Pflegegeld ist unpfändbar: Gläubiger dürfen weder den Anspruch gegen die Pflegekasse pfänden noch das Pflegegeld, das an eine pflegende Angehörige weitergeleitet wird (BGH, Beschluss vom 20.10.2022, IX ZB 12/22). Liegt es aber auf einem gepfändeten Konto, schützt es erst ein Pfändungsschutzkonto mit einer Bescheinigung. Stand: 18.10.2026.
Schulden und Pflege treffen oft zusammen: Die Rente reicht nicht, der Pflegeheim-Eigenanteil drückt, oder die Tochter, die pflegt, hat selbst einen Kredit, den sie nicht mehr bedienen kann. Dann stellt sich die Frage, ob ein Gläubiger an das Pflegegeld darf. Dieser Ratgeber erklärt, wann das Pflegegeld geschützt ist, wo der Schutz eine Lücke hat und wie Sie ihn auf dem Konto sichern. Er gehört zum Thema Versicherung und Finanzen.
Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Bei Schulden ist eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle die erste Anlaufstelle.
Ist Pflegegeld bei der pflegebedürftigen Person pfändbar?
Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI soll den Mehraufwand ausgleichen, der durch Pflegebedürftigkeit entsteht. Ansprüche auf Geldleistungen, die den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen, sind unpfändbar (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I). Ein Gläubiger kann deshalb keinen Pfändungsbeschluss gegen die Pflegekasse erwirken, der das Pflegegeld erfasst.
Für Sachleistungen gilt dasselbe ohne Einschränkung: Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden (§ 54 Abs. 1 SGB I). Dazu gehören die Pflegesachleistung eines Pflegedienstes, Tagespflege oder Pflegehilfsmittel.
Was das Pflegegeld nicht schützt, ist das übrige Einkommen. Rente oder Lohn bleiben im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen pfändbar. Ob das Pflegegeld bei anderen Sozialleistungen als Einkommen zählt, ist eine andere Frage; sie beantwortet der Ratgeber Zählt Pflegegeld als Einkommen?.
Ist weitergeleitetes Pflegegeld bei der Pflegeperson pfändbar?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden: "Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar" (Beschluss vom 20.10.2022, IX ZB 12/22). Im Fall pflegte eine Mutter ihren Sohn und erhielt von ihm das Pflegegeld. In ihrem Insolvenzverfahren wollte der Insolvenzverwalter es zu ihrem Arbeitseinkommen hinzurechnen. Der BGH lehnte das ab.
Die Begründung: Das Pflegegeld ist keine Bezahlung für die Pflege, sondern eine Anerkennung, die die Pflegebereitschaft erhalten soll. Die pflegebedürftige Person kann die Weitergabe jederzeit beenden; die Pflegeperson hat keinen Anspruch darauf. Eine Pfändung würde diesen Zweck aushöhlen. Rechtlich stützt der BGH das auf die fehlende Übertragbarkeit (§ 851 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB), nicht auf § 54 SGB I.
Wie Angehörige das Pflegegeld erhalten und was dabei sonst zu beachten ist, erklärt der Ratgeber Pflegegeld für Angehörige.
Wo der Schutz eine Lücke hat: das Konto
Sobald das Pflegegeld auf einem Konto eingeht, ist es kein Anspruch gegen die Pflegekasse mehr, sondern Guthaben bei der Bank. Ist das Konto gepfändet, sperrt die Bank das Guthaben, egal woher es stammt. Geschützt ist es dann nur auf einem Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto.
| Wo ist das Pflegegeld? | Pfändbar? | Was schützt es |
|---|---|---|
| Anspruch gegen die Pflegekasse | nein | § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I |
| weitergeleitet an die Pflegeperson | nein | BGH IX ZB 12/22 (§ 851 ZPO, § 399 BGB) |
| Guthaben auf einem normalen Girokonto mit Kontopfändung | ja, die Bank sperrt das Guthaben | nur Umwandlung in ein P-Konto |
| Guthaben auf einem P-Konto | nicht im Rahmen des Freibetrags | Grundfreibetrag, darüber hinaus Erhöhungsbetrag mit Bescheinigung |
| im Insolvenzverfahren | nein, gehört nicht zur Insolvenzmasse | § 36 InsO |
Quelle: § 54 SGB I; §§ 850k, 899, 902, 903 ZPO; § 36 InsO; BGH, Beschluss vom 20.10.2022, IX ZB 12/22. Eigene Zusammenfassung, keine Einzelfallprüfung. Stand: 18.10.2026.
