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Ratgeber Verhin­de­rungs­pflege

Pflege­geld bei Verhin­de­rungs­pflege 2026: Wann es voll bleibt

Während der Verhin­de­rungs­pflege zahlt die Pflege­kasse das Pflege­geld weiter. Hier lesen Sie, wann es voll bleibt und wann die Kasse die Hälfte zahlt. Mit dem Rechner sehen Sie den Betrag für Ihren Monat.
Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 26.09.2026, Lesezeit 16 Minuten

Kurzantwort: Ja, das Pflegegeld läuft während der Verhinderungspflege weiter. Bei tageweiser Ersatzpflege zahlt die Pflegekasse bis zu acht Wochen im Jahr die Hälfte (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Den ersten und den letzten Tag zahlt sie voll. Bei stundenweiser Ersatzpflege unter acht Stunden am Tag wird nichts gekürzt. Diese beiden Regeln stehen im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 2. April 2026.

  • Tageweise: Für die Tage zwischen dem ersten und dem letzten Tag der Ersatzpflege gibt es die Hälfte. Das sind 173,50 Euro bei Pflegegrad 2 bis 495 Euro bei Pflegegrad 5 im Monat, taggenau berechnet.
  • Stundenweise: Das Pflegegeld von 347 Euro bis 990 Euro bleibt voll. Die Stunden zählen nicht auf die 56 Tage im Jahr.
  • Kosten der Vertretung: Die Kasse erstattet sie aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI).
  • Frist: Für Ersatzpflege im Jahr 2025 endet sie am 31. Dezember 2026, für 2026 am 31. Dezember 2027. Ein Antrag vorab ist nicht nötig.

Sie pflegen Ihre Mutter, Ihren Vater oder Ihren Partner zu Hause. Irgendwann brauchen Sie eine Pause: einen Urlaub, eine Operation, einen freien Nachmittag. Dann springt jemand anderes ein. Die Pflegekasse bezahlt diese Vertretung als Verhinderungspflege. Und viele fragen sich: Was wird in dieser Zeit aus dem Pflegegeld?

Die Antwort hängt an einer Grenze: acht Stunden am Tag. Darunter bleibt alles, wie es ist. Darüber zahlt die Kasse für die Tage der Vertretung die Hälfte. Wie das in Ihrem Monat aussieht, zeigt der Rechner weiter unten. Alle Angaben entsprechen der Rechtslage 2026.

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?

Ja. Das Gesetz sagt es ausdrücklich. Während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Das gilt für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Voraussetzung ist, dass die gepflegte Person vorher Pflegegeld bekommen hat.

Verhinderungspflege ist die Pflege durch eine Ersatzperson, wenn die Pflegeperson ausfällt (§ 39 SGB XI). Gründe sind zum Beispiel Urlaub, Krankheit oder ein wichtiger Termin. Ersatzpflege ist die Pflege durch eine andere Person, die für eine begrenzte Zeit an Ihrer Stelle einspringt. Verhinderungspflege steht ab Pflegegrad 2 zu.

Verhindert sein muss eine private Pflegeperson, die nicht erwerbsmäßig pflegt. Das sind Angehörige, Nachbarn oder Bekannte. Macht der Pflegedienst Urlaub, ist das keine Verhinderungspflege. So steht es im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu § 39 Ziffer 1 Abs. 1. Die Vertretung selbst kann ein Pflegedienst übernehmen, eine Nachbarin, ein Freund oder jemand aus der Familie.

Wie viel Pflegegeld bleibt, hängt davon ab, wie lange Sie an einem Tag verhindert sind. Der GKV-Spitzenverband unterscheidet in seinem Rundschreiben vom 2. April 2026 zwei Fälle:

  • Tageweise: Tageweise Verhinderungspflege heißt, dass Sie an einem Tag acht Stunden oder länger verhindert sind. Für diese Tage gibt es die Hälfte des Pflegegeldes. Den ersten und den letzten Tag jedes Zeitraums zahlt die Kasse trotzdem voll.
  • Stundenweise: Stundenweise Verhinderungspflege heißt, dass Sie weniger als acht Stunden am Tag verhindert sind. Das Pflegegeld bleibt dann voll.
Quelle: § 37 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 3 SGB XI; GKV-Spitzenverband, Gemeinsames Rundschreiben vom 2. April 2026. Stand 2026.
PflegegradPflegegeld im MonatTageweise: Hälfte im MonatStundenweiseAngehörige: in der Regel höchstens im Jahr
2347 €173,50 €voll, 347 €694 €
3599 €299,50 €voll, 599 €1.198 €
4800 €400 €voll, 800 €1.600 €
5990 €495 €voll, 990 €1.980 €

Die letzte Spalte gilt für nahe Angehörige, die nicht erwerbsmäßig vertreten. Nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten kommen dazu. Mehr dazu im Abschnitt zur Höhe der Verhinderungspflege.

