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Ratgeber Entlastungs­betrag

Entlastungs­betrag 2026: Wofür er gilt und wann er verfällt

Wer zuhause gepflegt wird, hat ab Pflege­grad 1 Anspruch auf bis zu 131 Euro im Monat. Hier lesen Sie, wofür die Pflege­kasse das Geld erstattet, wie Sie es ansparen und bis wann Reste gelten.
Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 24.09.2026, Lesezeit 16 Minuten

Kurz gesagt: Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI. Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zuhause gepflegt werden, erhalten 2026 bis zu 131 Euro im Monat. Das sind bis zu 1.572 Euro im Jahr. Die Pflegekasse zahlt das Geld nicht aus, sondern erstattet Rechnungen für anerkannte Hilfen. Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, gilt nach heutigem Recht noch bis zum 30. Juni des Folgejahres.

  • Höhe: bis zu 131 Euro im Monat, für alle Pflegegrade gleich.
  • Wofür: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • Antrag: Ein Antrag vorab ist nicht nötig. Sie reichen die Rechnung ein, oder der Anbieter rechnet direkt ab.
  • Ansparen: Nicht genutzte Monate sammeln sich an. Nach heutigem Recht gelten Reste aus 2026 bis 30. Juni 2027.
  • Auszahlung: Nein. Es gibt nur eine Erstattung gegen Beleg.
  • 2027: Ein Referentenentwurf sieht Änderungen vor. Beschlossen ist davon nichts, Stand 24. September 2026.

Ein Beispiel: Ihre Mutter hat seit Januar Pflegegrad 2 und lebt allein in ihrer Wohnung. Sie kaufen für sie ein und putzen am Wochenende. Den Entlastungsbetrag hat bisher niemand genutzt. Bis Ende Juni sind so 786 Euro angespart. Damit kann Ihre Mutter zum Beispiel eine anerkannte Haushaltshilfe bezahlen. Die Rechnung geht an die Pflegekasse, und die erstattet sie bis zur Höhe des angesparten Betrags.

Dieser Ratgeber zeigt, was der Entlastungsbetrag 2026 abdeckt, wie das Ansparen funktioniert und welche Fristen gelten. Er beantwortet auch Fragen, die oft offen bleiben. Welche Reste verbraucht die Kasse zuerst? Was muss auf der Rechnung stehen? Und können Angehörige mit dem Geld bezahlt werden?

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Zuschuss der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden. Er steht in § 45b SGB XI. Er soll pflegende Angehörige entlasten und Menschen mit Pflegebedarf helfen, ihren Alltag möglichst selbständig zu gestalten.

Anders als das Pflegegeld kommt der Betrag nicht jeden Monat auf Ihr Konto. Die Pflegekasse erstattet Kosten, die Ihnen für bestimmte Hilfen entstehen. Sie brauchen also immer die Rechnung eines zugelassenen oder anerkannten Anbieters. Das Geld ist ein Guthaben, das Sie abrufen können, kein freies Taschengeld.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 bis zu 131 Euro im Monat. Das sind bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich. Er ist ein Höchstbetrag: Die Kasse erstattet nur, was Sie tatsächlich für anerkannte Hilfen ausgegeben haben.

Zum 1. Januar 2025 stiegen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent (§ 30 Abs. 1 SGB XI). Der Entlastungsbetrag stieg dabei von 125 Euro auf 131 Euro. Die nächste Anpassung sieht das Gesetz nach heutigem Recht zum 1. Januar 2028 vor. Für 2026 ändert sich am Betrag also nichts.

Je nach Pflegegrad unterscheiden sich zwei Punkte. Was darf der Pflegedienst übernehmen? Und können Sie zusätzlich einen Teil der Pflegesachleistung umwandeln?

