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Ratgeber Tages­pflege

Tages­pflege-Budget 2026: Was die Kasse zahlt, und was nicht

Die Pflege­kasse zahlt 2026 je nach Pflege­grad ein eigenes Budget für die Tages­pflege. Hier sehen Sie, was es abdeckt, was bei Ihnen bleibt und wie Sie den Rest senken.
Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 26.09.2026, Lesezeit 14 Minuten

Kurzantwort: Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 2026 für die Tagespflege bis zu 721 Euro im Monat (§ 41 Abs. 2 SGB XI). Bei Pflegegrad 5 sind es bis zu 2.085 Euro. Das Budget deckt Pflege, Betreuung, Fahrt und Behandlungspflege, also zum Beispiel Medikamente geben oder Verbände wechseln. Essen, Unterkunft und Investitionskosten, also den Anteil für Gebäude und Ausstattung, zahlen Sie selbst. Dafür können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat einsetzen (§ 45b SGB XI).

  • Je Pflegegrad: bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2, bis zu 1.357 Euro bei Pflegegrad 3, bis zu 1.685 Euro bei Pflegegrad 4 und bis zu 2.085 Euro bei Pflegegrad 5.
  • Pflegegeld bleibt: Tagespflege wird nicht auf Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung angerechnet (§ 41 Abs. 3 SGB XI).
  • Keine Tagesgrenze: Wie oft Ihr Angehöriger hingeht, begrenzt nur das Monatsbudget.
  • Pflegegrad 1: Es gibt kein Tagespflege-Budget, aber nach heutigem Recht den Entlastungsbetrag.
  • Abrechnung: Den Kassenanteil rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab (§ 87a Abs. 3 SGB XI).
  • Stand 2026: Die Beträge gelten seit 1. Januar 2025. Die nächste Anpassung sieht das Gesetz zum 1. Januar 2028 vor (§ 30 SGB XI). Nach einem Gesetzentwurf käme sie erst zum 1. Juli 2028, danach jedes Jahr. Beschlossen ist das nicht.

Tagespflege ist teilstationäre Pflege: Ihr Angehöriger verbringt einen Teil des Tages in einer Einrichtung und schläft zu Hause (§ 41 SGB XI). Die Einrichtung arbeitet unter der Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson (§ 71 Abs. 2 SGB XI). Was sonst dazugehört, erklärt der Beitrag Was ist Tagespflege? Hier geht es ums Geld. Sie lesen, was die Pflegekasse zahlt, was bei Ihnen bleibt und wie Sie den Rest senken.

Wie hoch ist das Tagespflege-Budget 2026?

Das Tagespflege-Budget 2026 beträgt bei Pflegegrad 2 bis zu 721 Euro, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.357 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro im Monat (§ 41 Abs. 2 SGB XI). Es gilt je Kalendermonat und hängt nur vom Pflegegrad ab. Die Tabelle zeigt auch, welche Leistungen zusätzlich laufen.

Quelle: § 41 Abs. 2, § 37 Abs. 1 und § 45b Abs. 1 SGB XI, Stand 2026
PflegegradTagespflege-Budget im Monat, bis zuPflegegeld zusätzlichEntlastungsbetrag zusätzlich, bis zu
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruch131 €
Pflegegrad 2721 €347 €131 €
Pflegegrad 31.357 €599 €131 €
Pflegegrad 41.685 €800 €131 €
Pflegegrad 52.085 €990 €131 €

Die Beträge gelten seit 1. Januar 2025. Tagespflege und Nachtpflege teilen sich dieses Budget. Was Sie in einem Monat nicht nutzen, verfällt am Monatsende. Eine Übertragung in den nächsten Monat sieht das Gesetz nicht vor. Anders beim Entlastungsbetrag: Den können Sie nach heutigem Recht ansparen.

Was zahlt die Pflegekasse, und was nicht?

Die Pflegekasse zahlt bis zur Höhe des Budgets Pflege, Betreuung, medizinische Behandlungspflege und die Fahrt. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst, dafür können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen. Die Tabelle ordnet die Posten einer Rechnung zu.

