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Ratgeber Pflege­grad

Pflege­kasse: was sie ist, wer zuständig ist und was sie zahlt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Die Pflegekasse ist der Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung. Bei jeder gesetzlichen Krankenkasse ist eine Pflegekasse eingerichtet (§ 46 SGB XI), zuständig ist die Ihrer Krankenkasse. Sie zahlt Leistungen ab Pflegegrad 1 und nur auf Antrag, etwa Pflegegeld von 347 bis 990 Euro im Monat. Stand: 18.10.2026.

Wer zum ersten Mal mit Pflege zu tun hat, hört oft: "Rufen Sie bei der Pflegekasse an." Viele wissen dann nicht, wo diese Kasse sitzt und ob sie dort schon versichert sind. Dieser Ratgeber klärt, was die Pflegekasse ist, welche für Sie zuständig ist und wie Sie sie erreichen. Wie die Pflegeversicherung als Ganzes funktioniert, erklärt die Themenseite Pflegeversicherung.

Was ist eine Pflegekasse?

Eine Pflegekasse ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die die soziale Pflegeversicherung durchführt. Das Gesetz schreibt vor: Bei jeder Krankenkasse wird eine Pflegekasse errichtet (§ 46 Abs. 1 SGB XI). Für die Versicherten der Knappschaft übernimmt das die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Pflegekasse und Krankenkasse sind eng verbunden, aber rechtlich getrennt. Die Organe der Krankenkasse leiten auch die Pflegekasse, und die Beschäftigten der Krankenkasse arbeiten für beide (§ 46 Abs. 2 SGB XI). Für Sie heißt das: Sie haben eine Adresse, eine Servicenummer und oft ein gemeinsames Kundenportal, aber zwei getrennte Bereiche mit eigenem Geld und eigenen Bescheiden.

Geld und Leistungen der Pflegekasse sind im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt, die der Krankenkasse im Fünften Buch (SGB V). Wer bei welcher Leistung zahlt, etwa beim Pflegebett oder beim Rollator, zeigt der Ratgeber Pflegekasse und Krankenkasse: wer zahlt was.

Welche Pflegekasse ist für mich zuständig?

Zuständig ist die Pflegekasse bei der Krankenkasse, bei der Sie Mitglied sind, ob pflichtversichert oder freiwillig (§ 48 Abs. 1 SGB XI). Eine eigene Wahl der Pflegekasse gibt es nicht. Wechseln Sie die Krankenkasse, wechselt die Pflegekasse automatisch mit.

Ihre SituationZuständig für die Pflegeversicherung
gesetzlich pflichtversichert, etwa als ArbeitnehmerPflegekasse Ihrer Krankenkasse
freiwillig gesetzlich versichertPflegekasse Ihrer Krankenkasse
familienversichert, etwa als Ehepartner oder KindPflegekasse der Krankenkasse des Mitglieds
Rentnerin oder Rentner in der Krankenversicherung der RentnerPflegekasse Ihrer Krankenkasse
privat krankenversichertkeine Pflegekasse, sondern Ihr privates Versicherungsunternehmen
Beamtin oder Beamter mit BeihilfeBeihilfestelle und private Pflegeversicherung

Quelle: §§ 23, 46, 48 SGB XI. Stand: 18.10.2026.

Welche Krankenkasse das ist, steht auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte. Für einen pflegebedürftigen Elternteil gilt dessen eigene Karte, nicht Ihre. Wer privat versichert ist, wendet sich an den eigenen Versicherer; die Regeln erklärt der Ratgeber Pflegeversicherung privat.

Welche Pflegekassen gibt es?

Es gibt so viele Pflegekassen, wie es gesetzliche Krankenkassen gibt, denn jede Krankenkasse hat ihre eigene. Sie gehören zu denselben Kassenarten:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK): regional organisiert, zum Beispiel AOK Bayern oder AOK Nordost,
  • Ersatzkassen: zum Beispiel Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH, HEK, hkk,
  • Betriebskrankenkassen (BKK) und Innungskrankenkassen (IKK),
  • Knappschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • landwirtschaftliche Pflegekasse bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Die Leistungen sind bei allen Pflegekassen gleich, weil das Gesetz sie festlegt. Anders als bei Krankenkassen gibt es keine Zusatzleistungen per Satzung und keinen eigenen Beitragssatz. Unterschiede gibt es beim Service, etwa bei Erreichbarkeit, Online-Portal und Beratung vor Ort.

