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Was Sie für die Pflege absetzen können.

Pflege­kosten lassen sich auf drei Wegen in der Steu­er­erklä­rung ansetzen. Tragen Sie Kosten und Pflege­grad ein, der Rechner schätzt die Ersparnis.

Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Einschätzung, keine Steuerberatung.

Geprüft von der Pflegekompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 23.09.2026

Rechnungen etwa für Pflegedienst, Betreuung oder Alltagshilfe. Was die Pflegekasse bezahlt, zählt nicht. Für § 35a EStG muss die Rechnung überwiesen sein, nicht bar bezahlt.

Pflege­grad Ihres Angehörigen
Pflegen Sie selbst?

Leitet Ihr Angehöriger das Pflegegeld an Sie weiter, bleibt der Pauschbetrag nur, wenn Sie das Geld für seine Pflege ausgeben.

Grobe Steuer­ersparnis

0 € im Jahr

Tragen Sie Ihre Pflegekosten ein oder wählen Sie, dass Sie selbst pflegen. Dann zeigt der Rechner, was Sie absetzen können. Das ist eine Orientierung, keine Steuerberatung.

Rechtsgrundlage§§ 33, 33b und 35a EStG, Stand 2026. Das ist keine Steuerberatung. Verbindlich rechnet das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Drei Wege, die Pflege abzusetzen.

Drei Wege, Pflege­kosten geltend zu machen

Viele pflegende Angehörige nutzen nur einen Steuervorteil. Dabei gibt es drei Wege, die unabhängig voneinander gelten. Welcher passt, hängt davon ab, ob Sie Hilfe bezahlen oder selbst pflegen.

  • § 35a EStG, bezahlte Dienste: 20 Prozent der Kosten für Pflege- und Betreuungsdienste gehen direkt von der Steuer ab. Höchstens sind es 4.000 Euro im Jahr, das entspricht 20.000 Euro Kosten.
  • § 33b EStG, Pflege-Pauschbetrag: Wer einen Angehörigen ohne Bezahlung pflegt, bekommt einen festen Betrag ohne Einzelnachweis. Er senkt das zu versteuernde Einkommen.
  • § 33 EStG, außergewöhnliche Belastung: Selbst getragene Pflege- oder Heimkosten zählen, soweit sie über Ihrer zumutbaren Belastung liegen. Das ist sehr individuell, deshalb gibt der Rechner hier keine Zahl.
Beträge im Jahr, bei eigener Pflege ohne Bezahlung. Quelle: § 33b Abs. 6 EStG, Stand 2026
PflegegradPflege-Pausch­be­trag
Pflegegrad 1keiner
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 41.800 €
Pflegegrad 51.800 €

Steu­er­ermä­ßi­gung oder Abzug vom Einkommen

Der wichtigste Unterschied liegt in der Wirkung:

  • § 35a ist eine Steuerermäßigung. Das Finanzamt zieht den Betrag direkt von der Steuer ab. 1.000 Euro Ermäßigung heißen 1.000 Euro weniger Steuer.
  • § 33b und § 33 senken das Einkommen. Die Ersparnis ist der Betrag mal Ihrem Steuersatz. Bei 30 Prozent sparen 1.100 Euro Pauschbetrag rund 330 Euro Steuer.

Deshalb zeigt der Rechner die Ermäßigung nach § 35a genau. Beim Pauschbetrag rechnet er mit einem angenommenen Steuersatz von 30 Prozent.

Nicht doppelt absetzen

Für dieselben bezahlten Kosten dürfen Sie nicht § 35a und § 33 EStG zugleich ansetzen. Das Finanzamt erkennt jeden Euro nur einmal an. Der Pflege-Pauschbetrag ist davon nicht betroffen. Er gilt für Ihre eigene Pflege und hat mit bezahlten Diensten nichts zu tun.

Was die Pflegekasse übernimmt, können Sie nicht absetzen. Das gilt auch für Hilfen, die über den Entlastungsbetrag bezahlt werden.

Voraus­set­zungen: Rechnung, Über­wei­sung, Anlage

Damit das Finanzamt § 35a anerkennt, brauchen Sie zwei Dinge:

  • eine Rechnung des Pflege- oder Betreuungsdienstes,
  • eine Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Bezahlte Dienste tragen Sie in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Den Pflege-Pauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen erfassen Sie in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen.

Ob Sie das Pflegegeld selbst angeben müssen, lesen Sie im Ratgeber Pflegegeld in der Steuererklärung. Ob es als Einkommen zählt, erklärt der Beitrag Pflegegeld und Einkommen. Auch ein Hausnotruf lässt sich absetzen. Wer für ein Pflegeheim zahlt, findet mehr im Beitrag Pflegeheimkosten für Angehörige.

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043

Wie kann man Pflegekosten von der Steuer absetzen?
Es gibt drei Wege. Bezahlte Pflege- und Betreuungsdienste senken nach § 35a EStG direkt die Steuer, um 20 Prozent der Kosten. Wer selbst ohne Bezahlung pflegt, bekommt den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG. Selbst getragene Pflege- oder Heimkosten können außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sein. Der Rechner oben zeigt die ersten beiden Wege.
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026?
600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pauschbetrag. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Angehörigen ohne Bezahlung pflegen. Tragen Sie den Betrag in der Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen ein.
Was bringt § 35a EStG bei Pflegekosten?
Das Finanzamt zieht 20 Prozent der Kosten direkt von Ihrer Steuer ab. Höchstens sind es 4.000 Euro im Jahr, das entspricht 20.000 Euro Kosten. Anders als ein Pauschbetrag wirkt das in voller Höhe. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Überweisung, keine Barzahlung.
Kann man § 35a und den Pflege-Pauschbetrag gleichzeitig nutzen?
Ja, denn beide betreffen verschiedene Aufwendungen. § 35a gilt für bezahlte Dienste, der Pauschbetrag für Ihre eigene Pflege ohne Bezahlung. Für dieselben bezahlten Kosten dürfen Sie aber nicht § 35a und § 33 EStG zugleich ansetzen. Das Finanzamt erkennt jeden Euro nur einmal an.
Welche Nachweise braucht das Finanzamt?
Für § 35a brauchen Sie die Rechnung des Dienstes und einen Beleg für die Überweisung, etwa den Kontoauszug. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Für den Pflege-Pauschbetrag reichen Angaben zum Pflegegrad und zu Ihrer Pflege. Heben Sie den Bescheid der Pflegekasse trotzdem auf.
Wie viel Steuern spart man durch den Pflege-Pauschbetrag wirklich?
Das hängt von Ihrem Steuersatz ab. Der Pauschbetrag senkt das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer selbst. Bei 1.100 Euro Pauschbetrag und 30 Prozent Steuersatz sparen Sie etwa 330 Euro. Die Ermäßigung nach § 35a wirkt dagegen in voller Höhe. Genau rechnet eine Steuerberatung oder das Finanzamt.

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