Für die Höhe zählt der Pflegegrad am ersten Tag der Ersatzpflege. Wird der Pflegegrad während der Vertretung erhöht, rechnet die Kasse die Hälfte nach dem bisherigen Grad. So steht es im Rundschreiben zu § 37 Ziffer 2.2.3 Abs. 1.

Wie viel Pflegegeld bleibt in einem Monat mit Ersatzpflege?

Die Pflegekasse rechnet taggenau. Jeder Tag bekommt ein Dreißigstel des Monatsbetrags, auch in Monaten mit 28 oder 31 Tagen. Tage ohne Ersatzpflege zählen voll. Voll zählen auch der erste und der letzte Tag jedes Zeitraums mit Ersatzpflege. Die Tage dazwischen zählen zur Hälfte.

Haben Sie in einem Monat mehrere getrennte Zeiträume, etwa zwei Wochenenden, gilt das je Zeitraum. Jeder Zeitraum hat dann einen vollen ersten und einen vollen letzten Tag. So steht es im Rundschreiben zu § 37 Ziffer 2.2.3 Abs. 1 und zu § 39 Ziffer 1 Abs. 5.

Als Formel: Pflegegeld mal volle Tage geteilt durch 30. Dazu kommt das halbe Pflegegeld mal halbe Tage geteilt durch 30.

Ein kurzes Beispiel für Pflegegrad 2 mit 347 Euro im Monat: Die Ersatzpflege läuft vom 10. bis 19. September. Voll zählen der 1. bis 10. und der 19. bis 30. September, also 22 Tage. Das ergibt 347 Euro × 22 : 30 = 254,47 Euro. Zur Hälfte zählen die 8 Tage dazwischen: 173,50 Euro × 8 : 30 = 46,27 Euro. Für September zahlt die Kasse also 300,74 Euro.

Mehr als das volle Pflegegeld zahlt die Kasse in einem Monat nicht. Das gilt auch, wenn die Tagesrechnung in einem Monat mit 31 Tagen etwas mehr ergibt. So steht es im Rundschreiben zu § 37 Ziffer 2.2.3 Abs. 10 mit Beispiel 21. Bei der Rundung kann Ihre Kasse um einige Cent vom Rechner abweichen.

Das Pflegegeld zahlt die Kasse monatlich im Voraus (Rundschreiben zu § 37 Ziffer 2.1). Die halben Tage rechnet sie deshalb nachträglich ab. Ob und wie die Kasse schon gezahltes Pflegegeld verrechnet, steht im Bescheid.

Das Wichtigste zum Rechner: Bei tageweiser Ersatzpflege sinkt das Pflegegeld nur für die Tage zwischen dem ersten und dem letzten Tag. Dann gibt es die Hälfte. Bei stundenweiser Ersatzpflege bleibt es voll. Der Rechner zeigt den Betrag für Ihren Monat, den Rest aus dem Jahresbetrag und den Rechenweg.

Rechner: Pflegegeld im Monat der Verhinderungspflege

Wählen Sie Pflegegrad und Art der Ersatzpflege. Sie sehen, wie viel Pflegegeld in diesem Monat bleibt und wie viel vom Jahresbetrag übrig ist.

Pflegegrad der Person, die Sie pflegen

Wie lange sind Sie an einem Tag der Ersatzpflege verhindert?

Nur in diesem Monat. Zählen Sie jeden Kalendertag, an dem Sie acht Stunden oder länger verhindert sind. Der erste und der letzte Tag jedes Zeitraums gehören dazu.

Wie viele Tage hat dieser Monat?

