Bei Pflege geht es nicht nur um Leistungen der Pflegekasse. Pflegende Angehörige können je nach Pflegegrad 600 bis 1.800 Euro Pflege-Pauschbetrag im Jahr ansetzen, die Pflegekasse zahlt für sie Rentenbeiträge, und das Pflegegeld ist steuerfrei. Eine private Zusatzversicherung kann die Lücke verkleinern, ist aber kein Muss (Stand 18.10.2026).
Wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird, stellen sich schnell Geldfragen, die mit der Pflege selbst wenig zu tun haben: Wer darf an das Konto? Lohnt sich jetzt noch eine Versicherung? Was bringt die Pflege für die eigene Rente, und was will das Finanzamt wissen? Diese Seite ordnet diese Fragen aus Sicht der Familie. Was Pflege konkret kostet und wer im Heim zahlt, steht auf der Seite Pflegekosten.
Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
| Thema | Betrag oder Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflegegeld bei der Einkommensteuer | steuerfrei, auch wenn es an Angehörige weitergegeben wird | § 3 Nr. 1a und Nr. 36 EStG |
| Pflege-Pauschbetrag für Angehörige, im Jahr | 600 € (PG 2), 1.100 € (PG 3), 1.800 € (PG 4 und 5) | § 33b Abs. 6 EStG |
| Pflegedienst, Haushaltshilfe, Betreuung | 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € weniger Steuer im Jahr | § 35a Abs. 2 EStG |
| Zusätzliche Rente aus einem Jahr Pflege (nur Pflegegeld) | etwa 10 € (PG 2) bis 39 € (PG 5) im Monat | § 166 Abs. 2 SGB VI, eigene Rechnung |
| Pflegegeld bei Sozialleistungen | bleibt als Einkommen unberücksichtigt | § 13 Abs. 5 SGB XI |
| Staatliche Zulage zur Pflegezusatzversicherung (Pflege-Bahr) | 5 € im Monat bei mindestens 10 € Eigenbeitrag | § 127 Abs. 1 SGB XI |
| Pflegegeld im Sterbemonat | wird bis zum Monatsende gezahlt | § 37 Abs. 2 SGB XI |
Quelle: §§ 3, 33b, 35a EStG; §§ 13, 37, 127 SGB XI; § 166 SGB VI. Rentenbetrag: eigene Näherung mit Bezugsgröße 2026 (47.460 €), vorläufigem Durchschnittsentgelt 2026 (51.944 €) und Rentenwert 42,52 € ab 01.07.2026. Stand: 18.10.2026.
Reicht die Pflegeversicherung, oder bleibt eine Lücke?
In den meisten Fällen bleibt eine Lücke. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist als Teilabsicherung gebaut: Sie zahlt feste Beträge je Pflegegrad, den Rest tragen die Pflegebedürftigen selbst. Am deutlichsten wird das im Pflegeheim, wo der Eigenanteil im ersten Jahr im Bundesdurchschnitt bei 3.364 Euro im Monat lag (vdek, Stand 01.07.2026).
Zu Hause ist die Lücke schwerer zu beziffern. Kommt ein Pflegedienst häufiger, als die Pflegesachleistung abdeckt, oder braucht es Hilfe im Haushalt, zahlen Sie den Rest aus Rente und Ersparnissen, ebenso Fahrten oder Eigenanteile der Tagespflege.
Für die Familie heißt das: Erst klären, was die Pflegekasse zahlt und welche Leistungen ungenutzt bleiben. Dann prüfen, was aus Rente und Vermögen gedeckt ist. Erst danach stellt sich die Frage nach einer Versicherung. Reicht das Geld nicht, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein; das ist kein Versagen der Familie, sondern so vorgesehen.
Wie groß die Lücke in Ihrem Fall ungefähr ist, zeigt der Pflegelücke-Rechner. Hintergründe und Durchschnittswerte erklärt der Ratgeber Pflegelücke 2026.
Brauche ich eine Pflegezusatzversicherung?
Das hängt von Alter, Gesundheit, Einkommen und Vermögen ab; eine allgemeine Empfehlung gibt es nicht. Eine Pflegezusatzversicherung ist eine freiwillige private Versicherung, die im Pflegefall zusätzlich zur Pflegekasse zahlt. Die Verbraucherzentrale unterscheidet drei Arten:
- Pflegetagegeld: ein vereinbarter Betrag je Tag oder Monat, frei verwendbar, meist gestaffelt nach Pflegegrad.