Quelle: § 41, § 43b, § 82, § 84 und § 87 SGB XI, Stand 2026
KostenteilWer zahltRechtsgrundlage
Pflege und BetreuungPflegekasse bis zum Budget§ 41 Abs. 2 SGB XI
Medizinische BehandlungspflegePflegekasse bis zum Budget§ 41 Abs. 2 SGB XI
Fahrt von zu Hause und zurückPflegekasse bis zum Budget§ 41 Abs. 1 SGB XI
Zusätzliche Betreuung und AktivierungPflegekasse, zusätzlich zum Budget, nie auf Ihrer Rechnung§ 43b, § 84 Abs. 8 SGB XI
Unterkunft und VerpflegungSie selbst§ 82 Abs. 1, § 87 SGB XI
InvestitionskostenSie selbst, wenn berechnet§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI

Wie die Posten heißen, steht in der Preisliste der Einrichtung. Die Begriffe bedeuten:

  • Das Tagespflege-Budget ist der Höchstbetrag, den die Pflegekasse je Kalendermonat für Pflege, Betreuung, Behandlungspflege und Fahrt in der Tagespflege übernimmt (§ 41 Abs. 2 SGB XI).
  • Der Pflegesatz ist das Entgelt der Einrichtung für Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Er ist nach Pflegegraden gestaffelt (§ 84 Abs. 1 und 2 SGB XI).
  • Unterkunft und Verpflegung sind das Entgelt für Aufenthalt und Essen, das die Einrichtung getrennt vom Pflegesatz vereinbart (§ 82 Abs. 1, § 87 SGB XI).
  • Investitionskosten sind der Betrag, den die Einrichtung für Gebäude und Ausstattung gesondert berechnen darf (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI).
  • Medizinische Behandlungspflege ist Pflege bei der medizinischen Versorgung, zum Beispiel Medikamente geben oder Verbände wechseln. In der Tagespflege ist sie Teil des Pflegesatzes (§ 84 Abs. 1 SGB XI).

Ihr Eigenanteil ist alles, was nach dem Budget übrig bleibt. Er besteht aus Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Dazu kommt der Teil von Pflege und Fahrt, der über dem Budget liegt.

Den Zuschlag für zusätzliche Betreuung und Aktivierung zahlt die Pflegekasse zusätzlich zum Budget. Die Einrichtung darf Sie damit weder ganz noch teilweise belasten (§ 84 Abs. 8 SGB XI). Der Zuschlag schmälert auch Ihren Entlastungsbetrag nicht. Mit dem Antrag auf Tagespflege gilt er als mitbeantragt (Rundschreiben der Pflegekassen zu § 43b SGB XI).

Wie hoch ist Ihr Eigenanteil in der Tagespflege?

Ihr Eigenanteil im Monat ergibt sich so: Essen, Unterkunft und Investitionskosten mal Besuchstage. Dazu kommt, was Pflege und Fahrt über das Budget hinaus kosten. Davon geht nach heutigem Recht der Entlastungsbetrag ab (§ 45b SGB XI). Das sind bis zu 131 Euro im Monat oder mehr aus angesparten Monaten. Der Rechner zeigt das mit den Preisen Ihrer Einrichtung.

Eigenanteil-Rechner Tagespflege

Tragen Sie die Tagessätze aus der Preisliste der Einrichtung ein. Ohne Preise zeigt der Rechner, wie viel Budget je Besuchstag bleibt. Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Einschätzung, keine Entscheidung der Pflegekasse.

Pflegegrad

Zum Beispiel 8 bei zwei Tagen je Woche.

Pflegesatz für Ihren Pflegegrad, in Euro.

Leer lassen, wenn Sie selbst fahren oder die Fahrt im Pflegesatz steckt.

Entgelt für Unterkunft und Verpflegung, in Euro.

Anteil für Gebäude und Ausstattung, in Euro.

Freiwillig. Nicht genutzter Entlastungsbetrag aus früheren Monaten, in Euro. Den Stand nennt Ihre Pflegekasse.

Tagespflege-Budget bei Pflegegrad 2: bis zu 721 € im Monat (§ 41 Abs. 2 SGB XI).

Tragen Sie die Besuchstage und mindestens einen Tagessatz ein, dann erscheint hier Ihr Eigenanteil.

Pflegegeld bleibt: Für die Tagespflege selbst wird das Pflegegeld von 347 € im Monat (§ 37 SGB XI) nicht gekürzt, ebenso wenig Sachleistung und Kombinationsleistung (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Nutzen Sie zusätzlich Verhinderungspflege für ganze Tage, kann es zeitweise auf die Hälfte sinken (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Was mit Ihren Angaben passiert: Die Rechnung läuft nur in Ihrem Browser. Wir speichern nichts und senden nichts. Beträge der Pflegekasse: Stand 2026, nach § 37, § 41 Abs. 2 und § 45b SGB XI.

