundesdurchschnitt, Stand 1. Juli 2026. Das Heimentgelt gesamt ist unsere Rechnung aus beiden Werten. Abgerufen am 24. September 2026.
Die Tabelle zeigt das Prinzip: Ab Pflegegrad 2 hängt Ihr Eigenanteil nicht vom Pflegegrad ab. Steigt der Pflegegrad, zahlt die Kasse mehr. Ihr Anteil bleibt gleich.
Was gilt bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse nur einen Zuschuss von 131 Euro im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Einen Leistungszuschlag gibt es nicht. Die übrigen Pflegekosten tragen Sie selbst. Einen Durchschnitt für Pflegegrad 1 veröffentlicht der vdek nicht. Das Sozialamt übernimmt die Pflegekosten im Heim bei Pflegegrad 1 in der Regel nicht (§ 63 Abs. 2 SGB XII). Lassen Sie sich deshalb vor dem Einzug beraten, etwa von der Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse. Dort klären Sie auch, ob ein höherer Pflegegrad in Frage kommt.
Wie senkt der Leistungszuschlag den Eigenanteil?
Der Leistungszuschlag ist ein Nachlass der Pflegekasse auf den Pflege-Eigenanteil. Er gilt ab Pflegegrad 2 und steigt mit der Zeit im Heim (§ 43c SGB XI):
bis einschließlich 12 Monate: 15 Prozent
mehr als 12 Monate: 30 Prozent
mehr als 24 Monate: 50 Prozent
mehr als 36 Monate: 75 Prozent
Der Zuschlag gilt nur für die Pflegekosten samt Ausbildungsumlage. Auf Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gibt es keinen Nachlass. Deshalb sinkt die Gesamtrechnung langsamer, als die Prozentzahlen vermuten lassen.
Gut zu wissen
Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag seit dem 1. Juli 2026 selbst, mit Angaben des Heims. Sie zahlt ihn direkt an das Heim. Das Heim stellt Ihnen dann den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung (§ 43c SGB XI). Einen gesonderten Antrag sieht das Gesetz dafür nicht vor.
Was viele nicht wissen
Die folgenden Regeln stehen im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 2. April 2026.
Angefangene Monate zählen voll. Wer am 30. eines Monats einzieht, hat diesen Monat schon für den Zuschlag gesammelt.
Es zählen alle Monate mit Heimleistungen nach § 43 SGB XI. Ein Umzug in ein anderes Heim oder ein Kassenwechsel setzt die Zählung nicht auf null.
Auch Zeiten mit Unterbrechungen zählen mit, ebenso Heimmonate vor 2022. Monate mit Pflegegrad 1 zählen, sobald später Pflegegrad 2 oder höher folgt.
Monate in der Kurzzeitpflege zählen nicht mit. Kurzzeitpflege ist eine andere Leistung (§ 42 SGB XI).
Ein höherer Pflegegrad erhöht Ihren Eigenanteil nicht. Das Heim kann Sie aber schriftlich auffordern, eine Höherstufung zu beantragen. Lehnen Sie ab, darf es vorläufig den höheren Pflegesatz berechnen. Das gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der schriftlichen Aufforderung (§ 87a Abs. 2 SGB XI). Bestätigt der Medizinische Dienst den höheren Grad nicht, zahlt das Heim den Mehrbetrag mit mindestens 5 Prozent Zinsen zurück.
Ausblick: Was plant das Gesundheitsministerium?
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 5. Juni 2026 einen Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, die Zeitstufen des Leistungszuschlags zu verlängern. Wer schon Zuschläge erhält, soll seinen Stand behalten. Ab 2028 sollen die Leistungen regelmäßig angepasst werden. Das ist ein Entwurf und noch kein Gesetz. Stand 24. September 2026 gilt § 43c SGB XI wie oben beschrieben.
Wie hoch ist Ihr Eigenanteil im Heim?
Die Rechnung ist kurz. Nehmen Sie den Pflege-Eigenanteil samt Ausbildungsumlage aus der Kostenaufstellung des Heims. Ziehen Sie den Zuschlag für die Wohndauer ab: 15, 30, 50 oder 75 Prozent. Addieren Sie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Das Ergebnis ist Ihr monatlicher Eigenanteil.