- Pflegekostenversicherung: erstattet nachgewiesene Kosten, oft nur einen Teil der Restkosten nach der Pflegekasse.
- Pflegerentenversicherung: eine lebenslange Rente im Pflegefall; laut Verbraucherzentrale ist der Beitrag etwa zwei- bis dreimal so hoch wie beim Tagegeld.
Für die Eltern kommt ein Vertrag meist zu spät: Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, kann zum Beispiel keinen staatlich geförderten Tarif mehr abschließen (§ 126 SGB XI), und bei ungeförderten Tarifen stellen die Versicherer Gesundheitsfragen. Laut Verbraucherzentrale ist für Jüngere bis etwa 50 Jahre eine Pflegezusatzversicherung meist noch nicht vorrangig; wichtiger seien Haftpflicht, gegebenenfalls Berufsunfähigkeit und allgemeine Altersvorsorge. Als Beispiel nennt sie für 50-Jährige mit 50 Euro Tagegeld in Pflegegrad 5 Beiträge von 70 bis 160 Euro im Monat (Stand 19.05.2026).
Pflegekompass empfiehlt keine Tarife und vermittelt keine Versicherungen. Worin sich die drei Arten unterscheiden, erklärt der Ratgeber Pflegetagegeld, Pflegerente, Pflegekostenversicherung; ob sich ein Vertrag lohnt, der Ratgeber Pflegezusatzversicherung: sinnvoll?.
Was ist der Pflege-Bahr, und für wen passt er?
Der Pflege-Bahr ist eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung. Wer mindestens 10 Euro im Monat selbst einzahlt, erhält 5 Euro Zulage im Monat (§ 127 Abs. 1 SGB XI). Der Versicherer muss jeden Volljährigen aufnehmen, der noch keine Pflegeleistungen bezieht, ohne Gesundheitsprüfung, ohne Risikozuschläge und ohne Leistungsausschlüsse (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB XI).
Die Wartezeit darf bis zu fünf Jahre betragen (§ 129 SGB XI), und in Pflegegrad 5 müssen mindestens 600 Euro im Monat versichert sein, in Pflegegrad 2 nach den Musterbedingungen mindestens 120 Euro.
Die Verbraucherzentrale rät ohne relevante Vorerkrankungen in der Regel ab, weil die Bedingungen vergleichsweise ungünstig seien; sinnvoll könne der Tarif sein, wenn man wegen Vorerkrankungen keinen anderen Vertrag bekommt. Ob er zu Ihnen passt, ist eine persönliche Entscheidung.
Mehr zu Bedingungen ohne Gesundheitsprüfung steht im Ratgeber Pflegezusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen; Zulage, Leistungen und Grenzen des geförderten Tarifs erklärt der Ratgeber Pflege-Bahr.
Welche Steuervorteile gibt es bei Pflege?
Es gibt drei Wege, und sie betreffen verschiedene Personen. Die pflegebedürftige Person kann selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen (§ 33 EStG) oder einen Behinderten-Pauschbetrag nutzen; bei Pflegegrad 4 oder 5 sind das 7.400 Euro im Jahr (§ 33b Abs. 3 EStG, § 65 Abs. 2 EStDV). Für Pflegedienst, Haushaltshilfe oder Betreuung sinkt ihre Steuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG).
Pflegende Angehörige erhalten den Pflege-Pauschbetrag: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist, dass sie persönlich zu Hause pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten. Hier liegt die häufigste Stolperfalle: Wird das Pflegegeld an die pflegende Tochter weitergegeben, kann das als Einnahme gelten und den Pauschbetrag ausschließen.
Das Pflegegeld selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG), weitergeleitetes Pflegegeld bei Angehörigen bis zur Höhe des Pflegegelds ebenfalls (§ 3 Nr. 36 EStG). Alle Steuervorteile helfen nur, wenn überhaupt Einkommensteuer anfällt.
Eine erste Schätzung gibt der Pflege-Steuer-Rechner. Wie das Pflegegeld in der Steuererklärung zu behandeln ist, erklärt der Ratgeber Pflegegeld und Steuer, Voraussetzungen und Beispiele der Ratgeber Pflegepauschbetrag. Alle Steuerwege zusammen zeigt der Ratgeber Pflegekosten steuerlich absetzen.
Bekommen pflegende Angehörige Rente für die Pflege?
Ja, wenn die Voraussetzungen stimmen, zahlt die Pflegekasse Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Das gilt, wenn Sie eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegen, mindestens zehn Stunden in der Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen, und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1a und Satz 3 SGB VI, § 44 Abs. 1 SGB XI).
