Wird das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt gekürzt?
In den ersten acht Wochen wird das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt nicht gekürzt. Das regelt § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in der Fassung ab dem 1. Januar 2026. Die Fassung stammt aus dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege.
Ruhen bedeutet: Der Anspruch bleibt bestehen, die Pflegekasse zahlt für diese Tage nur nichts aus. Auch der Pflegegrad bleibt. Nach der Entlassung müssen Sie nichts neu beantragen.
Die Regel gilt für das Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Sie gilt auch für den Pflegegeld-Anteil, wenn Sie Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren (§ 38 SGB XI). Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab: 347, 599, 800 oder 990 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 bis 5 (§ 37 Abs. 1 SGB XI, Stand 2026). Alle Beträge stehen in der Übersicht Pflegegeld 2026.
Voraussetzung ist, dass vor der Aufnahme schon Anspruch auf Pflegegeld bestand. Ein Bescheid muss dafür noch nicht vorliegen. Es reicht, wenn der Antrag vorher gestellt war und der Pflegegrad danach bestätigt wird.
Die Regel gilt bei allen gesetzlichen Pflegekassen gleich, etwa bei AOK, TK, Barmer oder DAK. Wie lange Ihr Angehöriger im Krankenhaus bleibt, entscheiden die Ärzte nach dem medizinischen Bedarf. Für das Pflegegeld zählt nur, ob der Aufenthalt länger als 56 Tage dauert.
Wann wird das Pflegegeld gekürzt?
Im Krankenhaus wird das Pflegegeld erst ab dem 57. Tag gekürzt. Daneben kennt das Gesetz weitere Fälle, in denen das Pflegegeld sinkt oder ruht. Die Tabelle zeigt sie.
Quelle: §§ 34, 37 und 38 SGB XI, Stand 2026| Anlass | Folge | Regel |
|---|
| Krankenhaus oder Reha | ruht ab Tag 57 | § 34 Abs. 2 SGB XI |
| Kurzzeitpflege | halb, bis 8 Wochen im Jahr | § 37 Abs. 2 SGB XI |
| Verhinderungspflege | halb, bis 8 Wochen im Jahr | § 37 Abs. 2 SGB XI |
| Pflegedienst dazu | anteilig weniger | § 38 SGB XI |
| Beratungsbesuch fehlt | Kürzung, später Entzug | § 37 Abs. 6 SGB XI |
| Ausland außerhalb EU und EWR | ruht nach 8 Wochen im Jahr | § 34 Abs. 1 SGB XI |
Den Beratungsbesuch zu Hause müssen Sie bei Pflegegeld halbjährlich abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Im EU-Ausland, im EWR und in der Schweiz läuft das Pflegegeld ohne Frist weiter (§ 34 Abs. 1a SGB XI).
Wie zählt die Pflegekasse die acht Wochen?
Die Pflegekasse zählt 56 Kalendertage ab dem Aufnahmetag, der Aufnahmetag ist Tag 1. Wochenenden und Feiertage zählen mit. Ab dem 57. Tag ruht das Pflegegeld.
Wird Ihr Angehöriger entlassen, zahlt die Kasse ab dem Entlassungstag wieder. So beschreibt es der GKV-Spitzenverband in seinem Rundschreiben zum Leistungsrecht vom 2. April 2026. Nach diesem Rundschreiben arbeiten die Pflegekassen.
Ein Beispiel aus dem Rundschreiben
Ihr Angehöriger hat Pflegegrad 2 und bekommt 347 Euro im Monat (§ 37 Abs. 1 SGB XI, Stand 2026). Er liegt vom 21. Februar bis zum 25. April 2026 im Krankenhaus.
Der 56. Tag ist der 17. April. Für Februar und März kommt das volle Pflegegeld. Vom 18. bis 24. April ruht es, das sind sieben Tage. Ab dem 25. April, dem Entlassungstag, läuft es wieder.
Für April zahlt die Kasse also 23 von 30 Tagen. Das sind 347 Euro mal 23 geteilt durch 30, zusammen 266,03 Euro.
Die Regel dahinter: Für den Monat zählt die Pflegekasse die Tage mit Anspruch und teilt durch 30. So steht es in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und im Rundschreiben unter Ziffer 2.2.1. Ein Tag Pflegegeld ist also ein Dreißigstel des Monatsbetrags.
Jeder neue Aufenthalt bekommt eigene acht Wochen, wenn Ihr Angehöriger dazwischen zu Hause war. Eine Grenze im Jahr sieht § 34 Abs. 2 SGB XI dafür nicht vor.
Was läuft im Krankenhaus weiter und was ruht?
