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Thema

Pflege­ver­siche­rung: Leis­tungen, Beitrag und Pflege­beratung nach § 7a SGB XI

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung und trägt einen Teil der Kosten, wenn jemand pflegebedürftig wird. Leistungen gibt es ab Pflegegrad 1, Pflegegeld ab Pflegegrad 2: 2026 sind das 347 bis 990 Euro im Monat. Der Beitrag beträgt seit 01.01.2025 3,6 Prozent des Bruttoeinkommens, für Kinderlose 4,2 Prozent. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kostet Sie nichts.

Meist wird die Pflegeversicherung erst wichtig, wenn es plötzlich ernst wird: Der Vater kommt aus dem Krankenhaus und schafft den Alltag nicht mehr allein, oder die Mutter braucht morgens Hilfe beim Waschen. Dann stellen sich viele Fragen auf einmal. Diese Seite ordnet sie: was die Pflegeversicherung zahlt, wer Anspruch hat, was der Beitrag kostet und wo Sie Beratung bekommen.

Die Pflegeversicherung 2026 in Zahlen

Die Beträge gelten seit dem 01.01.2025 und bleiben 2026 unverändert. Die Pflegekasse zahlt Leistungen nur mit festgestelltem Pflegegrad und nur auf Antrag.

Leistungab PflegegradBetrag 2026Rechtsgrundlage
Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige2347 / 599 / 800 / 990 € im Monat (Pflegegrad 2 bis 5)§ 37 SGB XI
Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst)2796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat§ 36 SGB XI
Tages- und Nachtpflege2721 / 1.357 / 1.685 / 2.085 € im Monat§ 41 SGB XI
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege2zusammen bis 3.539 € im Jahr§ 42a SGB XI
Entlastungsbetrag1bis 131 € im Monat§ 45b SGB XI
Pflege im Pflegeheim2805 / 1.319 / 1.855 / 2.096 € im Monat, dazu ein Zuschlag auf den Eigenanteil§§ 43, 43c SGB XI
Umbau der Wohnung1bis 4.180 € je Maßnahme§ 40 Abs. 4 SGB XI
Pflegeberatungab Antragkostenlos§ 7a SGB XI
Beitragssatz3,6 %, Kinderlose 4,2 %§ 55 SGB XI

Quelle: §§ 7a, 36, 37, 40, 41, 42a, 43, 43c, 45b, 55 SGB XI; Bundesministerium für Gesundheit, Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung. Stand: 18.10.2026.

Was ist die Pflegeversicherung, und was unterscheidet gesetzlich und privat?

Die Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig der Sozialversicherung und sichert das Risiko ab, pflegebedürftig zu werden. Sie wurde zum 01.01.1995 eingeführt: Ab diesem Tag galt die Beitragspflicht, Leistungen für die Pflege zu Hause gab es ab dem 01.04.1995, für die Pflege im Heim ab dem 01.07.1996.

Ob Sie gesetzlich oder privat pflegeversichert sind, entscheidet Ihre Krankenversicherung, denn die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung, auch als freiwilliges Mitglied. Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegepflichtversicherung abschließen, deren Leistungen nach Art und Umfang gleichwertig sein müssen. Beides ist Pflicht. Davon zu unterscheiden ist die freiwillige Pflegezusatzversicherung, die Versicherer zusätzlich anbieten.

Soziale PflegeversicherungPrivate PflegepflichtversicherungPflegezusatzversicherung
Für wen?gesetzlich Krankenversicherteprivat Krankenversichertealle, freiwillig
TrägerPflegekasse bei der Krankenkasseprivates Versicherungsunternehmenprivates Versicherungsunternehmen
BeitragProzentsatz vom EinkommenPrämie nach Tarif, mit gesetzlicher HöchstgrenzePrämie nach Tarif
Leistungengesetzlich festgelegtgleichwertig, Sachleistung als Kostenerstattungnach Vertrag, zusätzlich zur Pflichtversicherung

Quelle: §§ 1, 20, 23, 110 SGB XI. Stand: 18.10.2026.