Getrennte Zeiträume in diesem Monat

Zum Beispiel zwei Wochenenden, dazwischen pflegen Sie selbst. Für jeden Zeitraum zahlt die Kasse den ersten und den letzten Tag voll.

Reicht ein Zeitraum über den Monatsrand?

Dann liegt nur einer der beiden vollen Tage in diesem Monat, der andere im Nachbarmonat.

Betrag in Euro, den Sie in diesem Kalenderjahr schon für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen genutzt haben.

Ihr Ergebnis

Pflegegeld in diesem Monat499,17 €
Übrig vom Gemeinsamen Jahresbetrag3.539 €
Tage, die auf die 56 Tage im Jahr zählen14

So wird gerechnet: Pflegegrad 3 bringt 599 € im Monat. Der Monat hat 31 Tage, geteilt wird immer durch 30. Voll zählen 19 Tage (17 Tage ohne Ersatzpflege sowie der erste und der letzte Tag): 599 € × 19 : 30 = 379,37 €. Zur Hälfte zählen 12 Tage: 299,50 € × 12 : 30 = 119,80 €. Zusammen sind das 499,17 €. Vom Jahresbetrag ist nach Ihrer Angabe noch nichts genutzt, es stehen 3.539 € bereit.

Das Pflegegeld zahlt die Kasse monatlich im Voraus. Die halben Tage rechnet sie nachträglich ab. Ob und wie sie schon gezahltes Pflegegeld verrechnet, steht im Bescheid.

Der Rechner geht vom vollen Pflegegeld aus. Bei der Kombinationsleistung halbiert die Kasse das anteilige Pflegegeld (§ 38 Satz 4 SGB XI). Ist das Pflegegeld wegen eines fehlenden Beratungsbesuchs gekürzt, läuft die Hälfte des gekürzten Betrags weiter. Nach dem Rundschreiben ist das ein Viertel.

Die Hälfte gibt es höchstens für 56 Tage im Jahr. Nach schon genutzten Tagen fragt der Rechner nicht. Sind die 56 Tage verbraucht, zahlt die Kasse wieder das volle Pflegegeld, erstattet aber keine tageweise Vertretung mehr.

Übernehmen nahe Angehörige die Vertretung nicht erwerbsmäßig, erstattet die Pflegekasse in der Regel bis zu 1.198 € im Jahr. Das ist das Zweifache des Pflegegeldes bei Pflegegrad 3. Nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall kommen dazu, zusammen höchstens 3.539 €.

Was mit Ihren Angaben passiert: nichts. Der Rechner arbeitet nur in Ihrem Browser und speichert oder sendet keine Daten. Er ersetzt keinen Bescheid. Maßgeblich ist die Abrechnung Ihrer Pflegekasse. Stand 2026, Grundlage §§ 37, 38, 39 und 42a SGB XI.

Wie sieht ein Rechenbeispiel über zwei Monate aus?

Ein Beispiel: Ihre Mutter hat Pflegegrad 3 und bekommt 599 Euro Pflegegeld im Monat. Sie pflegen sie zu Hause. Vom 4. August bis 14. September sind Sie verhindert, erst im Urlaub, dann wegen einer Operation. Eine Nachbarin übernimmt die Pflege ganztags. Das sind 42 Tage tageweise Verhinderungspflege.

Die Ersatzpflege reicht über zwei Monate. Der erste Tag liegt im August, der letzte im September. Hier ist jeder Monat einzeln berechnet:

Rechenweg nach § 37 Abs. 2 SGB XI und Beispiel 6 zu § 37 im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 2. April 2026. Dort sind beide Monate zusammengerechnet: 419,30 € für 21 volle und 399,33 € für 40 halbe Tage. Hier ist nach Monaten aufgeteilt. Stand 2026.
MonatVolle TageHalbe TagePflegegeld
August (31 Tage)4 (1. bis 4.)27 (5. bis 31.)79,87 € + 269,55 € = 349,42 €
September (30 Tage)17 (14. bis 30.)13 (1. bis 13.)339,43 € + 129,78 € = 469,21 €
Zusammen2140818,63 €

Ohne Ersatzpflege hätte Ihre Mutter in beiden Monaten zusammen 1.198 Euro bekommen. Mit der Ersatzpflege sind es 818,63 Euro, also 379,37 Euro weniger. Von den 56 Tagen im Jahr sind 42 verbraucht. Die Rechnung der Nachbarin erstattet die Pflegekasse zusätzlich. Das geht, bis der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro erreicht ist.

