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Ratgeber Pflege­geld

Zählt Pflege­geld als Einkommen? Steuer und Bürger­geld 2026

Ob Pflege­geld als Einkommen zählt, hängt von der Person und der Leistung ab. Bei der Einkom­men­steuer ist es steu­er­frei (§ 3 Nr. 36 EStG), bei Sozi­al­hilfe, Wohngeld und Bürger­geld ist die Antwort diffe­ren­zierter.
Von der Pflege­kompass-Redaktion, geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflege­recht
Aktu­a­li­siert am 24.04.2026, Lesezeit 10 Minuten
Zählt Pflegegeld als Einkommen 2026: pflegende Tochter prüft Steuerbescheid und Rentenunterlagen am Esstisch
Pflegegeld und Einkommen: Die Antwort hängt an Gesetz und Leistungsart, Quelle: PflegekompassSymbolbild, mit KI erstellt

Kurzantwort: Es kommt darauf an, WER Sie sind und WELCHE Leistung Sie prüfen. Pflegegeld, das die Person mit Pflegegrad an ihre Angehörigen weiterreicht, ist steuerfrei und zählt bei der Einkommensteuer nicht als Einnahme. Für die Rente spielt es keine Rolle. Bei Bürgergeld ist es privilegiert. Bei der Sozialhilfe dagegen wird es bei der Person mit Pflegegrad als Einkommen gewertet, mit Freibeträgen.

  • Einkommensteuer: Steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG, kein Progressionsvorbehalt.
  • Rente: Kein Einkommen. Wird nicht angerechnet, kürzt nichts.
  • Bürgergeld (SGB II): Nach § 11a Abs. 3 SGB II privilegiert, keine Anrechnung, wenn zweckgebunden.
  • Sozialhilfe (SGB XII): Bei der Person mit Pflegegrad Einkommen, aber mit Freibeträgen.
  • Wohngeld: Fließt bei der Person mit Pflegegrad in die Berechnung, bei der Pflegeperson in der Regel nicht.

Die Situation kennen viele pflegende Angehörige: Die Pflegekasse überweist 347 Euro, 599 Euro oder mehr pro Monat auf das Konto der Mutter. Mutter gibt das Geld an die Tochter weiter, die jede Woche kocht, wäscht, Arzttermine begleitet. Und dann kommt ein Brief, vom Finanzamt, vom Sozialamt, von der Wohngeldstelle. „Bitte geben Sie Ihr Einkommen an.“

In diesem Moment beginnt die Verunsicherung, ob das Pflegegeld angegeben werden muss und was passiert, wenn es fehlt. Die Rechtslage steht unten, Leistung für Leistung, mit den jeweiligen Paragraphen.

Wer bekommt Pflegegeld und was passiert damit?

Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Anspruch hat die gepflegte Person selbst, also die Person mit anerkanntem Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflegekasse überweist das Geld auf ihr Konto, nicht auf das Konto der Pflegeperson.

In der Praxis reicht die gepflegte Person das Geld in den allermeisten Fällen an die Person weiter, die sie zu Hause pflegt: Ehepartner, Kind, Schwiegerkind, Freundin oder Nachbar. Juristisch ist das eine Weitergabe aus sittlicher Pflicht, und genau an diesem Punkt hängt die steuerliche und sozialrechtliche Behandlung. Mehr zur Weitergabe an Angehörige finden Sie in unserem Ratgeber Pflegegeld für pflegende Angehörige.

Zwei Rollen, zwei Fragen:

  • Person mit Pflegegrad (Empfängerin des Pflegegeldes von der Kasse): Ist das Pflegegeld bei ihr Einkommen im Sinne der jeweiligen Leistung?
  • Pflegeperson (bekommt das Geld weitergereicht): Ist das weitergereichte Pflegegeld bei ihr Einkommen?

Die Antwort fällt je nach Gesetz unterschiedlich aus, und genau deshalb kursieren so viele widersprüchliche Aussagen im Netz. Schauen wir sie der Reihe nach an.

Pflegegeld und Einkommensteuer, § 3 Nr. 36 EStG

Hier ist die Rechtslage eindeutig. § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes stellt Einnahmen für Pflegeleistungen bis zur Höhe des Pflegegeldes ausdrücklich steuerfrei, wenn die Pflege von Angehörigen oder anderen Personen geleistet wird, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen.

