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Was die Pflegekasse für Ihre Pause zahlt.

Verhin­de­rungs- und Kurzzeit­pflege teilen sich seit Juli 2025 einen Jahres­be­trag von 3.539 Euro. Drei Fragen zeigen, wie viel für Ihre Vertre­tung bereit­steht. Darunter tragen Sie ein, was Sie schon genutzt haben, und sehen den Rest.

Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Einschätzung, keine Entscheidung der Pflegekasse.

Geprüft von der Pflegekompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 23.09.2026
Frage 1 von 3: Pflegegrad33 %

Welchen Pflege­grad hat die Person, die Sie pflegen?

Kurzzeit­pflege und Verhin­de­rungs­pflege berechnen: Was vom Jahres­be­trag übrig ist

Tragen Sie ein, wie viel Sie in diesem Jahr schon für Verhin­de­rungs- und Kurzzeit­pflege genutzt haben. Der Rechner zeigt den Rest vom gemein­samen Jahres­be­trag und den Entlastungs­betrag als eigenen Anspruch.

Pflege­grad
Schon genutzt in diesem Jahr

Tragen Sie ein, was die Pflegekasse in diesem Jahr schon bezahlt hat. Lassen Sie ein Feld leer, wenn noch nichts genutzt ist.

Ersatzpflege, wenn Sie als Pflegeperson verhindert sind (§ 39 SGB XI)

Vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung (§ 42 SGB XI)

Noch verfüg­bar in diesem Jahr

3.539 € von 3.539 €

Gemeinsamer Jahres­betrag3.539 €
Bereits genutzt− 0 €
Noch verfüg­bar3.539 €

Ihnen stehen in diesem Jahr voraussichtlich noch 3.539 € zu. Sie können den ganzen Betrag frei aufteilen, auch vollständig für nur eine der beiden Leistungen. Das ist eine Orientierung, kein Bescheid.

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Zusätzlich: der Entlastungs­betragEr ist ein eigener Anspruch und wird nicht mit dem Jahresbetrag verrechnet. Die Pflegekasse erstattet 131 Euro im Monat für anerkannte Hilfen im Alltag, ab Pflegegrad 1. Das sind 1.572 Euro im Jahr. Was Sie nicht nutzen, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Mehr zum Entlastungsbetrag
Rechtsgrundlage§§ 39, 42, 42a und 45b SGB XI, Stand 2026. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall.

Was Sie zur Verhinderungspflege wissen sollten.

Was sind Verhin­de­rungs- und Kurzzeit­pflege?

Bei der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) übernimmt jemand anderes für eine Zeit die Pflege, weil Sie als pflegende Person nicht können. Das kann geplant sein, etwa ein Urlaub, eine eigene Operation oder ein Termin. Oder es kommt kurzfristig, wenn Sie krank werden. Die Vertretung pflegt zuhause oder in einer Einrichtung. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) heißt: Ihr Angehöriger wohnt einige Wochen in einer Pflegeeinrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Beides ist für bis zu acht Wochen im Jahr möglich.

Bezahlt werden beide Leistungen aus dem gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen dafür 3.539 Euro im Kalenderjahr zu. Umgangssprachlich heißt dieser Betrag oft auch Entlastungsbudget. Der Regierungsentwurf zur Pflegereform 2027 verwendet den Begriff anders: Dort ist Entlastungsbudget der geplante Umfang des Pflegegeldes. Was dazu vorgesehen ist, lesen Sie im Ratgeber Entlastungsbudget. Dieser Rechner rechnet ausschließlich nach heutigem Recht.

Was sich 2025 und 2026 geändert hat

Bis zum 30. Juni 2025 waren beide Leistungen getrennte Töpfe mit eigenen Regeln. Wer einen Topf nicht brauchte, konnte ihn nur zum Teil für den anderen nutzen. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Betrag.

Beträge im Kalenderjahr. Quelle: §§ 39, 42 und 42a SGB XI, Stand 2026
LeistungBis 30.06.2025Seit 01.07.2025
Verhin­de­rungs­pflege1.685 €gemeinsam
Kurzzeit­pflege1.854 €gemeinsam
Zusammen im Jahr3.539 €3.539 €

Die Summe ist gleich geblieben. Neu ist, dass Sie den ganzen Betrag für nur eine Leistung nutzen dürfen. Außerdem gilt seither:

  • Keine Vorpflegezeit mehr. Sie müssen nicht erst sechs Monate gepflegt haben, bevor Sie Verhinderungspflege nutzen.
  • Bis zu 8 Wochen im Jahr. Tageweise Verhinderungspflege geht jetzt 56 Tage statt früher 42 Tage. Stundenweise Vertretung zählt nicht zu diesen Tagen.
  • Kürzere Frist für die Abrechnung. Seit 1. Januar 2026 reichen Sie Kosten bis zum Ende des Folgejahres ein.

Wie Sie den Jahres­be­trag aufteilen

Die Aufteilung bestimmen Sie selbst. Drei Wege sind üblich:

  • Alles für Verhinderungspflege: wenn Sie regelmäßig stunden- oder tageweise Entlastung brauchen.
  • Alles für Kurzzeitpflege: wenn Ihr Angehöriger länger in einer Einrichtung versorgt werden muss, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
  • Gemischt: ein Teil für Entlastung im Alltag, der Rest als Reserve für eine geplante Kurzzeitpflege.

Übernimmt ein naher Angehöriger die Vertretung, zahlt die Pflegekasse bis zum Doppelten des monatlichen Pflegegeldes im Jahr. Nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall kann sie zusätzlich erstatten.