Mit dem Rechner prüfen Sie beide Monate einzeln. Für August geben Sie 28 Tage ein und wählen 31 Tage und einen Zeitraum. Dazu wählen Sie „Geht im nächsten Monat weiter“. Für September geben Sie 14 Tage ein und wählen 30 Tage. Dazu wählen Sie „Hat im Vormonat begonnen“.

Wann bleibt das Pflegegeld voll?

Das Pflegegeld bleibt voll, wenn Sie an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert sind. Dann zählt die Ersatzpflege nur gegen den Jahresbetrag, nicht gegen die 56 Tage. Typisch sind ein freier Nachmittag, ein Arzttermin oder ein fester Termin in der Woche. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zur stundenweisen Verhinderungspflege und der 8-Stunden-Grenze.

Entscheidend ist die Zeit, in der Sie verhindert sind. Wie lange die Vertretung arbeitet, spielt keine Rolle. Sind Sie acht Stunden weg und die Ersatzperson kommt nur zwei Stunden, zählt der Tag als ganzer Tag.

Quelle: § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 42a SGB XI; GKV-Spitzenverband, Rundschreiben vom 2. April 2026 zu § 39 Ziffer 1 Abs. 5. Stand 2026.
MerkmalTageweise (8 Stunden und mehr)Stundenweise (unter 8 Stunden)
PflegegeldHälfte, erster und letzter Tag je Zeitraum vollvolles Pflegegeld
Zählt auf die 56 Tageja, jeder Tagnein
Zählt auf die 3.539 €jaja
Höchstdauer8 Wochen im Kalenderjahrbis der Jahresbetrag verbraucht ist

Zwei Beispiele aus dem Rundschreiben zu § 39 zeigen den Unterschied:

  • Sie sind an sechs Tagen am Stück jeweils neun Stunden verhindert. Am ersten und am letzten Tag gibt es volles Pflegegeld, an den vier Tagen dazwischen die Hälfte. Von den 56 Tagen bleiben 50.
  • Sie sind an fünf Tagen jeweils sechs Stunden verhindert. Das Pflegegeld bleibt voll. Die 56 Tage bleiben unberührt.

Auch nach den 56 Tagen gibt es wieder das volle Pflegegeld. Das zeigt Beispiel 18 zu § 37 im Rundschreiben. Dort läuft eine Ersatzpflege vom 28. Oktober 2025 bis 15. Januar 2026. Ab dem 57. Tag, dem 23. Dezember, zahlt die Kasse das volle Pflegegeld. Sie begründet das mit der sichergestellten Pflege.

Ab dem 57. Tag erstattet die Kasse aber keine tageweise Vertretung mehr. Sie zahlt Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Stundenweise Ersatzpflege unter acht Stunden am Tag bleibt möglich. Voraussetzung ist, dass im Jahresbetrag noch Geld übrig ist (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 1 Abs. 5).

Ist der Jahresbetrag aufgebraucht, endet die Leistung. Ab diesem Tag zahlt die Kasse wieder das volle Pflegegeld. Das zeigt Beispiel 2 zu § 37 im Rundschreiben am Fall der Kurzzeitpflege.

Auch eine Pflegesachleistung wird durch die Verhinderungspflege nicht gekürzt. Kommt ein Pflegedienst über die Sachleistung, rechnet er wie gewohnt ab. Die Kosten der Ersatzpflege kommen aus dem Jahresbetrag dazu.

Wie hoch ist die Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2 bis 5?

Die Verhinderungspflege ist bei Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 gleich hoch. Die Kasse erstattet bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Verhinderungspflege.

Der Gemeinsame Jahresbetrag ist ein Budget von 3.539 Euro im Jahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen. Es gilt seit 1. Juli 2025. Was Sie für die eine Leistung nutzen, fehlt bei der anderen. Den Unterschied erklärt der Ratgeber Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.