Der Rechner unten übernimmt das für Sie. Er ist mit dem Bundesdurchschnitt vorbelegt, Stand 1. Juli 2026. Bei Pflegegrad 1 tragen Sie den Pflegesatz Ihres Heims selbst ein. Mehrere Heime und Bundesländer vergleicht der große Pflegeheim-Kosten-Rechner aus der Einleitung.
Rechner
Eigenanteil im Heim ausrechnen
Tragen Sie die Monatsbeträge aus dem Heimvertrag oder der Kostenaufstellung des Heims ein. Vorbelegt ist der Bundesdurchschnitt laut vdek, Stand 1. Juli 2026.
Pflegegrad
Euro im Monat, ohne Ausbildungsumlage
Nur wenn extra ausgewiesen, sonst leer lassen
Euro im Monat
Euro im Monat
Angefangene Monate zählen voll
Rente und andere Einkünfte, netto im Monat
Ihr Eigenanteil im Monat:3.364 €
Leistungszuschlag der Pflegekasse: 313 Euro im Monat (15 Prozent, 1. bis 12. Monat, § 43c SGB XI).
Rechenweg: Pflege-Eigenanteil 1.938 Euro plus Ausbildungsumlage 150 Euro ergeben 2.088 Euro. Davon übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent, also 313 Euro. Es bleiben 1.775 Euro. Dazu kommen 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung und 521 Euro Investitionskosten. Zusammen sind das 3.364 Euro im Monat.
Den Leistungsbetrag von 1.319 Euro bei Pflegegrad 3 zahlt die Pflegekasse direkt an das Heim (§ 43 SGB XI). Er ist im Pflege-Eigenanteil schon abgezogen.
So sinkt Ihr Eigenanteil mit der Zeit, bei gleichbleibenden Heimpreisen. Grundlage: § 43c SGB XI, Stand 2026.
Aufenthalt
Eigenanteil im Monat
1. bis 12. Monat
3.364 €
13. bis 24. Monat
3.051 €
25. bis 36. Monat
2.633 €
ab dem 37. Monat
2.111 €
Reicht das Geld nicht, zahlt ab Pflegegrad 2 das Sozialamt Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII). Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause nicht mehr ausreicht (§ 65 SGB XII). Kinder zahlen nur bei einem Gesamteinkommen über 100.000 Euro im Jahr (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Was mit Ihren Angaben passiert: Die Rechnung läuft nur in Ihrem Browser. Wir speichern und senden nichts. Das Ergebnis ist eine Schätzung und ersetzt keine Beratung.
Wie teuer ist das Heim in Ihrem Bundesland?
Die Unterschiede zwischen den Ländern sind groß. Am günstigsten ist im ersten Jahr Sachsen-Anhalt mit 2.891 Euro (vdek, Stand 1. Juli 2026). Am teuersten ist Bremen mit 3.761 Euro. Das sind 870 Euro Unterschied im Monat.
Ab dem 37. Monat ist Nordrhein-Westfalen mit 2.481 Euro am teuersten. Dort kosten Unterkunft und Verpflegung 1.331 Euro und die Investitionskosten 654 Euro. Auf diese Posten gibt es keinen Zuschlag.
Was kostet ein Pflegeheim in Baden-Württemberg?
Ein Pflegeheim in Baden-Württemberg kostet im ersten Jahr im Schnitt 3.657 Euro Eigenanteil im Monat (vdek, Stand 1. Juli 2026). Ab dem 37. Monat sind es 2.216 Euro. Ohne Leistungszuschlag wären es 4.017 Euro. Teurer sind im ersten Jahr nur Bremen mit 3.761 Euro, das Saarland mit 3.695 Euro und Nordrhein-Westfalen mit 3.671 Euro. Baden-Württemberg liegt damit auf Rang 4 von 16, gezählt vom teuersten Land.
Was kostet ein Pflegeheim in Esslingen?
Für einzelne Städte und Landkreise wie Esslingen veröffentlicht der vdek keine eigenen Werte. Als Richtwert dient der Landesschnitt von Baden-Württemberg: 3.657 Euro im Monat im ersten Jahr (vdek, Stand 1. Juli 2026). Die Preise einzelner Heime zeigen der vdek-Pflegelotse und der AOK-Pflegenavigator. Fragen Sie die Heime zusätzlich nach ihrer aktuellen Kostenaufstellung.