Wie viel das bringt, hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob nur Pflegegeld fließt oder auch ein Pflegedienst kommt. Grundlage ist ein Anteil der Bezugsgröße von 18,9 bis 100 Prozent (§ 166 Abs. 2 SGB VI). Nach unserer Näherung mit den Werten für 2026 ergibt ein Jahr Pflege bei Pflegegrad 3 und reinem Pflegegeld rund 0,39 Rentenpunkte, das sind etwa 16,71 Euro Rente im Monat, lebenslang. Die Beiträge kosten die Pflegeperson nichts.
Zuständig ist die Pflegekasse: Sie fragt die Angaben zur Pflegeperson mit einem Fragebogen ab, oft schon beim Antrag auf Pflegegrad. Für Altersrentner soll sich 2027 etwas ändern.
Die genaue Höhe je Pflegegrad zeigt der Ratgeber Rentenpunkte pro Pflegegrad mit dem Rentenpunkte-Rechner; Voraussetzungen und Sonderfälle erklärt der Ratgeber Pflegegeld und Rente.
Wird Pflegegeld auf Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Wohngeld angerechnet?
Bei der pflegebedürftigen Person nicht. Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn eine Sozialleistung vom Einkommen abhängt (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Das gilt für die Grundsicherung im Alter ebenso wie für das Wohngeld und das Grundsicherungsgeld, das seit dem 01.07.2026 das Bürgergeld ersetzt.
Bei der Pflegeperson, die das Pflegegeld weitergeleitet bekommt, kommt es auf die Leistung an. Beim Grundsicherungsgeld des Jobcenters bleiben nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für die Pflege außer Betracht (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Grundsicherungsgeld-Verordnung). Beim Wohngeld zählt dagegen die Hälfte, wenn die gepflegte Person nicht im selben Haushalt lebt (§ 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG). Bei Unterhaltsfragen bleibt weitergeleitetes Pflegegeld grundsätzlich unberücksichtigt, mit Ausnahmen (§ 13 Abs. 6 SGB XI).
Melden müssen Sie das Pflegegeld trotzdem, wenn das Amt nach Einnahmen fragt. Nicht angerechnet heißt nicht verschwiegen. Und wer pflegt, muss eine Arbeit nicht annehmen, wenn sie sich mit der Pflege nicht vereinbaren lässt und die Pflege nicht anders sichergestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II).
Alle Konstellationen mit Beispielen stehen im Ratgeber Zählt Pflegegeld als Einkommen?. Wie Grundsicherung und Rente zusammenhängen, zeigt die Seite Rente und Grundsicherung.
Wer darf an das Konto, wenn der Vater es nicht mehr kann?
Nur wer eine Vollmacht hat oder vom Gericht als Betreuer bestellt ist. Ehepartner und Kinder dürfen nicht automatisch über das Konto verfügen. Das Notvertretungsrecht für Ehegatten gilt nur für Gesundheitsfragen, etwa Behandlung und Krankenhausverträge, nicht für Bankgeschäfte (§ 1358 Abs. 1 BGB).
Die einfachste Lösung ist eine Kontovollmacht, solange der Vater noch selbst entscheiden kann. Viele Banken arbeiten mit eigenen Vordrucken. Ein mit den Verbänden der Deutschen Kreditwirtschaft abgestimmtes Formular empfiehlt, die Konto- und Depotvollmacht in der Bank zu unterschreiben, gemeinsam mit der bevollmächtigten Person, damit später keine Zweifel an der Wirksamkeit entstehen. Nach diesem Formular erlischt die Vollmacht nicht mit dem Tod; was eine Vollmacht über den Tod hinaus bedeutet, erklärt der Ratgeber Generalvollmacht über den Tod hinaus.
Eine Kontovollmacht ersetzt keine Vorsorgevollmacht: Sie gilt nur bei der jeweiligen Bank, nicht für Behörden, Pflegekasse oder Heimvertrag. Wer Pflegegeld vom Konto der Mutter weiterleitet, sollte festhalten, wofür es verwendet wird.
Was in eine umfassende Vollmacht gehört, erklärt der Ratgeber Vorsorgevollmacht 2026, den Unterschied zur Generalvollmacht der Ratgeber Generalvollmacht. Was Banken verlangen und was nach dem Tod gilt, erklärt der Ratgeber Bankvollmacht und Kontovollmacht.
Was passiert mit Pflegegeld und Erspartem, wenn das Geld nicht reicht oder jemand stirbt?