Wie oft Tagespflege bei Pflegegrad 2?

So oft, wie es für Ihre Familie passt. Das Gesetz begrenzt nicht die Zahl der Tage, sondern den Betrag. Die Pflegekassen sprechen von einem zeitlich nicht begrenzten Anspruch. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause nicht ausreicht oder ergänzt werden soll (§ 41 Abs. 1 SGB XI).

Bei Pflegegrad 2 zahlt die Kasse 2026 bis zu 721 Euro im Monat (§ 41 Abs. 2 SGB XI). Im Rechenbeispiel der Pflegekassen vom 02.04.2026 kostet ein Tag 65,50 Euro Pflegesatz. Dann reicht das Budget für 11 volle Tage. Weitere Tage zahlen Sie selbst oder über den Entlastungsbetrag.

Ein Sonderfall ist die ambulant betreute Wohngruppe. Wer dort den Wohngruppenzuschlag bekommt, erhält Tagespflege nur, wenn der Medizinische Dienst geprüft hat, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne Tagespflege nicht ausreicht (§ 45f Abs. 1 SGB XI).

Die Tabelle zeigt, wie viel Budget je Besuchstag bleibt. Rund 4, 8, 13 oder 21 Tage im Monat entsprechen einem, zwei, drei oder fünf Tagen je Woche.

Quelle: § 41 Abs. 2 SGB XI, eigene Berechnung, Stand 2026
Pflegegrad4 Tage8 Tage13 Tage21 Tage
Pflegegrad 2180,25 €90,12 €55,46 €34,33 €
Pflegegrad 3339,25 €169,62 €104,38 €64,61 €
Pflegegrad 4421,25 €210,62 €129,61 €80,23 €
Pflegegrad 5521,25 €260,62 €160,38 €99,28 €

Budget geteilt durch Besuchstage, auf den Cent abgerundet. Liegt Ihr Tagessatz für Pflege und Fahrt darunter, zahlen Sie dafür nichts dazu.

Mit Pflegegrad 2 bekommen Sie 2026 außerdem 347 Euro Pflegegeld (§ 37 SGB XI) oder bis zu 796 Euro Pflegesachleistung im Monat (§ 36 SGB XI). Dazu kommen bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat (§ 45b SGB XI). Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege stehen bis zu 3.539 Euro im Jahr bereit (§ 42a SGB XI). Was bei Pflegegrad 2 sonst gilt, lesen Sie im Beitrag Tagespflege mit Pflegegrad 2.

Was kostet Tagespflege pro Tag?

Einen einheitlichen Preis gibt es nicht. Jede Einrichtung vereinbart ihre Sätze mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger (§ 85 SGB XI). Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wird gesondert vereinbart (§ 87 SGB XI). Der Pflegesatz ist nach den fünf Pflegegraden gestaffelt (§ 84 Abs. 2 SGB XI). Mit höherem Pflegegrad steigt in der Regel auch der Tagessatz.

Die Pflegekassen rechnen in ihrem Rundschreiben vom 02.04.2026 mit 62,80 Euro und 65,50 Euro Pflegesatz je Tag. Das sind Rechenbeispiele, keine Durchschnittspreise. Belastbare bundesweite Durchschnittswerte aus amtlicher Quelle haben wir nicht gefunden. Deshalb nennen wir hier keine. Wie viel Budget je Besuchstag bleibt, zeigt die Tabelle zu den Besuchstagen weiter oben.

Wo finden Sie die Preise in Ihrer Nähe?

Ihre Pflegekasse muss Ihnen auf Anfrage eine Leistungs- und Preisvergleichsliste geben (§ 7 Abs. 3 SGB XI). Die Landesverbände der Pflegekassen veröffentlichen diese Listen auch im Internet und aktualisieren sie einmal im Quartal. Einrichtungen mit ihren Kosten finden Sie zum Beispiel im Pflegelotsen der Ersatzkassen, im AOK-Pflegenavigator und im BKK PflegeFinder. Fragen Sie bei jeder Einrichtung nach diesen vier Posten:

  • Pflegesatz für Ihren Pflegegrad
  • Entgelt für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten je Tag
  • Fahrtkosten, und ob sie im Pflegesatz enthalten sind

Wie viel Personal braucht eine Tagespflege?

