Kurzantwort: Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI verbindet Pflegedienst und Pflegegeld. Die Pflegekasse ermittelt, wie viel Prozent der Pflegesachleistung der Pflegedienst im Monat abrechnet. Um genau diesen Prozentsatz kürzt sie das Pflegegeld und zahlt den Rest aus.
- Beträge 2026: Pflegegeld von 347 Euro bis 990 Euro im Monat (§ 37 SGB XI). Höchstbetrag der Pflegesachleistung von 796 Euro bis 2.299 Euro (§ 36 SGB XI).
- Beispiel Pflegegrad 3: Rechnet der Pflegedienst 1.150 Euro ab, sind das 76,82 Prozent. Es bleiben 138,85 Euro Pflegegeld.
- Bindung: Die Aufteilung gilt sechs Monate (§ 38 Satz 3 SGB XI). Früher ändern können Sie sie bei einer wesentlichen Änderung der Pflegesituation.
- Tagespflege: Tages- und Nachtpflege kürzen das anteilige Pflegegeld nicht (§ 41 Abs. 3 SGB XI).
- Beratungsbesuch: Mit Pflegedienst müssen Sie keinen Beratungsbesuch nachweisen.
Vielleicht kennen Sie das: Ihre Mutter braucht morgens Hilfe beim Duschen. Den Rest des Tages schaffen Sie gut selbst. Dann müssen Sie sich nicht zwischen Pflegedienst und Pflegegeld entscheiden. Die Pflegekasse zahlt beides, jeweils anteilig.
Hier lesen Sie, wie die Kasse rechnet und welche Beträge 2026 gelten. Sie finden die offiziellen Rechenbeispiele der Pflegekassen und einen Rechner für Ihre eigene Abrechnung. Dazu kommen Fälle, die anderswo oft fehlen: Krankenhaus, Kurzzeitpflege, Rente und Rechnungen über dem Budget.
Was ist die Kombinationsleistung?
Die Kombinationsleistung ist die Verbindung von Pflegesachleistung und Pflegegeld im selben Monat. Geregelt ist sie in § 38 SGB XI. Sie steht allen zu, die zu Hause gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 2 haben.
Die beiden Bausteine funktionieren unterschiedlich:
- Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI: Ein zugelassener Pflegedienst hilft bei Körperpflege, Betreuung oder im Haushalt. Er rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Das Geld fließt nicht über Ihr Konto.
- Pflegegeld nach § 37 SGB XI: Die Pflegekasse überweist jeden Monat einen festen Betrag. Damit sichern Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Pflege selbst.
Nutzt Ihr Angehöriger die Sachleistung nur zum Teil, bekommt er daneben ein anteiliges Pflegegeld. So steht es in § 38 Satz 1 SGB XI. Ein zusätzliches Budget ist die Kombinationsleistung nicht. Sie teilt die vorhandenen Leistungen nur auf.
Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Kombinationsleistung. Dort zahlt die Pflegekasse weder Pflegegeld noch Sachleistung. Es bleibt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat.
Welche Beträge gelten 2026?
Für die Rechnung zählen zwei Höchstbeträge je Pflegegrad. Die Sachleistung ist der Rahmen für den Pflegedienst. Das Pflegegeld ist der Betrag, von dem der verbleibende Anteil berechnet wird.
Monatsbeträge. Quelle: §§ 36, 37 SGB XI, Stand 2026| Pflegegrad | Pflegegeld | Sachleistung | Pflegegeld bei halber Sachleistung |
|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € | 173,50 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € | 299,50 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € | 400 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € | 495 € |
Die Beträge gelten seit 1. Januar 2025 und bleiben 2026 gleich. Die nächste Anpassung sieht § 30 SGB XI zum 1. Januar 2028 vor. Ein Reformentwurf für 2027 ist noch nicht beschlossen, mehr dazu im Ausblick auf 2027. Die einzelnen Leistungen erklären der Ratgeber zu den Pflegesachleistungen 2026 und die Pflegegeld-Tabelle.
