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Ratgeber

Pflege-Bahr: was die geför­derte Pflege­ver­siche­rung leistet

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Der Pflege-Bahr ist eine staatlich geförderte private Pflegezusatzversicherung. Wer mindestens 10 Euro im Monat selbst zahlt, erhält 5 Euro Zulage. Jeder Volljährige ohne bisherige Pflegeleistungen wird ohne Gesundheitsprüfung aufgenommen; dafür gilt eine Wartezeit von bis zu fünf Jahren, und in Pflegegrad 5 sind mindestens 600 Euro versichert (Stand 18.10.2026).

Pflege-Bahr ist der umgangssprachliche Name; im Gesetz heißt die Förderung Pflegevorsorgezulage. Wer sich um die Pflege der Eltern kümmert, fragt sich oft, wie er selbst vorsorgen kann. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln neutral; Pflegekompass empfiehlt keine Tarife und vermittelt keine Versicherungen. Er gehört zum Thema Versicherung und Finanzen bei Pflege.

Wie funktioniert die Förderung beim Pflege-Bahr?

Der Staat gibt 5 Euro im Monat dazu, wenn Sie selbst mindestens 10 Euro im Monat für einen förderfähigen Tarif zahlen (§ 127 Abs. 1 SGB XI). Die Zulage zählt beim Mindestbeitrag nicht mit; Sie zahlen also mindestens 10 Euro aus eigener Tasche, zusammen fließen dann mindestens 15 Euro in den Vertrag.

Gefördert wird je Person nur ein Vertrag. Einen eigenen Antrag stellen Sie nicht: Mit dem Vertragsabschluss bevollmächtigen Sie den Versicherer, die Zulage jedes Jahr für Sie zu beantragen (§ 128 Abs. 1 SGB XI). Ausgezahlt wird sie von einer zentralen Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund direkt an den Versicherer, der sie Ihrem Vertrag gutschreibt.

Die Zulage entsteht jeweils nach Ablauf des Jahres, für das Sie Beiträge gezahlt haben (§ 127 Abs. 3 SGB XI). Fällt eine Voraussetzung weg, müssen Sie das dem Versicherer mitteilen; zu Unrecht gezahlte Zulagen werden zurückgefordert.

Was leistet ein Pflege-Bahr-Tarif?

Ein geförderter Tarif zahlt im Pflegefall ein monatliches Pflegegeld, also einen festen Geldbetrag, den Sie frei verwenden können. Andere Leistungen darf er nicht enthalten (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI). Ob und in welchem Pflegegrad gezahlt wird, richtet sich nach der Einstufung durch die Pflegekasse; eine eigene Begutachtung durch den Versicherer gibt es nicht (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI).

PflegegradMindestanteil des versicherten BetragsMindestleistung im Monat
Pflegegrad 110 %60 €
Pflegegrad 220 %120 €
Pflegegrad 330 %180 €
Pflegegrad 440 %240 €
Pflegegrad 5100 %600 €

Quelle: § 127 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI (mindestens 600 € in Pflegegrad 5); Anteile nach den brancheneinheitlichen Vertragsmustern des PKV-Verbands seit 01.01.2017 laut Bundesgesundheitsministerium, Beträge laut Verbraucherzentrale. Der PKV-Verband ist die Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer; das Gesetz hat ihn damit beliehen, diese Vertragsmuster verbindlich festzulegen (§ 127 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Stand: 18.10.2026.

Höhere Beträge sind möglich, aber begrenzt: Die vereinbarten Leistungen dürfen die Beträge der gesetzlichen Pflegeversicherung zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht übersteigen; eine Anpassung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate ist erlaubt (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI). Die Abschlusskosten dürfen höchstens zwei Monatsbeiträge betragen, die übrigen Verwaltungskosten höchstens 10 Prozent des Beitrags (§ 127 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XI, § 15 Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung).

Wer kann einen Pflege-Bahr abschließen?

