Kurz gesagt: Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI. Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zuhause gepflegt werden, erhalten 2026 bis zu 131 Euro im Monat. Das sind bis zu 1.572 Euro im Jahr. Die Pflegekasse zahlt das Geld nicht aus, sondern erstattet Rechnungen für anerkannte Hilfen. Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, gilt nach heutigem Recht noch bis zum 30. Juni des Folgejahres.
- Höhe: bis zu 131 Euro im Monat, für alle Pflegegrade gleich.
- Wofür: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Antrag: Ein Antrag vorab ist nicht nötig. Sie reichen die Rechnung ein, oder der Anbieter rechnet direkt ab.
- Ansparen: Nicht genutzte Monate sammeln sich an. Nach heutigem Recht gelten Reste aus 2026 bis 30. Juni 2027.
- Auszahlung: Nein. Es gibt nur eine Erstattung gegen Beleg.
- 2027: Ein Referentenentwurf sieht Änderungen vor. Beschlossen ist davon nichts, Stand 24. September 2026.
Ein Beispiel: Ihre Mutter hat seit Januar Pflegegrad 2 und lebt allein in ihrer Wohnung. Sie kaufen für sie ein und putzen am Wochenende. Den Entlastungsbetrag hat bisher niemand genutzt. Bis Ende Juni sind so 786 Euro angespart. Damit kann Ihre Mutter zum Beispiel eine anerkannte Haushaltshilfe bezahlen. Die Rechnung geht an die Pflegekasse, und die erstattet sie bis zur Höhe des angesparten Betrags.
Dieser Ratgeber zeigt, was der Entlastungsbetrag 2026 abdeckt, wie das Ansparen funktioniert und welche Fristen gelten. Er beantwortet auch Fragen, die oft offen bleiben. Welche Reste verbraucht die Kasse zuerst? Was muss auf der Rechnung stehen? Und können Angehörige mit dem Geld bezahlt werden?
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Zuschuss der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad, die zuhause gepflegt werden. Er steht in § 45b SGB XI. Er soll pflegende Angehörige entlasten und Menschen mit Pflegebedarf helfen, ihren Alltag möglichst selbständig zu gestalten.
Anders als das Pflegegeld kommt der Betrag nicht jeden Monat auf Ihr Konto. Die Pflegekasse erstattet Kosten, die Ihnen für bestimmte Hilfen entstehen. Sie brauchen also immer die Rechnung eines zugelassenen oder anerkannten Anbieters. Das Geld ist ein Guthaben, das Sie abrufen können, kein freies Taschengeld.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 bis zu 131 Euro im Monat. Das sind bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich. Er ist ein Höchstbetrag: Die Kasse erstattet nur, was Sie tatsächlich für anerkannte Hilfen ausgegeben haben.
Zum 1. Januar 2025 stiegen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent (§ 30 Abs. 1 SGB XI). Der Entlastungsbetrag stieg dabei von 125 Euro auf 131 Euro. Die nächste Anpassung sieht das Gesetz nach heutigem Recht zum 1. Januar 2028 vor. Für 2026 ändert sich am Betrag also nichts.
Je nach Pflegegrad unterscheiden sich zwei Punkte. Was darf der Pflegedienst übernehmen? Und können Sie zusätzlich einen Teil der Pflegesachleistung umwandeln?
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag im Monat | Selbstversorgung durch Pflegedienst | Zusätzlich: Umwandlung bis 40 % |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € | ja | nicht möglich |
| Pflegegrad 2 | 131 € | nein | bis 318,40 € |
| Pflegegrad 3 | 131 € | nein | bis 598,80 € |
| Pflegegrad 4 | 131 € | nein | bis 743,60 € |
| Pflegegrad 5 | 131 € | nein | bis 919,60 € |
Selbstversorgung meint nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI etwa Waschen, Anziehen, Essen und Trinken und den Toilettengang. Die Umwandlung beträgt höchstens 40 Prozent der Pflegesachleistung im Monat. Sie gilt nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Anspruch hat jeder Mensch mit Pflegegrad 1 bis 5, der in häuslicher Pflege lebt (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Für Pflegegrad 1 ist der Anspruch zusätzlich in § 28a SGB XI genannt. Gesetzlich Versicherte bekommen die Erstattung von der Pflegekasse. Privat Versicherte bekommen sie von ihrer privaten Pflegeversicherung. Bei Beihilfeberechtigten zahlen Versicherung und Beihilfestelle jeweils ihren Anteil (§ 45b Abs. 2 SGB XI).
Häusliche Pflege heißt nicht nur die eigene Wohnung. Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen zählt auch der Haushalt der Pflegeperson. Ebenso zählt ein anderer Haushalt, der den Menschen mit Pflegebedarf aufgenommen hat. Auch eine Altenwohnung oder ein Altenheim gelten als häusliche Umgebung.
Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch. Eine Ausnahme gibt es bei Pflegegrad 1: Dann zahlt die Pflegekasse zu den Heimkosten einen Zuschuss von 131 Euro im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Zieht der Mensch mit Pflegebedarf dauerhaft ins Heim oder stirbt er, endet der Anspruch. Hilfen, die er vorher genutzt hat, bleiben aber erstattungsfähig. Nach einem Todesfall können Sonderrechtsnachfolger oder Erben die Rechnungen noch einreichen (§§ 56 bis 58 SGB I). Das geht aber nur innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod (§ 35 Satz 3 SGB XI).