Monatswerte je Bundesland, Stand 1. Juli 2026
Bundesland
Pflege-Eigenanteil vor Zuschlag
Unterkunft und Verpflegung
Investitionskosten
Eigenanteil 1. Jahr
Eigenanteil ab 37. Monat
Baden-Württemberg
2.401 €
1.153 €
463 €
3.657 €
2.216 €
Bayern
2.185 €
979 €
434 €
3.270 €
1.959 €
Berlin
2.410 €
870 €
469 €
3.388 €
1.942 €
Brandenburg
2.172 €
972 €
332 €
3.150 €
1.847 €
Bremen
2.296 €
1.179 €
630 €
3.761 €
2.383 €
Hamburg
2.159 €
1.074 €
572 €
3.481 €
2.186 €
Hessen
2.233 €
1.005 €
528 €
3.431 €
2.091 €
Mecklenburg-Vorpommern
2.070 €
901 €
371 €
3.032 €
1.790 €
Niedersachsen
1.862 €
857 €
568 €
3.008 €
1.891 €
Nordrhein-Westfalen
1.983 €
1.331 €
654 €
3.671 €
2.481 €
Rheinland-Pfalz
1.766 €
1.280 €
508 €
3.289 €
2.230 €
Saarland
2.176 €
1.271 €
574 €
3.695 €
2.389 €
Sachsen
2.136 €
881 €
455 €
3.152 €
1.870 €
Sachsen-Anhalt
1.993 €
852 €
345 €
2.891 €
1.695 €
Schleswig-Holstein
1.782 €
1.060 €
573 €
3.148 €
2.079 €
Thüringen
2.045 €
971 €
454 €
3.163 €
1.936 €
Bund
2.088 €
1.068 €
521 €
3.364 €
2.111 €
Quelle: vdek, Auswertung je Bundesland, Stand 1. Juli 2026, abgerufen am 24. September 2026. Der Pflege-Eigenanteil enthält die Ausbildungskosten. Einzelne Heime weichen deutlich vom Landesschnitt ab. Maßgeblich ist immer die Kostenaufstellung Ihres Heims.
Wie rechnet sich das in einem Beispiel?
Beispiel, keine echte Person: Frau B. ist 84 Jahre alt und hat Pflegegrad 3. Zu Hause reicht die Pflege nicht mehr aus. Sie zieht in ein Heim mit Kosten im Bundesdurchschnitt laut vdek, Stand 1. Juli 2026. Ihre Rente beträgt 1.600 Euro netto. Sie hat 25.000 Euro gespart. Ihr Sohn verdient 62.000 Euro brutto im Jahr.
Ihr Eigenanteil im ersten Jahr beträgt 3.364 Euro. Die Rente deckt 1.600 Euro. Es fehlen 1.764 Euro im Monat.
Ob Wohngeld die Lücke verkleinert, prüft die Wohngeldstelle. Wir rechnen hier ohne Wohngeld.
Von den Ersparnissen bleiben 10.000 Euro geschützt. 15.000 Euro setzt Frau B. ein. Das reicht für gut 8 Monate.
Bevor das Ersparte aufgebraucht ist, stellt ihr Sohn für sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege. Danach zahlt das Sozialamt die Lücke.
Frau B. behält die 10.000 Euro und einen Barbetrag von mindestens 152,01 Euro im Monat.
Ab dem 13. Monat sinkt ihr Eigenanteil auf 3.051 Euro. Die Lücke schrumpft auf 1.451 Euro.
Ihr Sohn zahlt keinen Unterhalt. Sein Einkommen liegt unter 100.000 Euro im Jahr.
Die Werte sind gerundet. Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen immer im Einzelfall.
Wer zahlt, wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen?
Sozialhilfe ist nachrangig (§ 2 SGB XII). Zuerst setzen Sie Einkommen und Vermögen ein und nutzen vorrangige Hilfen wie Wohngeld. Erst dann hilft das Sozialamt, ab Pflegegrad 2 und wenn die Pflege zu Hause nicht mehr ausreicht.
Einkommen: Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und andere Einkünfte fließen in die Heimkosten.
