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Ratgeber Pflege­geld

Pflege­geld bei Kranken­haus­aufent­halt 2026: Was gilt bis wann

Kommt Ihr Ange­hö­riger ins Kranken­haus, zahlt die Pflege­kasse das Pflege­geld seit 2026 acht Wochen voll weiter. Hier lesen Sie, wie gezählt wird und was Sie melden.
Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 26.09.2026, Lesezeit 13 Minuten

Kurzantwort: Seit 2026 läuft das Pflegegeld im Krankenhaus und in der Reha acht Wochen voll weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Gekürzt wird das Pflegegeld erst ab dem 57. Tag. Es ruht dann bis zum Tag vor der Entlassung.

  • Tag 1 bis 56: Das Pflegegeld läuft voll weiter. Der Aufnahmetag ist Tag 1.
  • Ab Tag 57: Das Pflegegeld ruht, die Kasse zahlt für diese Tage nichts.
  • Ab dem Entlassungstag: Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld wieder.
  • Reha: In der stationären Reha gilt dieselbe Acht-Wochen-Regel.
  • Rente: Ihre Rentenbeiträge als Pflegeperson laufen in den ersten acht Wochen weiter (§ 34 Abs. 3 SGB XI).
  • Alte Regel: Bis zum 31. Dezember 2025 lief das Pflegegeld nur vier Wochen weiter. Viele Seiten nennen noch diese alte Frist.

Ein Krankenhausaufenthalt kommt oft unerwartet, etwa nach einem Sturz oder einem Schlaganfall. Dann liegt der Mensch, den Sie zu Hause pflegen, plötzlich in der Klinik.

Zur Sorge kommen praktische Fragen. Zahlt die Pflegekasse weiter? Was müssen Sie melden? Und wie geht es nach der Entlassung weiter? Dieser Ratgeber folgt dem Gesetz und den Hinweisen der Pflegekassen, Stand September 2026.

Bis wann läuft das Pflegegeld bei Ihnen weiter?

Das Pflegegeld läuft bis einschließlich Tag 56 nach der Aufnahme voll weiter. Der Aufnahmetag zählt als Tag 1. Ab Tag 57 ruht es. Am Tag der Entlassung beginnt die Zahlung wieder.

Geben Sie unten das Aufnahmedatum ein, auf Wunsch auch die Entlassung und den Pflegegrad. Der Rechner zeigt Ihre Daten und bei einer Kürzung den Betrag für den Monat. Ihre Eingaben werden weder gespeichert noch übertragen.

Aufenthalt in Klinik oder Reha

Der Tag der Aufnahme ins Krankenhaus, ab 1. Januar 2026. Ein geplanter Termin geht auch. Für frühere Aufnahmen gilt eine Übergangsregel, siehe Text unter dem Rechner.

Geht es ohne Pause in die Reha oder in häusliche Krankenpflege mit Grundpflege? Dann tragen Sie deren Ende ein. Folgt Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, tragen Sie das Ende der Klinik ein. Dort gibt es das halbe Pflegegeld, nach mehr als 56 Tagen Klinik keins.

Pflege­grad (freiwillig), nur für die Monats­rechnung
Volles Pflegegeld im Krankenhaus

56 Tage

So lange zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld ab dem Aufnahmetag voll weiter. Geben Sie das Aufnahmedatum ein, dann sehen Sie die genauen Daten. Das ist eine Orientierung, kein Bescheid.

Das melden Sie der Pflege­kasse

Den Tag der Aufnahme, den Namen der Klinik und ob es ein Krankenhaus oder eine Reha ist.

Später die Entlassung und was danach kommt: Zuhause, Reha oder Kurzzeitpflege.

Die Pflegekasse sitzt bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen. Die Nummer steht auf dem Bescheid oder der Versichertenkarte. Für Auskünfte fragt die Kasse meist nach einer Vollmacht.

Ein Anruf reicht. Notieren Sie Datum und Gesprächspartner.