Das heißt konkret:

  • Die Person mit Pflegegrad muss das Pflegegeld nicht versteuern, es ist eine Versicherungsleistung, keine Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
  • Die pflegende Angehörige, die das Geld weitergereicht bekommt, muss es ebenfalls nicht versteuern, vorausgesetzt, sie pflegt aus sittlicher Pflicht und nicht erwerbsmäßig.
  • Es gibt keinen Progressionsvorbehalt. Anders als beim Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld wird Pflegegeld nicht zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes herangezogen.
  • In der Einkommensteuererklärung müssen Sie Pflegegeld nicht angeben. Weder als Einnahme noch als sonstiger Bezug.

Wichtig: Die Steuerfreiheit greift nur bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI. Zahlt die Person mit Pflegegrad ihrer Tochter freiwillig mehr, zum Beispiel 800 Euro statt 599 Euro bei Pflegegrad 3, ist der darüber hinausgehende Betrag nicht mehr durch § 3 Nr. 36 EStG gedeckt. Details zur steuerlichen Behandlung lesen Sie im Ratgeber Pflegegeld und Steuer.

Wer pflegt aber nicht als Angehöriger oder Nachbar, sondern erwerbsmäßig, also zum Beispiel eine angestellte Pflegekraft, bei der ist die Zahlung kein steuerfreies Pflegegeld, sondern Arbeitslohn. Dann greift der normale Lohnsteuerabzug.

Pflegegeld bei der Rente: zählt es oder nicht?

Die Sorge vieler pflegender Angehöriger: „Wird mir die Rente gekürzt, wenn ich Pflegegeld bekomme?“ Kurze Antwort: nein. Das Rentenrecht kennt keine Anrechnung von Pflegegeld auf laufende Renten. Pflegegeld ist weder für die Person mit Pflegegrad noch für die Pflegeperson ein rentenkürzendes Einkommen.

Umgekehrt wirkt Pflege sogar rentenerhöhend, aber nicht durch das Pflegegeld, sondern durch die Rentenbeiträge der Pflegekasse nach § 166 SGB VI. Die Details dazu lesen Sie im Ratgeber Rentenpunkte pro Pflegegrad und im Pillar Pflegegeld und Rente 2026.

Die folgende Tabelle zeigt im Überblick, wie Pflegegeld in verschiedenen Renten-Konstellationen behandelt wird, rechtlich und in der Praxis der Deutschen Rentenversicherung.

Renten-KonstellationWer bekommt?Zählt Pflegegeld als Einkommen?RechtsgrundlageFolge für die Rente
Altersrente und PflegegeldRentner pflegt EhepartnerNein§ 3 Nr. 36 EStG, SGB VIRente läuft unverändert weiter
Erwerbsminderungsrente und PflegegeldRentner ist selbst pflegebedürftigNeinSGB VI, keine HinzuverdienstregelKeine Anrechnung, keine Kürzung
Witwenrente und PflegegeldWitwe reicht Pflegegeld an pflegende Tochter weiterNein (beidseitig)§ 97 SGB VI, § 18a SGB IVWitwenrente wird nicht gekürzt, Pflegegeld zählt nicht als Hinzuverdienst
Rentenbeiträge aus Pflege (aktive Pflegeperson)Pflegende Person vor der RegelaltersgrenzeNein, Pflegegeld selbst ist kein Beitragsgegenstand§ 166 Abs. 2 SGB VIPflegekasse zahlt zusätzliche Rentenbeiträge, eigene Rente wächst
Pflegegeld und Minijob der PflegepersonPflegende Person hat 556 €-JobPflegegeld nein, Minijob-Lohn jaSGB VI und § 8 SGB IVMinijob kann je nach Rentenart angerechnet werden, siehe Pflegegeld und Minijob

Quellen: § 3 Nr. 36 EStG, § 97 SGB VI, § 18a SGB IV, § 166 SGB VI. Werte und Regeln Stand April 2026. Bei individuellen Konstellationen empfiehlt sich eine Rentenberatung.

Pflegegeld und Sozialhilfe (SGB XII)

Bei der Sozialhilfe, insbesondere bei der Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII, wird es komplexer. Wer Hilfe zur Pflege beantragt, muss sein Einkommen und Vermögen vollständig offenlegen. Das Sozialamt prüft dann, was angerechnet wird und was nicht.

Bei der Person mit Pflegegrad zählt das Pflegegeld nach § 37 SGB XI grundsätzlich als Einkommen im Sinne des SGB XII. Das bedeutet: Das Sozialamt berücksichtigt es bei der Berechnung der Hilfe zur Pflege. Würde man das Pflegegeld komplett ausklammern, käme es zu einer Doppelleistung.

Aber: Das Sozialamt darf nicht den vollen Betrag anrechnen. Es bleibt ein Selbstbehalt, damit die Person mit Pflegegrad ihre Pflegeperson weiter entlohnen kann, und die sittliche Pflegeleistung nicht durch die Anrechnung entwertet wird. Die genaue Höhe dieses Freibetrags prüft das Sozialamt im Einzelfall, oft orientiert es sich am Pflegegeldanteil nach § 37 SGB XI.

