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Ratgeber

Pflege­ver­siche­rung Beitrag 2026: Satz, Zuschlag und Abschläge

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 2026 3,6 Prozent des Bruttoeinkommens bis 5.812,50 Euro im Monat. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 4,2 Prozent, Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren weniger, ab fünf Kindern 2,6 Prozent. Der Arbeitgeber trägt 1,8 Prozent, in Sachsen 1,3 Prozent. Stand: 18.10.2026.

Wie viel Sie für die Pflegeversicherung zahlen, hängt von drei Dingen ab: Ihrem Einkommen, der Zahl Ihrer Kinder und davon, ob ein Arbeitgeber mitzahlt. Dieser Ratgeber zeigt die Sätze 2026, rechnet Beispiele durch und erklärt die Regeln für Rentnerinnen und Rentner. Was die Pflegeversicherung dafür leistet, steht auf der Themenseite Pflegeversicherung.

Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung 2026?

Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2025 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragspflichtig sind bei Beschäftigten vor allem der Bruttolohn, bei Rentnern die Rente. Im Gesetz steht noch ein Satz von 3,4 Prozent; die Bundesregierung darf ihn per Verordnung anpassen und hat ihn zum 01.01.2025 auf 3,6 Prozent angehoben (§ 55 Abs. 1 SGB XI).

Beschäftigte und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte, also je 1,8 Prozent (§ 58 Abs. 1 SGB XI). Eine Ausnahme gilt in Sachsen: Das Land hat bei Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen. Deshalb tragen Beschäftigte dort 2,3 Prozent und Arbeitgeber 1,3 Prozent (§ 58 Abs. 3 SGB XI).

Ihre SituationSatz gesamtAnteil BeschäftigteAnteil ArbeitgeberAnteil Beschäftigte in Sachsen
kinderlos, ab 23 Jahren4,20 %2,40 %1,80 %2,90 %
ein Kind (lebenslang)3,60 %1,80 %1,80 %2,30 %
zwei Kinder unter 253,35 %1,55 %1,80 %2,05 %
drei Kinder unter 253,10 %1,30 %1,80 %1,80 %
vier Kinder unter 252,85 %1,05 %1,80 %1,55 %
fünf und mehr Kinder unter 252,60 %0,80 %1,80 %1,30 %

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (Stand 14.09.2026); § 55 Abs. 3, § 58 SGB XI. Werte für Sachsen: Anteil der Beschäftigten jeweils plus 0,5 Prozentpunkte laut BMG, Arbeitgeber dort 1,3 %. Stand: 18.10.2026.

Wichtig beim Lesen der Tabelle: Für Kinder ab dem zweiten zählt nur, wer noch nicht 25 Jahre alt ist. Mit einem Kind gilt der Satz von 3,6 Prozent dagegen ein Leben lang.

Wer zahlt den Zuschlag für Kinderlose?

Den Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten zahlen Mitglieder ohne Kinder ab dem Monat nach ihrem 23. Geburtstag (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Den Zuschlag tragen sie allein, der Arbeitgeber beteiligt sich nicht (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Warum jemand keine Kinder hat, spielt keine Rolle.

Keinen Zuschlag zahlen:

  • Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind,
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • Menschen, die Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beziehen (früher Bürgergeld),
  • Menschen mit Behinderung, die über ihre Eltern beitragsfrei familienversichert sind (laut BMG),
  • Bezieher von Arbeitslosengeld und einigen weiteren Leistungen der Bundesagentur für Arbeit; den Zuschlag gleicht die Bundesagentur pauschal aus (laut BMG).

Als Eltern zählen auch Adoptiv- und Stiefeltern, aber mit Einschränkungen (§ 55 Abs. 4 SGB XI). Bei Adoption darf das Kind die Altersgrenzen der Familienversicherung noch nicht erreicht haben. Ein Stiefkind zählt, wenn es bei der Heirat diese Altersgrenzen noch nicht erreicht hatte und vorher in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde.

Wie funktionieren die Abschläge für Kinder?

Ab dem zweiten bis zum fünften Kind sinkt der Beitragssatz um je 0,25 Prozentpunkte (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Der Abschlag gilt für jedes Kind bis zum Ende des Monats, in dem es 25 Jahre alt wird. Danach zählt das Kind für den Abschlag nicht mehr; der Status als Elternteil und damit der Satz von 3,6 Prozent bleibt aber.

Die Abschläge senken nur den Anteil der Beschäftigten. Der Arbeitgeber zahlt unabhängig von der Kinderzahl 1,8 Prozent, in Sachsen 1,3 Prozent.

Nachweisen müssen Sie die Kinder seit dem 01.07.2025 in der Regel nicht mehr selbst. Arbeitgeber, Rentenversicherung und Pflegekassen bekommen die Daten über ein automatisiertes Verfahren vom Bundeszentralamt für Steuern. In Sonderfällen, etwa bei Stief- oder Pflegekindern, können die Daten abweichen. Dann wenden Sie sich an die Stelle, die Ihren Beitrag abführt, als Selbstzahler an die Pflegekasse.