Ihre Liste für die Zeit in der Klinik

0 von 4 erledigt. Die Liste bleibt nur auf dieser Seite und wird nicht gespeichert.

Wird das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt gekürzt?

In den ersten acht Wochen wird das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt nicht gekürzt. Das regelt § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in der Fassung ab dem 1. Januar 2026. Die Fassung stammt aus dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege.

Ruhen bedeutet: Der Anspruch bleibt bestehen, die Pflegekasse zahlt für diese Tage nur nichts aus. Auch der Pflegegrad bleibt. Nach der Entlassung müssen Sie nichts neu beantragen.

Die Regel gilt für das Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Sie gilt auch für den Pflegegeld-Anteil, wenn Sie Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren (§ 38 SGB XI). Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab: 347, 599, 800 oder 990 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 bis 5 (§ 37 Abs. 1 SGB XI, Stand 2026). Alle Beträge stehen in der Übersicht Pflegegeld 2026.

Voraussetzung ist, dass vor der Aufnahme schon Anspruch auf Pflegegeld bestand. Ein Bescheid muss dafür noch nicht vorliegen. Es reicht, wenn der Antrag vorher gestellt war und der Pflegegrad danach bestätigt wird.

Die Regel gilt bei allen gesetzlichen Pflegekassen gleich, etwa bei AOK, TK, Barmer oder DAK. Wie lange Ihr Angehöriger im Krankenhaus bleibt, entscheiden die Ärzte nach dem medizinischen Bedarf. Für das Pflegegeld zählt nur, ob der Aufenthalt länger als 56 Tage dauert.

Wann wird das Pflegegeld gekürzt?

Im Krankenhaus wird das Pflegegeld erst ab dem 57. Tag gekürzt. Daneben kennt das Gesetz weitere Fälle, in denen das Pflegegeld sinkt oder ruht. Die Tabelle zeigt sie.

Quelle: §§ 34, 37 und 38 SGB XI, Stand 2026
AnlassFolgeRegel
Krankenhaus oder Reharuht ab Tag 57§ 34 Abs. 2 SGB XI
Kurzzeitpflegehalb, bis 8 Wochen im Jahr§ 37 Abs. 2 SGB XI
Verhinderungspflegehalb, bis 8 Wochen im Jahr§ 37 Abs. 2 SGB XI
Pflegedienst dazuanteilig weniger§ 38 SGB XI
Beratungsbesuch fehltKürzung, später Entzug§ 37 Abs. 6 SGB XI
Ausland außerhalb EU und EWRruht nach 8 Wochen im Jahr§ 34 Abs. 1 SGB XI

Den Beratungsbesuch zu Hause müssen Sie bei Pflegegeld halbjährlich abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Im EU-Ausland, im EWR und in der Schweiz läuft das Pflegegeld ohne Frist weiter (§ 34 Abs. 1a SGB XI).

Wie zählt die Pflegekasse die acht Wochen?

Die Pflegekasse zählt 56 Kalendertage ab dem Aufnahmetag, der Aufnahmetag ist Tag 1. Wochenenden und Feiertage zählen mit. Ab dem 57. Tag ruht das Pflegegeld.

Wird Ihr Angehöriger entlassen, zahlt die Kasse ab dem Entlassungstag wieder. So beschreibt es der GKV-Spitzenverband in seinem Rundschreiben zum Leistungsrecht vom 2. April 2026. Nach diesem Rundschreiben arbeiten die Pflegekassen.

Ein Beispiel aus dem Rundschreiben

Ihr Angehöriger hat Pflegegrad 2 und bekommt 347 Euro im Monat (§ 37 Abs. 1 SGB XI, Stand 2026). Er liegt vom 21. Februar bis zum 25. April 2026 im Krankenhaus.

Der 56. Tag ist der 17. April. Für Februar und März kommt das volle Pflegegeld. Vom 18. bis 24. April ruht es, das sind sieben Tage. Ab dem 25. April, dem Entlassungstag, läuft es wieder.