Träger sind die Pflegekassen. Sie sitzen bei den Krankenkassen, der Antrag geht also an dieselbe Kasse, bei der Sie krankenversichert sind; wer zuständig ist, erklärt der Ratgeber Pflegekasse, wie Sie sie erreichen, der Ratgeber Pflegekasse Telefonnummer. Pflegekasse und Krankenkasse sind trotzdem getrennt: Die Krankenkasse zahlt zum Beispiel ärztlich verordnete Behandlungspflege, die Pflegekasse die Hilfe im Alltag.

Wichtig ist auch, was die Pflegeversicherung nicht ist: eine Vollversicherung. Sie zahlt feste Beträge, keinen vollen Ausgleich der Kosten. Wer einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim braucht, trägt deshalb fast immer einen Eigenanteil.

Die private Pflichtversicherung erklärt der Ratgeber Pflegeversicherung privat. Wer was zahlt, zeigt der Ratgeber Pflegekasse und Krankenkasse: Wer zahlt was.

Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung zahlt Geld, Sachleistungen und Zuschüsse, abgestuft nach Pflegegrad und danach, ob jemand zu Hause oder im Heim lebt. Die Leistungen lassen sich in fünf Gruppen ordnen.

  1. Pflege zu Hause: Pflegegeld, wenn Angehörige pflegen; Pflegesachleistung, wenn ein ambulanter Pflegedienst kommt; beides kombiniert als Kombinationsleistung.
  2. Entlastung: Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson, Kurzzeitpflege im Heim und der Entlastungsbetrag für anerkannte Hilfen im Alltag, etwa eine Haushaltshilfe.
  3. Hilfsmittel und Wohnung: technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Hausnotruf, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Zuschüsse für den Umbau der Wohnung.
  4. [Pflegeheim](/themen/pflegeheim): ein fester Betrag für die pflegebedingten Kosten und ein Zuschlag, der mit der Wohndauer steigt.
  5. Pflegende Angehörige: unentgeltliche Pflegekurse (§ 45 SGB XI), Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die einen Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden in der Woche pflegen und höchstens 30 Stunden erwerbstätig sind, sowie Leistungen bei Pflegezeit.

Bei Pflegegrad 1 ist der Umfang kleiner: Es gibt den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Wohnungsumbau und Beratung, aber kein Pflegegeld. Wie Geld und Sachleistung zusammenspielen, erklärt die Pillar-Seite Pflegegeld. Alle Beträge für den Pflegedienst finden Sie im Ratgeber Pflegesachleistungen 2026.

Wer bekommt Leistungen aus der Pflegeversicherung?

Leistungen bekommt, wer einen Pflegegrad hat, ihn beantragt und vorher lange genug versichert war. Die Pflegekasse zahlt nicht automatisch: Ohne Antrag gibt es auch bei hohem Hilfebedarf kein Geld.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Pflegebedürftigkeit: Der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten Medicproof, begutachtet die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen. Daraus ergibt sich der Pflegegrad, mehr dazu auf der Seite Pflegegrad.
  • Vorversicherungszeit: In den zehn Jahren vor dem Antrag müssen Sie mindestens zwei Jahre versichert gewesen sein, als Mitglied oder familienversichert.
  • Antrag: Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt, auch telefonisch. Leistungen gibt es ab dem Antrag; bestand der Bedarf schon vorher, ab Beginn des Monats, in dem der Antrag eingeht (§ 33 Abs. 1 SGB XI).

Über den Antrag muss die Pflegekasse in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Hält sie die Frist selbst verschuldet nicht ein, zahlt sie 70 Euro für jede begonnene Woche der Verzögerung (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Nach dem Regierungsentwurf soll die Frist vom 01.01. bis 30.04.2027 nicht gelten, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E, noch nicht beschlossen).

Eine erste Einschätzung, welcher Pflegegrad infrage kommt, gibt der Pflegegrad-Rechner. Wie der Antrag Schritt für Schritt läuft, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung 2026?

Der Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2025 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, zusammen also 4,2 Prozent.

