Kurzantwort:Pflegewohngeld in Schleswig-Holstein ist eine eigenständige Landesleistung, geregelt in § 6 Abs. 4 LPflegeG SH i. V. m. § 8 LPflegeGVO. Es deckt maximal 15,35 € pro Tag (rund 467 € pro Monat) der Investitionskosten eines zugelassenen Pflegeheims ab — in der Praxis meist 300 bis 467 € pro Monat. Anspruchsberechtigt sind vollstationär versorgte Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 und geringem Einkommen.
- Rechtsgrundlage:geregelt in § 6 Abs. 4 LPflegeG SH i. V. m. § 8 LPflegeGVO (Landespflegegesetz und -verordnung Schleswig-Holstein)
- Höhe: maximal 15,35 €/Tag (rund 467 €/Monat) — in der Praxis meist 300 bis 467 €/Monat, je nach anerkannten Investitionskosten des Heims
- Anspruch:Pflegegrad 2-5, Heim in SH, Vermögensfreigrenze 13.800 € (§ 8 Abs. 3 LPflegeGVO, seit 2025)
- Antrag: beim Sozialamt der Kommune am Heimstandort
Hinweis:Je nach Einkommens-/Vermögenslage kann Pflegewohngeld mit Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII kombiniert oder davon abgelöst werden — siehe Abgrenzung weiter unten.
Wer den Schritt ins Pflegeheim geht, erlebt häufig zwei Schocks: den emotionalen über den Verlust der häuslichen Versorgung — und den finanziellen, wenn die erste Heimrechnung kommt. Pflegekasse zahlt einen festen Betrag je Pflegegrad, den Rest trägt der Bewohner. In Schleswig-Holstein gibt es aber einen Topf, den fast niemand kennt: das Pflegewohngeld.
Anders als das normale Wohngeld nach WoGG ist Pflegewohngeld eine Landesleistung, die nur in wenigen Bundesländern existiert und allein für vollstationär versorgte Heimbewohner gedacht ist. Dieser Artikel erklärt, wann der Anspruch besteht, wie hoch das Pflegewohngeld in der Praxis ausfällt und wo der Antrag gestellt wird.
Was ist Pflegewohngeld in Schleswig-Holstein?
Pflegewohngeld ist eine eigenständige Landesleistung. Sie ist geregelt in § 6 Abs. 4 des Landespflegegesetzes Schleswig-Holstein (LPflegeG) i. V. m. § 8 der Landespflegegesetz-Verordnung (LPflegeGVO) und übernimmt einen Teil der sogenannten Investitionskosten eines Pflegeheims — gedeckelt auf maximal 15,35 € pro Tag (rund 467 € im Monat). Investitionskosten sind der Anteil der Heimrechnung, der für Gebäudekosten, Inventar und Instandhaltung anfällt — also nicht für Pflege oder Verpflegung.
Die Heimrechnung setzt sich in der Regel aus vier Blöcken zusammen:
- Pflegeleistung: wird zum Teil von der Pflegekasse übernommen (Pflegegrad-abhängig)
- Unterkunft und Verpflegung: trägt der Bewohner selbst
- Investitionskosten: trägt der Bewohner — hier setzt das Pflegewohngeld an
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE): zusätzliche Pauschale je Pflegegrad
In Schleswig-Holstein liegen die anerkannten Investitionskosten je nach Heim und Region typischerweise zwischen 300 und 467 € pro Monat — mehr als 15,35 € pro Tag übernimmt das Pflegewohngeld gesetzlich nicht. Diese Lücke deckt das Pflegewohngeld bei berechtigten Bewohnern komplett oder teilweise.
Realer Case: So bekam Frau S. aus Kiel Pflegewohngeld
Anonymisierter Fall aus 2025 (Quelle: Beratungsprotokoll eines Pflegestützpunkts):
Frau S., 81 Jahre, Kiel — Pflegegrad 3. Witwe, lebte bis 2024 in ihrer eigenen Mietwohnung. Nach einem Sturz mit Hüftbruch und beginnender Demenz Umzug in ein Pflegeheim im Kreis Plön. Heimrechnung: ca. 3.450 € pro Monat. Einkommen: 1.420 € Witwenrente, kein nennenswertes Vermögen (Sparbuch 4.000 €).