Wie viel davon die Vertretung bekommen kann, hängt davon ab, wer sie übernimmt (§ 39 Abs. 2 und 3 SGB XI):

  • Pflegedienst, Betreuungsdienst, Nachbarn, Freunde oder entferntere Verwandte: bis zu 3.539 Euro im Jahr.
  • Nahe Angehörige, die nicht erwerbsmäßig pflegen: in der Regel bis zum Zweifachen des Pflegegeldes. Das sind 694 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.198 Euro bei Pflegegrad 3. Bei Pflegegrad 4 sind es 1.600 Euro, bei Pflegegrad 5 1.980 Euro. Nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall kommen dazu. Zusammen sind es höchstens 3.539 Euro.
  • Nahe Angehörige, die die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausüben: bis zu 3.539 Euro im Jahr.

Erwerbsmäßig heißt, dass jemand die Pflege als Beruf ausübt und damit Geld verdienen will. Bei nahen Angehörigen geht die Kasse davon aus, dass sie nicht erwerbsmäßig pflegen (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 2.2 Abs. 1).

Nahe Angehörige sind Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Verwandt sind Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister (§ 1589 BGB). Verschwägert sind etwa Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin (§ 1590 BGB). Ehe- und Lebenspartner sind weder verwandt noch verschwägert. Sie zählen aber dazu, wenn sie mit der gepflegten Person in einem Haushalt leben. Das gilt für alle, die mit ihr zusammenwohnen. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld für Angehörige.

Die Kasse teilt den Höchstbetrag nicht durch 56 Tage. Auch bei wenigen Tagen Vertretung kann sie mehr als einen Tagessatz erstatten. Das hat das Bundessozialgericht am 12. Juli 2012 entschieden (B 3 P 6/11 R). Die Kasse prüft aber im Einzelfall, ob die Kosten angemessen sind.

Findet die Vertretung in einer Einrichtung statt, etwa in einem Pflegeheim, zahlt die Kasse nur die pflegebedingten Kosten. Nicht übernommen werden Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Zusatzleistungen. Auch Behandlungspflege und Betreuung nach § 43b SGB XI zahlt sie dabei nicht. Steht auf der Rechnung nur ein Gesamtbetrag, soll die Kasse für all diese Posten zusammen mindestens 20 Prozent abziehen. So steht es im Rundschreiben zu § 39 Ziffer 2.1. Liegt die gepflegte Person zur Behandlung im Krankenhaus, gibt es für diese Zeit keine Verhinderungspflege.

Gut zu wissenÜbernimmt ein naher Angehöriger nur stundenweise die Vertretung, lohnt sich ein Antrag nicht immer. Das Pflegegeld läuft ohnehin voll weiter. Die Erstattung ist in der Regel auf das Zweifache des Pflegegeldes begrenzt, nachgewiesene Kosten kommen dazu. Ohne Antrag bleibt der Jahresbetrag von 3.539 Euro ungeschmälert, etwa für eine Kurzzeitpflege. Der GKV-Spitzenverband weist auf diesen Punkt hin und empfiehlt eine Beratung durch die Pflegekasse.

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Werden Fahrtkosten bei der Verhinderungspflege erstattet?

Ja, auf Nachweis. Übernehmen nahe Angehörige die Vertretung, kann die Kasse ihre notwendigen Aufwendungen übernehmen (§ 39 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Dazu gehören Fahrtkosten und Verdienstausfall. Das Rundschreiben zu § 39 Ziffer 2.2 regelt die Einzelheiten:

  • Eigenes Auto: Die Kasse erstattet 20 Cent je gefahrenen Kilometer. Der Satz stammt aus dem Bundesreisekostengesetz. Dessen Höchstgrenze je Reise gilt hier nicht.
  • Hin und zurück: Das Rundschreiben spricht von jedem gefahrenen Kilometer. Eine Beschränkung auf den Hinweg nennt es nicht. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, wie sie Hin- und Rückweg zählt.
  • Bus und Bahn: Die Kasse erstattet die Fahrkarten gegen Beleg. Im Beispiel 20 zu § 37 bekommt eine Tochter 694 Euro für die Pflege und 90 Euro Fahrkosten. Zusammen erstattet die Kasse 784 Euro.
  • Verdienstausfall: Selbstständige weisen ihn mit dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres nach. Maßgeblich ist das Netto aus diesem Bescheid.

Erstattung, Fahrtkosten und Verdienstausfall sind zusammen auf 3.539 Euro im Jahr begrenzt (§ 39 Abs. 3 Satz 4 SGB XI). Als Beleg dienen Quittung, Rechnung oder Kontoauszug.