Einen bundesweit festen Personalschlüssel für die Tagespflege gibt es nicht. Den Personalbedarf legt jede Einrichtung in ihrer Pflegesatzvereinbarung fest, gegliedert nach Berufsgruppen (§ 84 Abs. 5 SGB XI). Die Maßstäbe dafür vereinbaren die Länder in ihren Rahmenverträgen: entweder ein Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder landesweite Personalrichtwerte (§ 75 Abs. 3 SGB XI). Personalrichtwerte nennen für die Tagespflege mindestens das Verhältnis von Pflegebedürftigen zu Pflege- und Betreuungskräften je Pflegegrad und den Anteil der Fachkräfte. Die bundesweiten Personalanhaltswerte nach § 113c SGB XI gelten nur für vollstationäre Pflegeheime.

Der Träger muss das vereinbarte Personal jederzeit bereitstellen (§ 84 Abs. 6 SGB XI). Die Kosten dafür stecken im Pflegesatz. Fragen Sie beim Probetag ruhig, welcher Richtwert in Ihrem Land gilt und wie viele Fachkräfte an einem Tag da sind.

Wer zahlt die Fahrtkosten zur Tagespflege?

Die Pflegekasse, aber nur innerhalb des Budgets. Die Fahrt von der Wohnung zur Einrichtung und zurück gehört zur Tagespflege (§ 41 Abs. 1 SGB XI). Laut Rundschreiben der Pflegekassen werden Fahrtkosten nicht gesondert erstattet. Sie sind Teil der Pflegesatzvereinbarung und zählen bis zum Höchstbetrag mit. Ein teurer Fahrdienst verbraucht also Budget, das für Besuchstage fehlt.

Manche Einrichtungen weisen die Fahrt als eigenen Posten aus, andere rechnen sie in den Pflegesatz ein. Fragen Sie nach, ob der Betrag sinkt, wenn Sie Ihren Angehörigen selbst bringen.

Ein Fahrdienst holt eine ältere Frau an der Haustür zur Tagespflege ab
Die Fahrt gehört zur Tagespflege und zählt zum Budget. Symbolbild, mit KI erstellt

Wird das Pflegegeld bei Tagespflege gekürzt?

Nein. Tagespflege wird nicht auf Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung angerechnet (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Sie bekommen beides in voller Höhe, auch wenn Sie Pflegegeld und Sachleistung kombinieren (§ 38 SGB XI). Ein Beispiel mit Pflegegrad 3, Stand 2026: Die Tagespflege erhält bis zu 1.357 Euro im Monat von der Kasse (§ 41 Abs. 2 SGB XI). Ihr Pflegegeld von 599 Euro läuft weiter (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Dazu kommt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro (§ 45b SGB XI).

Anders ist es, wenn Sie zusätzlich Verhinderungspflege für ganze Tage nutzen. Dann kann das Pflegegeld zeitweise auf die Hälfte sinken (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Was dabei gilt, steht weiter unten im Abschnitt zur Verhinderungspflege in der Tagespflege.

Wie senkt der Entlastungsbetrag Ihren Eigenanteil?

Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Nach heutigem Recht nennt das Gesetz die Tagespflege ausdrücklich als Verwendungszweck. Die Pflegekassen erstatten daraus auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Das ist genau der Teil, den das Budget nicht deckt.

  • Ansparen: Nicht genutzte Beträge sammeln sich an. Vergangene Monate zählen mit, künftige Monate können Sie nicht vorziehen.
  • Übertrag ins neue Jahr: Was am Jahresende übrig ist, können Sie nach heutigem Recht bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.
  • Kein Antrag vorab: Sie reichen die Rechnung nachträglich bei der Pflegekasse ein. Darauf muss stehen, für welche Leistung die Kosten entstanden sind (§ 45b Abs. 2 SGB XI).
  • Ein Topf: Der Betrag gilt für alle Entlastungsangebote zusammen. Was Sie für eine Alltagshilfe nutzen, fehlt bei der Tagespflege.

Ein Rechenbeispiel aus dem Rundschreiben der Pflegekassen vom 02.04.2026: Pflegegrad 2, 19 Tage im März zu je 65,50 Euro Pflegesatz. Das ergibt 1.244,50 Euro. Die Pflegekasse zahlt 721 Euro aus dem Budget. Aus dem Entlastungsbetrag von Januar bis März kommen 393 Euro dazu. Es bleiben 130,50 Euro. Auch diesen Rest kann der Entlastungsbetrag der Folgemonate auffangen.