Eltern zahlen weniger, wenn sie mehrere Kinder unter 25 Jahren haben: Ab dem zweiten bis zum fünften Kind sinkt der Satz um je 0,25 Prozentpunkte. Mit einem Kind bleibt es bei 3,6 Prozent, mit zwei Kindern unter 25 sind es 3,35 Prozent, ab fünf Kindern 2,6 Prozent. Für Stief- und Adoptivkinder gelten besondere Regeln, siehe Häufige Fragen.

SituationBeitragssatz gesamtAnteil ArbeitnehmerAnteil Arbeitgeber
mit einem Kind3,6 %1,8 %1,8 %
kinderlos, ab 23 Jahren4,2 %2,4 %1,8 %
zwei Kinder unter 253,35 %1,55 %1,8 %
fünf und mehr Kinder unter 252,6 %0,8 %1,8 %

Quelle: § 55 SGB XI; Bundesministerium für Gesundheit, Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung, Stand 14.09.2026. In Sachsen tragen Beschäftigte 2,3 Prozent und Arbeitgeber 1,3 Prozent. Stand: 18.10.2026.

Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an, 2026 sind das 5.812,50 Euro im Monat. Wer privat versichert ist, zahlt keinen Prozentsatz, sondern eine Prämie nach dem Tarif.

Ein Rechenbeispiel mit angenommenem Einkommen: Bei 3.000 Euro brutto im Monat beträgt der Beitrag mit einem Kind 108 Euro, Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen je 54 Euro. Ohne Kinder sind es 126 Euro; der Anteil der Beschäftigten steigt auf 72 Euro, der Arbeitgeber zahlt weiter 54 Euro. Rentnerinnen und Rentner tragen den Beitrag aus der gesetzlichen Rente allein: Bei 1.500 Euro Rente und mindestens einem Kind sind das 54 Euro im Monat.

Einzelheiten zu Beitrag, Zuschlag und Nachweis der Kinder erklärt der Ratgeber Pflegeversicherung Beitrag.

Wer berät zur Pflege?

Jeder, der Leistungen der Pflegeversicherung bekommt oder beantragt hat, hat Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Eine Pflegeberaterin oder ein Pflegeberater der Pflegekasse klärt den Hilfebedarf, erstellt auf Wunsch einen Versorgungsplan und hilft, Leistungen zu beantragen.

Nach einem ersten Antrag muss die Pflegekasse Ihnen unmittelbar einen konkreten Beratungstermin mit Ansprechpartner anbieten, der innerhalb von zwei Wochen stattfindet. Alternativ stellt sie einen Beratungsgutschein für eine andere Beratungsstelle aus. Auf Wunsch findet die Beratung zu Hause oder per Video statt, und Angehörige können dabei sein.

Neben der Pflegekasse gibt es weitere Anlaufstellen:

  • Pflegestützpunkte: gemeinsame Beratungsstellen von Pflege- und Krankenkassen und Kommunen, in vielen Regionen.
  • compass private pflegeberatung: für privat Versicherte, telefonisch und zu Hause.
  • Kommunale Beratungsstellen: etwa die Altenhilfe der Stadt oder des Kreises.

Gute Beratung lohnt sich vor allem am Anfang: Sie zeigt, welche Leistungen sich kombinieren lassen, und verhindert, dass Ansprüche ungenutzt verfallen. Ihren Anspruch im Einzelnen erklärt der Ratgeber Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Welche Stelle für Sie passt, vergleicht der Ratgeber Compass, § 7a-Beratung oder Pflegestützpunkt.

Was ist der Beratungsbesuch bei Pflegegeld?

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen: bei Pflegegrad 2 bis 5 einmal im Halbjahr. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist zusätzlich ein Besuch im Vierteljahr möglich, aber keine Pflicht.

Der Besuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI ist etwas anderes als die Pflegeberatung nach § 7a. Er dient der Qualität der häuslichen Pflege: Eine Pflegefachkraft eines zugelassenen Pflegedienstes oder einer anerkannten Beratungsstelle schaut, ob die Pflege gelingt, gibt praktische Tipps und weist auf Entlastung hin. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Bei Pflegegrad 1 und bei Bezug von Pflegesachleistungen besteht ein Anspruch auf einen Besuch im Halbjahr, aber keine Pflicht. Auf Wunsch kann bis einschließlich 31.03.2027 jeder zweite Besuch per Video stattfinden; der erste Besuch muss zu Hause sein. Nach dem Regierungsentwurf soll diese Möglichkeit bis 31.12.2028 verlängert werden (§ 37 Abs. 3 SGB XI-E, noch nicht beschlossen).