Wie berechnet die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld?
Die Pflegekasse rechnet in zwei Schritten. Grundlage ist § 38 Satz 2 SGB XI.
- Sie teilt die Pflegesachleistung, die der Pflegedienst im Monat abrechnet, durch den Höchstbetrag Ihres Pflegegrads. Das ergibt den genutzten Anteil in Prozent.
- Um diesen Prozentsatz kürzt sie das Pflegegeld. Den Rest überweist sie als anteiliges Pflegegeld.
Maßgeblich ist nur die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI (§ 38 Satz 1 SGB XI). Viele Pflegedienste führen auf derselben Rechnung weitere Posten auf. Behandlungspflege der Krankenkasse, Posten über den Entlastungsbetrag und private Zusatzleistungen zählen nicht mit.
Genutzter Anteil und Anteil des Pflegegelds ergeben zusammen immer 100 Prozent. Den Anteil rundet die Kasse kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma. So steht es im Gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen zu § 38 SGB XI.
Ein Beispiel mit Pflegegrad 3
Ein Beispiel: Ihr Vater hat Pflegegrad 3. Der Pflegedienst kommt jeden Morgen zum Waschen und Anziehen. Im Monat rechnet er dafür 1.150 Euro Pflegesachleistung mit der Pflegekasse ab.
- Sachleistung bei Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro
- Genutzter Anteil: 1.150 Euro geteilt durch 1.497 Euro ergibt 76,82 Prozent.
- Anteil des Pflegegelds: 100 minus 76,82 ergibt 23,18 Prozent.
- Anteiliges Pflegegeld: 23,18 Prozent von 599 Euro sind 138,85 Euro.
Ihr Vater erhält damit Pflege im Wert von 1.150 Euro und zusätzlich 138,85 Euro Pflegegeld. Zusammen sind das 1.288,85 Euro im Monat. Mit reinem Pflegegeld wären es 599 Euro. Das Beispiel stammt aus dem Rundschreiben der Pflegekassen.
Mit dem Rechner prüfen Sie Ihre eigene Abrechnung. Er rechnet genauso wie die Pflegekasse.
Ohne Rechner gilt dieselbe Regel: Teilen Sie die Pflegesachleistung laut Abrechnung durch den Höchstbetrag. Den Rest in Prozent zahlt die Pflegekasse vom Pflegegeld aus. Nehmen Sie dafür nicht die Gesamtsumme der Rechnung, sondern nur die Posten nach SGB XI. Möchten Sie lieber mit festen Prozentwerten planen, nutzen Sie den großen Kombinationsleistung-Rechner.
Die Beispiele der Pflegekassen für jeden Pflegegrad
Die Pflegekassen rechnen in ihrem Rundschreiben ein Beispiel je Pflegegrad vor. Die Tabelle zeigt die Ergebnisse mit den Beträgen 2026.
Quelle: GKV-Rundschreiben zu § 38 SGB XI, Stand 02.04.2026| Pflegegrad | Pflegedienst | Genutzt | Pflegegeld-Anteil | Pflegegeld | Zusammen |
|---|
| Pflegegrad 2 | 400 € | 50,25 % | 49,75 % | 172,63 € | 572,63 € |
| Pflegegrad 3 | 1.150 € | 76,82 % | 23,18 % | 138,85 € | 1.288,85 € |
| Pflegegrad 4 | 720 € | 38,73 % | 61,27 % | 490,16 € | 1.210,16 € |
| Pflegegrad 5 | 1.990 € | 86,56 % | 13,44 % | 133,06 € | 2.123,06 € |
Die Spalte „Zusammen“ zeigt die gesamte Hilfe im Monat: den Pflegedienst plus das anteilige Pflegegeld. Die Beträge beruhen auf §§ 36 und 37 SGB XI, Stand 2026.
Wann lohnt sich die Kombinationsleistung?