Quelle: §§ 36, 45a und 45b SGB XI, Stand 2026
PflegegradEntlastungsbetrag im MonatSelbstversorgung durch PflegedienstZusätzlich: Umwandlung bis 40 %
Pflegegrad 1131 €janicht möglich
Pflegegrad 2131 €neinbis 318,40 €
Pflegegrad 3131 €neinbis 598,80 €
Pflegegrad 4131 €neinbis 743,60 €
Pflegegrad 5131 €neinbis 919,60 €

Selbstversorgung meint nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI etwa Waschen, Anziehen, Essen und Trinken und den Toilettengang. Die Umwandlung beträgt höchstens 40 Prozent der Pflegesachleistung im Monat. Sie gilt nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Anspruch hat jeder Mensch mit Pflegegrad 1 bis 5, der in häuslicher Pflege lebt (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Für Pflegegrad 1 ist der Anspruch zusätzlich in § 28a SGB XI genannt. Gesetzlich Versicherte bekommen die Erstattung von der Pflegekasse. Privat Versicherte bekommen sie von ihrer privaten Pflegeversicherung. Bei Beihilfeberechtigten zahlen Versicherung und Beihilfestelle jeweils ihren Anteil (§ 45b Abs. 2 SGB XI).

Häusliche Pflege heißt nicht nur die eigene Wohnung. Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen zählt auch der Haushalt der Pflegeperson. Ebenso zählt ein anderer Haushalt, der den Menschen mit Pflegebedarf aufgenommen hat. Auch eine Altenwohnung oder ein Altenheim gelten als häusliche Umgebung.

Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch. Eine Ausnahme gibt es bei Pflegegrad 1: Dann zahlt die Pflegekasse zu den Heimkosten einen Zuschuss von 131 Euro im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Zieht der Mensch mit Pflegebedarf dauerhaft ins Heim oder stirbt er, endet der Anspruch. Hilfen, die er vorher genutzt hat, bleiben aber erstattungsfähig. Nach einem Todesfall können Sonderrechtsnachfolger oder Erben die Rechnungen noch einreichen (§§ 56 bis 58 SGB I). Das geht aber nur innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod (§ 35 Satz 3 SGB XI).

Der Anspruch gilt ab dem Monat, für den die Pflegekasse den Pflegegrad anerkennt. Meist ist das der Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Der Betrag gilt dann gleich für den vollen Monat. Das Rundschreiben nennt ein Beispiel: Pflegegrad 2 ab 15. April, Entlastungsbetrag ab April.

Hilfen ab diesem Zeitpunkt erstattet die Kasse, sobald der Bescheid da ist. Heben Sie die Rechnungen deshalb auf. Hilfen vor diesem Zeitpunkt zahlt sie nicht. Wird kein Pflegegrad festgestellt, tragen Sie die Kosten selbst. Den Pflegegrad beantragen Sie bei der Pflegekasse. Wie das geht, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Wofür kann man den Entlastungsbetrag einsetzen?

Der Entlastungsbetrag gilt für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Diese vier Arten von Hilfe stehen abschließend in § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Die Kasse erstattet jeweils die Kosten, die Sie selbst tragen, also den Eigenanteil.

Quelle: § 45b SGB XI und Rundschreiben der Pflegekassen, Stand 2026
LeistungPflegegrad 1Pflegegrad 2 bis 5Was die Kasse erstattet
Tages- oder NachtpflegejajaEigenanteil, auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten
KurzzeitpflegejajaEigenanteil, auch Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Fahrtkosten
Zugelassener Pflegedienstja, auch Selbstversorgungja, außer SelbstversorgungBetreuung, Haushalt, Begleitung und Investitionskosten, bei Pflegegrad 1 auch Selbstversorgung
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltagjajazum Beispiel Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Hilfe im Haushalt

Bei Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt der Pflegedienst aus dem Entlastungsbetrag alles außer Selbstversorgung, also etwa Betreuung, Haushalt und Begleitung. Auch zugelassene Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI können Sie so bezahlen. Bei ihnen erstattet die Kasse nur Betreuung und Hilfe im Haushalt. Auch Investitionskosten, die ein Pflegedienst Ihnen berechnet, kann die Kasse erstatten. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt das nicht, wenn sie zur Selbstversorgung gehören. Beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI erstattet die Kasse sie nicht.