Der Anspruch gilt ab dem Monat, für den die Pflegekasse den Pflegegrad anerkennt. Meist ist das der Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Der Betrag gilt dann gleich für den vollen Monat. Das Rundschreiben nennt ein Beispiel: Pflegegrad 2 ab 15. April, Entlastungsbetrag ab April.
Hilfen ab diesem Zeitpunkt erstattet die Kasse, sobald der Bescheid da ist. Heben Sie die Rechnungen deshalb auf. Hilfen vor diesem Zeitpunkt zahlt sie nicht. Wird kein Pflegegrad festgestellt, tragen Sie die Kosten selbst. Den Pflegegrad beantragen Sie bei der Pflegekasse. Wie das geht, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Wofür kann man den Entlastungsbetrag einsetzen?
Der Entlastungsbetrag gilt für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zugelassene Pflegedienste und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Diese vier Arten von Hilfe stehen abschließend in § 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Die Kasse erstattet jeweils die Kosten, die Sie selbst tragen, also den Eigenanteil.
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 bis 5 | Was die Kasse erstattet |
|---|---|---|---|
| Tages- oder Nachtpflege | ja | ja | Eigenanteil, auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten |
| Kurzzeitpflege | ja | ja | Eigenanteil, auch Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Fahrtkosten |
| Zugelassener Pflegedienst | ja, auch Selbstversorgung | ja, außer Selbstversorgung | Betreuung, Haushalt, Begleitung und Investitionskosten, bei Pflegegrad 1 auch Selbstversorgung |
| Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag | ja | ja | zum Beispiel Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Hilfe im Haushalt |
Bei Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt der Pflegedienst aus dem Entlastungsbetrag alles außer Selbstversorgung, also etwa Betreuung, Haushalt und Begleitung. Auch zugelassene Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI können Sie so bezahlen. Bei ihnen erstattet die Kasse nur Betreuung und Hilfe im Haushalt. Auch Investitionskosten, die ein Pflegedienst Ihnen berechnet, kann die Kasse erstatten. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt das nicht, wenn sie zur Selbstversorgung gehören. Beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI erstattet die Kasse sie nicht.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind Hilfen, die Angehörige entlasten und Menschen mit Pflegebedarf helfen, lange zuhause zu bleiben (§ 45a Abs. 1 SGB XI). Das Gesetz nennt als Beispiele:
- Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
- Helferkreise, die pflegende Angehörige stundenweise entlasten
- Tagesbetreuung in Kleingruppen
- Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer
- Agenturen, die Betreuung und Entlastung vermitteln
- Familienentlastende Dienste
- Alltagsbegleiter und Pflegebegleiter
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
Jedes dieser Angebote braucht eine Anerkennung durch eine Behörde Ihres Bundeslandes (§ 45a Abs. 1 und 3 SGB XI). Welche Angebote in Ihrer Nähe anerkannt sind, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse oder im Pflegestützpunkt. Die Pflegekasse muss Ihnen auf Anforderung eine Leistungs- und Preisvergleichsliste schicken. Darin stehen auch die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 7 Abs. 3 SGB XI). Mehr Beispiele aus dem Alltag finden Sie im Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.
Alles, was nicht unter diese vier Punkte fällt, erstattet die Kasse aus dem Entlastungsbetrag nicht. Dazu gehören etwa eine privat bezahlte Putzhilfe ohne Anerkennung oder Pflegehilfsmittel.
Wie funktioniert das Ansparen, und wann verfällt der Rest?
Jeden Monat kommen 131 Euro dazu. Was Sie nicht nutzen, bleibt im laufenden Jahr stehen. Nach heutigem Recht überträgt die Pflegekasse nicht verbrauchte Beträge von selbst in das erste Halbjahr des Folgejahres. Am 30. Juni verfällt, was dann noch übrig ist (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI).
| Stand im Jahr 2026 | Angespart | Nutzbar bis |
|---|---|---|
| Ende März | 393 € | 30.06.2027 |
| Ende Juni | 786 € | 30.06.2027 |
| Ende September | 1.179 € | 30.06.2027 |
| Ende Dezember | 1.572 € | 30.06.2027 |
Die Tabelle geht von einem Anspruch ab Januar aus. Ein Rest aus dem Vorjahr und schon erstattete Beträge sind nicht berücksichtigt.
Drei Regeln aus dem Rundschreiben der Pflegekassen helfen beim Planen:
- Kein Vorgriff: Sie können nur Beträge nutzen, die schon angespart sind. Auf künftige Monate greift die Kasse nicht vor. Eine Rechnung über dem Guthaben wird aber nicht wertlos: Den Rest kann die Kasse mit den Beträgen der Folgemonate erstatten.
- Vorjahresrest zuerst: Im ersten Halbjahr setzt die Kasse Reste aus dem Vorjahr vorrangig ein. So verfällt möglichst wenig.
- Kein Antrag für den Übertrag: Die Kasse überträgt die Reste von selbst.
Ein Beispiel aus dem Rundschreiben: Ein Mensch mit Pflegegrad 2 besucht im März an 19 Tagen eine Tagespflege. Was die Leistung der Kasse für die Tagespflege nicht abdeckt, erstattet sie aus dem Entlastungsbetrag. Von Januar bis März sind das bis zu 393 Euro. Bleibt danach ein Eigenanteil, kann er mit den Beträgen ab April erstattet werden.
Mit dem Rechner sehen Sie Ihren eigenen Stand. Die Kernregel gilt auch ohne Rechner: Monate mit Anspruch mal 131 Euro, minus das, was schon erstattet ist. Dazu kommt im ersten Halbjahr ein Rest aus dem Vorjahr, der bis 30. Juni gilt.