Für April zahlt die Kasse also 23 von 30 Tagen. Das sind 347 Euro mal 23 geteilt durch 30, zusammen 266,03 Euro.

Die Regel dahinter: Für den Monat zählt die Pflegekasse die Tage mit Anspruch und teilt durch 30. So steht es in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und im Rundschreiben unter Ziffer 2.2.1. Ein Tag Pflegegeld ist also ein Dreißigstel des Monatsbetrags.

Jeder neue Aufenthalt bekommt eigene acht Wochen, wenn Ihr Angehöriger dazwischen zu Hause war. Eine Grenze im Jahr sieht § 34 Abs. 2 SGB XI dafür nicht vor.

Was läuft im Krankenhaus weiter und was ruht?

In den ersten acht Wochen laufen das Pflegegeld und Ihre Rentenbeiträge weiter, der Pflegedienst ruht vom ersten Tag an. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Leistungen.

Quelle: §§ 34 und 37 SGB XI, Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 02.04.2026, Stand 2026
LeistungTag 1 bis 56ab Tag 57
Pflegegeld (§ 37)läuft voll weiterruht
Pflegegeld-Anteil (§ 38)läuft weiterruht
Pflegedienst (§ 36)ruhtruht
Rentenbeiträge (§ 44)laufen weiterruhen
Pflegegradbleibtbleibt

Der Pflegedienst rechnet für die Tage in der Klinik nichts ab. Dort übernimmt das Krankenhaus die Pflege.

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Das gilt ab Pflegegrad 1 bei Pflege zu Hause. Dieser Anspruch ruht, soweit die Klinik Ihren Angehörigen versorgt. Stimmen Sie die Lieferung für die Zeit in der Klinik deshalb mit Ihrem Anbieter ab.

Für den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gibt es keine eigene Ruhensregel im Gesetz. Fragen Sie dazu Ihre Pflegekasse.

Die Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse in den ersten 56 Tagen weiter (§ 34 Abs. 3 SGB XI). Bei häuslicher Krankenpflege ruhen sie gar nicht.

Gilt die Regel auch für Reha und häusliche Krankenpflege?

Ja, die acht Wochen gelten auch in der stationären Reha und bei häuslicher Krankenpflege mit Grundpflege. Für die Reha verweist das Gesetz auf Vorsorge- und Reha-Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V.

Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V ist Pflege zu Hause, die einen Klinikaufenthalt ersetzt oder verkürzt. Übernimmt der Pflegedienst dabei auch die Grundpflege, zählt das wie ein Aufenthalt in der Klinik.

Keine Kürzung gibt es bei reiner Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V, etwa Verbandswechsel oder Spritzen. Auch eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung führt nicht zur Kürzung (§ 115e SGB V).

Reha direkt nach dem Krankenhaus

Geht es ohne Pause vom Krankenhaus in die Reha, zählt die Pflegekasse beide Aufenthalte zusammen. Die 56 Tage gibt es dann nur einmal. Sie beginnen mit der Aufnahme ins Krankenhaus.

Dasselbe gilt, wenn direkt nach der Klinik häusliche Krankenpflege mit Grundpflege folgt.

Gut zu wissenLiegt zwischen Krankenhaus und Reha eine Zeit zu Hause, sind es zwei getrennte Aufenthalte. Für jeden gelten dann eigene acht Wochen. So steht es im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.

Muss ich den Krankenhausaufenthalt der Pflegekasse melden?

Ja, Aufnahme und Entlassung müssen Sie der Pflegekasse ohne Verzögerung melden. Wer Sozialleistungen bekommt, muss wichtige Änderungen „unverzüglich“ mitteilen (§ 60 Abs. 1 SGB I). Ein Aufenthalt in der Klinik ist so eine Änderung.