Praxis-Hinweis: Wenn Sie als pflegende Angehörige das weitergereichte Pflegegeld bekommen und selbst Bürgergeld oder Grundsicherung erhalten, ist der Fall anders gelagert, dort greift § 11a SGB II (siehe nächster Abschnitt). Bekommt die Person mit Pflegegrad selbst Hilfe zur Pflege, zählt das Pflegegeld dagegen als ihr Einkommen. Weitere Infos zum Zusammenspiel finden Sie im Ratgeber Pflegegeld beantragen.

Hinzu kommt: Bei dauerhafter stationärer Pflege entfällt das Pflegegeld ohnehin, dann erhält die Person mit Pflegegrad andere Leistungen, und das Sozialamt rechnet auf einer ganz anderen Grundlage.

Pflegegeld und Bürgergeld (SGB II)

Bürgergeld-Empfänger müssen grundsätzlich alle Einkommen offenlegen. Für Pflegegeld gibt es jedoch eine klare Sonderregel: § 11a Abs. 3 SGB II stellt Pflegegeld privilegiert, es wird nicht als Einkommen angerechnet, wenn es für die Pflege verwendet wird.

Das heißt konkret:

  • Wenn der pflegebedürftige Bürgergeld-Empfänger Pflegegeld bekommt, wird dieses nicht auf sein Bürgergeld angerechnet. Sein Regelsatz bleibt unverändert.
  • Wenn die pflegende Bürgergeld-Empfängerin Pflegegeld von einem Angehörigen weitergereicht bekommt, wird dieses ebenfalls nicht auf ihr Bürgergeld angerechnet, solange sie es für die Pflege einsetzt.
  • Entscheidend ist die zweckentsprechende Verwendung. Das Jobcenter darf nachfragen, ob die Pflege tatsächlich geleistet wird und das Geld in diesem Zusammenhang fließt.

Warum diese Privilegierung? Der Gesetzgeber will verhindern, dass Pflege im privaten Umfeld wirtschaftlich unattraktiv wird. Würde das Pflegegeld voll auf das Bürgergeld angerechnet, hätten pflegende Angehörige im SGB II faktisch keinen finanziellen Anreiz mehr, einen Angehörigen zu pflegen, die Mehrkosten trügen sie allein.

Pflichten trotzdem: Das Pflegegeld müssen Sie dem Jobcenter trotzdem melden. Die Nicht-Anrechnung bedeutet nicht Nicht-Meldung. Wer das Pflegegeld verschweigt, riskiert Rückforderungen und, im schlimmsten Fall, ein Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs, auch wenn am Ende inhaltlich nichts angerechnet worden wäre.

Pflegegeld und Wohngeld

Das Wohngeldgesetz verwendet einen eigenen, breiteren Einkommensbegriff als das Einkommensteuergesetz. Damit laufen Pflegegeld und Wohngeld nicht automatisch parallel zur Steuerlogik.

Bei der Person mit Pflegegrad: Das Pflegegeld, das sie von der Pflegekasse erhält, fließt in die Wohngeldberechnung als Einkommen ein. Das kann dazu führen, dass der Wohngeldanspruch geringer ausfällt oder entfällt.

Bei der pflegenden Person: Wird das Pflegegeld weitergereicht und zweckgebunden für die Pflege eingesetzt, wird es bei ihr in der Regel nicht als Einkommen gewertet. Wichtig ist, dass Sie der Wohngeldstelle die Pflegesituation schriftlich darlegen und Belege beifügen (Pflegegrad, Pflegekassenbescheid, ggf. eine Vereinbarung über die Weitergabe des Pflegegeldes).

Die Rechtsprechung zu Grenzfällen ist uneinheitlich, im Zweifel lohnt sich eine Rückfrage bei der örtlichen Wohngeldstelle oder bei einem Sozialverband wie dem VdK oder dem Sozialverband Deutschland (SoVD).

Pflegegeld und Kindergeld/Elterngeld

Zwei Fragen tauchen in diesem Bereich besonders häufig auf: Wird Pflegegeld auf mein Elterngeld angerechnet? Und verliere ich das Kindergeld für mein volljähriges Kind, wenn es Pflegegeld bekommt?

Elterngeld: Die Elterngeldstellen prüfen das Einkommen nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG). Einkommen im Sinne des BEEG sind Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Steuerfreie Leistungen wie Pflegegeld nach § 3 Nr. 36 EStG gehören nicht dazu, und werden deshalb nicht angerechnet. Ihr Elterngeld bleibt unverändert, wenn Sie gleichzeitig Pflegegeld weitergereicht bekommen.