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind Hilfen, die Angehörige entlasten und Menschen mit Pflegebedarf helfen, lange zuhause zu bleiben (§ 45a Abs. 1 SGB XI). Das Gesetz nennt als Beispiele:

  • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
  • Helferkreise, die pflegende Angehörige stundenweise entlasten
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer
  • Agenturen, die Betreuung und Entlastung vermitteln
  • Familienentlastende Dienste
  • Alltagsbegleiter und Pflegebegleiter
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen

Jedes dieser Angebote braucht eine Anerkennung durch eine Behörde Ihres Bundeslandes (§ 45a Abs. 1 und 3 SGB XI). Welche Angebote in Ihrer Nähe anerkannt sind, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse oder im Pflegestützpunkt. Die Pflegekasse muss Ihnen auf Anforderung eine Leistungs- und Preisvergleichsliste schicken. Darin stehen auch die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 7 Abs. 3 SGB XI). Mehr Beispiele aus dem Alltag finden Sie im Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.

Alles, was nicht unter diese vier Punkte fällt, erstattet die Kasse aus dem Entlastungsbetrag nicht. Dazu gehören etwa eine privat bezahlte Putzhilfe ohne Anerkennung oder Pflegehilfsmittel.

Wie funktioniert das Ansparen, und wann verfällt der Rest?

Jeden Monat kommen 131 Euro dazu. Was Sie nicht nutzen, bleibt im laufenden Jahr stehen. Nach heutigem Recht überträgt die Pflegekasse nicht verbrauchte Beträge von selbst in das erste Halbjahr des Folgejahres. Am 30. Juni verfällt, was dann noch übrig ist (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI).

Quelle: § 45b Abs. 1 SGB XI, Stand 2026
Stand im Jahr 2026AngespartNutzbar bis
Ende März393 €30.06.2027
Ende Juni786 €30.06.2027
Ende September1.179 €30.06.2027
Ende Dezember1.572 €30.06.2027

Die Tabelle geht von einem Anspruch ab Januar aus. Ein Rest aus dem Vorjahr und schon erstattete Beträge sind nicht berücksichtigt.

Drei Regeln aus dem Rundschreiben der Pflegekassen helfen beim Planen:

  • Kein Vorgriff: Sie können nur Beträge nutzen, die schon angespart sind. Auf künftige Monate greift die Kasse nicht vor. Eine Rechnung über dem Guthaben wird aber nicht wertlos: Den Rest kann die Kasse mit den Beträgen der Folgemonate erstatten.
  • Vorjahresrest zuerst: Im ersten Halbjahr setzt die Kasse Reste aus dem Vorjahr vorrangig ein. So verfällt möglichst wenig.
  • Kein Antrag für den Übertrag: Die Kasse überträgt die Reste von selbst.

Ein Beispiel aus dem Rundschreiben: Ein Mensch mit Pflegegrad 2 besucht im März an 19 Tagen eine Tagespflege. Was die Leistung der Kasse für die Tagespflege nicht abdeckt, erstattet sie aus dem Entlastungsbetrag. Von Januar bis März sind das bis zu 393 Euro. Bleibt danach ein Eigenanteil, kann er mit den Beträgen ab April erstattet werden.

Mit dem Rechner sehen Sie Ihren eigenen Stand. Die Kernregel gilt auch ohne Rechner: Monate mit Anspruch mal 131 Euro, minus das, was schon erstattet ist. Dazu kommt im ersten Halbjahr ein Rest aus dem Vorjahr, der bis 30. Juni gilt.

Ansparrechner: Wie viel Entlastungs­betrag ist noch offen?

Wählen Sie Pflegegrad, laufenden Monat und den Beginn des Anspruchs. Tragen Sie dann ein, was die Pflegekasse schon erstattet hat. Der Rechner zeigt, was Sie derzeit einsetzen können.