WichtigNach heutigem Recht lässt sich ein Rest des Entlastungsbetrags aus dem Jahr 2026 bis zum 30. Juni 2027 nutzen. Danach verfällt er. Ein Gesetzentwurf würde den Entlastungsbetrag schon ab 2027 umbauen, mehr dazu unter Was könnte sich 2027 ändern?

Alle Regeln zum Ansparen und Einreichen lesen Sie unter Entlastungsbetrag 2026.

Wie läuft die Abrechnung der Tagespflege ab?

Den Kassenanteil rechnet die Einrichtung direkt ab. Sie selbst haben wenig Aufwand. So läuft es Schritt für Schritt:

  1. Sie beantragen Tagespflege bei der Pflegekasse. Der Antrag ist formlos möglich.
  2. Sie fragen, ob die Einrichtung einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen hat. Nur dann kann sie mit Ihrer Pflegekasse abrechnen (§ 72 Abs. 1 SGB XI).
  3. Sie schließen einen Vertrag mit der Einrichtung. Lassen Sie sich die Preisliste mit allen Posten geben.
  4. Die Einrichtung erfasst jeden Besuchstag mit Leistung und Preis (§ 105 SGB XI).
  5. Den Kassenanteil bis zum Budget zahlt die Pflegekasse direkt an die Einrichtung (§ 87a Abs. 3 SGB XI).
  6. Den Rest stellt die Einrichtung Ihnen in Rechnung.
  7. Diese Rechnung reichen Sie bei der Pflegekasse ein. Sie erstattet daraus den Entlastungsbetrag.

Manche Einrichtungen bitten um eine Abtretungserklärung. Dann rechnen sie auch den Entlastungsbetrag direkt mit der Pflegekasse ab. Sie müssen dann nicht in Vorleistung gehen.

Sind Sie privat pflegeversichert, zahlt Ihre Versicherung die gleichen Beträge als Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). In der Regel bezahlen Sie dann die Rechnung und reichen sie bei Ihrer Versicherung ein. Mit Anspruch auf Beihilfe zahlt die soziale Pflegeversicherung die Leistungen zur Hälfte (§ 28 Abs. 2 SGB XI). Privat Versicherte mit Beihilfe haben eine anteilige Versicherung (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Den übrigen Teil rechnen Sie mit der Beihilfestelle ab.

Abrechnung der Tagespflege: ein Beispiel

Das folgende Beispiel stammt aus dem Rundschreiben der Pflegekassen vom 02.04.2026. Pflegegrad 3, 22 Besuchstage im April, Pflegesatz 62,80 Euro je Tag.

Quelle: GKV-Spitzenverband, Gemeinsames Rundschreiben vom 02.04.2026, Stand 2026
PostenBetrag
Pflegesatz: 22 Tage mal 62,80 €1.381,60 €
Zahlt die Pflegekasse nach § 41 SGB XI1.357,00 €
Differenz24,60 €
Erstattung aus dem Entlastungsbetrag24,60 €
Angesparter Entlastungsbetrag Januar bis April524,00 €
Restanspruch danach499,40 €

Beispielwerte des Rundschreibens zu § 45b SGB XI, keine Marktpreise. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind nicht enthalten. In der Praxis stehen sie als eigene Posten auf Ihrer Rechnung. Auch dafür können Sie nach heutigem Recht den Entlastungsbetrag nutzen, solange etwas übrig ist. Mit den Preisen Ihrer Einrichtung rechnet der Eigenanteil-Rechner die ganze Rechnung durch.

Was gilt an Tagen, an denen Ihr Angehöriger fehlt?

Das regelt Ihr Vertrag mit der Einrichtung. Die Rahmenverträge der Länder regeln Abschläge bei vorübergehender Abwesenheit (§ 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI). Manche Einrichtungen berechnen dann eine Abwesenheitsvergütung. Die Pflegekasse berücksichtigt sie bis zum Budget. Lesen Sie die Regel vor der Unterschrift nach. Fragen Sie auch, bis wann Sie einen Tag absagen können.

Was tun, wenn das Budget nicht reicht?