Kindergeld: Für volljährige Kinder in Ausbildung prüft die Familienkasse mitunter, ob ein eigenes Einkommen oberhalb bestimmter Grenzen vorliegt. Pflegegeld, das ein pflegebedürftiges volljähriges Kind bekommt, fließt hier nicht als eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts ein, es ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei und zählt daher auch bei der Kindergeldprüfung nicht mit.

Ausnahme: erwerbsmäßige Pflege: Pflegt ein Kind erwerbsmäßig (also gegen Lohn, nicht aus sittlicher Pflicht), sind die Zahlungen Arbeitslohn und gehen in die übliche Einkommensberechnung ein. Details zur Abgrenzung finden Sie im Ratgeber Pflegegeld und Steuer.

Häufige Fragen zu Pflegegeld als Einkommen

Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?

Nein. Steuerfreies Pflegegeld nach § 3 Nr. 36 EStG gehört nicht in die Einkommensteuererklärung, weder als Einnahme noch als sonstiger Bezug. Es gibt auch keinen Progressionsvorbehalt. Anders sieht es nur aus, wenn Sie erwerbsmäßig pflegen, dann liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Zählt Pflegegeld als Einkommen bei der Rente?

Nein. Pflegegeld wird weder bei der Person mit Pflegegrad noch bei der Pflegeperson als rentenminderndes Einkommen behandelt. Ihre Rente wird durch den Bezug von Pflegegeld nicht gekürzt. Umgekehrt zahlt die Pflegekasse nach § 166 SGB VI zusätzliche Rentenbeiträge, wenn Sie einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen.

Wird Pflegegeld auf Bürgergeld angerechnet?

In aller Regel nicht. § 11a Abs. 3 SGB II stellt Pflegegeld privilegiert, es wird nicht angerechnet, solange es für die Pflege verwendet wird. Das gilt für Menschen mit Pflegegrad im Leistungsbezug ebenso wie für pflegende Angehörige, die das Pflegegeld weitergereicht bekommen.

Zählt Pflegegeld bei Hilfe zur Pflege (SGB XII)?

Ja, mit Freibeträgen. Bei der Person mit Pflegegrad wird Pflegegeld als Einkommen im Sinne des SGB XII gewertet und bei der Berechnung der Hilfe zur Pflege berücksichtigt. Das Sozialamt darf aber nicht den vollen Betrag anrechnen, ein Selbstbehalt bleibt, damit die Pflegeperson weiter entlohnt werden kann.

Zählt Pflegegeld beim Wohngeld?

Das Pflegegeld der Person mit Pflegegrad fließt grundsätzlich in die Wohngeldberechnung ein, weil das Wohngeldrecht einen breiteren Einkommensbegriff nutzt als das Steuerrecht. Bei der Pflegeperson, die das Geld nur weiterleitet und zweckgebunden einsetzt, wird es in der Regel nicht als Einkommen gewertet.

Muss ich Pflegegeld bei Elterngeld oder Kindergeld angeben?

Nein. Steuerfreies Pflegegeld zählt nicht als Einkommen im Sinne des BEEG und wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Auch bei der Kindergeldprüfung volljähriger Kinder in Ausbildung ist Pflegegeld unschädlich, solange es nicht erwerbsmäßig bezogen wird.

Zusammenfassung

Ob Pflegegeld als Einkommen zählt, ist keine einzelne Frage, sondern fünf verschiedene, jede mit eigener Rechtsgrundlage. Für die Einkommensteuer ist die Antwort klar: steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG, kein Progressionsvorbehalt, keine Meldepflicht in der Steuererklärung. Für die Rente: kein anrechenbares Einkommen, keine Kürzung. Für das Bürgergeld: privilegiert nach § 11a Abs. 3 SGB II, wenn zweckgebunden verwendet.

Differenzierter ist die Lage bei der Sozialhilfe nach SGB XII, dort wird Pflegegeld bei der Person mit Pflegegrad als Einkommen gewertet, aber mit Freibeträgen. Und beim Wohngeld fließt es bei ihr in die Berechnung ein, bei der Pflegeperson dagegen in der Regel nicht. Wer unsicher ist, holt sich Beratung bei Pflegestützpunkt, VdK oder SoVD. Einen Überblick über alle Leistungen 2026 finden Sie im Ratgeber Pflegegeld 2026.

Quellen und Hinweise

Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Gesetzliche Regelungen können sich ändern, bei individuellen Fragen empfehlen wir eine Beratung bei einem Sozialverband, einem Pflegestützpunkt oder einem Steuerberater. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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