Die Kombinationsleistung lohnt sich, wenn Sie für einen Teil der Pflege Hilfe brauchen. Typisch sind das Duschen, das Anziehen am Morgen oder Hilfe im Haushalt. Den Rest übernehmen Sie oder andere Angehörige.
Ein Grund liegt in den Beträgen. Die Sachleistung ist in jedem Pflegegrad mehr als doppelt so hoch wie das Pflegegeld. Bei Pflegegrad 3 stehen 599 Euro Pflegegeld einer Sachleistung von 1.497 Euro gegenüber (§§ 36, 37 SGB XI, Stand 2026).
Gut zu wissenWer auf einen Euro Pflegegeld verzichtet, bekommt dafür mehr als zwei Euro Pflege durch den Pflegedienst. Reines Pflegegeld bringt mehr Geld auf das Konto. Die Kombination bringt mehr Pflege ins Haus.
Was schwerer wiegt, hängt von Ihrer Lage ab.
- Eher Kombination: Die Pflege kostet Sie viel Kraft. Bestimmte Handgriffe fallen Ihnen schwer, etwa beim Duschen. Oder Sie arbeiten und können morgens nicht da sein.
- Eher reines Pflegegeld: Sie schaffen die Pflege gut mit Familie und Nachbarn. Mit dem Pflegegeld können Sie diese Hilfe anerkennen.
Denken Sie auch an die Rente der Pflegeperson. Bei der Kombinationsleistung zahlt die Pflegekasse etwas weniger Rentenbeiträge als bei reinem Pflegegeld. Die Zahlen und eine wichtige Ausnahme stehen weiter unten. Eine neutrale Hilfe bei der Entscheidung ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI Ihrer Pflegekasse.
Unser Angebot: Sie möchten die Aufteilung lieber im Gespräch durchgehen? In der Pflegeberatung von Pflegekompass sprechen Sie am Telefon oder per Video mit uns. Termin für eine Pflegeberatung vereinbaren
Was passiert, wenn der Pflegedienst mehr abrechnet?
Dann gibt es für diesen Monat kein anteiliges Pflegegeld. Die Sachleistung ist zu 100 Prozent genutzt. Den Betrag über dem Höchstbetrag stellt der Pflegedienst Ihrem Angehörigen privat in Rechnung.
Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 2 beträgt die Sachleistung bis zu 796 Euro. Rechnet der Pflegedienst 900 Euro ab, zahlt die Pflegekasse 796 Euro. Die übrigen 104 Euro zahlt die Familie selbst.
Dafür darf der Pflegedienst höchstens die mit den Kassen vereinbarte Vergütung verlangen (§ 120 Abs. 4 SGB XI). Über die voraussichtlichen Kosten muss er vor Vertragsschluss informieren, in der Regel schriftlich (§ 120 Abs. 3 SGB XI). Den Pflegevertrag kann Ihr Angehöriger jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI).
Für den Rest gibt es drei Wege:
- Entlastungsbetrag: Bis zu 131 Euro im Monat können Sie für Leistungen des Pflegedienstes einsetzen. Ab Pflegegrad 2 gilt das nicht für die Selbstversorgung (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Dazu gehören Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Toilettengang (§ 14 Abs. 2 SGB XI). Für Hilfe im Haushalt oder Betreuung passt er. Was Sie in einem Kalenderjahr nicht nutzen, können Sie ins folgende Kalenderhalbjahr mitnehmen.
- Einsätze anpassen: Sprechen Sie mit dem Pflegedienst über den Pflegeplan. Manche Einsätze können Angehörige übernehmen.
- Hilfe zur Pflege: Reichen Einkommen und Vermögen nicht, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege leisten (§ 61 SGB XII).
Die Umwandlung von bis zu 40 Prozent der Sachleistung hilft hier nicht. Sie nutzt denselben Topf wie der Pflegedienst. Mehr dazu weiter unten.
Wie lange gilt die Aufteilung?