Abschließen kann jede Person ab 18 Jahren, die in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert ist und noch keine Leistungen als Pflegebedürftige bezogen hat (§ 126 SGB XI). Der Versicherer muss jeden aufnehmen, der diese Bedingungen erfüllt. Er darf weder Gesundheitsfragen stellen noch Risikozuschläge verlangen oder Leistungen für bestimmte Krankheiten ausschließen, und er darf den Vertrag nicht ordentlich kündigen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB XI). Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter und der gewählten Leistung.

Für Ihre Eltern kommt der Pflege-Bahr deshalb meist nicht mehr in Frage, wenn sie bereits einen Pflegegrad haben und Leistungen beziehen. Er ist eine Möglichkeit für die eigene Vorsorge, etwa für Menschen mit Vorerkrankungen, die bei anderen Tarifen abgelehnt würden. Wie Tarife ohne Gesundheitsfragen allgemein funktionieren, erklärt der Ratgeber Pflegezusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen.

Welche Nachteile hat der Pflege-Bahr?

Die wichtigste Grenze ist die Wartezeit. Sie darf bis zu fünf Jahre betragen (§ 127 Abs. 2 Nr. 6, § 129 SGB XI); wer in dieser Zeit pflegebedürftig wird, erhält in der Regel nichts. Laut Verbraucherzentrale entfällt die Wartezeit häufig bei einem Unfall, der aber selten die Ursache von Pflegebedürftigkeit ist.

Die Verbraucherzentrale nennt weitere Kritikpunkte (Stand 21.09.2026):

  • Die Mindestleistungen sind niedrig im Verhältnis zu den Kosten der Pflege.
  • Der Beitrag muss auch im Pflegefall weitergezahlt werden; viele ungeförderte Tarife sehen dagegen eine Beitragsbefreiung vor.
  • Weil jeder aufgenommen wird, erwartet sie deutlich steigende Beiträge; die Zulage von 5 Euro werde das kaum ausgleichen.
  • Bei einer Kündigung gehen die eingezahlten Beiträge verloren.
  • Höhere Leistungen gibt es meist nur über zusätzliche, ungeförderte Bausteine mit Gesundheitsprüfung. Von einer Kombination rät die Verbraucherzentrale ab.

Ihr Fazit: Ohne relevante Vorerkrankungen rät sie in der Regel vom geförderten Tarif ab; in Frage komme er vor allem für jüngere Menschen mit Vorerkrankungen, die keinen regulären Vertrag erhalten. Wie die drei Arten privater Pflegeversicherungen sich unterscheiden, erklärt der Ratgeber Pflegetagegeld, Pflegerente, Pflegekostenversicherung; den Unterschied zwischen privater Pflichtversicherung und Zusatzschutz erklärt der Ratgeber Private Pflegeversicherung.

Ein Rechenbeispiel: Was deckt die Mindestleistung ab?

Ein Rechenbeispiel zeigt, wie sich die Mindestleistung zur Kostenlücke verhält. Angenommen, eine Frau hat einen Pflege-Bahr-Tarif mit den Mindestleistungen und zieht nach Ablauf der Wartezeit mit Pflegegrad 3 ins Pflegeheim.

RechenschrittBetrag im Monat
Eigenanteil im Pflegeheim im ersten Jahr, Bundesdurchschnitt3.364 €
Mindestleistung Pflege-Bahr bei Pflegegrad 3180 €
verbleibender Eigenanteil3.184 €
Anteil, den die Mindestleistung decktrund 5 %

Quelle: eigene Beispielrechnung; Eigenanteil laut vdek, Stichtag 01.07.2026; Mindestleistung laut Verbraucherzentrale und Bundesgesundheitsministerium. Beiträge nicht berücksichtigt, sie hängen von Eintrittsalter und Tarif ab. Stand: 18.10.2026.

Zu Hause sieht die Rechnung anders aus, weil die Lücke oft kleiner ist; 180 Euro im Monat können dort einen spürbaren Teil zusätzlicher Hilfe bezahlen. Wie groß die Lücke in Ihrer Lage wäre, zeigt der Pflegelücke-Rechner.

Was passiert, wenn das Geld knapp wird?