Bis wann Sie die Kosten einrei­chen

Seit 1. Januar 2026 gilt: Kosten reichen Sie bis zum Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse ein. Für Kosten aus 2025 ist das der 31. Dezember 2026. Geändert hat das das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege.

Haben Sie noch Rechnungen aus 2024 oder früher, klären Sie diese einzeln mit Ihrer Pflegekasse. Reichen Sie alles, was Sie noch finden, bis 31. Dezember 2026 ein.

Der Entlastungs­betrag ist ein eigener Anspruch

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gehört nicht zum gemeinsamen Jahresbetrag. Er beträgt 131 Euro im Monat, gilt ab Pflegegrad 1 und ist für anerkannte Hilfen im Alltag gedacht. Dazu zählen etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder Hilfe im Haushalt. Im Jahr sind das 1.572 Euro.

Was Sie davon nicht nutzen, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026.

So bean­tragen Sie die Leis­tungen

Für die Verhinderungspflege reicht ein formloser Antrag bei der Pflegekasse. Das geht oft auch nachträglich, mit Rechnung oder Quittung. Eine Vorlage mit allen Angaben finden Sie im Ratgeber Antrag auf Verhinderungspflege. Die Kurzzeitpflege rechnet meist die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Voraussetzung ist in beiden Fällen Pflegegrad 2 oder höher.

Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse die Hälfte des Pflegegeldes weiter. Wie viel Pflegegeld Ihnen zusteht, zeigt der Pflegegeld-Rechner.

Heben Sie alle Belege auf und reichen Sie sie zeitnah ein. Alle Regeln lesen Sie im Ratgeber Verhinderungspflege 2026, die Vertretung für einige Stunden erklärt Verhinderungspflege stundenweise. Zur Kurzzeitpflege helfen Kosten der Kurzzeitpflege und Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043

Wie viel Geld gibt es 2026 für Verhinderungspflege?
Ab Pflegegrad 2 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro im Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI). Sie dürfen ihn frei aufteilen, auch ganz für eine der beiden Leistungen. Übernimmt ein naher Angehöriger die Vertretung, zahlt die Pflegekasse bis zum Doppelten des monatlichen Pflegegeldes im Jahr. Wie viel es bei Ihnen ist, zeigt der Rechner oben.
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1, für anerkannte Hilfen im Alltag. Als Entlastungsbudget wird umgangssprachlich oft der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 42a SGB XI bezeichnet. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander, die Pflegekasse verrechnet sie nicht miteinander. Laut Regierungsentwurf zur Pflegereform 2027 soll der Begriff Entlastungsbudget künftig etwas anderes bedeuten, nämlich den Umfang des Pflegegeldes. Das ist geplant und noch nicht beschlossen.
Bekommt man bei Pflegegrad 1 den gemeinsamen Jahresbetrag?
Nein. Den gemeinsamen Jahresbetrag gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 steht Ihnen aber der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat zu (§ 45b SGB XI). Ist der Bedarf größer geworden, kann ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad sinnvoll sein. Der Höherstufungs-Rechner gibt dazu eine erste Einschätzung.
Wie lange darf die Vertretung dauern?
Tageweise bis zu 8 Wochen, also 56 Tage im Kalenderjahr. Springt die Vertretung nur stundenweise ein, unter 8 Stunden am Tag, zählt das nicht zu diesen Tagen und kürzt auch das Pflegegeld nicht. Bezahlt wird sie trotzdem aus dem gemeinsamen Jahresbetrag.
Kann mein Sohn oder meine Tochter die Vertretung machen?
Ja. Nahe Angehörige und Menschen aus demselben Haushalt dürfen die Vertretung übernehmen. Die Pflegekasse zahlt dann bis zum Doppelten des monatlichen Pflegegeldes im Jahr, bei Pflegegrad 3 sind das 1.198 Euro. Fahrtkosten und nachgewiesener Verdienstausfall können zusätzlich erstattet werden.
Wird mein Pflegegeld gekürzt, wenn jemand einspringt?
Nur an Tagen, an denen die Vertretung 8 Stunden oder länger einspringt. An diesen Tagen zahlt die Pflegekasse die Hälfte des Pflegegeldes. Springt die Vertretung stundenweise ein, unter 8 Stunden am Tag, bleibt das Pflegegeld in voller Höhe. Der Rechner zeigt, wie viel es an Ihren Tagen grob weniger ist.
Seit wann gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag, und gilt noch eine Vorpflegezeit?
Den gemeinsamen Jahresbetrag gibt es seit dem 1. Juli 2025. Davor waren Verhinderungspflege mit bis zu 1.685 Euro und Kurzzeitpflege mit bis zu 1.854 Euro getrennte Töpfe. Zusammen ergab das auch damals 3.539 Euro. Seit demselben Tag ist die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfallen. Den Anspruch gibt es ab dem ersten Monat mit Pflegegrad 2 oder höher.
Bis wann müssen Kosten eingereicht werden?
Bis zum Ende des Jahres, das auf die Kosten folgt. Diese kürzere Frist gilt seit 1. Januar 2026. Kosten aus 2025 müssen also bis 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse sein, danach erstattet sie diese nicht mehr. Die Antragsvorlage im Ratgeber hilft beim Einreichen.
Kann ein nicht genutzter Jahresbetrag ins nächste Jahr übertragen werden?
Nein. Der gemeinsame Jahresbetrag gilt für ein Kalenderjahr. Was bis zum 31. Dezember nicht genutzt ist, wird nicht ins neue Jahr übertragen. Anders ist es beim Entlastungsbetrag: Was Sie davon nicht nutzen, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Planen Sie Auszeiten deshalb möglichst im laufenden Jahr.

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