Das Krankenhaus meldet Aufnahme und Entlassung an die Krankenkasse (§ 301 SGB V). Verlassen Sie sich aber nicht darauf, dass die Daten rechtzeitig bei der Pflegekasse ankommen. Die Pflicht zur Meldung hat Ihr Angehöriger. Sie können sie für ihn übernehmen.

So melden Sie den Aufenthalt

  1. Suchen Sie die Nummer der Pflegekasse. Sie sitzt bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen. Die Nummer steht auf dem Pflegegeld-Bescheid oder der Versichertenkarte.
  2. Rufen Sie an oder schreiben Sie kurz. Nennen Sie Name, Versichertennummer, Aufnahmetag und Klinik.
  3. Für Auskünfte über Ihren Angehörigen fragt die Kasse meist nach einer Vollmacht. Halten Sie diese bereit.
  4. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Namen Ihres Gesprächspartners.
  5. Melden Sie die Entlassung, sobald der Tag feststeht. Nennen Sie auch eine anschließende Reha oder Kurzzeitpflege.
Gut zu wissenHeben Sie den Entlassbrief der Klinik gut auf. Darin stehen Aufnahme- und Entlassungstag. Damit lassen sich die Daten später belegen.

Muss ich Pflegegeld zurückzahlen?

Ja, wenn der Aufenthalt länger als 56 Tage dauert. Ab Tag 57 bis zum Tag vor der Entlassung zahlt die Kasse nicht aus oder fordert das Geld zurück. Denn das Pflegegeld kommt monatlich im Voraus.

Hat die Kasse schon gezahlt, fordert sie den zu viel gezahlten Betrag zurück (§§ 48 und 50 SGB X). Sie darf ihn auch vom laufenden Pflegegeld abziehen, höchstens die Hälfte davon (§ 51 Abs. 2 SGB I).

Wie viel das ist, hängt vom Pflegegrad ab. Die Tabelle zeigt, was ein Tag Pflegegeld wert ist.

Quelle: § 37 Abs. 1 und 2 SGB XI, Beträge Stand 2026, auf volle Cent gerundet
PflegegradPflegegeld im Monatein Tag (1/30)
Pflegegrad 2347 €11,57 €
Pflegegrad 3599 €19,97 €
Pflegegrad 4800 €26,67 €
Pflegegrad 5990 €33,00 €

Ein Beispiel: Ihr Angehöriger hat Pflegegrad 3. Das Pflegegeld ruht zehn Tage im April. Dann zahlt die Kasse für April 20 von 30 Tagen. Sie fordert 199,67 Euro zurück (§ 37 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).

Halten Sie die Rückforderung für falsch, können Sie Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat Zeit, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben (§ 84 SGG).

Wie geht es nach der Entlassung weiter?

Kommt Ihr Angehöriger nach Hause, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld ab dem Entlassungstag wieder. Oft braucht er danach mehr Hilfe als vorher. Planen Sie die Rückkehr deshalb früh.

Das Entlassmanagement der Klinik

Jedes Krankenhaus muss den Übergang nach der Behandlung vorbereiten (§ 39 Abs. 1a SGB V). Meist kümmert sich der Sozialdienst darum. Er klärt Pflegedienst, Hilfsmittel und die Versorgung danach.

Die Klinik darf für die Zeit danach verordnen. Das gilt etwa für Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege, jeweils für bis zu sieben Tage. Ein Pflegebett darf schon zu Hause stehen, bevor Ihr Angehöriger heimkommt. Mehr dazu im Ratgeber Entlassmanagement im Krankenhaus.

Wenn die Pflege zu Hause noch nicht geht

Kurzzeitpflege ist vorübergehende Pflege in einer Pflegeeinrichtung, ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Jahr (§ 42 SGB XI). Sie hilft, wenn die Pflege zu Hause nach der Klinik noch nicht möglich ist.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege teilen sich ab Pflegegrad 2 einen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI, Stand 2026).