Für finanzielle Notlagen schreibt das Gesetz eine Sonderregel vor. Wird der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Grundsicherungsgelds oder der Sozialhilfe, oder würde er es allein durch den Beitrag, muss der Tarif zwei Wege anbieten (§ 127 Abs. 2 Nr. 7 SGB XI):

  1. Den Vertrag mindestens drei Jahre ruhen lassen; in dieser Zeit besteht kein Versicherungsschutz.
  2. Den Vertrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zu diesem Zeitpunkt kündigen.

Bei einer Kündigung gehen die bisher gezahlten Beiträge nach Angaben der Verbraucherzentrale verloren.

Wann die Regeln nicht gelten

  • Wer schon Leistungen der Pflegeversicherung bezieht oder bezogen hat, ist von der Förderung ausgeschlossen (§ 126 Satz 2 SGB XI).
  • Unter 18 Jahren gibt es keine Zulage.
  • Wer weniger als 10 Euro im Monat selbst einzahlt, erhält keine Zulage.
  • Ein zweiter geförderter Vertrag erhält keine Zulage; gefördert wird nur der Vertrag, dessen Antrag zuerst bei der zentralen Stelle eingeht (§ 128 Abs. 2 SGB XI).
  • Bei Sozialleistungen sind nur private Leistungen geschützt, die denen der gesetzlichen Pflegeversicherung gleichwertig sind (§ 13 Abs. 5 Satz 2 SGB XI). Ob ein Sozialamt Zahlungen aus einem Pflege-Bahr-Tarif anrechnet, sollten Sie im Einzelfall klären.

Was ändert die Pflegereform 2027?

An den Regeln zum Pflege-Bahr ändert der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 nichts; die §§ 126 bis 130 SGB XI sind nicht Teil des Entwurfs. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Mittelbar wichtig ist, dass die Leistung des Tarifs am Pflegegrad hängt: Für neue Anträge ab 01.01.2027 sollen höhere Punktwerte gelten, etwa Pflegegrad 1 ab 15 statt ab 12,5 Punkten und Pflegegrad 2 ab 30 statt ab 27 Punkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI-E). Bestehende Pflegegrade sollen Bestandsschutz haben (§ 142b SGB XI-E). Alle geplanten Änderungen stehen auf der Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Zulage beim Pflege-Bahr?
5 Euro im Monat, also 60 Euro im Jahr. Voraussetzung ist ein Eigenbeitrag von mindestens 10 Euro im Monat.

Gibt es beim Pflege-Bahr eine Gesundheitsprüfung?
Nein. Der Versicherer muss jeden pflegeversicherten Volljährigen aufnehmen, der noch keine Pflegeleistungen bezogen hat; Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI).

Wie lange ist die Wartezeit beim Pflege-Bahr?
Höchstens fünf Jahre (§ 129 SGB XI). Erst danach zahlt der Tarif im Pflegefall.

Lohnt sich der Pflege-Bahr?
Das hängt von Gesundheit, Alter und finanzieller Lage ab. Die Verbraucherzentrale hält ihn vor allem für Menschen mit Vorerkrankungen für eine Option, die keinen anderen Vertrag bekommen; ohne solche Vorerkrankungen rät sie in der Regel ab.

Kann ich für meine pflegebedürftige Mutter noch einen Pflege-Bahr abschließen?
Nein, wenn sie bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht oder bezogen hat. Dann ist sie von der Förderung ausgeschlossen.

Zusammenfassung

Der Pflege-Bahr ist eine private Pflegezusatzversicherung mit 5 Euro staatlicher Zulage im Monat bei mindestens 10 Euro Eigenbeitrag. Jeder Volljährige ohne bisherige Pflegeleistungen wird ohne Gesundheitsprüfung aufgenommen, dafür gelten bis zu fünf Jahre Wartezeit und eher niedrige Mindestleistungen, in Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro. Die Verbraucherzentrale sieht ihn vor allem für Menschen mit Vorerkrankungen als Option. Die Reform 2027 ändert die Förderregeln nach dem Entwurf nicht. Weitere Geld- und Versicherungsfragen ordnet die Seite Versicherung und Finanzen bei Pflege; einen Überblick über alle Vertragsarten gibt der Ratgeber Pflegezusatzversicherung: sinnvoll?.

Quellen

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