Pflegegrad

  • Januar
  • Februar
  • März
  • April
  • Mai
  • Juni
  • Juli
  • August
  • September
  • Oktober
  • November
  • Dezember
  • Schon vor diesem Jahr
  • Januar
  • Februar
  • März
  • April
  • Mai
  • Juni
  • Juli
  • August
  • September
  • Oktober
  • November
  • Dezember

Der Monat, ab dem die Pflegekasse den Pflegegrad anerkannt hat. Meist ist das der Monat des Antrags.

Der Betrag, den die Pflegekasse zum 1. Januar übertragen hat. Leer lassen, wenn es keinen gibt. Kennen Sie ihn nicht, ist das Ergebnis ohne ihn eher zu niedrig.

Alles, was die Pflegekasse seit 1. Januar aus dem Entlastungsbetrag erstattet hat. Leer lassen, wenn noch nichts.

Ihre Einschätzung

Derzeit einsetzbar131 €

Angespart in diesem Jahr (1 × 131 €)131 €
Davon schon erstattet0 €
Aus diesem Jahr noch offen131 €

Kommen bis Dezember keine weiteren Rechnungen dazu, stehen am 31. Dezember 1.572 € aus diesem Jahr bereit. Nach heutigem Recht können Sie diesen Betrag bis zum 30. Juni des nächsten Jahres einsetzen.

Wofür Sie den Betrag bei Pflegegrad 2 einsetzen können

  • Tages- oder Nachtpflege, auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Kurzzeitpflege, auch Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten
  • Pflegedienst für alles außer Selbstversorgung, also etwa Betreuung, Haushalt und Begleitung
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen oder Hilfe im Haushalt

Zusätzlich möglich: Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für anerkannte Alltagshilfen, bei Pflegegrad 2 bis zu 318,40 € im Monat (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das geht nur mit dem Teil, den kein Pflegedienst nutzt. Beziehen Sie Pflegegeld, sinkt es dann anteilig.

Eine Orientierung, kein Bescheid. Den genauen Stand nennt Ihnen Ihre Pflegekasse. Stand 2026, § 45b, § 45a Abs. 4 und § 36 SGB XI. Ihre Angaben bleiben in diesem Browserfenster, wir speichern nichts.

Wie beantragen Sie den Entlastungsbetrag?

Einen Antrag vorab brauchen Sie nicht. Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Schon das Einreichen der Rechnung gilt als Antrag auf Erstattung. So gehen Sie vor:

Zuerst

Anbieter finden

Fordern Sie bei der Pflegekasse die Leistungs- und Preisvergleichsliste an. Sie nennt zugelassene Dienste und anerkannte Angebote in Ihrer Nähe.

Dann

Hilfe nutzen

Sie nutzen die Hilfe und erhalten eine Rechnung, auf der die Art der Leistung steht.

Danach

Rechnung einreichen

Sie schicken die Rechnung an die Pflegekasse, oder der Anbieter rechnet nach einer Abtretung direkt ab.

Und später

Erstattung prüfen

Die Kasse erstattet bis zur Höhe Ihres Guthabens. Lehnt sie ab, verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid.

Was auf der Rechnung stehen muss: Der Anbieter muss angeben, für welche der vier Leistungsarten die Kosten entstanden sind (§ 45b Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Das sind Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst oder Angebot zur Unterstützung im Alltag. Außerdem sollten der Name der versicherten Person, der Zeitraum und der Betrag erkennbar sein.

Einreichen: Manche Kassen haben ein eigenes Formular. Fragen Sie danach. Die Verbraucherzentrale stellt einen Musterbrief für die Erstattung bereit.

Direkt abrechnen lassen: Viele anerkannte Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür unterschreiben Sie eine Abtretungserklärung. Lesen Sie vorher, welche Ansprüche Sie abtreten. Die Verbraucherzentrale erklärt, worauf Sie bei der Abtretung achten.

Preise: Die Anbieter dürfen nicht mehr verlangen als zugelassene Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Leistungen (§ 45b Abs. 4 SGB XI). Für anerkannte Alltagshilfen können die Länder Näheres regeln.