In den ersten acht Wochen laufen das Pflegegeld und Ihre Rentenbeiträge weiter, der Pflegedienst ruht vom ersten Tag an. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Leistungen.
Quelle: §§ 34 und 37 SGB XI, Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 02.04.2026, Stand 2026| Leistung | Tag 1 bis 56 | ab Tag 57 |
|---|
| Pflegegeld (§ 37) | läuft voll weiter | ruht |
| Pflegegeld-Anteil (§ 38) | läuft weiter | ruht |
| Pflegedienst (§ 36) | ruht | ruht |
| Rentenbeiträge (§ 44) | laufen weiter | ruhen |
| Pflegegrad | bleibt | bleibt |
Der Pflegedienst rechnet für die Tage in der Klinik nichts ab. Dort übernimmt das Krankenhaus die Pflege.
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Das gilt ab Pflegegrad 1 bei Pflege zu Hause. Dieser Anspruch ruht, soweit die Klinik Ihren Angehörigen versorgt. Stimmen Sie die Lieferung für die Zeit in der Klinik deshalb mit Ihrem Anbieter ab.
Für den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gibt es keine eigene Ruhensregel im Gesetz. Fragen Sie dazu Ihre Pflegekasse.
Die Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse in den ersten 56 Tagen weiter (§ 34 Abs. 3 SGB XI). Bei häuslicher Krankenpflege ruhen sie gar nicht.
Gilt die Regel auch für Reha und häusliche Krankenpflege?
Ja, die acht Wochen gelten auch in der stationären Reha und bei häuslicher Krankenpflege mit Grundpflege. Für die Reha verweist das Gesetz auf Vorsorge- und Reha-Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V.
Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V ist Pflege zu Hause, die einen Klinikaufenthalt ersetzt oder verkürzt. Übernimmt der Pflegedienst dabei auch die Grundpflege, zählt das wie ein Aufenthalt in der Klinik.
Keine Kürzung gibt es bei reiner Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V, etwa Verbandswechsel oder Spritzen. Auch eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung führt nicht zur Kürzung (§ 115e SGB V).
Reha direkt nach dem Krankenhaus
Geht es ohne Pause vom Krankenhaus in die Reha, zählt die Pflegekasse beide Aufenthalte zusammen. Die 56 Tage gibt es dann nur einmal. Sie beginnen mit der Aufnahme ins Krankenhaus.
Dasselbe gilt, wenn direkt nach der Klinik häusliche Krankenpflege mit Grundpflege folgt.
Gut zu wissenLiegt zwischen Krankenhaus und Reha eine Zeit zu Hause, sind es zwei getrennte Aufenthalte. Für jeden gelten dann eigene acht Wochen. So steht es im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.
Muss ich den Krankenhausaufenthalt der Pflegekasse melden?
Ja, Aufnahme und Entlassung müssen Sie der Pflegekasse ohne Verzögerung melden. Wer Sozialleistungen bekommt, muss wichtige Änderungen „unverzüglich“ mitteilen (§ 60 Abs. 1 SGB I). Ein Aufenthalt in der Klinik ist so eine Änderung.
Das Krankenhaus meldet Aufnahme und Entlassung an die Krankenkasse (§ 301 SGB V). Verlassen Sie sich aber nicht darauf, dass die Daten rechtzeitig bei der Pflegekasse ankommen. Die Pflicht zur Meldung hat Ihr Angehöriger. Sie können sie für ihn übernehmen.
So melden Sie den Aufenthalt
- Suchen Sie die Nummer der Pflegekasse. Sie sitzt bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen. Die Nummer steht auf dem Pflegegeld-Bescheid oder der Versichertenkarte.
- Rufen Sie an oder schreiben Sie kurz. Nennen Sie Name, Versichertennummer, Aufnahmetag und Klinik.
- Für Auskünfte über Ihren Angehörigen fragt die Kasse meist nach einer Vollmacht. Halten Sie diese bereit.
- Notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Namen Ihres Gesprächspartners.
- Melden Sie die Entlassung, sobald der Tag feststeht. Nennen Sie auch eine anschließende Reha oder Kurzzeitpflege.
Gut zu wissenHeben Sie den Entlassbrief der Klinik gut auf. Darin stehen Aufnahme- und Entlassungstag. Damit lassen sich die Daten später belegen.
Muss ich Pflegegeld zurückzahlen?
Ja, wenn der Aufenthalt länger als 56 Tage dauert. Ab Tag 57 bis zum Tag vor der Entlassung zahlt die Kasse nicht aus oder fordert das Geld zurück. Denn das Pflegegeld kommt monatlich im Voraus.
Hat die Kasse schon gezahlt, fordert sie den zu viel gezahlten Betrag zurück (§§ 48 und 50 SGB X). Sie darf ihn auch vom laufenden Pflegegeld abziehen, höchstens die Hälfte davon (§ 51 Abs. 2 SGB I).