Was hat sich seit 2025 geändert?

Seit Mitte 2025 gelten einfachere Regeln. Wer ältere Ratgeber liest, findet dort oft noch getrennte Beträge und eine Wartezeit. Beides gilt nicht mehr:

  • Seit 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Die früheren getrennten Beträge gibt es nicht mehr.
  • Seit 1. Juli 2025: Die Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen. Verhinderungspflege steht zu, sobald Pflegegrad 2 festgestellt ist.
  • Seit 1. Juli 2025: Tageweise Ersatzpflege ist bis zu acht Wochen im Jahr möglich. Vorher waren es sechs Wochen.
  • Seit 1. Januar 2026: Den Antrag auf Erstattung stellen Sie bis zum Ende des Jahres, das auf die Ersatzpflege folgt. Das regelt das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025. Im Jahr 2026 nimmt die Kasse rückwirkend nur noch Anträge für 2025 an. Frühere Jahre lehnt sie ab (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 2 Abs. 2).

Was könnte sich 2027 ändern?

Im Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vorgelegt. Ein Referentenentwurf ist ein erster Vorschlag des Ministeriums. Danach soll das Pflegegeld ab 1. Januar 2027 in einem Entlastungsbudget aufgehen. Auch die Ersatzpflege bei Verhinderung soll nach dem Entwurf aus diesem Budget bezahlt werden. Die Regeln auf dieser Seite hängen am Pflegegeld. Sie könnten sich deshalb ebenfalls ändern.

Beschlossen ist davon bislang nichts. Bis dahin gelten die Regeln auf dieser Seite. Was der Entwurf im Einzelnen plant, lesen Sie im Ratgeber Pflegegeld 2027.

Wie beantragen Sie die Erstattung?

Einen Antrag vor der Ersatzpflege brauchen Sie nicht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Sie reichen die Belege danach ein. Zuständig ist die Pflegekasse der gepflegten Person. Sie sitzt bei deren Krankenkasse. Das Formular bekommen Sie dort per Telefon, auf der Website oder in der App. Wer privat versichert ist, wendet sich an die private Pflegeversicherung. So gehen Sie vor:

Schritt 1

Tage festhalten

Notieren Sie für jeden Tag das Datum, wie viele Stunden Sie verhindert waren und wer vertreten hat.

Schritt 2

Belege sammeln

Heben Sie Rechnungen, Quittungen oder Kontoauszüge auf. Bei Angehörigen gehören Nachweise für Fahrtkosten oder Verdienstausfall dazu.

Schritt 3

Formular ausfüllen und einreichen

Das Formular fragt nach dem Zeitraum, den Stunden je Tag und der Ersatzperson. Es fragt auch, ob sie verwandt ist, im Haushalt lebt oder erwerbsmäßig pflegt. Schicken Sie es mit allen Belegen an die Pflegekasse. Für Ersatzpflege im Jahr 2026 haben Sie bis zum 31. Dezember 2027 Zeit.

Schritt 4

Bescheid prüfen

Prüfen Sie Erstattung und Pflegegeld im Bescheid. Bei Fehlern können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

Vorlagen und einen Musterbrief finden Sie im Ratgeber Verhinderungspflege beantragen mit Muster. Die Frist für den Widerspruch steht in § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz. Hilfe beim Antrag bietet die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse. Auf sie haben Sie einen Anspruch (§ 7a SGB XI). Auch ein Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe berät Sie.

WichtigFür Ersatzpflege im Jahr 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026. Für Ersatzpflege im Jahr 2026 endet sie am 31. Dezember 2027. Für das Jahr 2024 und früher erstattet die Kasse nichts mehr.

Welche Sonderfälle sollten Sie kennen?