Fristen: Eine eigene Frist für das Einreichen nennt § 45b SGB XI nicht. Der Anspruch verjährt erst vier Jahre nach Ende des Jahres, in dem er entstanden ist (§ 45 SGB I). Wir empfehlen trotzdem, Rechnungen spätestens bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen. So vermeiden Sie Streit darüber, ob ein Rest schon verfallen ist.

Bei einer Ablehnung: Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Wie das geht, zeigt unser Ratgeber zum Widerspruch bei der Pflegekasse.

Anbieter nennen Ihnen die Pflegekasse und der Pflegestützpunkt. In unserer Expertensuche für Hilfe im Haushalt schildern Sie Ihre Lage, und wir suchen passende Hilfe für Sie.

Was gilt beim Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Der Entlastungsbetrag ist deshalb eine der wenigen laufenden Leistungen (§ 28a SGB XI). Einen Überblick gibt der Ratgeber Pflegegrad 1: Leistungen 2026.

Eine Besonderheit gilt nur hier: Bei Pflegegrad 1 darf der Pflegedienst aus dem Entlastungsbetrag auch bei der Selbstversorgung helfen. Dazu gehören Waschen, Anziehen, Essen und Trinken und der Toilettengang. Bei Pflegegrad 2 bis 5 ist das ausgeschlossen, weil dafür die Pflegesachleistung gedacht ist (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI).

Auch Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege können Sie bei Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag bezahlen. Die eigenen Budgets dafür gelten erst ab Pflegegrad 2, etwa der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 42a SGB XI). Eine Umwandlung von Pflegesachleistung nach § 45a Abs. 4 SGB XI ist bei Pflegegrad 1 nicht möglich.

Nach einem Krankenhausaufenthalt zahlt bei Pflegegrad 1 unter Umständen die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege (§ 39c SGB V). Der Entlastungsbetrag kann diese Leistung ergänzen. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus.

Neben dem Entlastungsbetrag gibt es ab Pflegegrad 1 einen eigenen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

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Wie passt der Entlastungsbetrag zu anderen Leistungen?

Der Entlastungsbetrag kommt zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung hinzu. Er wird auf keine davon angerechnet.

  • Pflegegeld: Das Pflegegeld wird nicht gekürzt. Eine Anrechnung ist ausgeschlossen.
  • Pflegesachleistung: Die Hilfe bei der Selbstversorgung bezahlen Sie bei Pflegegrad 2 bis 5 über die Pflegesachleistung. Aus dem Entlastungsbetrag kann der Pflegedienst alles andere abrechnen, etwa Betreuung, Haushalt und Begleitung.
  • Tages- und Nachtpflege: Der Entlastungsbetrag deckt Kosten, die das Budget der Tagespflege übrig lässt, auch Unterkunft und Verpflegung.
  • Kurzzeitpflege: Tragen Sie eine Kurzzeitpflege ganz aus dem Entlastungsbetrag, wird der gemeinsame Jahresbetrag nicht belastet. Das Pflegegeld läuft dann bei Pflegegrad 2 bis 5 voll weiter. Rechnet die Kasse einen Teil über den gemeinsamen Jahresbetrag ab, zahlt sie für diese Zeit die Hälfte des Pflegegeldes (§ 37 Abs. 2 Satz 2 und § 38 Satz 4 SGB XI).
  • Verhinderungspflege: Setzen Sie Mittel der Verhinderungspflege für eine der vier Leistungsarten ein, kann der Entlastungsbetrag zusätzlich Kosten übernehmen (§ 45b Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Für die Verhinderungspflege gilt eine eigene Frist. Den Antrag auf Erstattung stellen Sie bis Ende des Jahres, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).