Nach Abzug der Pflegekassenleistung (Pflegegrad 3 vollstationär) verblieb ein Eigenanteil von rund 2.150 € pro Monat. Die Investitionskosten des Heims wurden mit 410 € anerkannt — innerhalb des gesetzlichen Höchstsatzes von 15,35 € pro Tag. Frau S. stellte den Antrag beim Sozialamt des Kreises Plön noch im Monat des Heimeinzugs und bekam die 410 € monatlich rückwirkend ab dem Antragsmonat bewilligt. Den verbleibenden Eigenanteil deckte sie aus ihrer Witwenrente plus ergänzender Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII.
Der Fall zeigt: Das Pflegewohngeld ist meist die erste Stelle, die geprüft wird — vor der allgemeinen Hilfe zur Pflege. Wer die Landesleistung übersieht, riskiert nicht nur spätere Bewilligung, sondern auch unnötige Vermögensprüfungen durch das Sozialamt.
Wer hat Anspruch auf Pflegewohngeld in SH?
Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
- Vollstationäre Versorgung: in einem zugelassenen Pflegeheim auf dem Gebiet Schleswig-Holsteins. Tagespflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Versorgung zählen nicht.
- Pflegegrad 2 bis 5: nachgewiesen durch Bescheid der Pflegekasse. Bei Pflegegrad 1 reicht der Bedarf normalerweise nicht für eine vollstationäre Versorgung.
- Einkommens- und Vermögensgrenzen: die Vermögensfreigrenze regelt Schleswig-Holstein selbst: 13.800 € (§ 8 Abs. 3 LPflegeGVO, seit dem 01.01.2025 — vorher 6.900 €) und damit großzügiger als die 10.000-€-Grenze der Sozialhilfe. Ein selbstbewohntes Hausgrundstück bleibt geschützt. Einkommen muss nachgewiesen werden, Renten, Mieteinnahmen, Versorgungsbezüge zählen.
Die Einkommensprüfung läuft ähnlich wie bei der Hilfe zur Pflege. Wer mehr Detail braucht, findet das im Ratgeber Schonvermögen bei Pflege.
Pflegewohngeld SH vs. NRW vs. Bundesregeln
Pflegewohngeld gibt es nicht überall. Hier die wichtigsten Unterschiede in fünf Spalten — die meisten Suchenden vermischen die SH-Regel mit der NRW-Variante oder dem regulären Wohngeld:
| Merkmal | Pflegewohngeld SH | Pflegewohngeld NRW | Hilfe zur Pflege Bund | Wohngeld (WoGG) |
|---|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 6 Abs. 4 LPflegeG SH i. V. m. § 8 LPflegeGVO | APG NRW | § 61 SGB XII | Wohngeldgesetz |
| Wer zahlt | Kommune (vom Land erstattet) | Kommune (vom Land erstattet) | Sozialamt | Wohngeldbehörde |
| Förderbereich | Investitionskosten Heim | Investitionskosten Heim | Pflegekosten gesamt | Miete (eigene Wohnung) |
| Typische Höhe | max. 15,35 €/Tag (300-467 €/Monat) | 200-500 €/Monat | bedarfsdeckend | 50-300 €/Monat |
| Heim Pflicht | Ja, vollstationär in SH | Ja, vollstationär in NRW | Ja | Nein (eigene Wohnung) |
| Unterhalt der Kinder | Nicht relevant | Nicht relevant | Ab 100.000 €/Jahr brutto | Nicht relevant |
| Vermögensgrenze | 10.000 € (§ 90 SGB XII) | 10.000 € | 10.000 € | 60.000 € (Haushalt) |
Die wichtigste Verwechslung — die wir in der Beratung sehen — ist die zwischen Pflegewohngeld und Wohngeld. Wer im Pflegeheim lebt, bekommt kein reguläres Wohngeld mehr, weil die Heimkosten keine Miete im Sinne des WoGG sind. Stattdessen greift in SH (und NRW) das Pflegewohngeld.
Wo und wie beantrage ich Pflegewohngeld in SH?
Der Antrag läuft über das Sozialamt der Kommune (Kreis oder kreisfreie Stadt), in der das Pflegeheim liegt. Nicht der vorherige Wohnort entscheidet, sondern der Heimstandort.