Wie viel das ist, hängt vom Pflegegrad ab. Die Tabelle zeigt, was ein Tag Pflegegeld wert ist.
Quelle: § 37 Abs. 1 und 2 SGB XI, Beträge Stand 2026, auf volle Cent gerundet| Pflegegrad | Pflegegeld im Monat | ein Tag (1/30) |
|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 11,57 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 19,97 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 26,67 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 33,00 € |
Ein Beispiel: Ihr Angehöriger hat Pflegegrad 3. Das Pflegegeld ruht zehn Tage im April. Dann zahlt die Kasse für April 20 von 30 Tagen. Sie fordert 199,67 Euro zurück (§ 37 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).
Halten Sie die Rückforderung für falsch, können Sie Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat Zeit, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben (§ 84 SGG).
Wie geht es nach der Entlassung weiter?
Kommt Ihr Angehöriger nach Hause, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld ab dem Entlassungstag wieder. Oft braucht er danach mehr Hilfe als vorher. Planen Sie die Rückkehr deshalb früh.
Das Entlassmanagement der Klinik
Jedes Krankenhaus muss den Übergang nach der Behandlung vorbereiten (§ 39 Abs. 1a SGB V). Meist kümmert sich der Sozialdienst darum. Er klärt Pflegedienst, Hilfsmittel und die Versorgung danach.
Die Klinik darf für die Zeit danach verordnen. Das gilt etwa für Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege, jeweils für bis zu sieben Tage. Ein Pflegebett darf schon zu Hause stehen, bevor Ihr Angehöriger heimkommt. Mehr dazu im Ratgeber Entlassmanagement im Krankenhaus.
Wenn die Pflege zu Hause noch nicht geht
Kurzzeitpflege ist vorübergehende Pflege in einer Pflegeeinrichtung, ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Jahr (§ 42 SGB XI). Sie hilft, wenn die Pflege zu Hause nach der Klinik noch nicht möglich ist.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege teilen sich ab Pflegegrad 2 einen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI, Stand 2026).
Während der Kurzzeitpflege zahlt die Kasse die Hälfte des bisherigen Pflegegelds weiter. Am ersten und am letzten Tag gibt es das volle Pflegegeld. Bei Pflegegrad 2 sind es 173,50 Euro statt 347 Euro im Monat (§ 37 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).
Dauerte das Krankenhaus länger als 56 Tage, gibt es in einer direkt folgenden Kurzzeitpflege kein halbes Pflegegeld. Das steht im Rundschreiben unter Ziffer 2.2.3.
Ohne Pflegegrad 2 kann die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege übernehmen, etwa nach einer schweren Krankheit (§ 39c SGB V). Gibt es keine Versorgung im Anschluss, kommt Übergangspflege im Krankenhaus infrage. Sie dauert längstens zehn Tage (§ 39e SGB V). Der Ratgeber Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus erklärt beides.
Folgt die Kurzzeitpflege direkt auf die Klinik, gilt eine Frist für die Begutachtung. Der Medizinische Dienst begutachtet dann spätestens am zehnten Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege abschließend (§ 18a Abs. 7 SGB XI). Das gilt, wenn schon in der Klinik mit der kurzen Frist begutachtet wurde.
Wenn Sie zu Hause Entlastung brauchen
Verhinderungspflege ist eine Ersatzpflege, wenn Sie als Pflegeperson verhindert sind (§ 39 SGB XI). Ein Pflegedienst oder eine andere Person springt dann für Sie ein. Auch hier läuft das halbe Pflegegeld bis zu acht Wochen im Jahr weiter.
Nach mehr als 56 Tagen Klinik gibt es auch in einer direkt folgenden Verhinderungspflege kein halbes Pflegegeld. Bei stundenweiser Hilfe unter acht Stunden am Tag bleibt das volle Pflegegeld.
Wenn Sie berufstätig sind
Müssen Sie die Pflege plötzlich neu organisieren, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 PflegeZG). Zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen Lohn, gibt es auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Unser Angebot: Wenn Sie nicht wissen, wie es nach der Klinik zu Hause weitergeht, können Sie uns Ihre Situation schildern. Wir melden uns und sortieren mit Ihnen die nächsten Schritte.
Lohnt sich nach der Klinik ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad?
Ein Antrag lohnt sich, wenn Ihr Angehöriger nach der Klinik dauerhaft mehr Hilfe braucht als vorher. Nach einem Sturz oder Schlaganfall ist das häufig so. Den Antrag können Sie schon während des Aufenthalts stellen.