Umwandlung von bis zu 40 Prozent: Ab Pflegegrad 2 können Sie einen Teil der Pflegesachleistung für anerkannte Alltagshilfen nutzen (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das geht nur mit dem Teil, den kein Pflegedienst verbraucht. Die Umwandlung läuft unabhängig vom Entlastungsbetrag. Beziehen Sie Pflegegeld, sinkt es anteilig, so wie bei der Kombinationsleistung. Sie brauchen dann auch die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

Was wird beim Entlastungsbetrag oft übersehen?

  • Reste im ersten Halbjahr: Wer im Januar noch Guthaben aus dem Vorjahr hat, sollte es bis Juni einplanen. Die Kasse verbraucht es zuerst.
  • Kurzzeitpflege aus dem Guthaben: Ein angesparter Betrag kann eine Kurzzeitpflege ganz tragen. Nur dann läuft das Pflegegeld voll weiter.
  • Nebenkosten in Einrichtungen: Bei Tages- und Kurzzeitpflege zählen auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, bei der Kurzzeitpflege sogar die Fahrtkosten.
  • Nachbarschaftshilfe: Ob eine Nachbarin anerkannt werden kann, regelt Ihr Bundesland. In Nordrhein-Westfalen ist Nachbarschaftshilfe möglich. Ausgeschlossen sind dort Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, Menschen im selben Haushalt und die Pflegeperson selbst. Das erklärt der Pflegewegweiser NRW.
  • Leistungsart auf der Rechnung: Fehlt sie, kann es bei der Erstattung Rückfragen geben. Bitten Sie den Anbieter, sie anzugeben.

Wann reicht der Entlastungsbetrag nicht?

131 Euro im Monat decken nur einen Teil der Hilfe, die viele Familien brauchen. Wie viele Stunden Hilfe das sind, hängt vom Preis des Anbieters ab. Braucht Ihre Mutter täglich Unterstützung, lohnt ein Blick auf die anderen Leistungen. Dazu gehören die Pflegesachleistung und die Umwandlung von bis zu 40 Prozent. Auch Tagespflege und Verhinderungspflege können entlasten.

Hat sich der Zustand verschlechtert, kann ein höherer Pflegegrad weitere Leistungen öffnen. Sie haben außerdem Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Dort können Sie alle Leistungen gemeinsam planen.

Was könnte sich 2027 ändern?

Referentenentwurf, nicht beschlossen, Stand 24. September 2026. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vorgelegt. Ein Referentenentwurf ist ein erster Vorschlag des Ministeriums. Bis ein Gesetz beschlossen ist, gelten die Regeln und Beträge auf dieser Seite.

Für den Entlastungsbetrag sieht der Entwurf ab 1. Januar 2027 vor:

  • Neuer Name, neuer Betrag: Aus dem Entlastungsbetrag würde ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat. Für Menschen unter 25 Jahren wären es bis zu 300 Euro.
  • Erst ab Pflegegrad 2: Bei Pflegegrad 1 fiele der Betrag weg. Stattdessen ist ab 1. Januar 2028 eine Pflegebegleitung geplant, die berät und unterstützt. Bis dahin sind nach dem ersten Pflegegrad bis zu zwei Beratungsbesuche zuhause vorgesehen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
  • Nur noch Alltagshilfen: Das Budget wäre nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gedacht. Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege liefen nicht mehr darüber.
  • Kein Ansparen: Das Budget soll Monat für Monat genutzt werden. Eine Möglichkeit zum Ansparen hält der Entwurf nicht mehr für nötig.
  • Keine Umwandlung: Die Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung fiele weg.
  • Nachbarschaftshilfe: Nachbarschaftshelferinnen und -helfer würden künftig von den Pflegekassen anerkannt.
  • Heimzuschuss bei Pflegegrad 1: Er bliebe nur für Menschen im Heim, die ihn schon 2026 bekommen.

