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Ratgeber Kosten und Finanzen

Pflege­pausch­be­trag: wer ihn bekommt und wie viel er bringt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Der Pflegepauschbetrag beträgt im Jahr 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Abs. 6 EStG). Ihn erhält, wer einen Menschen persönlich zu Hause pflegt und dafür keine Einnahmen hat. Weitergeleitetes Pflegegeld kann ihn ausschließen (Stand 18.10.2026).

Wer die Mutter oder den Ehemann zu Hause pflegt, leistet viel und bekommt dafür über die Steuererklärung einen kleinen Ausgleich. Der Pflegepauschbetrag ist ein fester Betrag, den Sie vom Einkommen abziehen, ohne Belege für einzelne Kosten zu sammeln. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Versicherung und Finanzen bei Pflege.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag 2026?

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflegepauschbetrag.

Pflegegrad oder Merkzeichen der gepflegten PersonPflegepauschbetrag im Jahr
Pflegegrad 1kein Pauschbetrag
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 51.800 €
Merkzeichen H (hilflos), unabhängig vom Pflegegrad1.800 €

Quelle: § 33b Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG in Verbindung mit § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG. Stand: 18.10.2026.

Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer selbst. Wie viel Steuer Sie sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat vom Pauschbetrag keinen Vorteil.

Wer bekommt den Pflegepauschbetrag?

Den Pauschbetrag bekommt die Person, die pflegt, nicht die gepflegte Person. Diese Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein (§ 33b Abs. 6 Satz 1 und 8 EStG):

  1. Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder das Merkzeichen H.
  2. Sie pflegen persönlich, in Ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person.
  3. Die Wohnung liegt in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
  4. Sie erhalten für die Pflege im Kalenderjahr keine Einnahmen.
  5. Sie geben in Ihrer Steuererklärung die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person an.

Sie müssen nicht mit der gepflegten Person verwandt sein. Weil der Pauschbetrag eine außergewöhnliche Belastung abgilt, erwartet das Finanzamt aber, dass Sie sich der Pflege aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (§ 33 Abs. 2 EStG). Bei Kindern, Eltern und Ehepartnern ist das in der Regel gegeben, bei Nachbarn oder Freunden kommt es auf die persönliche Beziehung an.

Der Pauschbetrag steht Ihnen auch zu, wenn ein Pflegedienst einen Teil der Pflege übernimmt. Entscheidend ist, dass Sie selbst einen Teil der Pflege leisten. Wie die Pflegekasse pflegende Angehörige zusätzlich absichert, steht auf der Seite Pflegende Angehörige.

Bekomme ich den Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld?

Das hängt davon ab, wer das Pflegegeld bekommt und wofür es ausgegeben wird. Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse an die pflegebedürftige Person. Bleibt es bei ihr, schadet es Ihrem Pauschbetrag nicht. Gibt sie es an Sie weiter, gilt es in der Regel als Einnahme für die Pflege, und der Pauschbetrag entfällt, unabhängig von der Höhe.

Eine Ausnahme hat der Bundesfinanzhof zugelassen: Verwalten Sie das weitergeleitete Pflegegeld nur für die gepflegte Person und geben Sie es nachweislich für ihren Bedarf aus, etwa für Pflegehilfsmittel, Fahrten oder Zuzahlungen, ist es keine Einnahme für Sie (BFH, Urteil vom 21.03.2002, III R 42/00). Den Nachweis müssen Sie führen. Am einfachsten gelingt das mit einem eigenen Unterkonto oder einer Liste mit Belegen.

Für Eltern eines Kindes mit Behinderung gilt eine Sonderregel: Das Pflegegeld, das sie für ihr Kind erhalten, zählt nie als Einnahme, egal wofür sie es verwenden (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG).

Steuerpflichtig ist weitergeleitetes Pflegegeld übrigens nicht (§ 3 Nr. 36 EStG); es geht beim Pauschbetrag nur um die Frage, ob Sie ihn zusätzlich bekommen. Mehr zur steuerlichen Behandlung des Pflegegelds erklärt der Ratgeber Pflegegeld und Steuer.

Was gilt bei Pflegegradwechsel, mehreren Pflegepersonen und Heim?

Wechsel des Pflegegrads. Wird der Pflegegrad im Laufe des Jahres erstmals festgestellt, erhöht oder fällt er weg, gilt für das ganze Jahr der höchste Pflegegrad, der in diesem Jahr festgestellt war (§ 33b Abs. 6 Satz 5 EStG). Eine Kürzung nach Monaten sieht das Gesetz nicht vor. Wer etwa ab November Pflegegrad 3 hat, kann nach dem Wortlaut für das ganze Jahr 1.100 Euro ansetzen.

Mehrere Pflegepersonen. Pflegen Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder, wird der Betrag durch die Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen vorliegen (§ 33b Abs. 6 Satz 9 EStG). Bei Pflegegrad 4 erhält dann jeder 900 Euro. Erhält ein Geschwisterteil das Pflegegeld als Einnahme, zählt es nicht mit, und der andere bekommt den vollen Betrag.

Mehrere gepflegte Personen. Pflegen Sie Vater und Mutter, steht Ihnen der Pauschbetrag für jede gepflegte Person gesondert zu, weil er für die Pflege einer Person gewährt wird.

Pflegeheim. Die Pflege muss in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person stattfinden. Lebt die Mutter dauerhaft im Heim und besuchen Sie sie dort, reicht das in der Regel nicht. Holen Sie sie regelmäßig zu sich nach Hause und pflegen sie dort, kann der Pauschbetrag in Betracht kommen; das prüft das Finanzamt im Einzelfall.

Rechenbeispiel: Was bringt der Pflegepauschbetrag?