Wird der höhere Pflegegrad bestätigt, zahlt die Kasse ab dem Tag, seit dem der Hilfebedarf gestiegen ist. Das gilt, wenn der Antrag im selben Monat eingeht. Kommt der Antrag später, zahlt sie ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst im Monat der Verschlechterung.
Liegt Ihr Angehöriger noch in der Klinik, gilt unter Umständen eine kurze Frist. Das ist der Fall, wenn die Begutachtung für die weitere Versorgung nötig ist. Die kurze Frist gilt auch bei angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit (§ 18a Abs. 5 Nr. 2 und 3 SGB XI). Dann begutachtet der Medizinische Dienst spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags (§ 18a Abs. 5 SGB XI).
Diese Begutachtung klärt aber nur, ob mindestens Pflegegrad 2 vorliegt (§ 18a Abs. 7 SGB XI). Die genaue Einstufung wird später nachgeholt. Über eine Höherstufung entscheidet die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags (§ 18c Abs. 1 SGB XI).
Einen ersten Eindruck gibt der Pflegegrad-Rechner.
Anders ist es, wenn der Pflegebedarf erst in der Klinik entsteht. Dann gibt es Pflegegeld erst ab dem Tag, an dem Ihr Angehöriger wieder zu Hause ist. In einer direkt folgenden Kurzzeitpflege gibt es dann auch kein halbes Pflegegeld.
Was gilt, wenn Sie als pflegende Person ins Krankenhaus müssen?
Werden Sie selbst krank, zahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege über die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Einen Antrag vorab braucht es nicht. Die Belege dafür reichen Sie bis Ende des Folgejahres ein (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Diese Frist gilt nur für die Verhinderungspflege.
Ihr Angehöriger kann auch in die Kurzzeitpflege gehen. In beiden Fällen läuft das halbe Pflegegeld weiter. Die Kosten rechnen Sie mit dem Jahresbetrag nach § 42a SGB XI ab.
Brauchen Sie selbst eine Reha, kann Ihr Angehöriger mitkommen. Er wird dann in derselben Einrichtung versorgt. Den Anspruch darauf gibt § 42b SGB XI. Geben Sie diesen Wunsch gleich im Reha-Antrag an.
Was gilt beim Tod im Krankenhaus für das Pflegegeld?
Stirbt Ihr Angehöriger im Krankenhaus, gibt es das Pflegegeld bis zum Ende des Sterbemonats (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Für diesen Monat fordert die Pflegekasse nichts zurück.
Das gilt nur, wenn im Sterbemonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Pflegegeld bestand. So steht es im Rundschreiben unter Ziffer 2.3. In den ersten 56 Tagen im Krankenhaus ist das immer der Fall.
Lag Ihr Angehöriger länger in der Klinik, kann dieser Tag fehlen. Hat das Pflegegeld im Sterbemonat bis zum Todestag durchgehend geruht, zahlt die Kasse für diesen Monat nichts. Das zeigt ein Beispiel im Rundschreiben.
Ist das Pflegegeld des Sterbemonats noch offen, bekommen es zuerst nahe Angehörige aus dem gemeinsamen Haushalt (§ 56 SGB I). Sonst geht es an die Erben (§ 58 SGB I).
Was wissen viele Familien nicht?
- Wer am 1. Januar 2026 schon im Krankenhaus lag, fällt auch unter die acht Wochen. Gezählt wird ab dem ersten Tag des Aufenthalts, auch wenn er 2025 lag.
- Der Entlassungstag zählt schon wieder voll. Das Pflegegeld ruht nur bis zum Tag davor.
- Liegt Ihr Angehöriger nur zur Behandlung im Krankenhaus, gibt es für diese Zeit keine Verhinderungspflege. So steht es im Rundschreiben unter Ziffer 2.1 zu § 39.
- Einen Pflegekurs, den die Pflegekasse bezahlt, können Sie schon während der Klinikzeit machen (§ 45 SGB XI).
- Manche Menschen beschäftigen ihre Pflegekräfte selbst und bekommen dafür Hilfe zur Pflege vom Sozialamt. Bei ihnen läuft das Pflegegeld ohne Frist weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI, § 63b Abs. 6 SGB XII).
Wer hilft Ihnen neutral weiter?
Neutral beraten Sie die Pflegekasse und die Pflegestützpunkte. Die Pflegekasse muss Sie beraten, auf Wunsch auch zu Hause (§ 7a SGB XI). Die Beratung bezahlt die Pflegekasse.
In der Klinik hilft außerdem der Sozialdienst. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit mit der Pflegekasse helfen Sozialverbände wie VdK und SoVD oder eine Kanzlei für Sozialrecht.
Welche Fragen stellen Familien am häufigsten?