Bis zu welchem Einkommen fällt der Beitrag an?

Der Beitrag wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Sie liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat oder 69.750 Euro im Jahr, genauso hoch wie in der Krankenversicherung. Was Sie darüber verdienen, ist beitragsfrei. Der höchste Beitrag in der sozialen Pflegeversicherung ohne Zuschlag oder Abschlag liegt damit bei 209,26 Euro im Monat (BMG).

Ein Rechenbeispiel für ein Bruttogehalt von 3.500 Euro im Monat:

SituationSatz BeschäftigteIhr Anteil im MonatAnteil Arbeitgeber
kinderlos, 30 Jahre2,40 %84,00 €63,00 €
ein Kind1,80 %63,00 €63,00 €
zwei Kinder unter 251,55 %54,25 €63,00 €
drei Kinder unter 251,30 %45,50 €63,00 €
ein Kind, Arbeitsort in Sachsen2,30 %80,50 €45,50 €

Quelle: eigene Rechnung mit den Beitragssätzen des Bundesministeriums für Gesundheit (Stand 14.09.2026); Bruttogehalt angenommen. Stand: 18.10.2026.

Bei einem Gehalt über der Bemessungsgrenze rechnen Sie mit 5.812,50 Euro. Kinderlose zahlen dann rund 139,50 Euro im Monat, Beschäftigte mit einem Kind rund 104,63 Euro.

Der Pflegebeitrag wird zusammen mit dem Beitrag zur Krankenversicherung eingezogen, fließt aber in einen eigenen Zweig der Sozialversicherung. Was die Pflegekasse und was die Krankenkasse bezahlt, zeigt der Ratgeber Pflegekasse und Krankenkasse: wer zahlt was.

Was zahlen Rentnerinnen und Rentner für die Pflegeversicherung?

Rentnerinnen und Rentner zahlen den vollen Beitrag aus ihrer gesetzlichen Rente allein (§ 59 Abs. 1 SGB XI). Die Rentenversicherung behält ihn ein und führt ihn ab. Einen Zuschuss zum Pflegebeitrag gibt es nicht.

Für die meisten Rentner bedeutet das: 3,6 Prozent mit Kindern, 4,2 Prozent ohne Kinder. Die Abschläge für mehrere Kinder spielen im Ruhestand meist keine Rolle mehr, weil sie nur für Kinder unter 25 Jahren gelten. Ein Rentner mit zwei erwachsenen Kindern zahlt deshalb 3,6 Prozent. Kinderlose, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, zahlen keinen Zuschlag.

Gesetzliche Rente im Monat (Beispiel)mit Kind, 3,6 %kinderlos, 4,2 %
1.000 €36,00 €42,00 €
1.500 €54,00 €63,00 €
2.000 €72,00 €84,00 €

Quelle: eigene Rechnung nach § 59 Abs. 1 SGB XI mit den Beitragssätzen des Bundesministeriums für Gesundheit (Stand 14.09.2026); Rentenbeträge angenommen. Stand: 18.10.2026.

Auf Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten fällt ebenfalls ein Pflegebeitrag an, den Sie allein tragen; die Zahlstelle behält ihn ein. Für Pflichtversicherte gilt eine Freigrenze: Liegen Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zusammen nicht über 197,75 Euro im Monat (2026, ein Zwanzigstel der Bezugsgröße), fällt darauf kein Pflegebeitrag an; darüber zählt der volle Betrag. Einen Freibetrag wie in der Krankenversicherung gibt es in der Pflegeversicherung nicht (§ 57 Abs. 1 SGB XI mit § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Wer als Rentner freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt auf weitere Einnahmen, etwa Mieten, nach den Regeln für freiwillige Mitglieder. Wie Rente und Pflege sonst zusammenhängen, zeigt die Themenseite Rente und Grundsicherung.

Was zahlen Selbstständige, freiwillig Versicherte und Studierende?

Freiwillig gesetzlich Versicherte, darunter viele Selbstständige, tragen ihren Pflegebeitrag allein (§ 59 Abs. 4 SGB XI). Bemessen wird er nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie in der Krankenversicherung (§ 57 Abs. 4 SGB XI). Freiwillig versicherte Beschäftigte bekommen einen Zuschuss vom Arbeitgeber (§ 61 Abs. 1 SGB XI).

GruppeBeitrag im Monat 2026
Mindestbeitrag freiwillige Mitglieder (ohne Zuschlag oder Abschlag)47,46 €
Studierende in der sozialen Pflegeversicherung30,78 €
Höchstbeitrag (ohne Zuschlag oder Abschlag)209,26 €

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Rechengrößen der Sozialversicherung und Beitragshöhen der sozialen Pflegeversicherung seit 01.01.2026 (Stand 14.09.2026). Stand: 18.10.2026.

Wer privat krankenversichert ist, zahlt keinen Prozentsatz, sondern eine Prämie nach Tarif. Die Regeln dazu erklärt der Ratgeber Pflegeversicherung privat.

Wann gelten die üblichen Sätze nicht?