- Heim informieren: Die meisten SH-Pflegeheime kennen das Pflegewohngeld und unterstützen bei der Antragstellung — sie bekommen die Leistung direkt erstattet, haben also eigenes Interesse.
- Antragsformular besorgen: über die Sozialamt-Webseite der jeweiligen Kommune oder direkt am Schalter. In den meisten Kreisen gibt es eigene Pflegewohngeld-Formulare.
- Unterlagen zusammenstellen:
- Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse
- Heimvertrag mit detaillierter Kostenaufstellung
- Einkommensnachweise (Rente, sonstige Einnahmen)
- Vermögensnachweise (Konten, Sparbücher, ggf. Immobilien)
- Personalausweis-Kopie
- Antrag abgeben: persönlich, postalisch oder digital. Frühestmöglich nach Heimeinzug — Pflegewohngeld wird in der Regel ab dem Antragsmonat gezahlt. Rückwirkend ab dem Zeitpunkt, seit dem die Voraussetzungen vorliegen, zahlt das Sozialamt nur, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Leistungsbescheid der Pflegekasse gestellt wird.
- Bewilligungsbescheid abwarten: Die Bearbeitung dauert in SH typischerweise 4 bis 8 Wochen. Bei vollständigen Unterlagen oft schneller.
Tipp: Sprechen Sie bereits beim Aufnahmegespräch im Heim die Investitionskosten an. Das Heim kennt die anerkannten Beträge genau und kann Ihnen oder dem rechtlichen Betreuer schon vorab sagen, wie hoch das Pflegewohngeld voraussichtlich ausfällt. Spart Zeit und vermeidet böse Überraschungen bei der ersten Rechnung.
Was deckt Pflegewohngeld nicht ab?
Pflegewohngeld ist keine Vollfinanzierung. Es übernimmt ausschließlich die Investitionskosten des Heims — also den Bau-, Inventar- und Instandhaltungsanteil. Nicht abgedeckt sind:
- Pflegekosten: der Eigenanteil zur Pflegeleistung (EEE)
- Unterkunft und Verpflegung: Zimmer und Essen
- Zusatzleistungen: Einzelzimmer-Zuschlag, Friseur, Getränke, Wäscherei
- Ausbildungsumlage: seit 2020 vom Bewohner zu tragen
Reicht das Pflegewohngeld plus Einkommen plus Pflegekasse nicht aus, springt ergänzend Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII ein — mit strengerer Einkommens- und Vermögensprüfung. Bei Brutto-Jahreseinkommen der unterhaltspflichtigen Kinder über 100.000 € kann das Sozialamt zusätzlich Elternunterhalt geltend machen (Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020).
Häufige Fehler beim Pflegewohngeld-Antrag
- Pflegewohngeld mit Wohngeld verwechselt: Heimbewohner stellen einen Wohngeld-Antrag, der abgelehnt wird — und denken, sie hätten keinen Anspruch. Tatsächlich ist Pflegewohngeld die richtige Leistung.
- Antrag zu spät: Die Leistung beginnt in der Regel erst ab dem Antragsmonat, nicht automatisch ab Heimeinzug. Wer den Antrag erst Monate später stellt, verliert die Leistung für die Zeit davor — rückwirkend zahlt das Sozialamt nur innerhalb der Drei-Monats-Frist nach dem Leistungsbescheid der Pflegekasse.
- Vermögen falsch angegeben: Schonvermögen 10.000 € pro Person nicht ausgenutzt, Hausgrundstück falsch deklariert. Beratung beim Pflegestützpunkt SH hilft kostenlos.
- Kein Antrag beim falschen Amt: Antrag beim Sozialamt des alten Wohnorts statt am Heimstandort. Verzögert die Bearbeitung um Wochen.
- Heim hat keine Investitionskosten anerkannt: Manche Heime haben keine offizielle Anerkennung der Investitionskosten — dann gibt es kein Pflegewohngeld. Vor dem Einzug klären.
Häufige Fragen zum Pflegewohngeld Schleswig-Holstein
Was ist Pflegewohngeld in Schleswig-Holstein?
Eine eigenständige Landesleistung, geregelt in § 6 Abs. 4 LPflegeG SH i. V. m. § 8 LPflegeGVO, die einen Teil der Investitionskosten eines Pflegeheims übernimmt — maximal 15,35 € pro Tag (rund 467 € pro Monat), typischerweise 300 bis 467 € pro Monat. Anspruchsberechtigt sind vollstationär versorgte Heimbewohner mit Pflegegrad 2-5 und geringem Einkommen.