Reicht das Geld für die Pflege nicht, muss die pflegebedürftige Person zuerst Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor das Sozialamt zahlt. Geschützt bleibt ein Schonvermögen von 10.000 Euro je volljähriger Person sowie ein angemessenes, selbst bewohntes Haus (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB XII). Kinder werden für die Hilfe zur Pflege ihrer Eltern erst ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen, maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des Sozialversicherungsrechts, nicht das Bruttogehalt (§ 94 Abs. 1a SGB XII, § 16 SGB IV); Einzelheiten im Ratgeber Elternunterhalt.
Stirbt die pflegebedürftige Person, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld noch bis zum Ende des Sterbemonats (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Was danach noch überwiesen wird, fordert sie zurück. Erspartes Pflegegeld auf dem Konto gehört zum Nachlass und geht an die Erben. Hat das Sozialamt Hilfe zur Pflege gezahlt, kann es unter bestimmten Voraussetzungen Kostenersatz von den Erben verlangen.
Bewahren Sie deshalb Belege über weitergeleitetes Pflegegeld und bezahlte Rechnungen auf, auch nach dem Tod. Ob Gläubiger bei Schulden auf das Pflegegeld zugreifen dürfen, erklärt der Ratgeber Pflegegeld pfändbar.
Was zum Schonvermögen zählt, erklärt der Ratgeber Schonvermögen in der Pflege; ob das Sozialamt auf ein Erbe zugreifen kann, der Ratgeber Pflegekosten, Erbe und Sozialamt.
Ihr Weg durch Versicherung und Finanzen: was zuerst, was danach
- Vollmachten klären, solange die pflegebedürftige Person noch selbst unterschreiben kann: Vorsorgevollmacht und bei der Bank eine Kontovollmacht.
- Pflegegrad beantragen und alle Leistungen der Pflegekasse nutzen; die Zahlen dazu stehen auf der Seite Pflegeversicherung.
- Als Pflegeperson den Fragebogen der Pflegekasse ausfüllen, damit Rentenbeiträge gezahlt werden.
- Vereinbaren und notieren, ob und wofür das Pflegegeld weitergegeben wird. Das entscheidet über den Pflege-Pauschbetrag.
- Belege sammeln und in der Steuererklärung Pauschbeträge und haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.
- Reichen Rente und Erspartes absehbar nicht, früh Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen.
- Erst danach, mit Blick auf die eigene Zukunft, über eine private Pflegezusatzversicherung nachdenken.
Wer Hilfe beim Sortieren der Leistungen möchte, findet über die Expertensuche Pflegeberatung eine Pflegeberatung. Pflegekompass vermittelt bei Fragen zur Pflegeberatung an geprüfte Partner und erhält dafür eine Vergütung vom Partner. Für Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten. Steuerfragen klären Sie mit einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Was sich 2027 ändern soll
Bis 31.12.2026 gelten die Regeln auf dieser Seite. Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Geplant sind laut AOK-Fachportal die abschließende Lesung im Bundestag am 11.12.2026 und der zweite Durchgang im Bundesrat am 18.12.2026.
Rente für Pflegende: Nach dem Entwurf sollen Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beziehen, nur noch bis zum Ende des Monats Rentenbeiträge erhalten, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XI-E, § 3 SGB VI-E). Bisher laufen die Beiträge mit einer Teilrente, etwa 99,99 Prozent der Vollrente, bis zum Ende der Pflege weiter. Eine Übergangsregel für laufende Fälle enthält der Entwurf nicht.
Beitrag zur Pflegeversicherung: Der Beitragssatz von 3,6 Prozent soll 2027 gleich bleiben, der Zuschlag für Kinderlose soll von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte steigen (§ 55 SGB XI-E). Ab 2028 ist ein Zuschlag für Mitglieder mit beitragsfrei mitversichertem Ehepartner geplant, mit Ausnahmen. Wie sich der Beitrag heute berechnet, erklärt der Ratgeber Pflegeversicherung Beitrag 2026.
Pflegegeld und Steuer: Das Pflegegeld soll weiter Pflegegeld heißen und im Umfang eines Entlastungsbudgets von 380 bis 1.080 Euro im Monat gezahlt werden (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E). Das Einkommensteuergesetz ändert der Entwurf nicht; die Regeln zum Pflege-Bahr (§§ 126 bis 130 SGB XI) ebenfalls nicht. Alle geplanten Änderungen stehen auf der Seite Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Muss ich Pflegegeld versteuern?
