Was die Pflegekasse für Ihre Pause zahlt.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seit Juli 2025 einen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Drei Fragen zeigen, wie viel für Ihre Vertretung bereitsteht. Darunter tragen Sie ein, was Sie schon genutzt haben, und sehen den Rest.
Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Einschätzung, keine Entscheidung der Pflegekasse.

Welchen Pflegegrad hat die Person, die Sie pflegen?
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege berechnen: Was vom Jahresbetrag übrig ist
Tragen Sie ein, wie viel Sie in diesem Jahr schon für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt haben. Der Rechner zeigt den Rest vom gemeinsamen Jahresbetrag und den Entlastungsbetrag als eigenen Anspruch.
Tragen Sie ein, was die Pflegekasse in diesem Jahr schon bezahlt hat. Lassen Sie ein Feld leer, wenn noch nichts genutzt ist.
Ersatzpflege, wenn Sie als Pflegeperson verhindert sind (§ 39 SGB XI)
Vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung (§ 42 SGB XI)
3.539 € von 3.539 €
Ihnen stehen in diesem Jahr voraussichtlich noch 3.539 € zu. Sie können den ganzen Betrag frei aufteilen, auch vollständig für nur eine der beiden Leistungen. Das ist eine Orientierung, kein Bescheid.
Leistungen mit uns beantragenWas Sie zur Verhinderungspflege wissen sollten.
Was sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?
Bei der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) übernimmt jemand anderes für eine Zeit die Pflege, weil Sie als pflegende Person nicht können. Das kann geplant sein, etwa ein Urlaub, eine eigene Operation oder ein Termin. Oder es kommt kurzfristig, wenn Sie krank werden. Die Vertretung pflegt zuhause oder in einer Einrichtung. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) heißt: Ihr Angehöriger wohnt einige Wochen in einer Pflegeeinrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Beides ist für bis zu acht Wochen im Jahr möglich.
Bezahlt werden beide Leistungen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen dafür 3.539 Euro im Kalenderjahr zu. Umgangssprachlich heißt dieser Betrag oft auch Entlastungsbudget. Der Regierungsentwurf zur Pflegereform 2027 verwendet den Begriff anders: Dort ist Entlastungsbudget der geplante Umfang des Pflegegeldes. Was dazu vorgesehen ist, lesen Sie im Ratgeber Entlastungsbudget. Dieser Rechner rechnet ausschließlich nach heutigem Recht.
Was sich 2025 und 2026 geändert hat
Bis zum 30. Juni 2025 waren beide Leistungen getrennte Töpfe mit eigenen Regeln. Wer einen Topf nicht brauchte, konnte ihn nur zum Teil für den anderen nutzen. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Betrag.
| Leistung | Bis 30.06.2025 | Seit 01.07.2025 |
|---|---|---|
| Verhinderungspflege | 1.685 € | gemeinsam |
| Kurzzeitpflege | 1.854 € | gemeinsam |
| Zusammen im Jahr | 3.539 € | 3.539 € |
Die Summe ist gleich geblieben. Neu ist, dass Sie den ganzen Betrag für nur eine Leistung nutzen dürfen. Außerdem gilt seither:
- Keine Vorpflegezeit mehr. Sie müssen nicht erst sechs Monate gepflegt haben, bevor Sie Verhinderungspflege nutzen.
- Bis zu 8 Wochen im Jahr. Tageweise Verhinderungspflege geht jetzt 56 Tage statt früher 42 Tage. Stundenweise Vertretung zählt nicht zu diesen Tagen.
- Kürzere Frist für die Abrechnung. Seit 1. Januar 2026 reichen Sie Kosten bis zum Ende des Folgejahres ein.
Wie Sie den Jahresbetrag aufteilen
Die Aufteilung bestimmen Sie selbst. Drei Wege sind üblich:
- Alles für Verhinderungspflege: wenn Sie regelmäßig stunden- oder tageweise Entlastung brauchen.
- Alles für Kurzzeitpflege: wenn Ihr Angehöriger länger in einer Einrichtung versorgt werden muss, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
- Gemischt: ein Teil für Entlastung im Alltag, der Rest als Reserve für eine geplante Kurzzeitpflege.
Übernimmt ein naher Angehöriger die Vertretung, zahlt die Pflegekasse bis zum Doppelten des monatlichen Pflegegeldes im Jahr. Nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall kann sie zusätzlich erstatten.
Bis wann Sie die Kosten einreichen
Seit 1. Januar 2026 gilt: Kosten reichen Sie bis zum Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse ein. Für Kosten aus 2025 ist das der 31. Dezember 2026. Geändert hat das das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege.
Haben Sie noch Rechnungen aus 2024 oder früher, klären Sie diese einzeln mit Ihrer Pflegekasse. Reichen Sie alles, was Sie noch finden, bis 31. Dezember 2026 ein.
Der Entlastungsbetrag ist ein eigener Anspruch
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gehört nicht zum gemeinsamen Jahresbetrag. Er beträgt 131 Euro im Monat, gilt ab Pflegegrad 1 und ist für anerkannte Hilfen im Alltag gedacht. Dazu zählen etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder Hilfe im Haushalt. Im Jahr sind das 1.572 Euro.
Was Sie davon nicht nutzen, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026.
So beantragen Sie die Leistungen
Für die Verhinderungspflege reicht ein formloser Antrag bei der Pflegekasse. Das geht oft auch nachträglich, mit Rechnung oder Quittung. Eine Vorlage mit allen Angaben finden Sie im Ratgeber Antrag auf Verhinderungspflege. Die Kurzzeitpflege rechnet meist die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Voraussetzung ist in beiden Fällen Pflegegrad 2 oder höher.
Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse die Hälfte des Pflegegeldes weiter. Wie viel Pflegegeld Ihnen zusteht, zeigt der Pflegegeld-Rechner.
Heben Sie alle Belege auf und reichen Sie sie zeitnah ein. Alle Regeln lesen Sie im Ratgeber Verhinderungspflege 2026, die Vertretung für einige Stunden erklärt Verhinderungspflege stundenweise. Zur Kurzzeitpflege helfen Kosten der Kurzzeitpflege und Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.
Häufige Fragen
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043
Wie viel Geld gibt es 2026 für Verhinderungspflege?
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget?
Bekommt man bei Pflegegrad 1 den gemeinsamen Jahresbetrag?
Wie lange darf die Vertretung dauern?
Kann mein Sohn oder meine Tochter die Vertretung machen?
Wird mein Pflegegeld gekürzt, wenn jemand einspringt?
Seit wann gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag, und gilt noch eine Vorpflegezeit?
Bis wann müssen Kosten eingereicht werden?
Kann ein nicht genutzter Jahresbetrag ins nächste Jahr übertragen werden?
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