Während der Kurzzeitpflege zahlt die Kasse die Hälfte des bisherigen Pflegegelds weiter. Am ersten und am letzten Tag gibt es das volle Pflegegeld. Bei Pflegegrad 2 sind es 173,50 Euro statt 347 Euro im Monat (§ 37 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).

Dauerte das Krankenhaus länger als 56 Tage, gibt es in einer direkt folgenden Kurzzeitpflege kein halbes Pflegegeld. Das steht im Rundschreiben unter Ziffer 2.2.3.

Ohne Pflegegrad 2 kann die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege übernehmen, etwa nach einer schweren Krankheit (§ 39c SGB V). Gibt es keine Versorgung im Anschluss, kommt Übergangspflege im Krankenhaus infrage. Sie dauert längstens zehn Tage (§ 39e SGB V). Der Ratgeber Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus erklärt beides.

Folgt die Kurzzeitpflege direkt auf die Klinik, gilt eine Frist für die Begutachtung. Der Medizinische Dienst begutachtet dann spätestens am zehnten Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege abschließend (§ 18a Abs. 7 SGB XI). Das gilt, wenn schon in der Klinik mit der kurzen Frist begutachtet wurde.

Wenn Sie zu Hause Entlastung brauchen

Verhinderungspflege ist eine Ersatzpflege, wenn Sie als Pflegeperson verhindert sind (§ 39 SGB XI). Ein Pflegedienst oder eine andere Person springt dann für Sie ein. Auch hier läuft das halbe Pflegegeld bis zu acht Wochen im Jahr weiter.

Nach mehr als 56 Tagen Klinik gibt es auch in einer direkt folgenden Verhinderungspflege kein halbes Pflegegeld. Bei stundenweiser Hilfe unter acht Stunden am Tag bleibt das volle Pflegegeld.

Wenn Sie berufstätig sind

Müssen Sie die Pflege plötzlich neu organisieren, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 PflegeZG). Zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen Lohn, gibt es auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Unser Angebot: Wenn Sie nicht wissen, wie es nach der Klinik zu Hause weitergeht, können Sie uns Ihre Situation schildern. Wir melden uns und sortieren mit Ihnen die nächsten Schritte.

Lohnt sich nach der Klinik ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad?

Ein Antrag lohnt sich, wenn Ihr Angehöriger nach der Klinik dauerhaft mehr Hilfe braucht als vorher. Nach einem Sturz oder Schlaganfall ist das häufig so. Den Antrag können Sie schon während des Aufenthalts stellen.

Wird der höhere Pflegegrad bestätigt, zahlt die Kasse ab dem Tag, seit dem der Hilfebedarf gestiegen ist. Das gilt, wenn der Antrag im selben Monat eingeht. Kommt der Antrag später, zahlt sie ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst im Monat der Verschlechterung.

Liegt Ihr Angehöriger noch in der Klinik, gilt unter Umständen eine kurze Frist. Das ist der Fall, wenn die Begutachtung für die weitere Versorgung nötig ist. Die kurze Frist gilt auch bei angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit (§ 18a Abs. 5 Nr. 2 und 3 SGB XI). Dann begutachtet der Medizinische Dienst spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags (§ 18a Abs. 5 SGB XI).

Diese Begutachtung klärt aber nur, ob mindestens Pflegegrad 2 vorliegt (§ 18a Abs. 7 SGB XI). Die genaue Einstufung wird später nachgeholt. Über eine Höherstufung entscheidet die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags (§ 18c Abs. 1 SGB XI).

Einen ersten Eindruck gibt der Pflegegrad-Rechner.

Anders ist es, wenn der Pflegebedarf erst in der Klinik entsteht. Dann gibt es Pflegegeld erst ab dem Tag, an dem Ihr Angehöriger wieder zu Hause ist. In einer direkt folgenden Kurzzeitpflege gibt es dann auch kein halbes Pflegegeld.

Was gilt, wenn Sie als pflegende Person ins Krankenhaus müssen?