An die Aufteilung zwischen Pflegedienst und Pflegegeld sind Sie sechs Monate gebunden. Das regelt § 38 Satz 3 SGB XI. Das Rundschreiben der Pflegekassen nennt dazu drei Ausnahmen:
- Wesentliche Änderung: Verändert sich die Pflegesituation deutlich, können Sie die Aufteilung früher ändern. Ein Beispiel ist ein Sturz, nach dem Ihr Angehöriger mehr Hilfe braucht.
- Ganz wechseln: Wollen Sie nur noch Pflegegeld oder nur noch den Pflegedienst, gilt die Frist nicht.
- Schwankender Bedarf: Wissen Sie vorher nicht, wie viel Pflegedienst Sie brauchen, stellen Sie einen Antrag. Dann ermittelt die Kasse das Pflegegeld jeden Monat nachträglich.
Bei schwankender Nutzung zählt immer die tatsächliche Abrechnung des Monats. Rechnet der Pflegedienst in einem Monat mehr ab, sinkt das Pflegegeld in diesem Monat. In einem ruhigeren Monat steigt es wieder.
Wie beantragen Sie die Kombinationsleistung?
Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad ab 2. Haben Sie noch kein Pflegegeld, lesen Sie zuerst, wie Sie Pflegegeld beantragen. Danach gehen Sie so vor:
Eine Frist für die Kombinationsleistung gibt es nicht. Den Betrag aus dem Kostenvoranschlag können Sie vorab in den Rechner oben eintragen. Schwankt der Bedarf, beantragen Sie gleich die nachträgliche Ermittlung jeden Monat. Hilfe beim Antrag bekommen Sie auch in einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe.
Das anteilige Pflegegeld zahlt die Kasse, sobald die Abrechnung des Pflegedienstes für den Monat vorliegt. So beschreibt es das Rundschreiben der Pflegekassen. Einen festen Zahltag dafür nennt das Gesetz nicht. Stimmt eine Abrechnung nicht, lesen Sie im Ratgeber Pflegedienst falsch abgerechnet, was Sie tun können.
Was gilt bei Krankenhaus, Kurzzeitpflege und Tagespflege?
Im Alltag bleibt es selten bei einem normalen Monat. So wirken sich besondere Lagen auf das anteilige Pflegegeld aus:
- Krankenhaus, Reha oder Vorsorgeeinrichtung: Das anteilige Pflegegeld läuft bis zu acht Wochen in bisheriger Höhe weiter. Die Sachleistung ruht in dieser Zeit (§ 34 Abs. 2 SGB XI).
- Ein ganzer Monat ohne Pflegedienst: Kommt der Pflegedienst etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts einen ganzen Monat nicht, zahlt die Kasse das volle Pflegegeld. Auch das gilt nur innerhalb der acht Wochen.
- Kurzzeitpflege: Die Kasse zahlt die Hälfte des bisherigen anteiligen Pflegegelds weiter. Das gilt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 38 Satz 4 SGB XI). Am ersten und letzten Tag gibt es laut Rundschreiben den vollen Anteil. Hat der Pflegedienst vorher die ganze Sachleistung genutzt, gab es kein anteiliges Pflegegeld. Dann gibt es auch während der Kurzzeitpflege keins.
- Verhinderungspflege für ganze Tage: Ist die Pflegeperson acht Stunden oder länger am Tag verhindert, gilt dieselbe Regel wie bei der Kurzzeitpflege. Die Kasse zahlt die Hälfte für bis zu acht Wochen im Jahr (§ 38 Satz 4 SGB XI).
- Verhinderungspflege für einige Stunden: Ist die Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, bleibt das anteilige Pflegegeld ungekürzt. Laut Rundschreiben zählen diese Tage auch nicht auf die acht Wochen.
- Gemeinsamer Jahresbetrag: Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilen sich 2026 einen Betrag von bis zu 3.539 Euro im Jahr (§ 42a SGB XI).