Ernst nehmen sollten Sie die Pflicht trotzdem. Wer den Beratungsbesuch bei Pflegegeld nicht abruft, dem kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Ein fester Termin im Kalender, etwa jeweils im Frühjahr und Herbst, hilft.

Wie der Besuch abläuft und was dabei besprochen wird, steht im Ratgeber Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

Reicht die Pflegeversicherung aus?

Für die meisten Familien nicht. Die Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung: Sie zahlt feste Beträge, und was darüber hinausgeht, zahlen Pflegebedürftige selbst.

Am deutlichsten zeigt sich das im Pflegeheim. Bewohnerinnen und Bewohner zahlen dort im ersten Jahr im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat selbst, als Summe aus pflegebedingtem Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten (Verband der Ersatzkassen, Stand 01.07.2026). Auch zu Hause reicht die Sachleistung oft nicht für alle Einsätze eines Pflegedienstes.

Konto, Sparbuch und Haus im Pflegeheim: Reichen Einkommen und Erspartes für den Eigenanteil nicht, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege zahlen. Vorher ist eigenes Vermögen einzusetzen, ein Schonvermögen bleibt geschützt (§ 90 SGB XII). Was das für Konto, Sparbuch und Haus bedeutet, erklären die Seite Pflegeheim und der Ratgeber Schonvermögen bei Pflege.

Wer vorsorgen will, kann eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Es gibt drei Grundformen: Das Pflegetagegeld zahlt einen festen Betrag je Tag oder Monat, die Pflegekostenversicherung erstattet Kosten nach Rechnung, die Pflegerentenversicherung zahlt eine Rente. Die staatlich geförderte Variante, oft Pflege-Bahr genannt, bekommt eine Zulage von 5 Euro im Monat, wenn Sie mindestens 10 Euro selbst einzahlen. Diese Tarife dürfen niemanden wegen Vorerkrankungen ablehnen, haben aber eine Wartezeit von bis zu fünf Jahren.

Ob sich eine Zusatzversicherung für Sie lohnt, hängt von Alter, Gesundheit und Vermögen ab. Eine Abwägung bietet der Ratgeber Pflegezusatzversicherung sinnvoll?. Wie groß die Lücke ist, zeigt der Ratgeber Pflegelücke 2026.

Was sich 2027 ändern soll

Bis 31.12.2026 gelten die Beträge und Beitragssätze auf dieser Seite. Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; er soll überwiegend am 01.01.2027 in Kraft treten. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Geplant sind laut AOK-Fachportal die abschließende Lesung im Bundestag am 11.12.2026 und der zweite Durchgang im Bundesrat am 18.12.2026; amtlich festgelegt sind diese Termine nicht. Die folgenden Punkte sind deshalb geplant, nicht beschlossen.