Was mit Resten aus 2026 geschehen würde, regelt der Entwurf nach unserer Durchsicht nicht ausdrücklich. Im Gesetzgebungsverfahren können sich Beträge und Regeln noch ändern. Wir passen diesen Ratgeber an, sobald ein Gesetz beschlossen ist.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag 2026

Kann ich mir den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet nur Kosten, die Ihnen für anerkannte Hilfen entstanden sind, und zwar gegen Rechnung. Rechnet der Anbieter nach einer Abtretung direkt mit der Kasse ab, geht das Geld an ihn. Was am 30. Juni des Folgejahres übrig ist, verfällt. Einen Ausgleich für den Rest gibt es nicht.
Bis wann kann ich den Entlastungsbetrag aus 2026 nutzen?
Frist ist nach heutigem Recht der 30. Juni 2027. Was Sie 2026 nicht verbrauchen, überträgt die Pflegekasse von selbst in das erste Halbjahr 2027. Einen Antrag brauchen Sie dafür nicht. Im ersten Halbjahr setzt die Kasse diese Reste vor den neuen Monatsbeträgen ein. Was am 30. Juni 2027 noch übrig ist, verfällt (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Für 2027 liegt ein Referentenentwurf mit Änderungen vor. Beschlossen ist er nicht.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein. Der Anspruch entsteht von selbst, sobald ein Pflegegrad vorliegt und die Pflege zuhause stattfindet (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Sie reichen die Rechnung eines anerkannten Anbieters bei Ihrer Pflegekasse ein. Das gilt bereits als Antrag auf Erstattung. Viele Anbieter rechnen nach einer Abtretungserklärung auch direkt mit der Kasse ab. Den Pflegegrad selbst beantragen Sie bei der Pflegekasse.
Gilt der Entlastungsbetrag rückwirkend?
Ja, ab dem Monat, für den die Pflegekasse den Pflegegrad anerkennt. Meist ist das der Monat des Antrags (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Einen eigenen Antrag brauchen Sie nicht (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Hilfen ab diesem Monat erstattet die Kasse nach dem Bescheid gegen Rechnung. Heben Sie die Rechnungen deshalb auf. Hilfen davor zahlt sie nicht (Rundschreiben der Pflegekassen zu § 45b, Ziffer 3 Abs. 5 mit Beispiel 2).
Kann ich mit dem Entlastungsbetrag meine Tochter oder die Nachbarin bezahlen?
Nein, in der Regel nicht. Die Kasse erstattet nur Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote. Ob Nachbarschaftshilfe anerkannt werden kann, regelt Ihr Bundesland. In Nordrhein-Westfalen geht das. Ausgeschlossen sind dort aber Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also auch die Tochter. Das gilt auch für Menschen im selben Haushalt und für die Pflegeperson. Für die Hilfe von Angehörigen gibt es andere Wege, etwa Pflegegeld oder Verhinderungspflege.
Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ich den Entlastungsbetrag nutze?
Nein. Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zum Pflegegeld und zur Pflegesachleistung. Bezahlen Sie eine Kurzzeitpflege ganz aus dem Entlastungsbetrag, läuft das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 bis 5 voll weiter. Rechnet die Kasse einen Teil über den gemeinsamen Jahresbetrag ab, gibt es für diese Zeit das halbe Pflegegeld. Anders ist es auch bei der Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Dann sinkt das Pflegegeld anteilig.
Gibt es den Entlastungsbetrag auch im Pflegeheim?
Nein. Der Entlastungsbetrag gehört zur häuslichen Pflege. Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, erhält ihn nicht. Bei Pflegegrad 1 zahlt die Kasse im Heim stattdessen 131 Euro Zuschuss im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Wer in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe lebt, kann den Betrag für Wochenenden und Ferien zuhause nutzen (§ 43a SGB XI). Häuslich ist die Pflege auch in einer Altenwohnung oder einem Altenheim.
Wird der Entlastungsbetrag auf die Sozialhilfe angerechnet?
Nein, in der Regel nicht. Bei der Hilfe zur Pflege vom Sozialamt bleibt der Entlastungsbetrag grundsätzlich unberücksichtigt. Das regeln § 45b Abs. 3 und § 13 Abs. 3 SGB XI. Eine Ausnahme gilt, wenn das Sozialamt nach § 64i oder § 66 SGB XII Leistungen mit gleichem Inhalt erbringt. Dann darf es den Entlastungsbetrag berücksichtigen.