- Tages- oder Nachtpflege: Sie kürzt weder das Pflegegeld noch die Sachleistung (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Das eigene Monatsbudget beträgt 721 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.357 Euro bei Pflegegrad 3. Bei Pflegegrad 4 sind es 1.685 Euro, bei Pflegegrad 5 2.085 Euro (§ 41 Abs. 2 SGB XI).
- Häusliche Krankenpflege mit Grundpflege: Manchmal übernimmt die Krankenkasse vorübergehend auch Grundpflege und Haushalt (§ 37 Abs. 1 SGB V). Dann ruht insoweit die Pflegeversicherung (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). In den ersten acht Wochen kürzt die Kasse das anteilige Pflegegeld dabei nicht (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Erst danach zählt die Grundpflege wie Sachleistung. Reine Behandlungspflege, etwa Spritzen oder Verbände, zählt nicht.
- Einrichtung der Eingliederungshilfe: Manche Pflegebedürftige leben in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung (§ 43a SGB XI). Für die Tage zu Hause gibt es dann anteiliges Pflegegeld. Für jeden Tag zahlt die Kasse ein Dreißigstel des vollen Pflegegelds (§ 38 Satz 5 SGB XI).
- Reise ins Ausland: In der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz läuft das anteilige Pflegegeld weiter. In anderen Ländern gilt das bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 34 SGB XI). Die Sachleistung gibt es im Ausland nur, wenn die Pflegekraft mitreist.
- Teilmonat zu Hause: Ist Ihr Angehöriger nur einen Teil des Monats zu Hause, gibt es anteilig weniger. Die Kasse rechnet den Monat dabei mit 30 Tagen (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
- Todesfall: Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Das Rundschreiben wendet das auch auf das anteilige Pflegegeld an.
Mehr zur Acht-Wochen-Regel lesen Sie im Ratgeber Pflegegeld im Krankenhaus. Wie Pflegegeld und Verhinderungspflege zusammenpassen, erklärt der Ratgeber Pflegegeld und Verhinderungspflege. Die Beträge für einen Aufenthalt in der Kurzzeitpflege 2026 und alles zur Tagespflege finden Sie in eigenen Ratgebern.
Müssen Sie einen Beratungsbesuch nachweisen?
Nein, solange ein Pflegedienst im Einsatz ist. Die Pflicht zum Beratungsbesuch gilt für Menschen, die reines Pflegegeld beziehen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Bei der Kombinationsleistung kommt ohnehin ein Pflegedienst ins Haus.
Das Rundschreiben der Pflegekassen sagt es ausdrücklich: Wer die Kombinationsleistung erhält, muss keinen Beratungseinsatz nachweisen. Freiwillig können Sie die Beratung einmal im Halbjahr abrufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).
Eine Ausnahme gibt es. Nutzt Ihr Angehöriger neben dem Pflegegeld nur die Umwandlung und keinen Pflegedienst, gilt die Pflicht (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Dann ist ein Beratungsbesuch im Halbjahr nötig. Fehlt der Nachweis, kann die Kasse die Erstattung kürzen (§ 45a Abs. 4 Satz 8 SGB XI).
Wechseln Sie später zu reinem Pflegegeld, ist ebenfalls ein Besuch im Halbjahr nötig. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist auf Wunsch ein Besuch im Vierteljahr möglich. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zur Beratung zu Hause nach § 37 Abs. 3.
Wie passen Entlastungsbetrag und Umwandlung dazu?
Der Entlastungsbetrag ist eine eigene Leistung von bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI). Er zählt nicht zur Sachleistung. Deshalb kürzt er das anteilige Pflegegeld nicht.
Anders ist es bei der Umwandlung nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Damit können Sie bis zu 40 Prozent der Sachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Das sind etwa Betreuungsgruppen oder Hilfen im Haushalt mit Anerkennung nach Landesrecht. Das umgewandelte Geld zählt wie ein Einsatz des Pflegedienstes. Es kürzt also das Pflegegeld.