Vermögen: Ersparnisse, Wertpapiere und Lebensversicherungen zählen mit (§ 90 SGB XII). Geschützt sind 10.000 Euro pro Person, bei Ehepaaren 20.000 Euro gemeinsam.
Wohngeld: Wer dauerhaft im Heim lebt, kann Wohngeld als Mietzuschuss bekommen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG). Den Antrag stellen Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Gemeinde. Das Sozialamt verlangt in der Regel, dass Sie Wohngeld vorher beantragen. Mit Grundsicherung gibt es kein Wohngeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 WoGG).
Pflegewohngeld: Pflegewohngeld ist ein Zuschuss des Landes zu den Investitionskosten im Heim. In Nordrhein-Westfalen gibt es ihn, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen (§ 14 Alten- und Pflegegesetz NRW). Einzelheiten erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Auch Schleswig-Holstein zahlt Pflegewohngeld. Ob Ihr Land eine ähnliche Hilfe hat, weiß das Sozialamt.
Hilfe zur Pflege: Hilfe zur Pflege ist Sozialhilfe für Pflegekosten, die Sie nicht selbst tragen können (§ 61 SGB XII). Im Heim gibt es sie ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr ausreicht (§ 65 SGB XII). Bei Pflegegrad 1 übernimmt das Sozialamt die Pflege im Heim in der Regel nicht (§ 63 Abs. 2 SGB XII).
Der Barbetrag ist das Geld für persönliche Ausgaben, wenn das Sozialamt das Heim bezahlt. Er beträgt mindestens 27 Prozent des Regelbedarfs, 2026 also mindestens 152,01 Euro im Monat (§ 27b Abs. 3 SGB XII). Der Regelbedarf liegt 2026 unverändert bei 563 Euro. Davon bezahlen Sie etwa Friseur, Zeitung oder kleine Wünsche. Dazu kommt eine Pauschale für Kleidung und Schuhe (§ 27b Abs. 2 und 4 SGB XII). Ihre Höhe legen die Länder fest.
Was passiert mit dem eigenen Haus?
Ein angemessenes Haus bleibt geschützt, solange der Ehepartner darin wohnt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Steht es leer, zählt es in der Regel als Vermögen. Lassen Sie sich vor einem Verkauf beraten.
Nach dem Tod können Erben ersatzpflichtig sein (§ 102 SGB XII). Das betrifft die Sozialhilfe der letzten 10 Jahre, soweit sie 3.378 Euro übersteigt. Gezahlt wird nur aus dem Nachlass. Für Ehepartner und Verwandte, die im Haushalt lebten und bis zum Tod pflegten, bleiben 15.340 Euro frei. Die Grundsicherung im Alter müssen Erben nicht ersetzen.
Wichtig: Antrag vor dem letzten Euro
Das Sozialamt zahlt erst ab dem Tag, an dem es von Ihrem Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Für die Zeit davor zahlt es nicht nach. Stellen Sie den Antrag deshalb, wenn das Ersparte bald auf 10.000 Euro sinkt.
Welches Sozialamt ist zuständig?
Zuständig ist das Sozialamt am bisherigen Wohnort, nicht das am Ort des Heims (§ 98 Abs. 2 SGB XII). In manchen Ländern ist ein überörtlicher Träger zuständig, in Bayern etwa der Bezirk.
Es genügt, wenn zunächst ein unzuständiges Sozialamt von Ihrem Bedarf erfährt (§ 18 Abs. 2 SGB XII). Es muss Ihr Anliegen weitergeben.
Grundsicherung im Alter deckt den Lebensunterhalt im Heim. Sie müssen sie gesondert beantragen. Der Antrag wirkt auf den 1. des Monats zurück, in dem Sie ihn stellen (§ 44 Abs. 2 SGB XII).
Für den Anfang reicht ein Satz: „Ich beantrage Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter.“ Unterstützung beim Antrag bekommen Sie in unserer persönlichen Pflegeberatung.
Auch die Pflegekasse zahlt nur auf Antrag, frühestens ab dem Monat des Antrags (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Ohne Pflegegrad zahlt sie nichts. Fehlt er noch, beantragen Sie ihn gleich mit. So gehen Sie beim Umzug ins Heim vor:
Zuerst
Pflegekasse anrufen
Melden Sie den Umzug ins Heim und beantragen Sie die Leistungen für vollstationäre Pflege (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
Dann
Sozialamt informieren
Schreiben Sie dem Sozialamt am bisherigen Wohnort, dass Sie Hilfe zur Pflege und Grundsicherung im Alter beantragen.