Werden Sie selbst krank, zahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege über die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Einen Antrag vorab braucht es nicht. Die Belege dafür reichen Sie bis Ende des Folgejahres ein (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Diese Frist gilt nur für die Verhinderungspflege.

Ihr Angehöriger kann auch in die Kurzzeitpflege gehen. In beiden Fällen läuft das halbe Pflegegeld weiter. Die Kosten rechnen Sie mit dem Jahresbetrag nach § 42a SGB XI ab.

Brauchen Sie selbst eine Reha, kann Ihr Angehöriger mitkommen. Er wird dann in derselben Einrichtung versorgt. Den Anspruch darauf gibt § 42b SGB XI. Geben Sie diesen Wunsch gleich im Reha-Antrag an.

Was gilt beim Tod im Krankenhaus für das Pflegegeld?

Stirbt Ihr Angehöriger im Krankenhaus, gibt es das Pflegegeld bis zum Ende des Sterbemonats (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Für diesen Monat fordert die Pflegekasse nichts zurück.

Das gilt nur, wenn im Sterbemonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Pflegegeld bestand. So steht es im Rundschreiben unter Ziffer 2.3. In den ersten 56 Tagen im Krankenhaus ist das immer der Fall.

Lag Ihr Angehöriger länger in der Klinik, kann dieser Tag fehlen. Hat das Pflegegeld im Sterbemonat bis zum Todestag durchgehend geruht, zahlt die Kasse für diesen Monat nichts. Das zeigt ein Beispiel im Rundschreiben.

Ist das Pflegegeld des Sterbemonats noch offen, bekommen es zuerst nahe Angehörige aus dem gemeinsamen Haushalt (§ 56 SGB I). Sonst geht es an die Erben (§ 58 SGB I).

Was wissen viele Familien nicht?

  • Wer am 1. Januar 2026 schon im Krankenhaus lag, fällt auch unter die acht Wochen. Gezählt wird ab dem ersten Tag des Aufenthalts, auch wenn er 2025 lag.
  • Der Entlassungstag zählt schon wieder voll. Das Pflegegeld ruht nur bis zum Tag davor.
  • Liegt Ihr Angehöriger nur zur Behandlung im Krankenhaus, gibt es für diese Zeit keine Verhinderungspflege. So steht es im Rundschreiben unter Ziffer 2.1 zu § 39.
  • Einen Pflegekurs, den die Pflegekasse bezahlt, können Sie schon während der Klinikzeit machen (§ 45 SGB XI).
  • Manche Menschen beschäftigen ihre Pflegekräfte selbst und bekommen dafür Hilfe zur Pflege vom Sozialamt. Bei ihnen läuft das Pflegegeld ohne Frist weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI, § 63b Abs. 6 SGB XII).

Wer hilft Ihnen neutral weiter?

Neutral beraten Sie die Pflegekasse und die Pflegestützpunkte. Die Pflegekasse muss Sie beraten, auf Wunsch auch zu Hause (§ 7a SGB XI). Die Beratung bezahlt die Pflegekasse.

In der Klinik hilft außerdem der Sozialdienst. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit mit der Pflegekasse helfen Sozialverbände wie VdK und SoVD oder eine Kanzlei für Sozialrecht.

Welche Fragen stellen Familien am häufigsten?