Nein. Das Pflegegeld ist steuerfrei, auch wenn die pflegebedürftige Person es an Angehörige weitergibt, die sie aus sittlicher Pflicht pflegen (§ 3 Nr. 1a und Nr. 36 EStG).
Bekomme ich den Pflege-Pauschbetrag, wenn ich Pflegegeld erhalte?
Nicht automatisch. Weitergeleitetes Pflegegeld kann als Einnahme gelten und den Pauschbetrag ausschließen; anders ist es, wenn Sie das Geld nachweislich nur für die gepflegte Person ausgeben.
Wie lange zahlt die Pflegekasse Pflegegeld nach dem Tod?
Bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
Zusammenfassung
Die Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten, deshalb lohnt der Blick auf das, was Familien selbst nutzen können: Pflege-Pauschbetrag und Steuerabzug für Pflegedienste, Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und den Schutz des Pflegegelds vor Anrechnung. Vollmachten fürs Konto sollten geklärt sein, bevor sie gebraucht werden. Eine private Pflegezusatzversicherung ist eine persönliche Entscheidung, keine Pflicht, und für bereits Pflegebedürftige meist keine Option mehr. Ab 2027 sollen nach dem noch nicht beschlossenen Entwurf vor allem Altersrentner nach der Regelaltersgrenze keine Rentenbeiträge mehr für die Pflege erhalten. Was Pflege kostet und wer im Heim zahlt, steht auf der Seite Pflegekosten.
Quellen
- § 3 Nr. 1a EStG, Steuerfreiheit von Leistungen der Pflegeversicherung, abgerufen am 18.10.2026
- § 3 Nr. 36 EStG, Steuerfreiheit weitergeleiteten Pflegegeldes, abgerufen am 18.10.2026
- § 33b EStG, Pauschbeträge, Abs. 6 Pflege-Pauschbetrag, abgerufen am 18.10.2026
- § 35a EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 3 SGB VI, Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, abgerufen am 18.10.2026
- § 166 Abs. 2 SGB VI, beitragspflichtige Einnahmen der Pflegepersonen, abgerufen am 18.10.2026
- § 44 SGB XI, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, abgerufen am 18.10.2026
- § 13 Abs. 5 und 6 SGB XI, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen und Unterhalt, abgerufen am 18.10.2026
- § 37 Abs. 2 SGB XI, Pflegegeld bis Ende des Sterbemonats, abgerufen am 18.10.2026
- §§ 126 bis 130 SGB XI, Pflegevorsorgezulage, abgerufen am 18.10.2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, §§ 1 und 3 (Bezugsgröße 47.460 €, vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 €), abgerufen am 18.10.2026
- Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 (aktueller Rentenwert 42,52 € ab 01.07.2026), abgerufen am 18.10.2026
- Bundesministerium für Gesundheit, Begriffe von A bis Z: Pflege-Vorsorgeförderung (Stand 05.01.2026), abgerufen am 18.10.2026
- Verbraucherzentrale: Ist eine Pflegezusatzversicherung eine sinnvolle Absicherung fürs Alter? (Stand 19.05.2026), abgerufen am 18.10.2026
- vdek: Eigenbeteiligung in der stationären Pflege erneut gestiegen (Pressemitteilung 14.07.2026, Stichtag 01.07.2026), abgerufen am 18.10.2026
- § 90 SGB XII, einzusetzendes Vermögen; § 94 Abs. 1a SGB XII, Unterhaltsrückgriff, abgerufen am 18.10.2026
- § 16 SGB IV, Gesamteinkommen, abgerufen am 18.10.2026
- § 1358 BGB, Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, abgerufen am 18.10.2026
- § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG; § 1 Abs. 1 Nr. 4 Grundsicherungsgeld-Verordnung; § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II, abgerufen am 18.10.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab (ab 01.07.2026), abgerufen am 18.10.2026
- Ministerium der Justiz NRW: Formular Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht, Vorsorgevollmacht (abgestimmt mit der Deutschen Kreditwirtschaft, Stand 01/2023), abgerufen am 18.10.2026
- AOK-Bundesverband, Fachportal: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, Beratungsfolge (nicht amtlich), abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung 30.09.2026, Art. 1 Nr. 40 (§ 44 SGB XI-E), Art. 6 (§ 3 SGB VI-E), § 55 Abs. 3 SGB XI-E, abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu) vom 09.10.2026, Gesetzentwurf PNOG, abgerufen am 18.10.2026