  • Beitrag: Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben und im Gesetz festgeschrieben werden (§ 55 Abs. 1 SGB XI-E). Der Zuschlag für Kinderlose soll zum 01.01.2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen, Kinderlose zahlten dann 4,5 Prozent (§ 55 Abs. 3 SGB XI-E). Die Beitragsbemessungsgrenze soll an die der Krankenversicherung gekoppelt werden (§ 55 Abs. 2 SGB XI-E); 2027 läge sie nach dem Entwurf der Rechengrößenverordnung bei 6.375 Euro im Monat, ohne diese Kopplung bei 6.075 Euro.
  • Ab 2028: ein Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten für beitragsfrei familienversicherte Ehe- und Lebenspartner, mit Ausnahmen wie in der Krankenversicherung, laut Bundesgesundheitsministerium etwa bei Kindern unter zwölf Jahren (§ 55c SGB XI-E), und Beiträge des Arbeitgebers für Minijobs (§ 59b SGB XI-E).
  • Leistungen: Das Pflegegeld heißt weiter Pflegegeld und soll im Umfang eines Entlastungsbudgets gezahlt werden, 380 bis 1.080 Euro (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E); die Sachleistung soll als Sachleistungsbudget 890 bis 2.530 Euro betragen (§ 36 SGB XI-E). Die Verhinderungspflege und die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen entfallen, Kurzzeitpflege und Akutsituationen sollen über ein Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr laufen (§ 39, § 40 SGB XI-E). Der Entlastungsbetrag soll zum Sozialraumbudget für Pflegegrad 2 bis 5 werden, bei Pflegegrad 1 soll er wegfallen (§ 45b SGB XI-E).
  • Beratung: Die Pflegeberatung nach § 7a soll bis 31.12.2028 bleiben (§ 144 Abs. 4 SGB XI-E). Ab 01.01.2029 soll eine Pflegebegleitung sie ersetzen, die nach dem ersten Pflegegrad aktiv einen Termin anbietet (§ 7c SGB XI-E). Dazu soll ein digitales Pflege-Cockpit der Pflegekassen kommen, mit ersten Funktionen spätestens ab 01.07.2028 (§ 7a SGB XI-E).

Für die Einstufung soll das Recht am Tag des Antrags gelten; für Anträge ab 2027 sollen höhere Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 gelten, ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein deshalb verloren gehen (§ 142b Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 SGB XI-E). Alle geplanten Beträge stehen auf der Seite Pflegereform 2027.

Ihr Weg durch die Pflegeversicherung

  1. Antrag stellen: formlos bei der Pflegekasse, sobald der Alltag ohne Hilfe nicht mehr gelingt. Das Datum sichert den Leistungsbeginn.
  2. Beratung nutzen: den Beratungstermin der Pflegekasse annehmen, möglichst vor der Begutachtung.
  3. Begutachtung vorbereiten: Pflegetagebuch führen, Arztberichte bereitlegen, eine vertraute Person dazuholen.
  4. Bescheid prüfen: Gutachten anfordern; bei Zweifeln innerhalb eines Monats widersprechen.
  5. Leistungen kombinieren: Pflegegeld oder Pflegedienst wählen, Entlastungsbetrag und Tagespflege dazunehmen, Umbau beantragen.
  6. Regelmäßig nachsteuern: Beratungsbesuche wahrnehmen, bei Verschlechterung Höherstufung beantragen.

Häufige Fragen

Seit wann gibt es die Pflegeversicherung?
Seit dem 01.01.1995. Leistungen für die häusliche Pflege gibt es seit dem 01.04.1995, für die Pflege im Heim seit dem 01.07.1996.

Bin ich als freiwillig gesetzlich Versicherter pflegeversichert?
Ja. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.

Zählen Stiefkinder beim Beitrag mit?
Ja, wenn das Kind bei der Heirat die Altersgrenzen der Familienversicherung noch nicht erreicht hatte und vorher in Ihren Haushalt aufgenommen wurde. Den Nachweis verlangt die beitragsabführende Stelle, meist der Arbeitgeber.

Gibt es eine Pflegezusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen?
Ja, die staatlich geförderten Tarife verzichten auf eine Gesundheitsprüfung. Dafür gilt eine Wartezeit von bis zu fünf Jahren, und die Leistungen sind begrenzt; mehr im Ratgeber Pflegezusatzversicherung ohne Gesundheitsfragen.

Kostet die Pflegeberatung etwas?
Nein. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI bezahlt die Pflegekasse.

Zusammenfassung

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, die der Krankenversicherung folgt und einen Teil der Pflegekosten übernimmt. Leistungen gibt es nur mit Pflegegrad und auf Antrag, ihre Höhe richtet sich nach Pflegegrad und Wohnform. Der Beitrag liegt 2026 bei 3,6 Prozent, für Kinderlose bei 4,2 Prozent, und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kostet Sie nichts. Für 2027 ist eine Reform geplant, die den Beitrag für Kinderlose und die Struktur der Leistungen ändern soll; beschlossen ist sie noch nicht.

Quellen

Ratgeber zum Thema

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