Wird das Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt gekürzt?
Nein, nicht in den ersten acht Wochen. Seit dem 1. Januar 2026 zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld 56 Tage lang voll weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Gezählt wird ab dem Aufnahmetag. Ab dem 57. Tag ruht es bis zum Tag vor der Entlassung. Für diese Tage zahlt die Kasse nicht aus oder fordert das Geld zurück. Ab dem Entlassungstag zahlt sie wieder.
Gilt die Acht-Wochen-Regel auch für die Reha?
Ja. Die Regel gilt in stationären Vorsorge- und Reha-Einrichtungen genauso wie im Krankenhaus (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Folgt die Reha direkt auf das Krankenhaus, zählt die Pflegekasse beide Aufenthalte zusammen. Die 56 Tage gibt es dann nur einmal. Liegt eine Zeit zu Hause dazwischen, beginnen für die Reha neue acht Wochen.
Muss ich den Krankenhausaufenthalt der Pflegekasse melden?
Ja, und zwar ohne Verzögerung. Das verlangt § 60 SGB I für alle Änderungen, die eine Leistung betreffen. Melden Sie Aufnahme, Entlassung und eine anschließende Reha oder Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse erreichen Sie über die Krankenkasse Ihres Angehörigen. Ein Anruf reicht. Notieren Sie Datum und Namen Ihres Gesprächspartners.
Muss ich Pflegegeld zurückzahlen, wenn der Aufenthalt länger dauert?
Ja, für die Tage ab dem 57. Tag bis zum Tag vor der Entlassung. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld monatlich im Voraus. Den zu viel gezahlten Teil fordert sie zurück oder zieht ihn vom laufenden Pflegegeld ab. Für den Monat zahlt sie nur die Tage mit Anspruch, je Tag ein Dreißigstel. Bei Pflegegrad 3 sind das 19,97 Euro je Tag (§ 37 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).
Wie viel Pflegegeld gibt es in der Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus?
173,50 Euro im Monat bei Pflegegrad 2, also die Hälfte des bisherigen Pflegegelds (§ 37 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Das halbe Pflegegeld läuft bis zu acht Wochen im Jahr. Am ersten und am letzten Tag gibt es den vollen Betrag. Dauerte das Krankenhaus länger als 56 Tage, entfällt das halbe Pflegegeld in der direkt folgenden Kurzzeitpflege.
Laufen meine Rentenbeiträge als Pflegeperson im Krankenhaus weiter?
Ja, in den ersten 56 Tagen eines Aufenthalts im Krankenhaus oder in der stationären Reha. So regelt es § 34 Abs. 3 SGB XI. Ab dem 57. Tag ruhen die Beiträge bis zur Entlassung. Bei häuslicher Krankenpflege laufen sie ohne Frist weiter. Voraussetzung bleibt, dass Sie die Bedingungen für Rentenbeiträge als Pflegeperson erfüllen.
Gibt es Pflegegeld, wenn der Pflegegrad erst im Krankenhaus festgestellt wird?
Nein, nicht für die Zeit in der Klinik. Entsteht der Pflegebedarf erst während des Aufenthalts, zahlt die Pflegekasse ab dem Tag der Rückkehr nach Hause. Den Antrag können Sie trotzdem schon in der Klinik stellen. Ist die Begutachtung für die weitere Versorgung nötig, findet sie spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags statt. Sie klärt zunächst nur, ob mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.

Was ist das Wichtigste in Kürze?

  • Das Pflegegeld läuft im Krankenhaus und in der stationären Reha 56 Tage voll weiter. Ab Tag 57 ruht es bis zum Tag vor der Entlassung.
  • Folgt die Reha direkt auf die Klinik, zählen beide zusammen. Die acht Wochen gibt es dann nur einmal.
  • Melden Sie Aufnahme und Entlassung ohne Verzögerung der Pflegekasse. So vermeiden Sie Rückforderungen.
  • Ihre Rentenbeiträge laufen in den ersten 56 Tagen weiter.
  • Nach der Klinik gibt es in Kurzzeit- und Verhinderungspflege das halbe Pflegegeld, nach mehr als 56 Tagen Klinik keins.
  • Stirbt Ihr Angehöriger in der Klinik, läuft das Pflegegeld bis zum Ende des Sterbemonats. Voraussetzung ist mindestens ein Tag mit Anspruch in diesem Monat.

Quellen und Stand

Stand: 24. September 2026. Alle Gesetzesstellen wurden an diesem Tag auf gesetze-im-internet.de geprüft.

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