Danach
Unterlagen nachreichen
Füllen Sie den Antrag des Amts aus und legen Sie Heimvertrag, Rentenbescheid und Kontoauszüge bei.
Und später
Bescheid prüfen
Kontrollieren Sie im Bescheid den Beginn der Leistung, das geschützte Vermögen und den Barbetrag.
Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?
In den meisten Familien nicht. Das Sozialamt verlangt Unterhalt nur bei mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln.
Gemeint ist das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV, also die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte. Bei Angestellten ist das grob das Bruttogehalt abzüglich Werbungskosten. Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass Kinder unter der Grenze liegen.
Enkel zahlen nicht. Ansprüche gegen Verwandte ab dem zweiten Grad gehen nicht auf das Sozialamt über (§ 94 Abs. 1 SGB XII).
Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig. Ihr Einkommen zählt bei der Grenze von 100.000 Euro nicht mit.
Liegt ein Kind über der Grenze, berechnet das Sozialamt einen Unterhaltsbetrag. Dem Kind bleibt dabei ein Selbstbehalt für den eigenen Unterhalt.
Ehepaare, die nicht getrennt leben, bilden beim Sozialamt eine Einsatzgemeinschaft (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Einkommen und Vermögen beider zählen zusammen. Der Umzug ins Heim allein bedeutet noch kein Getrenntleben.
Geschützt sind 10.000 Euro für jeden Partner, zusammen also 20.000 Euro. Das regelt die Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Das selbst bewohnte, angemessene Haus bleibt geschützt, solange der Partner darin wohnt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII).
Als Orientierung für das Einkommen dient eine Grenze aus 3 Teilen (§ 85 Abs. 1 SGB XII). 2026 sind das 1.126 Euro Grundbetrag, die angemessenen Wohnkosten und 395 Euro Familienzuschlag für den Partner.
Bei einem längeren Heimaufenthalt darf das Sozialamt trotzdem einen angemessenen Teil des gemeinsamen Einkommens verlangen. Es muss dabei die bisherige Lebenssituation des Partners zu Hause berücksichtigen (§ 92 Abs. 2 SGB XII).
Wie viel von den Renten bleibt, rechnet das Sozialamt im Einzelfall aus. Lassen Sie sich die Berechnung im Bescheid erklären. Pflegestützpunkt und Pflegeberatung helfen beim Prüfen.
Welche 4 Kostenfallen sollten Sie kennen?
1. Abwesenheit: Krankenhaus, Reha oder Urlaub
Das Heim hält den Platz bis zu 42 Tage im Jahr frei. Bei Krankenhaus und Reha gilt das für die ganze Dauer (§ 87a Abs. 1 SGB XI). Ab dem 4. Tag sinken Pflegevergütung sowie Unterkunft und Verpflegung um mindestens 25 Prozent. Die genaue Höhe regelt der Rahmenvertrag Ihres Bundeslands. Für Investitionskosten sieht das Gesetz keinen Abschlag vor. Prüfen Sie die Rechnung nach jeder längeren Abwesenheit.
2. Preiserhöhung ohne Prüfung
Das Heim muss eine Erhöhung schriftlich ankündigen und begründen (§ 9 Abs. 2 WBVG). Es muss alte und neue Beträge gegenüberstellen. Der höhere Preis gilt frühestens 4 Wochen nach Zugang des Schreibens. Sie dürfen die Kalkulationsunterlagen einsehen. Fehlt eine ausreichende Begründung, schulden Sie den neuen Preis noch nicht.
Wegen einer Erhöhung dürfen Sie jederzeit kündigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Die Kündigung wirkt zu dem Tag, ab dem der neue Preis gelten soll. In den ersten 2 Wochen nach Vertragsbeginn können Sie ohne Frist kündigen (§ 11 Abs. 2 WBVG).