Diese Punkte fehlen in vielen Übersichten. Sie können aber im Alltag den Unterschied machen:

  • Pflegegeld und Pflegedienst zusammen: Beziehen Sie die Kombinationsleistung, läuft die Hälfte des anteiligen Pflegegeldes weiter (§ 38 Satz 4 SGB XI). Maßgeblich ist der Anteil vor Beginn der Ersatzpflege. Wie die Kombination funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur Kombinationsleistung.
  • Beratungsbesuch versäumt: Fehlt der Nachweis über den Beratungsbesuch, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen. Dann läuft während der Ersatzpflege die Hälfte des gekürzten Betrags weiter, nach dem Rundschreiben also ein Viertel. Hat die Kasse die Zahlung ganz eingestellt, gibt es in dieser Zeit kein Pflegegeld. Mehr im Ratgeber Pflegegeld Kürzung.
  • Kurzzeitpflege im selben Jahr: Tage in der Kurzzeitpflege zählen nicht auf die acht Wochen der Verhinderungspflege. Für beide gilt die Hälfte des Pflegegeldes jeweils bis zu acht Wochen. Nur den Jahresbetrag teilen sie sich.
  • Jahreswechsel: Der Anspruch beginnt mit jedem Kalenderjahr neu (Rundschreiben zu § 39 Ziffer 1 Abs. 7). Läuft eine Ersatzpflege über Silvester, stehen ab 1. Januar wieder acht Wochen und der volle Jahresbetrag bereit. Im Beispiel 18 zu § 37 gibt es vom 1. bis 14. Januar wieder die Hälfte. Den letzten Tag, den 15. Januar, zahlt die Kasse voll.
  • Rentenbeiträge: Zahlt die Pflegekasse für Sie Beiträge zur Rentenversicherung, ruhen sie während Ihres Erholungsurlaubs nicht. Das gilt für bis zu acht Wochen im Jahr (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI). Wie viele Rentenpunkte die Pflege bringt, zeigt der Ratgeber Rentenpunkte nach Pflegegrad.
  • Ersatzpflege im Ausland: Ist die gepflegte Person vorübergehend im Ausland, kann die Verhinderungspflege auch dort stattfinden. Das hat das Bundessozialgericht am 20. April 2016 entschieden (B 3 P 4/14 R).
  • Steuer: Was Angehörige für die Ersatzpflege bekommen, ist bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei. Mindestens bleibt der Betrag des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Das gilt auch für andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen. Einzelheiten im Ratgeber Pflegegeld und Steuer.

Welche Fragen stellen Pflegende am häufigsten?

Wird das Pflegegeld bei Verhinderungspflege gekürzt?
Ja, aber nur bei tageweiser Ersatzpflege. Das heißt, Sie sind an einem Tag acht Stunden oder länger verhindert. Dann zahlt die Pflegekasse bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Hälfte weiter (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Am ersten und am letzten Tag bleibt das volle Pflegegeld. Bei stundenweiser Ersatzpflege unter acht Stunden am Tag gibt es keine Kürzung. Diese beiden Regeln stehen im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 2. April 2026.
Wie viel Pflegegeld bekomme ich während der Verhinderungspflege?
Bei tageweiser Ersatzpflege zahlt die Kasse für bis zu acht Wochen im Jahr die Hälfte. Gemeint sind die Tage zwischen dem ersten und dem letzten Tag. Das sind 173,50 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 und 495 Euro bei Pflegegrad 5. Dazwischen liegen 299,50 Euro bei Pflegegrad 3 und 400 Euro bei Pflegegrad 4. Bei stundenweiser Ersatzpflege unter acht Stunden am Tag bleibt das volle Pflegegeld. Die Kasse rechnet taggenau: Monatsbetrag geteilt durch 30, mal die Zahl der Tage.
Wird stundenweise Verhinderungspflege auf die 56 Tage angerechnet?
Nein. Sind Sie an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, zählt die Ersatzpflege nicht auf die 56 Tage. Sie zählt nur gegen den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Das Pflegegeld läuft voll weiter. Entscheidend ist, wie lange Sie verhindert sind. Wie lange die Vertretung arbeitet, spielt keine Rolle.
Wie viel bekommen Angehörige für die Verhinderungspflege?
In der Regel bis zum Zweifachen des Pflegegeldes im Jahr, wenn nahe Angehörige nicht erwerbsmäßig vertreten. Das sind 694 Euro bei Pflegegrad 2 und 1.198 Euro bei Pflegegrad 3. Bei Pflegegrad 4 sind es 1.600 Euro, bei Pflegegrad 5 1.980 Euro. Nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall kommen dazu. Zusammen sind es höchstens 3.539 Euro im Jahr (§ 39 Abs. 3 SGB XI).
Bis wann muss ich die Verhinderungspflege abrechnen?
Bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Für Ersatzpflege im Jahr 2025 endet die Frist also am 31. Dezember 2026. Für Ersatzpflege im Jahr 2026 ist es der 31. Dezember 2027. Einen Antrag vorab brauchen Sie nicht. Für 2024 und früher erstattet die Kasse nichts mehr (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu § 39 Ziffer 2 Abs. 2).
Gibt es noch eine Wartezeit für die Verhinderungspflege?
Nein. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist seit 1. Juli 2025 entfallen. Verhinderungspflege steht zu, sobald Pflegegrad 2 oder höher festgestellt ist. Sie können sie also auch kurz nach dem Bescheid nutzen.
Laufen meine Rentenbeiträge während des Urlaubs weiter?
Ja, wenn die Pflegekasse für Sie Rentenbeiträge zahlt. Bei Erholungsurlaub der Pflegeperson ruhen diese Beiträge bis zu acht Wochen im Kalenderjahr nicht. So steht es in § 34 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI. Ihre Absicherung läuft also weiter, während eine Ersatzperson pflegt.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Bei der Verhinderungspflege pflegt eine Ersatzperson, meist in der gewohnten Umgebung zu Hause. Die Kurzzeitpflege findet in einer stationären Einrichtung statt (§ 42 SGB XI). Beide bezahlt die Kasse aus demselben Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Bei beiden läuft jeweils bis zu acht Wochen die Hälfte des Pflegegeldes weiter. Die Tage der einen Leistung zählen nicht auf die andere.

