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Ratgeber Kosten und Finanzen

Pflege­geld 2026: Steu­er­frei, und wann doch nicht

Pflege­geld ist für pflege­bedürftige Menschen steu­er­frei, und wer es als pfle­gender Ange­hö­riger weiter­ge­leitet bekommt, muss es in der Regel nicht versteuern. Die Rechts­lage, der Pflege-Pausch­be­trag und wann Pflege­geld doch steu­er­pflichtig wird.
Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 24.04.2026, Lesezeit 10 Minuten
Pflegegeld steuerfrei 2026: Steuererklärung auf Schreibtisch mit Taschenrechner und Lesebrille, § 3 Nr. 36 EStG
Pflegegeld und Steuer: Steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG, Quelle: PflegekompassSymbolbild, mit KI erstellt

Kurzantwort: Pflegegeld ist steuerfrei. Sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für pflegende Angehörige, die das Geld weitergeleitet bekommen. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 36 EStG. Es muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden und zählt nicht als Einkommen. Zusätzlich können pflegende Angehörige den Pflege-Pauschbetrag von bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen.

Sie pflegen Ihre Mutter, Ihren Vater oder Ihren Partner. Jeden Tag. Ohne Feierabend. Das Pflegegeld, das Sie dafür erhalten, ist eine verdiente Anerkennung. Und dann kommt die Unsicherheit: Muss ich das beim Finanzamt angeben? Zählt das als Einkommen? Muss ich davon Steuern zahlen?

Nein. Pflegegeld ist steuerfrei. Dazu kommen Steuervorteile für pflegende Angehörige, etwa der Pflege-Pauschbetrag. Unten stehen die Regeln für 2026 mit konkreten Zahlen.

Ist Pflegegeld steuerpflichtig?

Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist steuerfrei. Das gilt in zwei Richtungen:

  • Für die pflegebedürftige Person: Das Pflegegeld ist eine steuerfreie Sozialleistung der Pflegekasse. Es wird nicht als Einkommen gezählt.
  • Für pflegende Angehörige: Wird das Pflegegeld an Angehörige weitergeleitet, bleibt es ebenfalls steuerfrei, nach § 3 Nr. 36 EStG.

Was regelt § 3 Nr. 36 EStG genau?

Dieser Paragraph stellt klar: Einnahmen aus nebenberuflichen Pflegetätigkeiten sind steuerfrei, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet und die pflegende Person entweder ein Angehöriger (bis zum 3. Verwandtschaftsgrad) oder eine sogenannte „sittlich verpflichtete Person“ ist, also jemand, der aus persönlicher Verbundenheit pflegt, zum Beispiel ein langjähriger Nachbar oder enger Freund.

Die Steuerfreiheit gilt bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI. Das bedeutet konkret: Bei Pflegegrad 2 sind bis zu 347 Euro monatlich steuerfrei, bei Pflegegrad 5 bis zu 990 Euro.

Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn das Pflegegeld mit Leistungen der Verhinderungspflege kombiniert wird. Entscheidend ist, dass die Pflege nicht gewerbsmäßig ausgeübt wird. Mehr zum Pflegegeld und den aktuellen Beträgen finden Sie in unserem Pflegegeld-Ratgeber 2026.

Pflege-Pauschbetrag: Zusätzlich Steuern sparen

Neben der Steuerfreiheit des Pflegegeldes gibt es für pflegende Angehörige einen weiteren Steuervorteil: den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Dieser Pauschbetrag wird als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung berücksichtigt, ohne dass Sie einzelne Ausgaben nachweisen müssen.

Pflegegeld Steuer 2026: älteres Paar prüft gemeinsam Steuererklärung und Finanzunterlagen am Küchentisch
Symbolbild, mit KI erstellt

Pflege-Pauschbetrag 2026 nach Pflegegrad

PflegegradPflege-Pauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 10 € (kein Anspruch)
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 41.800 €
Pflegegrad 51.800 €

Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag

  • Persönliche Pflege: Sie pflegen die hilfsbedürftige Person selbst und in deren häuslichem Umfeld.
  • Unentgeltlichkeit: Sie erhalten keine Vergütung für die Pflege. Das weitergeleitete Pflegegeld schadet nicht, es gilt nicht als Vergütung.
  • Mindestens Pflegegrad 2: Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben oder das Merkzeichen „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis.

Wenn mehrere Personen die Pflege übernehmen, wird der Pflege-Pauschbetrag gleichmäßig aufgeteilt. Pflegen zum Beispiel zwei Geschwister gemeinsam die Mutter mit Pflegegrad 4, erhält jeder 900 Euro Pauschbetrag.

Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?

Nein. Da Pflegegeld nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei ist, müssen Sie es nicht in der Steuererklärung als Einkommen angeben. Es gibt keine Zeile in der Einkommensteuererklärung, in die Pflegegeld einzutragen wäre.

Auch der sogenannte Progressionsvorbehalt greift beim Pflegegeld nicht. Das heißt: Das Pflegegeld erhöht nicht Ihren persönlichen Steuersatz, anders als zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Elterngeld, die zwar steuerfrei sind, aber den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen können.