3. Rechnungen nach dem Tod
Die Zahlungspflicht endet am Sterbetag (§ 87a Abs. 1 SGB XI). Abweichende Vereinbarungen sind nichtig. Das gilt für alle, die im Heim Leistungen der Pflegekasse bekommen. Diese Regel geht dem Heimvertrag vor (§ 15 WBVG). Der Bundesgerichtshof hat das 2018 für den Auszug bestätigt (Urteil vom 4. Oktober 2018, III ZR 292/17). Prüfen Sie die Schlussrechnung auf eine Erstattung für den Rest des Monats.
4. Geschenke in den 10 Jahren vor der Bedürftigkeit
Wer verarmt, kann Geschenke zurückfordern (§ 528 BGB). Ausgeschlossen ist das, wenn zwischen Geschenk und Beginn der Bedürftigkeit mehr als 10 Jahre liegen (§ 529 Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist es auch, soweit sonst der eigene angemessene Unterhalt der beschenkten Person gefährdet wäre (§ 529 Abs. 2 BGB). Das Sozialamt kann den Anspruch auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Betroffen sind etwa größere Geldgeschenke oder ein übertragenes Haus.
Kann man Heimkosten von der Steuer absetzen?
Ja, zum Teil, und zwar die Kosten für die eigene Unterbringung. Heimkosten enthalten Anteile, die einer Hilfe im Haushalt ähneln, etwa Reinigung und Wäsche. Dafür gibt es eine Steuerermäßigung von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG).
Hohe Heimkosten können auch als außergewöhnliche Belastung zählen (§ 33 EStG). Dieselben Kosten dürfen Sie aber nur einmal ansetzen (§ 35a Abs. 5 EStG). Bitten Sie das Heim um eine Aufstellung der begünstigten Anteile.
Zahlen Kinder das Heim der Eltern, gilt § 35a EStG für sie nicht. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 3. April 2019, VI R 19/17). Kinder können ihre Zahlungen aber als Unterhalt nach § 33a EStG oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen. Die Einzelheiten klärt eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Wo bekommen Sie neutrale Beratung?
Pflegeberatung der Pflegekasse: Sie haben Anspruch auf eine persönliche Pflegeberatung (§ 7a SGB XI).
Pflegestützpunkt: Pflegestützpunkte beraten umfassend und unabhängig (§ 7c SGB XI).
Sozialamt: Hier beantragen Sie Hilfe zur Pflege. Fragen Sie dort auch nach Hilfen Ihres Bundeslands.
Heimaufsicht: Bei Mängeln im Heim wenden Sie sich an die Heimaufsicht Ihres Bundeslands.
Weitere Ratgeber finden Sie unten, etwa zu Heimaufsicht, 24-Stunden-Pflege und Pflegeheim bei Demenz.
Welche Fragen stellen Angehörige am häufigsten?
Was kostet ein Pflegeheim 2026 im Monat?
3.364 Euro zahlen Sie im ersten Jahr im Bundesdurchschnitt selbst (vdek, Stand 1. Juli 2026). Das ist der Eigenanteil nach Abzug der Pflegekasse. Er umfasst Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Mit jedem Jahr im Heim sinkt er, ab dem 37. Monat auf 2.111 Euro. Das gesamte Heimentgelt liegt je nach Pflegegrad bei rund 4.482 Euro bis 5.773 Euro. Fragen Sie das Heim nach seiner aktuellen Kostenaufstellung.
Wie viel zahlt die Pflegekasse im Pflegeheim?
805 Euro bis 2.096 Euro im Monat, je nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Pflegegrad 3 bringt 1.319 Euro, Pflegegrad 4 bringt 1.855 Euro. Dazu kommt ein Leistungszuschlag von 15 bis 75 Prozent des Pflege-Eigenanteils (§ 43c SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es einen Zuschuss von 131 Euro. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten übernimmt die Pflegekasse nicht. Melden Sie den Umzug ins Heim früh bei der Pflegekasse.
Wird das Pflegeheim mit höherem Pflegegrad teurer?
Nein. Ab Pflegegrad 2 zahlen alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims denselben Pflege-Eigenanteil (§ 84 Abs. 2 SGB XI). Steigt der Pflegegrad, zahlt die Pflegekasse mehr. Ihr Anteil bleibt gleich. Das Heim kann Sie schriftlich bitten, eine Höherstufung zu beantragen. Lehnen Sie ab, darf es vorläufig den höheren Pflegesatz berechnen. Das gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung (§ 87a Abs. 2 SGB XI). Stellen Sie den Antrag deshalb, wenn das Heim darum bittet.