Wie schützt das P-Konto das Pflegegeld?
Auf einem P-Konto bleibt jeden Monat ein Grundfreibetrag pfändungsfrei. Er richtet sich nach der Pfändungsfreigrenze von 1.587,40 Euro, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag (§ 899 Abs. 1 ZPO), seit 01.07.2026 also 1.590 Euro im Monat. Was davon in einem Monat nicht verbraucht wird, bleibt in den drei folgenden Monaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO).
Kommen Rente und Pflegegeld zusammen über den Grundfreibetrag, wird es eng. Dann hilft ein Erhöhungsbetrag: Geldleistungen nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I werden zusätzlich zum Grundfreibetrag nicht von der Pfändung erfasst (§ 902 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Damit die Bank das weiß, legen Sie eine Bescheinigung vor (§ 903 ZPO). Ausstellen dürfen sie zum Beispiel der Sozialleistungsträger, der die Leistung zahlt, also die Pflegekasse, oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Das Vollstreckungsgericht selbst stellt keine Bescheinigung aus.
Ein Beispiel: Eine Frau mit Pflegegrad 3 erhält 1.450 Euro Rente und 599 Euro Pflegegeld, zusammen 2.049 Euro im Monat. Ihr Konto ist gepfändet. Mit einem P-Konto ohne Bescheinigung sind 1.590 Euro geschützt, 459 Euro könnte die Bank an den Gläubiger abführen. Mit einer Bescheinigung über das Pflegegeld als Erhöhungsbetrag steigt der geschützte Betrag auf 2.189 Euro; ihr Geld bleibt vollständig geschützt.
Was tun, wenn das Konto gepfändet ist?
- P-Konto verlangen: Jede Bank muss ein bestehendes Girokonto auf Verlangen als P-Konto führen, auch bei einem Minus (§ 850k Abs. 1 ZPO); ist schon gepfändet, spätestens ab dem vierten Geschäftstag (§ 850k Abs. 2 ZPO). Geschieht die Umwandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung, gilt der Schutz auch für diesen Monat (§ 899 Abs. 1 ZPO). Jede Person darf nur ein P-Konto haben (§ 850k Abs. 3 ZPO).
- Bescheinigung besorgen: Bitten Sie die Pflegekasse oder eine Schuldnerberatungsstelle um eine Bescheinigung nach § 903 ZPO über das Pflegegeld. Legen Sie den Bescheid über den Pflegegrad bei.
- Bei der Bank einreichen: Die Bank erhöht den Freibetrag ab Vorlage der Bescheinigung.
- Nachzahlungen gesondert klären: Eine Nachzahlung von Pflegegeld bis 500 Euro bleibt mit Bescheinigung geschützt. Ist sie höher, ist nur der Teil geschützt, der in den betroffenen Monaten nicht pfändbar gewesen wäre; diesen Betrag setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag fest (§ 904 Abs. 2, 3 und 5 ZPO).
- Beratung suchen: Schuldnerberatungsstellen der Kommunen, Wohlfahrtsverbände und Verbraucherzentralen helfen ohne Gewinninteresse.
Wann die Pflegekasse das Pflegegeld überweist, steht im Ratgeber Pflegegeld-Auszahlung; mehr zu Nachzahlungen im Ratgeber Pflegegeld-Nachzahlung 2026.
Was gilt für die pflegende Angehörige mit Schulden?
Leitet die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an die Tochter weiter, und deren Konto ist gepfändet, gilt dasselbe Problem: Auf ihrem Konto ist das Geld Guthaben wie jedes andere. Ein P-Konto schützt den Grundfreibetrag. Ob das weitergeleitete Pflegegeld darüber hinaus per Bescheinigung als Erhöhungsbetrag anerkannt wird, ist nicht ausdrücklich geregelt, weil der BGH den Schutz nicht aus § 54 SGB I, sondern aus der Zweckbindung ableitet. Dann bleibt der Antrag beim Vollstreckungsgericht (§ 906 ZPO).
Zwei praktische Hinweise: Überweisen Sie das Pflegegeld mit einem eindeutigen Verwendungszweck, etwa "Weiterleitung Pflegegeld nach § 37 SGB XI für [Name]". Und bewahren Sie den Bescheid der Pflegekasse auf. Beides erleichtert den Nachweis. Wer das Konto der pflegebedürftigen Person mitverwaltet, braucht dafür eine Kontovollmacht.
