Was Sie für die Pflege absetzen können.
Pflegekosten lassen sich auf drei Wegen in der Steuererklärung ansetzen. Tragen Sie Kosten und Pflegegrad ein, der Rechner schätzt die Ersparnis.
Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Einschätzung, keine Steuerberatung.

Rechnungen etwa für Pflegedienst, Betreuung oder Alltagshilfe. Was die Pflegekasse bezahlt, zählt nicht. Für § 35a EStG muss die Rechnung überwiesen sein, nicht bar bezahlt.
Leitet Ihr Angehöriger das Pflegegeld an Sie weiter, bleibt der Pauschbetrag nur, wenn Sie das Geld für seine Pflege ausgeben.
0 € im Jahr
Tragen Sie Ihre Pflegekosten ein oder wählen Sie, dass Sie selbst pflegen. Dann zeigt der Rechner, was Sie absetzen können. Das ist eine Orientierung, keine Steuerberatung.
Drei Wege, die Pflege abzusetzen.
Drei Wege, Pflegekosten geltend zu machen
Viele pflegende Angehörige nutzen nur einen Steuervorteil. Dabei gibt es drei Wege, die unabhängig voneinander gelten. Welcher passt, hängt davon ab, ob Sie Hilfe bezahlen oder selbst pflegen.
- § 35a EStG, bezahlte Dienste: 20 Prozent der Kosten für Pflege- und Betreuungsdienste gehen direkt von der Steuer ab. Höchstens sind es 4.000 Euro im Jahr, das entspricht 20.000 Euro Kosten.
- § 33b EStG, Pflege-Pauschbetrag: Wer einen Angehörigen ohne Bezahlung pflegt, bekommt einen festen Betrag ohne Einzelnachweis. Er senkt das zu versteuernde Einkommen.
- § 33 EStG, außergewöhnliche Belastung: Selbst getragene Pflege- oder Heimkosten zählen, soweit sie über Ihrer zumutbaren Belastung liegen. Das ist sehr individuell, deshalb gibt der Rechner hier keine Zahl.
| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | keiner |
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 | 1.800 € |
| Pflegegrad 5 | 1.800 € |
Steuerermäßigung oder Abzug vom Einkommen
Der wichtigste Unterschied liegt in der Wirkung:
- § 35a ist eine Steuerermäßigung. Das Finanzamt zieht den Betrag direkt von der Steuer ab. 1.000 Euro Ermäßigung heißen 1.000 Euro weniger Steuer.
- § 33b und § 33 senken das Einkommen. Die Ersparnis ist der Betrag mal Ihrem Steuersatz. Bei 30 Prozent sparen 1.100 Euro Pauschbetrag rund 330 Euro Steuer.
Deshalb zeigt der Rechner die Ermäßigung nach § 35a genau. Beim Pauschbetrag rechnet er mit einem angenommenen Steuersatz von 30 Prozent.
Nicht doppelt absetzen
Für dieselben bezahlten Kosten dürfen Sie nicht § 35a und § 33 EStG zugleich ansetzen. Das Finanzamt erkennt jeden Euro nur einmal an. Der Pflege-Pauschbetrag ist davon nicht betroffen. Er gilt für Ihre eigene Pflege und hat mit bezahlten Diensten nichts zu tun.
Was die Pflegekasse übernimmt, können Sie nicht absetzen. Das gilt auch für Hilfen, die über den Entlastungsbetrag bezahlt werden.
Voraussetzungen: Rechnung, Überweisung, Anlage
Damit das Finanzamt § 35a anerkennt, brauchen Sie zwei Dinge:
- eine Rechnung des Pflege- oder Betreuungsdienstes,
- eine Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Bezahlte Dienste tragen Sie in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Den Pflege-Pauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen erfassen Sie in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen.
Ob Sie das Pflegegeld selbst angeben müssen, lesen Sie im Ratgeber Pflegegeld in der Steuererklärung. Ob es als Einkommen zählt, erklärt der Beitrag Pflegegeld und Einkommen. Auch ein Hausnotruf lässt sich absetzen. Wer für ein Pflegeheim zahlt, findet mehr im Beitrag Pflegeheimkosten für Angehörige.
Häufige Fragen
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Wie kann man Pflegekosten von der Steuer absetzen?
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?
Was bringt § 35a EStG bei Pflegekosten?
Kann man § 35a und den Pflege-Pauschbetrag gleichzeitig nutzen?
Welche Nachweise braucht das Finanzamt?
Wie viel Steuern spart man durch den Pflege-Pauschbetrag wirklich?
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