Ein Beispiel aus dem Rundschreiben: Bei Pflegegrad 2 rechnet der Pflegedienst 320 Euro ab. Für ein anerkanntes Angebot kommen 150 Euro aus der Umwandlung dazu. Genutzt sind damit 470 Euro von 796 Euro, also 59,05 Prozent. Es bleiben 40,95 Prozent Pflegegeld, das sind 142,10 Euro.
Einen Antrag vorab braucht die Umwandlung nicht, das regelt § 45a Abs. 4 SGB XI. Dort steht auch, dass die Kasse zuerst den Pflegedienst abrechnet und danach das Angebot.
Die Umwandlung ist eine Kostenerstattung. Sie reichen die Belege des Angebots bei der Pflegekasse ein. Hat die Kasse für den Monat schon mehr Pflegegeld gezahlt, als Ihnen danach zusteht, verrechnet sie den Unterschied. Sie bekommen dann weniger erstattet, als auf der Rechnung steht (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
Nutzen Sie die Umwandlung ohne Pflegedienst, denken Sie an den Beratungsbesuch im Halbjahr. Welche Angebote in Frage kommen, lesen Sie im Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.
Was bedeutet die Kombinationsleistung für die Rente?
Pflegen Sie Ihren Angehörigen mindestens zehn Stunden pro Woche, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie. Die Stunden müssen auf mindestens zwei Tage verteilt sein. Daneben dürfen Sie höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten (§§ 19, 44 SGB XI).
Eine Ausnahme gilt nach der Regelaltersgrenze. Beziehen Sie dann eine volle Altersrente, zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Mit einer Teilrente bleiben Sie versicherungspflichtig. Beraten lassen Sie sich dazu bei der Deutschen Rentenversicherung.
Die Höhe hängt vom Pflegegrad und von der Leistungsart ab. Grundlage ist die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Das ist ein Rechenwert der Sozialversicherung, der sich am Durchschnittsverdienst orientiert. 2026 beträgt sie 3.955 Euro im Monat. Ein Prozentsatz davon gilt als Ihr Einkommen für die Rente (§ 166 Abs. 2 SGB VI).
Anteil der Bezugsgröße, Stand 2026. Quelle: § 166 Abs. 2 SGB VI| Pflegegrad | Nur Pflegegeld | Kombinationsleistung | Nur Pflegedienst |
|---|
| Pflegegrad 2 | 27 % | 22,95 % | 18,9 % |
| Pflegegrad 3 | 43 % | 36,55 % | 30,1 % |
| Pflegegrad 4 | 70 % | 59,5 % | 49 % |
| Pflegegrad 5 | 100 % | 85 % | 70 % |
Für die Kombinationsleistung gilt immer die mittlere Spalte. Es spielt keine Rolle, ob der Pflegedienst 10 oder 90 Prozent der Sachleistung abrechnet. Der Wert liegt stets bei 85 Prozent des Werts für reines Pflegegeld. Pflegen mehrere Angehörige gemeinsam, teilt die Kasse den Wert nach dem Anteil an der Pflege auf.
Ein Beispiel bei Pflegegrad 3: 36,55 Prozent von 3.955 Euro sind 1.445,55 Euro. Beim Beitragssatz von 18,6 Prozent zahlt die Pflegekasse dafür 268,87 Euro im Monat in Ihre Rentenversicherung. Bei reinem Pflegegeld wären es 316,32 Euro.
Wie viele Rentenpunkte daraus werden, zeigt der Rentenpunkte-Rechner. Hintergründe lesen Sie im Ratgeber Rentenpunkte pro Pflegegrad.
Was könnte sich 2027 ändern?
Am 5. Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vorgelegt. Danach soll das Pflegegeld ab 1. Januar 2027 in einem Entlastungsbudget aufgehen. Für Leistungen des Pflegedienstes ist ein Sachleistungsbudget vorgesehen. Damit würden sich auch die Regeln zur Kombination ändern.