Zahlt das Sozialamt das Pflegeheim, wenn die Rente nicht reicht?
Ja, ab Pflegegrad 2 und wenn die Pflege zu Hause nicht mehr ausreicht (§§ 61 und 65 SGB XII). Vorher setzen Sie Einkommen und Vermögen über 10.000 Euro pro Person ein. Auch Wohngeld geht vor. Bei Pflegegrad 1 übernimmt das Sozialamt die Pflegekosten im Heim in der Regel nicht. Für persönliche Ausgaben bleibt ein Barbetrag von mindestens 152,01 Euro im Monat (§ 27b Abs. 3 SGB XII, Stand 2026). Informieren Sie das Sozialamt früh, denn die Hilfe beginnt erst ab diesem Tag (§ 18 SGB XII).
Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?
Nein, in den meisten Familien nicht. Das Sozialamt verlangt Unterhalt nur bei mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Einkommen von Schwiegerkindern zählt nicht mit, Enkel zahlen nicht. Geschenke der Eltern können aber zurückgefordert werden. Das gilt, wenn bis zur Bedürftigkeit weniger als 10 Jahre vergangen sind (§§ 528 und 529 BGB). Lassen Sie ein Schreiben des Amts prüfen, bevor Sie antworten.
Wie viel Vermögen darf man im Pflegeheim behalten?
10.000 Euro pro Person, bei Ehepaaren 20.000 Euro gemeinsam. Das regelt die Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Alles darüber setzen Sie für das Heim ein, bevor das Sozialamt hilft. Ein angemessenes Haus bleibt geschützt, solange Ihr Ehepartner darin wohnt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Stellen Sie den Antrag beim Sozialamt, bevor das Ersparte auf diese Grenze sinkt.
Muss man das Heim bei einem Krankenhausaufenthalt weiter bezahlen?
Ja, aber weniger. Das Heim hält den Platz frei, bei Krankenhaus und Reha für die ganze Dauer (§ 87a Abs. 1 SGB XI). Ab dem 4. Tag sinken Pflegevergütung sowie Unterkunft und Verpflegung um mindestens 25 Prozent. Die genaue Höhe regelt der Rahmenvertrag Ihres Bundeslands. Für die Investitionskosten sieht das Gesetz keinen Abschlag vor. Prüfen Sie die nächste Heimrechnung auf diesen Abschlag.
Was kostet ein Pflegeheim in Baden-Württemberg?
3.657 Euro Eigenanteil im Monat im ersten Jahr, im Landesschnitt (vdek, Stand 1. Juli 2026). Ab dem 37. Monat sind es 2.216 Euro. Ohne Leistungszuschlag wären es 4.017 Euro. Für einzelne Kreise wie Esslingen veröffentlicht der vdek keine eigenen Werte. Die Preise einzelner Heime zeigen der vdek-Pflegelotse und der AOK-Pflegenavigator. Fragen Sie die Heime in Ihrer Nähe nach der Kostenaufstellung.
Zusammenfassung: Was ist das Wichtigste?
Im Schnitt zahlen Sie im 1. Jahr 3.364 Euro, ab dem 37. Monat 2.111 Euro (vdek, Stand 1. Juli 2026).
Ab Pflegegrad 2 ist der Eigenanteil in einem Heim für alle gleich hoch.
Den Leistungszuschlag rechnet die Pflegekasse seit Juli 2026 direkt mit dem Heim ab.
Melden Sie den Umzug der Pflegekasse und beantragen Sie Wohngeld.
Reicht das Geld nicht, zahlt ab Pflegegrad 2 das Sozialamt, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr ausreicht. 10.000 Euro pro Person bleiben geschützt.
Kinder zahlen erst bei mehr als 100.000 Euro Gesamteinkommen im Jahr.
Prüfen Sie Rechnungen nach Krankenhaus, Preiserhöhung und Todesfall.
Quellen und Stand
Stand: 24. September 2026. Alle Gesetzesstellen, Urteile und Rundschreiben haben wir an diesem Tag geprüft.
Heimpreise ändern sich laufend. Maßgeblich ist die aktuelle Kostenaufstellung Ihres Heims. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung.
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