Wer hat Anspruch auf Pflegewohngeld in Schleswig-Holstein?
Personen mit Pflegegrad 2-5 in einem zugelassenen SH-Pflegeheim, deren Einkommen und Vermögen die § 90-SGB XII-Grenzen nicht überschreiten (10.000 € Schonvermögen pro Person, selbstbewohntes Hausgrundstück geschützt).
Wie hoch ist das Pflegewohngeld in Schleswig-Holstein?
Maximal 15,35 € pro Tag, also rund 467 € pro Monat. Die tatsächliche Höhe entspricht den anerkannten Investitionskosten des Heims — in der Praxis meist 300 bis 467 € pro Monat. Genaue Beträge nennt das Pflegeheim oder das zuständige Sozialamt.
Wo beantrage ich Pflegewohngeld in Schleswig-Holstein?
Beim Sozialamt der Kommune (Kreis oder kreisfreie Stadt) am Heimstandort. Viele Heime unterstützen aktiv bei der Antragstellung. Mitzubringen sind Pflegegrad-Bescheid, Heimvertrag, Einkommens- und Vermögensnachweise.
Was ist der Unterschied zu Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII?
Pflegewohngeld ist eine vorgelagerte Landesleistung und deckt nur die Investitionskosten. Hilfe zur Pflege ist die bundesweite Auffangleistung des Sozialamts und springt ein, wenn alle anderen Mittel — inklusive Pflegewohngeld — nicht reichen. Hilfe zur Pflege prüft strenger und kann Angehörige (Kinder ab 100.000 € Jahresbrutto) zur Zahlung heranziehen.
Bekomme ich Pflegewohngeld auch ohne Pflegegrad?
Nein. Pflegewohngeld setzt eine vollstationäre Versorgung in einem Pflegeheim voraus — und damit zwingend einen Pflegegrad 2 oder höher. Ohne Pflegegrad kommt nur reguläres Wohngeld nach WoGG (für eigene Wohnung) oder Hilfe zum Lebensunterhalt infrage.
Zusammenfassung
Pflegewohngeld in Schleswig-Holstein ist eine eigene Landesleistung, geregelt in § 6 Abs. 4 LPflegeG SH i. V. m. § 8 LPflegeGVO. Sie übernimmt den Investitionskostenanteil der Heimrechnung teilweise — maximal 15,35 € pro Tag (rund 467 € pro Monat), typischerweise 300 bis 467 € pro Monat. Anspruchsberechtigt sind vollstationär versorgte Bewohner mit Pflegegrad 2-5 und geringem Einkommen.
Antrag beim Sozialamt der Kommune am Heimstandort, möglichst direkt nach Einzug ins Heim — denn die Leistung beginnt in der Regel erst ab dem Antragsmonat. Pflegewohngeld ist die vorgelagerte Landesleistung; reicht sie nicht, ergänzt Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII.
Weiterführend: Pflegeheim-Kosten 2026 zeigt die Heimrechnungs-Bestandteile. Schonvermögen bei Pflege erklärt die Vermögensprüfung. Pflegekosten und Erbe klärt, wann das Sozialamt sich zurückholt.
Quellen und Hinweise
- § 6 Abs. 4 Landespflegegesetz Schleswig-Holstein (LPflegeG SH) i. V. m. § 8 Landespflegegesetz-Verordnung (LPflegeGVO) — Pflegewohngeld
- § 90 SGB XII — Einzusetzendes Vermögen (allgemeine Vermögensregelung)
- § 61 ff. SGB XII — Hilfe zur Pflege (Auffangleistung)
- Schleswig-Holstein — Sozialministerium: Pflegewohngeld
- Landesrecht Schleswig-Holstein — LPflegeG SH (Volltext)
- Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein — Pflegestatistik SH (jährlich)
Alle Angaben wurden im Mai 2026 recherchiert und geprüft. Pflegewohngeld-Sätze, Anerkennungsbeträge und Bewilligungsbedingungen werden in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt — verbindlich Auskunft gibt allein das zuständige Sozialamt. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Sozialberatung.