Eine Frau pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3 in deren Wohnung und arbeitet daneben in Teilzeit. Das Pflegegeld bleibt auf dem Konto der Mutter. Ihr Bruder hilft an den Wochenenden bei der Körperpflege und bekommt dafür ebenfalls nichts.

RechenschrittBetrag
Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 31.100 €
Zahl der Pflegepersonen mit erfüllten Voraussetzungen2
Anteil je Pflegeperson550 €
Steuerersparnis der Tochter bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 25 %rund 137 €
Steuerersparnis, wenn die Tochter allein pflegt, gleicher Steuersatzrund 275 €

Quelle: eigene Beispielrechnung nach § 33b Abs. 6 Satz 3 und 9 EStG; Grenzsteuersatz als Annahme, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Stand: 18.10.2026.

Würde die Mutter das Pflegegeld an die Tochter weitergeben und die Tochter es für sich verwenden, bekäme nur noch der Bruder den Pauschbetrag, und zwar in voller Höhe. Eine erste Schätzung für Ihren Fall gibt der Pflege-Steuer-Rechner.

Wie und wo beantrage ich den Pflegepauschbetrag?

Sie beantragen ihn mit Ihrer Einkommensteuererklärung, in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen. Dort tragen Sie Name und Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person ein, den Pflegegrad oder das Merkzeichen H, ob die Pflege in Ihrer oder deren Wohnung stattfand und wie viele Personen gepflegt haben. Ein eigener Antrag beim Finanzamt ist nicht nötig.

Als Nachweis dient der Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad (§ 65 Abs. 2a EStDV). Bei Pflegegrad 4 oder 5 ersetzt der Bescheid zugleich das Merkzeichen H (§ 65 Abs. 2 EStDV). Halten Sie den Bescheid bereit; das Finanzamt kann ihn anfordern.

Rückwirkend beantragen. Haben Sie für ein Jahr noch keine Steuererklärung abgegeben, können Sie das bei einer Veranlagung auf Antrag innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nachholen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, § 169 Abs. 2 AO). Für 2022 läuft diese Frist am 31.12.2026 ab. Liegt bereits ein Steuerbescheid vor, ist eine Änderung nur in engen Grenzen möglich; lassen Sie das von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberaterin prüfen.

Wie Sie das Pflegegeld selbst in der Erklärung behandeln, steht im Ratgeber Pflegegeld in der Steuererklärung.

Wann die Regel nicht gilt

  • Bei Pflegegrad 1 ohne Merkzeichen H gibt es keinen Pflegepauschbetrag.
  • Wer für die Pflege bezahlt wird, etwa als angestellte Pflegekraft oder über weitergeleitetes Pflegegeld zur freien Verfügung, erhält ihn nicht.
  • Findet die Pflege nur im Heim oder Krankenhaus statt, fehlt die Pflege in einer Wohnung.
  • Liegt die Wohnung außerhalb von EU und EWR, etwa in der Türkei oder der Schweiz, entfällt der Pauschbetrag.
  • Statt des Pauschbetrags können Sie höhere tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen; dann zählt die zumutbare Belastung, und Sie brauchen Belege. Beides zugleich geht nicht. Alle Steuerwege im Überblick zeigt der Ratgeber Pflegekosten steuerlich absetzen.

Die pflegebedürftige Person selbst kann unabhängig davon einen Behinderten-Pauschbetrag nutzen, bei Pflegegrad 4 oder 5 sind das 7.400 Euro. Die Höhe zeigt der Behindertenpauschbetrag-Rechner.

Was ändert die Pflegereform 2027?

Am Pflegepauschbetrag selbst ändert der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 nichts; das Einkommensteuergesetz ist nicht Teil des Entwurfs. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Mittelbar wichtig ist, dass der Pauschbetrag am Pflegegrad hängt: Nach dem Entwurf sollen für neue Anträge ab 01.01.2027 höhere Punktwerte gelten, etwa Pflegegrad 2 ab 30 statt ab 27 Punkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI-E). Bestehende Pflegegrade sollen Bestandsschutz erhalten (§ 142b SGB XI-E). Den Stand zeigt die Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 2?
600 Euro im Jahr. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro.

Bekomme ich den Pflegepauschbetrag, wenn ich das Pflegegeld bekomme?
In der Regel nicht, denn weitergeleitetes Pflegegeld gilt als Einnahme. Anders ist es, wenn Sie es nachweislich nur für die gepflegte Person ausgeben.

Wird der Pflegepauschbetrag zeitanteilig gekürzt?
Nein, das Gesetz sieht keine Kürzung nach Monaten vor. Maßgeblich ist der höchste Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt war.

Kann ich den Pflegepauschbetrag für meinen Ehepartner bekommen?
Ja, wenn Sie ihn zu Hause pflegen und dafür keine Einnahmen haben. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren geben Sie den Pauschbetrag in der gemeinsamen Erklärung an.

Brauche ich einen Nachweis für den Pflegepauschbetrag?
Ja, den Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad oder einen Ausweis mit Merkzeichen H. Außerdem ist die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person Pflicht.

Zusammenfassung

Der Pflegepauschbetrag beträgt 600, 1.100 oder 1.800 Euro im Jahr und steht der Person zu, die persönlich zu Hause pflegt und dafür keine Einnahmen hat. Weitergeleitetes Pflegegeld schließt ihn meist aus, außer es wird nachweislich nur für die gepflegte Person verwendet. Pflegen mehrere, wird geteilt; bei einem Wechsel des Pflegegrads zählt der höchste im Jahr. Die Reform 2027 ändert den Pauschbetrag nach dem Entwurf nicht. Weitere Steuer- und Geldfragen ordnet die Seite Versicherung und Finanzen bei Pflege.

Quellen

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