Wann der Schutz nicht greift
- Gekaufte Dinge: Was vom Pflegegeld angeschafft oder angespart wurde, ist nicht automatisch geschützt. Ein größeres Guthaben, das sich über Monate angesammelt hat, kann über den Freibeträgen liegen.
- Ohne P-Konto: Auf einem normalen gepfändeten Konto gibt es keinen Schutz.
- Andere Leistungen: Unpfändbar ist das Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Ob dasselbe für ein Landespflegegeld oder private Pflegetagegelder gilt, richtet sich nach den jeweiligen Regeln.
- Andere Einkünfte: Rente, Lohn oder Mieteinnahmen bleiben im Rahmen der Freigrenzen pfändbar.
Was sich ab 2027 ändern soll
Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen, heißt die Leistung weiter Pflegegeld und wird "im Umfang eines Entlastungsbudgets" gezahlt: 380, 630, 890 oder 1.080 Euro im Monat bei Pflegegrad 2 bis 5 (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E). Die Regeln zur Pfändung in SGB I und ZPO ändert der Entwurf nicht. Die Pfändungsfreigrenzen werden jeweils zum 1. Juli neu bekannt gemacht. Alle geplanten Beträge stehen auf der Seite Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Darf das Jobcenter oder das Sozialamt das Pflegegeld pfänden?
Pfänden nicht, denn das Pflegegeld ist unpfändbar. Ob es als Einkommen angerechnet wird, ist eine andere Frage; in der Regel bleibt es bei Grundsicherung und Sozialhilfe unberücksichtigt.
Kann ein Gläubiger auf mein Pflegegeld zugreifen, wenn es auf meinem Konto ist?
Ohne P-Konto ja, die Bank sperrt dann das Guthaben. Mit P-Konto ist der Grundfreibetrag geschützt, mit Bescheinigung zusätzlich das Pflegegeld.
Gehört das Pflegegeld in der Privatinsolvenz zur Insolvenzmasse?
Nein. Was unpfändbar ist, gehört nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 InsO). Das gilt nach dem BGH auch für das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld.
Wer stellt die Bescheinigung für das P-Konto aus?
Unter anderem der Sozialleistungsträger, der die Leistung zahlt, Arbeitgeber, die Familienkasse und anerkannte Schuldnerberatungsstellen (§ 903 ZPO). Fragen Sie zuerst bei der Pflegekasse.
Zusammenfassung
Pflegegeld ist unpfändbar, sowohl der Anspruch der pflegebedürftigen Person gegen die Pflegekasse als auch das Geld, das an die pflegende Angehörige weitergeleitet wird. Die Lücke entsteht auf dem Konto: Ist es gepfändet, schützt nur ein P-Konto, seit 01.07.2026 mit 1.590 Euro Grundfreibetrag im Monat und einer Bescheinigung über das Pflegegeld als Erhöhungsbetrag. In der Insolvenz gehört das Pflegegeld nicht zur Masse. Wer Schulden hat, sollte früh eine Schuldnerberatung einschalten. Weitere Geldfragen rund um die Pflege beantwortet die Seite Versicherung und Finanzen, alles zum Pflegegeld die Seite Pflegegeld.
Quellen
- § 54 SGB I, Pfändung (Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3), abgerufen am 18.10.2026
- § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, abgerufen am 18.10.2026
- BGH, Beschluss vom 20.10.2022, IX ZB 12/22: Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar, abgerufen am 18.10.2026
- § 850k ZPO, Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos, abgerufen am 18.10.2026
- § 899 ZPO, Pfändungsfreier Betrag; Übertragung, abgerufen am 18.10.2026
- § 902 ZPO, Erhöhungsbeträge (Satz 1 Nr. 2: Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 3 SGB I), abgerufen am 18.10.2026
- § 903 ZPO, Nachweise über Erhöhungsbeträge, abgerufen am 18.10.2026
- § 904 ZPO, Nachzahlungen (Abs. 2, 3 und 5), abgerufen am 18.10.2026
- § 906 ZPO, Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht, abgerufen am 18.10.2026
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO: 1.587,40 € ab 01.07.2026), abgerufen am 18.10.2026
- § 36 InsO, Unpfändbare Gegenstände, abgerufen am 18.10.2026
- Amtsgericht Lichtenfels (Vollstreckungsgericht), Hinweise zur Bescheinigung nach § 903 ZPO, Stand März 2025, abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung 30.09.2026 (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E), abgerufen am 18.10.2026