Was Sie in der Steuererklärung eintragen sollten

Obwohl das Pflegegeld selbst nicht angegeben werden muss, lohnt sich die Steuererklärung für pflegende Angehörige trotzdem. Denn Sie können folgende Posten geltend machen:

  • Pflege-Pauschbetrag (Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeile 17 bis 19): 600 bis 1.800 Euro je nach Pflegegrad
  • Fahrtkosten zur gepflegten Person, wenn Sie nicht im selben Haushalt leben
  • Pflegebedingte Umbaukosten, die über den Pflege-Pauschbetrag hinausgehen (als außergewöhnliche Belastung mit Einzelnachweis)

Gut zu wissen: Sie können den Pflege-Pauschbetrag auch dann nutzen, wenn Sie selbst gleichzeitig Pflegegeld als Angehöriger erhalten. Die Steuerfreiheit des Pflegegeldes und der Pauschbetrag schließen sich nicht gegenseitig aus.

Wann wird Pflegegeld doch versteuert?

Es gibt Situationen, in denen Zahlungen für Pflegeleistungen steuerpflichtig werden. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG hat klare Grenzen:

Gewerbliche oder berufsmäßige Pflege

Wenn eine Person die Pflege gewerblich ausübt, also als selbständige Pflegekraft oder über einen Pflegedienst, sind die Einnahmen ganz normal einkommensteuerpflichtig. Die Steuerfreiheit gilt ausdrücklich nur für Angehörige und sittlich verpflichtete Personen, die nicht erwerbsmäßig pflegen.

Zahlungen über dem Pflegegeld

Erhalten pflegende Angehörige mehr als das gesetzliche Pflegegeld, etwa zusätzliches „Taschengeld“ oder eine Vergütungsvereinbarung, wird der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Beispiel: Die Mutter zahlt der Tochter monatlich 1.500 Euro für die Pflege. Das Pflegegeld bei Pflegegrad 3 beträgt 599 Euro. Die Differenz von 901 Euro ist steuerpflichtiges Einkommen.

Pflege durch nicht verwandte Personen

Wird das Pflegegeld an eine Person weitergeleitet, die weder verwandt noch sittlich verpflichtet ist, greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG nicht. In diesem Fall handelt es sich steuerlich um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.

Achtung: Wenn Sie als pflegende Person einen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Vergütungsvereinbarung mit der pflegebedürftigen Person haben, behandelt das Finanzamt die Zahlungen in der Regel als steuerpflichtiges Einkommen, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.

Pflegegeld und Sozialversicherung

Eine weitere häufige Frage: Ist Pflegegeld sozialversicherungspflichtig? Auch hier die klare Antwort: Nein. Pflegegeld unterliegt weder der Kranken- noch der Renten- oder Arbeitslosenversicherungspflicht.

Allerdings gibt es für pflegende Angehörige positive Auswirkungen auf die Sozialversicherung:

  • Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige, wenn die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen stattfindet und die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist.
  • Unfallversicherung: Pflegende Angehörige sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, bei Unfällen, die im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit passieren.
  • Arbeitslosenversicherung: Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, damit pflegende Angehörige nach Ende der Pflege Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Diese Beiträge werden von der Pflegekasse automatisch übernommen. Sie müssen nichts beantragen. Voraussetzung ist, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat.

Häufige Fragen: Pflegegeld und Steuer

Ist Pflegegeld steuerpflichtig?

Nein. Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für pflegende Angehörige, die das Geld weitergeleitet bekommen.

Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?

Nein. Da Pflegegeld steuerfrei ist, muss es nicht in der Steuererklärung als Einkommen angegeben werden. Es unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?

Der Pflege-Pauschbetrag beträgt 2026 pro Jahr: Pflegegrad 2 = 600 Euro, Pflegegrad 3 = 1.100 Euro, Pflegegrad 4 oder 5 = 1.800 Euro. Er wird als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht.

Zählt Pflegegeld als Einkommen?

Nein. Pflegegeld ist kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne. Es wird nicht auf Bürgergeld, Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen angerechnet.

Wann muss Pflegegeld doch versteuert werden?

Pflegegeld wird steuerpflichtig, wenn die Pflege gewerblich oder berufsmäßig ausgeübt wird, wenn Zahlungen das gesetzliche Pflegegeld übersteigen oder wenn das Geld an nicht verwandte Personen ohne sittliche Verpflichtung fließt.

Zusammenfassung

Pflegegeld ist steuerfrei, für die pflegebedürftige Person und für pflegende Angehörige. Die Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 36 EStG. Es muss weder in der Steuererklärung angegeben werden noch zählt es als Einkommen. Zusätzlich können pflegende Angehörige den Pflege-Pauschbetrag von 600 bis 1.800 Euro pro Jahr nutzen.

Steuerpflichtig wird Pflegegeld nur in Ausnahmefällen: bei gewerblicher Pflege, bei Zahlungen über dem gesetzlichen Pflegegeld oder bei Weiterleitung an nicht berechtigte Personen.

Neben dem Pflegegeld stehen Ihnen weitere Leistungen zu. Prüfen Sie, ob Sie Ihre Pflegebox bereits beantragt haben: Die Pflegekasse übernimmt zusätzlich bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel. Und in unserem Ratgeber zum Pflegegeld-Antrag erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Pflegegeld beantragen.

Quellen und Hinweise

Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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