Zusammenfassung

  • Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 bis zu 131 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1, bei häuslicher Pflege (§ 45b SGB XI).
  • Er gilt für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste und anerkannte Alltagshilfen.
  • Nach heutigem Recht gelten nicht genutzte Beträge bis 30. Juni des Folgejahres. Reste aus dem Vorjahr verbraucht die Kasse zuerst.
  • Ein Antrag vorab ist nicht nötig. Die Rechnung mit der Leistungsart gilt als Antrag.
  • Bei Pflegegrad 1 hilft der Pflegedienst auch bei der Selbstversorgung.
  • Das Pflegegeld bleibt unberührt. Der Entlastungsbetrag lässt sich mit Kurzzeitpflege, Tagespflege und Verhinderungspflege verbinden.
  • Für 2027 liegt ein Referentenentwurf mit Änderungen vor. Beschlossen ist davon nichts.

Quellen und Stand

Alle Angaben geprüft am 24. September 2026. Die Gesetzestexte haben wir am selben Tag abgerufen, Fassung zuletzt geändert am 24. Juli 2026.

  1. § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Höhe, Verwendung, Übertrag, Preisgrenze
  2. § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Anerkennung nach Landesrecht, Umwandlung von bis zu 40 Prozent
  3. § 14 SGB XI, § 33 SGB XI und § 35 SGB XI: Selbstversorgung, Beginn der Leistungen ab dem Antragsmonat, Frist von zwölf Monaten nach einem Todesfall
  4. § 28a SGB XI, § 30 SGB XI, § 43 SGB XI und § 43a SGB XI: Pflegegrad 1, Anpassung der Beträge, Zuschuss im Heim, Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  5. § 36 SGB XI, § 37 SGB XI, § 38 SGB XI und § 71 SGB XI: Pflegesachleistung, Pflegegeld (Abs. 2 und 3), Kombinationsleistung, Betreuungsdienste (Abs. 1a)
  6. § 39 SGB XI, § 41 SGB XI, § 42 SGB XI und § 42a SGB XI: Verhinderungspflege mit Antragsfrist, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, gemeinsamer Jahresbetrag
  7. § 7 SGB XI und § 7a SGB XI: Leistungs- und Preisvergleichsliste, Pflegeberatung
  8. § 13 SGB XI, § 64i SGB XII und § 66 SGB XII: Verhältnis zur Sozialhilfe
  9. § 45 SGB I und §§ 56 bis 58 SGB I: Verjährung, Ansprüche nach einem Todesfall
  10. § 39c SGB V und § 84 SGG: Kurzzeitpflege durch die Krankenkasse, Frist für den Widerspruch
  11. GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026, Erläuterungen zu §§ 45a und 45b
  12. Bundesministerium für Gesundheit: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag, Stand 14.09.2026
  13. Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 05.06.2026 und Erläuterung der Maßnahmen, Stand 04.06.2026, nicht beschlossen (Stand des Verfahrens)
  14. Pflegewegweiser NRW: Entlastungsbetrag, Nachbarschaftshilfe in Nordrhein-Westfalen
  15. Verbraucherzentrale: Musterbrief zur Erstattung von Entlastungsleistungen, Stand 07/2025, und Abtretungserklärung in der Pflege

So ist dieser Ratgeber entstanden: Die Regeln und Beträge stammen aus dem Gesetz, dem Rundschreiben der Pflegekassen und vom Gesundheitsministerium. Das Beispiel am Anfang ist ein typischer Fall und keine echte Fallgeschichte. Thema, Aufbau und Einordnung verantwortet die Redaktion von Pflegekompass. Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Jede Zahl und jede Gesetzesstelle wurde gegen die Quellen oben geprüft. Eine fachliche Prüfung durch eine Pflegefachkraft hat nicht stattgefunden.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Über Ihren Anspruch entscheidet Ihre Pflegekasse im Einzelfall.

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