Was ist das Wichtigste in Kürze?

Das Pflegegeld fällt bei der Verhinderungspflege nie ganz weg. Bei tageweiser Ersatzpflege zahlt die Kasse für die Tage zwischen dem ersten und dem letzten Tag die Hälfte. Das gilt für bis zu acht Wochen im Jahr. Bei stundenweiser Ersatzpflege bleibt es voll. Die Kosten der Vertretung kommen aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro.

Quellen und Stand: Worauf stützt sich dieser Ratgeber?

  1. § 37 SGB XI, Pflegegeld (Abs. 1 Beträge, Abs. 2 Weiterzahlung zur Hälfte)
  2. § 38 SGB XI, Kombinationsleistung (Satz 4)
  3. § 39 SGB XI, Verhinderungspflege
  4. § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege und § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag
  5. § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche (Abs. 3, soziale Sicherung der Pflegeperson)
  6. § 7a SGB XI, Pflegeberatung
  7. GKV-Spitzenverband, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 2. April 2026. Zu § 37: Ziffer 2.1, 2.2.1 und 2.2.3 (Abs. 1, 2, 9 und 10; Beispiele 1, 2, 6, 18, 20 und 21). Zu § 39: Ziffer 1 Abs. 1 und 5 bis 7, Ziffer 2 Abs. 1 und 2, Ziffer 2.1 und 2.2.
  8. Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025, Bundesgesetzblatt Teil I vom 29. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (Antragsfrist in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI)
  9. Bundesministerium für Gesundheit, Online-Ratgeber Pflege: Häusliche Pflege, Stand 14. September 2026
  10. Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz, Referentenentwurf vom Juni 2026, nicht beschlossen
  11. § 3 Nr. 36 EStG, § 1589 BGB, § 1590 BGB und § 84 SGG
  12. Bundessozialgericht, Urteile vom 25. Oktober 1994 (3/1 RK 51/93), vom 12. Juli 2012 (B 3 P 6/11 R) und vom 20. April 2016 (B 3 P 4/14 R), zitiert nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands

Alle Gesetzesstellen und Quellen haben wir am 24. September 2026 abgerufen und geprüft. Die Beträge entsprechen dem Stand 2026.

So ist dieser Ratgeber entstandenDie Redaktion von Pflegekompass hat diesen Ratgeber mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft. Alle Beträge und Regeln stammen aus dem Gesetz, dem Rundschreiben der Pflegekassen und von offiziellen Stellen. Die Beispiele im Text sind typische Fälle und keine Geschichten echter Familien. Eine fachliche Prüfung durch eine Pflegefachkraft hat nicht stattgefunden. Der Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung, über den Anspruch entscheidet die Pflegekasse. Stand 24. September 2026.
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