Welche Leistungen zahlt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse zahlt Leistungen nur mit festgestelltem Pflegegrad und nur auf Antrag. Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab und davon, ob jemand zu Hause oder im Heim gepflegt wird. Die wichtigsten Beträge 2026:

Leistungab PflegegradBetrag 2026
Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige2347 / 599 / 800 / 990 € im Monat (Pflegegrad 2 bis 5)
Pflegesachleistung für den Pflegedienst2796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat
Tages- und Nachtpflege2721 / 1.357 / 1.685 / 2.085 € im Monat
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege2zusammen bis 3.539 € im Jahr
Entlastungsbetrag1bis 131 € im Monat
Zuschuss zum Umbau der Wohnung1bis 4.180 € je Maßnahme
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch1bis 42 € im Monat
Pflegeberatungab Antragkostenlos

Quelle: §§ 7a, 36, 37, 40, 41, 42a, 45b SGB XI. Stand: 18.10.2026.

Für 2027 sind Änderungen geplant. Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen, sollen Pflegegeld und Sachleistung steigen (§§ 36, 37 SGB XI-E). Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen; für Kurzzeitpflege soll ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr gelten (§§ 39, 42 SGB XI-E). Den Entlastungsbetrag soll ein Sozialraumbudget ersetzen, das es erst ab Pflegegrad 2 gibt (§ 45b SGB XI-E), und die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch soll entfallen (§ 40 SGB XI-E). Den Überblick gibt die Seite Pflegereform 2027.

Das Pflegegeld und die Sachleistung lassen sich kombinieren. Wie viel Geld bei welchem Pflegegrad ankommt, steht im Ratgeber Pflegegeld 2026; die Beträge für den Pflegedienst erklärt der Ratgeber Pflegesachleistungen 2026. Wie die Punkte zum Pflegegrad führen, zeigt die Seite Pflegegrad.

Finanziert werden die Leistungen aus den Beiträgen der Versicherten. Wie hoch der Beitrag ist, erklärt der Ratgeber Pflegeversicherung Beitrag.

Wie stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse?

Ein formloser Antrag genügt, etwa ein kurzer Brief oder ein Anruf. Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Warten Sie deshalb nicht, bis alle Unterlagen zusammen sind.

So läuft es ab:

  1. Antrag stellen: schriftlich, über das Online-Portal der Kasse oder telefonisch. Stellen Sie den Antrag am Telefon, bitten Sie um eine schriftliche Eingangsbestätigung.
  2. Beratung annehmen: Nach einem ersten Antrag muss die Pflegekasse Ihnen einen Beratungstermin anbieten, der innerhalb von zwei Wochen stattfindet, oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI).
  3. Begutachtung: Der Medizinische Dienst oder eine beauftragte Gutachterin kommt zu Ihnen und ermittelt den Pflegegrad.
  4. Bescheid: Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden. Hält sie die Frist aus Gründen nicht ein, die sie zu vertreten hat, zahlt sie 70 Euro für jede begonnene Woche der Verspätung (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Nach dem Regierungsentwurf soll die Frist vom 01.01. bis 30.04.2027 nicht gelten, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E).
  5. Prüfen: Mit dem Bescheid bekommen Sie das Gutachten, wenn Sie nicht widersprechen. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Den Antrag Schritt für Schritt erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen. Wie Sie einen Beratungstermin bekommen, steht im Ratgeber Pflegeberatung der Pflegekasse.

Pflegekasse Telefonnummer: Wie erreichen Sie Ihre Pflegekasse?

Sie erreichen Ihre Pflegekasse in der Regel über die Servicenummer Ihrer Krankenkasse. Manche Kassen nennen für die Pflege zusätzlich eine eigene Nummer auf ihrer Website. Geprüfte Nummern großer Kassen stehen im Ratgeber Pflegekasse Telefonnummer.

So finden Sie den richtigen Kontakt:

  1. Den Namen der Krankenkasse auf der Gesundheitskarte der pflegebedürftigen Person ablesen.
  2. Auf der Website dieser Kasse unter "Kontakt" die Servicenummer suchen. Bei der AOK gibt es je nach Region unterschiedliche Nummern; die AOK listet sie auf ihrer Seite mit den Servicenummern.
  3. Alternativ eine Nummer aus einem früheren Schreiben der Kasse nutzen, etwa aus einem Beitrags- oder Leistungsbescheid.
  4. Für schriftliche Anliegen das Online-Postfach im Kundenportal der Kasse oder die Postanschrift verwenden.

Für allgemeine Fragen zur Pflegeversicherung, nicht zu Ihrem Einzelfall, gibt es das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 340 60 66 02, laut Bundesministerium (Stand 18.10.2026) montags bis mittwochs 8 bis 16 Uhr, donnerstags 8 bis 18 Uhr, freitags 8 bis 12 Uhr. Unabhängig von der Kasse berät außerdem ein Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe; wie Sie ihn finden, steht im Ratgeber Pflegestützpunkte finden.