In einigen Fällen weicht die Berechnung ab:

  • Sachsen: höherer Anteil der Beschäftigten, niedrigerer Anteil der Arbeitgeber, siehe Tabelle oben.
  • Geringe Löhne im Übergangsbereich: Bei Monatslöhnen knapp über der Minijob-Grenze gelten besondere Regeln für den Anteil der Beschäftigten (§ 58 Abs. 5 SGB XI).
  • Landwirte: Selbstständige Landwirte zahlen den Pflegebeitrag als Zuschlag auf ihren Krankenversicherungsbeitrag (§ 55 Abs. 5 SGB XI).
  • Krankengeld: Bemessen wird der Beitrag nach 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das dem Krankengeld zugrunde liegt (§ 57 Abs. 2 SGB XI).
  • Familienversicherte: Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen über der Grenze sind heute beitragsfrei mitversichert.

Was soll sich 2027 und 2028 beim Beitrag ändern?

Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Der Bundestag muss das Gesetz noch beschließen, der Bundesrat kann Einspruch einlegen; beschlossen ist es nicht. Nach bisheriger, nicht amtlich bestätigter Planung soll das im Dezember 2026 geschehen. Die folgenden Punkte sind deshalb geplant, nicht beschlossen.

  • Beitragssatz 2027: Der Satz von 3,6 Prozent soll in § 55 Abs. 1 SGB XI-E festgeschrieben werden; eine Erhöhung für 2027 sieht der Entwurf nicht vor.
  • Kinderlose ab 01.01.2027: Der Zuschlag soll um 0,3 auf 0,9 Beitragssatzpunkte steigen (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI-E). Kinderlose zahlten dann 4,5 Prozent, als Beschäftigte 2,7 Prozent. Die Abschläge ab dem zweiten Kind bleiben unverändert.
  • Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2027: Sie soll an die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung gekoppelt werden (§ 55 Abs. 2 SGB XI-E). Der Entwurf der Rechengrößenverordnung 2027 nennt dafür 6.375 Euro im Monat (76.500 Euro im Jahr); ohne diese Kopplung läge die Grenze bei 72.900 Euro im Jahr. Die Verordnung braucht noch die Zustimmung des Bundesrates.
  • Ehepartner ab 01.01.2028: Für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner soll ein Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten für das zahlende Mitglied kommen (§§ 55c, 56 SGB XI-E). Ausnahmen soll es laut Bundesgesundheitsministerium unter anderem geben, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt. Kinder bleiben beitragsfrei.
  • Minijobs ab 01.01.2028: Arbeitgeber sollen für geringfügig Beschäftigte einen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe des Beitragssatzes zahlen, Privathaushalte 1,5 Prozent (§ 59b SGB XI-E).

Was die Reform bei den Leistungen ändern soll, steht auf der Seite Pflegereform 2027.

Auch mit höheren Beiträgen bleibt die Pflegeversicherung eine Teilversicherung, die feste Beträge zahlt. Wie groß der Eigenanteil im Pflegefall werden kann, zeigt der Ratgeber Pflegelücke 2026; ob eine private Vorsorge passt, wägt der Ratgeber Pflegezusatzversicherung sinnvoll? ab.

Häufige Fragen

Zahlen Rentner mit erwachsenen Kindern weniger?
Nein. Rentner mit mindestens einem Kind zahlen 3,6 Prozent. Die zusätzlichen Abschläge gelten nur für Kinder unter 25 Jahren.

Zahlen kinderlose Rentner den Zuschlag?
Ja, wenn sie ab dem 01.01.1940 geboren sind. Sie zahlen dann 4,2 Prozent ihrer Rente, die Rentenversicherung behält den Betrag ein.

Muss ich meine Kinder beim Arbeitgeber nachweisen?
In der Regel nicht mehr. Seit dem 01.07.2025 kommen die Daten automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern; nur bei Abweichungen, etwa bei Stiefkindern, brauchen Sie einen Nachweis.

Warum steht im Gesetz 3,4 Prozent?
Der Satz in § 55 Abs. 1 SGB XI ist der gesetzliche Ausgangswert. Die Bundesregierung hat ihn zum 01.01.2025 per Verordnung um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent angehoben.

Zahlt der Arbeitgeber den Zuschlag für Kinderlose mit?
Nein. Den Zuschlag tragen Beschäftigte allein; der Arbeitgeber zahlt 1,8 Prozent, in Sachsen 1,3 Prozent.

Zusammenfassung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 2026 3,6 Prozent des Einkommens bis 5.812,50 Euro im Monat, für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 Prozent. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen weniger, Arbeitgeber zahlen unabhängig von der Kinderzahl ihren festen Anteil. Rentner tragen den Beitrag allein, meist 3,6 oder 4,2 Prozent. Für 2027 und 2028 sind ein höherer Zuschlag für Kinderlose und ein Zuschlag für mitversicherte Ehepartner geplant.

Welche Leistungen Ihnen der Beitrag sichert, zeigt die Themenseite Pflegeversicherung.

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