Beschlossen ist davon bislang nichts. Im weiteren Verfahren können sich Beträge und Regeln noch ändern. Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten die Regeln und Beträge aus diesem Ratgeber. Was der Entwurf im Einzelnen plant, lesen Sie im Ratgeber Pflegegeld 2027.
Häufige Fragen zur Kombinationsleistung
Kann man Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig bekommen?
Ja. Das heißt Kombinationsleistung und steht in § 38 SGB XI. Der Pflegedienst rechnet einen Teil der Pflegesachleistung direkt mit der Pflegekasse ab. Den nicht genutzten Anteil zahlt die Kasse als anteiliges Pflegegeld aus. Das gilt ab Pflegegrad 2 bei Pflege zu Hause.
Wie berechnet man die Kombinationsleistung?
Sie teilen die Pflegesachleistung, die der Pflegedienst abrechnet, durch den Höchstbetrag Ihres Pflegegrads. Um diesen Prozentsatz sinkt das Pflegegeld. Ein Beispiel bei Pflegegrad 2: 400 Euro von 796 Euro sind 50,25 Prozent. Vom Pflegegeld von 347 Euro bleiben 49,75 Prozent, also 172,63 Euro.
Wie viel Pflegegeld bleibt bei Pflegegrad 3 mit Pflegedienst?
Das hängt von der Rechnung ab. Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 599 Euro, die Sachleistung bis zu 1.497 Euro (§§ 36, 37 SGB XI, Stand 2026). Je 149,70 Euro, die der Pflegedienst abrechnet, sinkt das Pflegegeld um 59,90 Euro. Nutzt er die Hälfte der Sachleistung, also 748,50 Euro, bleiben 299,50 Euro.
Wie lange ist man an die Aufteilung gebunden?
Sechs Monate, so steht es in § 38 Satz 3 SGB XI. Ändert sich die Pflegesituation wesentlich, ist ein früherer Wechsel möglich. Die Frist gilt auch nicht, wenn Sie ganz zu reinem Pflegegeld oder reiner Sachleistung wechseln. Auf Antrag ermittelt die Pflegekasse das Pflegegeld jeden Monat nachträglich.
Muss man bei der Kombinationsleistung einen Beratungsbesuch nachweisen?
Nein, solange ein Pflegedienst im Einsatz ist. Laut Rundschreiben der Pflegekassen müssen Menschen mit Kombinationsleistung keinen Beratungseinsatz nachweisen. Anders ist es, wenn neben dem Pflegegeld nur die Umwandlung ohne Pflegedienst genutzt wird (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Freiwillig können Sie die Beratung einmal im Halbjahr abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Wird das anteilige Pflegegeld im Krankenhaus weitergezahlt?
Ja, bis zu acht Wochen. Im Krankenhaus oder in der Reha läuft das anteilige Pflegegeld in bisheriger Höhe weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Die Sachleistung ruht in dieser Zeit. Kommt der Pflegedienst einen ganzen Monat nicht, zahlt die Kasse in diesen acht Wochen das volle Pflegegeld.
Wird die Tagespflege auf die Kombinationsleistung angerechnet?
Nein. Tages- und Nachtpflege kürzen weder Pflegegeld noch Sachleistung (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Die Tagespflege hat ein eigenes Monatsbudget. Es reicht von 721 Euro bei Pflegegrad 2 bis 2.085 Euro bei Pflegegrad 5 (§ 41 Abs. 2 SGB XI).
Kann der Entlastungsbetrag die Rechnung des Pflegedienstes decken?
Ja, aber nur für Hilfe im Haushalt und Betreuung. Den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat können Sie für Leistungen des Pflegedienstes einsetzen. Ab Pflegegrad 2 sind Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Toilettengang ausgenommen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Der Entlastungsbetrag kürzt das anteilige Pflegegeld nicht.