Diese Wege können die Lücke schließen oder verkleinern:

  • Entlastungsbetrag: bis zu 131 Euro im Monat, auch angespart, nach heutigem Recht für jeden Teil der Rechnung (§ 45b SGB XI).
  • Verhinderungspflege: Sie kann auch in einer Tagespflege stattfinden, wenn Sie als Pflegeperson verhindert sind (§ 39 SGB XI). Was dabei gilt, steht im nächsten Abschnitt.
  • Höherer Pflegegrad: Ist der Pflegebedarf gestiegen, können Sie eine neue Begutachtung beantragen. Ein höherer Pflegegrad bringt ein höheres Budget. So geht es: Pflegegrad beantragen.
  • Hilfe zur Pflege: Reichen Einkommen und Vermögen nicht, kann das Sozialamt einspringen. Es übernimmt ab Pflegegrad 2 auch teilstationäre Pflege einschließlich Fahrt (§ 64g SGB XII). Kinder werden nur herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV mehr als 100.000 Euro beträgt. Gemeint ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Das Sozialamt geht davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
  • Steuer: Pflegekosten, die Sie selbst tragen, können als außergewöhnliche Belastung zählen. Das Finanzamt berücksichtigt nur den Teil über Ihrer zumutbaren Belastung (§ 33 EStG). Lassen Sie den Einzelfall prüfen. Mehr zu Steuern rund um die Pflege: Pflegegeld und Steuer.

Was gilt bei Verhinderungspflege in der Tagespflege?

  • Nur der Pflegeanteil: Die Pflegekasse übernimmt nur den pflegebedingten Anteil. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, Behandlungspflege und die Betreuung nach § 43b gehören nicht dazu. Nennt die Rechnung nur einen Gesamtbetrag, ziehen die Pflegekassen mindestens 20 Prozent ab. Hat die Einrichtung einen vereinbarten Pflegesatz, gilt dessen pflegebedingter Anteil (Rundschreiben der Pflegekassen zu § 39 SGB XI).
  • Unter 8 Stunden: Sind Sie weniger als 8 Stunden am Tag verhindert, zählt das nur gegen den Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Das Pflegegeld läuft voll weiter.
  • Ab 8 Stunden: Jeder Tag zählt auf die höchstens 56 Tage im Jahr. Bei mehreren Tagen am Stück gibt es für die Tage zwischen dem ersten und dem letzten nur das halbe Pflegegeld (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
  • Frist: Einen Antrag vorab brauchen Sie nicht. Die Erstattung beantragen Sie mit Nachweis bis zum Ende des Jahres, das auf die Verhinderungspflege folgt (§ 39 Abs. 1 SGB XI).

Wie die 8-Stunden-Grenze im Alltag wirkt, zeigt der Beitrag Verhinderungspflege nach Stunden. Beratung bekommen Sie bei der Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse (§ 7a SGB XI) und im Pflegestützpunkt. Wenn Sie eine passende Tagespflege suchen, hilft Ihnen unsere Expertensuche weiter.

Gibt es Tagespflege bei Pflegegrad 1?

Nicht als Leistung nach § 41 SGB XI. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Tagespflege-Budget (§ 28a SGB XI). Nach heutigem Recht können Sie aber den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat für Tagespflege einsetzen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Die Pflegekasse erstattet dann die Rechnung, soweit der Betrag reicht. Den Zuschlag für zusätzliche Betreuung und Aktivierung zahlt die Pflegekasse auch bei Pflegegrad 1 (§ 28a und § 43b SGB XI).

Nach dem Gesetzentwurf vom Juni 2026 würde der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen. Mehr dazu unter Was könnte sich 2027 ändern? Welche Leistungen es bei Pflegegrad 1 sonst gibt, lesen Sie unter Pflegegrad 1: Leistungen 2026.

Was könnte sich 2027 ändern?

Entwurf, nicht beschlossen, Stand 24.09.2026

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vorgelegt. Bis ein Gesetz beschlossen ist, gilt das heutige Recht, wie es in diesem Beitrag steht. Für die Tagespflege sieht der Entwurf ab 1. Januar 2027 vor:

  • Tagespflege-Budget: Es bleibt. Die Beträge nach § 41 Abs. 2 SGB XI ändert der Entwurf nicht. Tagespflege soll weiter nicht auf andere Leistungen angerechnet werden (§ 41 Abs. 3 im Entwurf).
  • Entlastungsbetrag: An seine Stelle soll ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat treten, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro (§ 45b im Entwurf). Es gilt nur für Pflegegrad 2 bis 5 und nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag, nicht mehr für die Tagespflege. Ansparen ist nicht mehr vorgesehen.
  • Pflegegrad 1: Statt des Entlastungsbetrags sind 2027 Beratungsbesuche und ab 1. Januar 2028 eine Pflegebegleitung geplant (§ 7c im Entwurf).
  • Angesparte Beträge: Eine Übergangsregel für Reste aus dem Jahr 2026 haben wir im Entwurf nicht gefunden.
  • Verhinderungspflege: Sie soll in der heutigen Form entfallen, ebenso der Gemeinsame Jahresbetrag. Geplant ist unter anderem ein Überbrückungsbudget für Akut- und Überbrückungssituationen (§ 39 im Entwurf).
  • Anpassung der Beträge: Statt einmal zum 1. Januar 2028 sollen die Leistungsbeträge ab 1. Juli 2028 jedes Jahr steigen (§ 30 im Entwurf).

Wer Entlastungsbetrag angespart hat, kann Rechnungen der Tagespflege zeitnah einreichen, statt auf den 30. Juni 2027 zu bauen. Sobald ein Gesetz beschlossen ist, passen wir diesen Beitrag an.

Häufige Fragen zum Tagespflege-Budget 2026

Wie hoch ist das Tagespflegebudget 2026?
Bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2 und bis zu 1.357 Euro bei Pflegegrad 3. Bei Pflegegrad 4 sind es bis zu 1.685 Euro, bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro. Das Tagespflege-Budget 2026 gilt je Kalendermonat (§ 41 Abs. 2 SGB XI, Beträge seit 2025). Es deckt Pflege, Betreuung, Behandlungspflege und die Fahrt. Was Sie in einem Monat nicht nutzen, verfällt. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Tagespflege-Budget.
Wie oft kann man bei Pflegegrad 2 in die Tagespflege?
Bis zu 721 Euro im Monat setzen die Grenze, nicht die Zahl der Tage (§ 41 Abs. 2 SGB XI). Die Pflegekassen sprechen von einem zeitlich nicht begrenzten Anspruch. In ihrem Rechenbeispiel vom 02.04.2026 kostet ein Tag 65,50 Euro Pflegesatz. Dann reicht das Budget für 11 Tage im Monat. Weitere Tage zahlen Sie selbst oder über den Entlastungsbetrag.
Kann man Tagespflege und Pflegegeld gleichzeitig bekommen?
Ja. Tagespflege wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Das gilt auch für Pflegesachleistung und Kombinationsleistung. Bei Pflegegrad 2 bekommen Sie 2026 also 347 Euro Pflegegeld (§ 37 SGB XI). Zusätzlich zahlt die Kasse bis zu 721 Euro für die Tagespflege. Beides läuft unabhängig voneinander, Monat für Monat.
Zahlt die Pflegekasse die Fahrtkosten zur Tagespflege?
Ja, aber nur innerhalb des Tagespflege-Budgets. Die Fahrt von der Wohnung zur Einrichtung und zurück gehört zur Tagespflege (§ 41 Abs. 1 SGB XI). Die Pflegekassen erstatten sie nicht gesondert. Die Fahrtkosten zählen bis zum Höchstbetrag mit. Ein teurer Fahrdienst lässt also weniger Budget für Besuchstage übrig.
Kann ich den Entlastungsbetrag 2026 für die Tagespflege nutzen?
Ja, nach heutigem Recht. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat ist ausdrücklich für Tagespflege vorgesehen (§ 45b SGB XI). Die Pflegekasse erstattet daraus auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Nicht genutzte Monate können Sie ansparen. Ein Rest aus dem Jahr 2026 lässt sich nach heutigem Recht bis zum 30. Juni 2027 nutzen. Ein Gesetzentwurf vom Juni 2026 will ihn ab 2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzen. Das gilt nicht mehr für die Tagespflege. Beschlossen ist das nicht (Stand 24.09.2026).
Wie sieht ein Beispiel für die Abrechnung der Tagespflege aus?
1.381,60 Euro: So viel kostet im Rundschreiben der Pflegekassen vom 02.04.2026 ein April mit 22 Tagen Tagespflege. Der Pflegesatz liegt bei 62,80 Euro, der Pflegegrad ist 3. Die Pflegekasse zahlt 1.357 Euro direkt an die Einrichtung. Die übrigen 24,60 Euro erstattet sie aus dem angesparten Entlastungsbetrag. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen in der Praxis dazu.
Gibt es feste Kosten für die Tagespflege pro Tag?
Nein. Jede Einrichtung vereinbart ihre Sätze mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger (§§ 85 und 87 SGB XI). Ein Tag setzt sich aus Pflegesatz, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten zusammen. Die Fahrt kann als eigener Posten auf der Rechnung stehen. Eine Preisvergleichsliste für Ihre Region bekommen Sie auf Anfrage von Ihrer Pflegekasse (§ 7 Abs. 3 SGB XI). Online vergleichen Sie Einrichtungen zum Beispiel im Pflegelotsen der Ersatzkassen, im AOK-Pflegenavigator oder im BKK PflegeFinder.
Hat man mit Pflegegrad 1 Anspruch auf Tagespflege?
Nein, nicht auf das Tagespflege-Budget nach § 41 SGB XI. Das gibt es erst ab Pflegegrad 2. Mit Pflegegrad 1 können Sie aber nach heutigem Recht den Entlastungsbetrag für Tagespflege einsetzen (§ 28a und § 45b SGB XI). Er beträgt 2026 bis zu 131 Euro im Monat. Nicht genutzte Monate lassen sich ansparen. Nach einem Gesetzentwurf vom Juni 2026 soll der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen. Beschlossen ist das nicht (Stand 24.09.2026).