Was tun, wenn es mit der Pflegekasse nicht klappt?

Zuerst sollten Sie das Gespräch mit der Pflegekasse suchen und Ihr Anliegen schriftlich festhalten. Viele Probleme klären sich, wenn ein konkreter Ansprechpartner benannt ist.

Danach gibt es drei Wege:

  • Widerspruch: Gegen einen Bescheid, etwa zum Pflegegrad oder zu einer abgelehnten Leistung, legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband). Mehr dazu im Ratgeber Pflegegrad Widerspruch.
  • Beschwerde bei der Kasse: bei schlechtem Service oder langer Bearbeitung, am besten schriftlich an die Leitung der Geschäftsstelle.
  • Aufsichtsbehörde: Die Pflegekassen werden von denselben Stellen beaufsichtigt wie die Krankenkassen (§ 46 Abs. 6 SGB XI). Für Kassen, die über mehrere Bundesländer hinaus tätig sind, ist das in der Regel das Bundesamt für Soziale Sicherung, für Kassen, die nur in einem Land tätig sind, die zuständige Landesbehörde (§ 90 SGB IV). Die Aufsicht prüft, ob die Kasse rechtmäßig handelt, entscheidet aber nicht an ihrer Stelle über Ihren Antrag.

Wann ist nicht die Pflegekasse zuständig?

Nicht jede Hilfe bei Krankheit und Pflege zahlt die Pflegekasse:

  • Behandlungspflege wie Spritzen, Verbandswechsel oder Medikamentengabe verordnet die Ärztin; sie zahlt in der Regel die Krankenkasse als häusliche Krankenpflege.
  • Hilfsmittel wie Rollator oder Rollstuhl zahlt meist die Krankenkasse, Pflegehilfsmittel wie das Pflegebett die Pflegekasse.
  • Privat Versicherte haben keine Pflegekasse; zuständig ist der private Versicherer, die Beratung übernimmt compass. Mehr im Ratgeber Private Pflegeberatung durch compass.
  • Kosten über den Leistungen der Pflegekasse, etwa der Eigenanteil im Pflegeheim, tragen Sie selbst; reicht das Geld nicht, kann das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege einspringen.

Häufige Fragen

Ist die Pflegekasse dasselbe wie die Krankenkasse?
Nein, aber sie gehört zu ihr. Jede Krankenkasse hat eine eigene Pflegekasse mit eigenem Haushalt; Ansprechpartner und Servicenummer sind meist dieselben.

Kann ich meine Pflegekasse wechseln?
Nur zusammen mit der Krankenkasse. Die Pflegekasse folgt immer der Krankenkasse, bei der Sie Mitglied sind (§ 48 SGB XI).

Kann eine Pflegekasse pleitegehen?
Ihre Leistungen hängen nicht von der Kassenlage ab. Die Ausgaben aller Pflegekassen werden über einen gemeinsamen Finanzausgleich getragen, den das Bundesamt für Soziale Sicherung durchführt (§ 66 SGB XI). Wird eine Krankenkasse geschlossen oder mit einer anderen vereinigt, gilt das auch für ihre Pflegekasse (§ 46 Abs. 5 SGB XI): Bei einer Vereinigung werden Sie Mitglied der neuen Kasse, bei einer Schließung wählen Sie eine andere Kasse. Ihr Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen bleibt.

Wer ist die Pflegekasse meiner Mutter?
Die Pflegekasse ihrer eigenen Krankenkasse. Den Namen finden Sie auf ihrer Gesundheitskarte; ist sie familienversichert, ist es die Kasse des Mitglieds.

Muss ich für die Pflegekasse extra Beiträge zahlen?
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zusammen mit dem Krankenversicherungsbeitrag eingezogen, bei Beschäftigten über den Lohn, bei Rentnern über die Rente. Sie müssen dafür nichts gesondert beantragen.

Zusammenfassung

Die Pflegekasse führt die gesetzliche Pflegeversicherung durch und sitzt bei Ihrer Krankenkasse. Zuständig ist immer die Pflegekasse der Krankenkasse, bei der Sie oder das Mitglied versichert sind; Privatversicherte wenden sich an ihren Versicherer. Die Leistungen sind gesetzlich festgelegt und bei allen Kassen gleich, sie gibt es nur mit Pflegegrad und auf Antrag. Erreichbar ist die Pflegekasse meist über die Servicenummer der Krankenkasse.

Mehr zu Leistungen, Beitrag und Beratung finden Sie auf der Themenseite Pflegeversicherung.

Quellen

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