Zusammenfassung

  • Das Tagespflege-Budget 2026 beträgt bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2 und bis zu 2.085 Euro bei Pflegegrad 5 im Monat (§ 41 Abs. 2 SGB XI).
  • Pflegegeld, Sachleistung und Kombinationsleistung laufen ungekürzt weiter (§ 41 Abs. 3 SGB XI).
  • Essen, Unterkunft und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Nach heutigem Recht kann der Entlastungsbetrag das ausgleichen.
  • Reicht das Budget nicht, helfen Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, ein höherer Pflegegrad oder Hilfe zur Pflege.
  • Preise je Tag vergleichen Sie mit der Leistungs- und Preisvergleichsliste Ihrer Pflegekasse (§ 7 Abs. 3 SGB XI).
  • Ein Gesetzentwurf vom Juni 2026 würde den Entlastungsbetrag ab 2027 umbauen. Beschlossen ist das nicht.

Quellen und Stand

  1. § 41 SGB XI, Tagespflege und Nachtpflege, abgerufen am 24.09.2026
  2. § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, abgerufen am 24.09.2026
  3. § 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1, abgerufen am 24.09.2026
  4. §§ 36, 37 und 38 SGB XI, Sachleistung, Pflegegeld und Kombinationsleistung, abgerufen am 24.09.2026
  5. § 43b und § 84 Abs. 8 SGB XI, zusätzliche Betreuung und Aktivierung, Vergütungszuschlag, abgerufen am 24.09.2026
  6. §§ 82, 84, 85 und 87 SGB XI, Pflegesätze, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, abgerufen am 24.09.2026
  7. § 87a und § 105 SGB XI, Zahlung an die Einrichtung und Abrechnung, abgerufen am 24.09.2026
  8. § 72 SGB XI, Zulassung durch Versorgungsvertrag, abgerufen am 24.09.2026
  9. § 7 und § 7a SGB XI, Preisvergleichsliste und Pflegeberatung, abgerufen am 24.09.2026
  10. § 39 und § 42a SGB XI, Verhinderungspflege, Antragsfrist und Gemeinsamer Jahresbetrag, abgerufen am 24.09.2026
  11. § 45f SGB XI, Wohngruppenzuschlag und Tagespflege, abgerufen am 24.09.2026
  12. § 23 und § 28 Abs. 2 SGB XI, private Pflegeversicherung und Beihilfe, abgerufen am 24.09.2026
  13. §§ 71, 75 und 113c SGB XI, Einrichtungen, Rahmenverträge und Personal, abgerufen am 24.09.2026
  14. § 30 SGB XI, Anpassung der Leistungsbeträge, abgerufen am 24.09.2026
  15. § 64g und § 94 SGB XII, Hilfe zur Pflege und Unterhalt, abgerufen am 24.09.2026
  16. § 16 SGB IV, Gesamteinkommen, abgerufen am 24.09.2026
  17. § 33 EStG, außergewöhnliche Belastungen, abgerufen am 24.09.2026
  18. Bekanntmachung der Leistungsbeträge nach § 30 SGB XI vom 14.11.2024, BAnz AT 12.12.2024 B7
  19. GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026
  20. Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 05.06.2026, nicht beschlossen

Stand aller Angaben: 24.09.2026. Die Beträge der Pflegekasse gelten seit 1. Januar 2025. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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