Die Pflegebegleitung soll ab 01.01.2029 Pflegeberatung und Beratungsbesuch zu einer fachlichen Begleitung zu Hause zusammenführen (§ 7c SGB XI-E). Wer Pflegegeld bezieht, soll sie einmal im Jahr zu Hause abrufen müssen, sonst soll das Pflegegeld gekürzt werden. Bis Ende 2028 bleibt der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3. Stand: nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen.
Die Pflegebegleitung ist der Teil der Reform, der am spätesten startet. Für Familien, die Pflegegeld bekommen, soll sie den heutigen Pflichtbesuch ersetzen. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Pflegereform 2027; wie Beratung heute funktioniert, steht im Bereich Pflegeversicherung.
Was ist die Pflegebegleitung?
Die Pflegebegleitung ist ein Anspruch auf "präventionsorientierte, fachliche Begleitung und Unterstützung in der Pflege" für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre pflegenden An- und Zugehörigen (§ 7c Abs. 1 SGB XI-E). Präventionsorientiert heißt: Sie soll Verschlechterungen früh erkennen und die Selbstständigkeit erhalten. Ziel ist laut Entwurf ein "stabiles Versorgungsarrangement", also ein Zusammenspiel aus Angehörigen, Nachbarn, Diensten und Leistungen, das trägt.
Zu den Aufgaben zählen nach § 7c Abs. 2 SGB XI-E unter anderem:
- den Unterstützungsbedarf auf Grundlage des Pflegegutachtens ermitteln,
- einen Versorgungsplan erstellen und seine Umsetzung begleiten,
- Angehörige anleiten und Pflegefertigkeiten vermitteln, auch durch Schulung zu Hause,
- bei Empfehlungen zu Prävention und Reha und nach einem Krankenhausaufenthalt unterstützen,
- zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln beraten und beim Antrag helfen,
- Entlastung für Angehörige aufzeigen,
- in Akutsituationen unterstützen und Hilfen organisieren.
Durchführen soll das eine entsprechend qualifizierte Pflegebegleitperson (§ 7d Abs. 2 SGB XI-E). Verantwortlich sind die Pflegekassen. Wo das Landesrecht es vorsieht, können Sozialämter oder kommunale Stellen der Altenhilfe die Aufgabe selbst oder über Pflegestützpunkte übernehmen; sie müssen das bis 31.12.2027 anzeigen (§ 7d Abs. 4 bis 6 SGB XI-E). Dafür stehen jährlich 146 Euro je Pflegebedürftigem in häuslicher Pflege bereit (§ 7d Abs. 3 SGB XI-E).
Nicht zu verwechseln ist sie mit den ehrenamtlichen Pflegebegleitern, die heute Angehörige unterstützen. Der Entwurf nennt diese künftig "ehrenamtlich Pflegebegleitende", um sie abzugrenzen (Begründung zu § 45a, S. 211).
Wie läuft die Pflegebegleitung ab?
Nach dem Entwurf bietet die Pflegekasse nach dem ersten Pflegegrad von sich aus einen konkreten Termin zu Hause an und nennt eine Kontaktperson (§ 7c Abs. 3 SGB XI-E). Passt der Termin nicht, können Sie ihn laut Begründung verschieben oder absagen. Weitere Termine sollen Sie mit der Pflegebegleitperson vereinbaren, wenn sie fachlich sinnvoll sind. Auf Wunsch sollen Termine auch per Telefon oder Video laufen.
Darüber hinaus sollen Sie sich jederzeit an die Pflegebegleitung wenden können, auch in einer Akutsituation; laut Begründung tagsüber an Werktagen (§ 7c Abs. 4 SGB XI-E, Begründung S. 174). Für die Kosten einer Ersatzversorgung in solchen Lagen plant der Entwurf das Überbrückungsbudget. Bei besonders schwierigen Lagen, etwa nach einem Schlaganfall oder bei Demenz mit vielen Beteiligten, soll es ein Fallmanagement geben: Die Pflegebegleitperson koordiniert dann Anträge, Dienste und Hilfen über mehrere Stellen hinweg, sofern Sie nicht widersprechen (§ 7c Abs. 5 SGB XI-E).
Nach dem Entwurf dürfen Daten nur mit Ihrem Einverständnis verarbeitet werden, außer die Pflege ist nachweislich nicht sichergestellt (§ 7c Abs. 7 SGB XI-E). Die Regeln gelten auch für privat Pflegeversicherte (§ 7c Abs. 8 SGB XI-E).
Was gilt für Pflegegeld-Bezieher?
Wer Pflegegeld bezieht, nach dem Entwurf künftig im Umfang des Entlastungsbudgets, soll ab 01.01.2029 einmal im Jahr eine Pflegebegleitung zu Hause abrufen müssen (§ 7c Abs. 6 SGB XI-E). Der Termin dient auch der Feststellung, dass die Versorgung sichergestellt ist. Eine Durchführung per Video ist dafür laut Begründung nicht mehr zulässig (Begründung S. 176).
Ruft jemand die Pflegebegleitung nicht ab, soll die Pflegekasse nach dem Entwurf das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Stellt die Pflegebegleitperson fest, dass die Versorgung nicht gesichert ist, schlägt sie Verbesserungen vor und vereinbart einen verpflichtenden Folgetermin. Ist es dann immer noch nicht besser, bietet die Pflegekasse ein Fallmanagement an; wer es ablehnt oder den Folgetermin nicht zeitnah wahrnimmt, dem kann sie das Pflegegeld entziehen.
Was ändert sich gegenüber dem Beratungsbesuch?
Nach dem Entwurf bleibt bis Ende 2028 fast alles beim Alten, ab 2029 soll die Pflegebegleitung gelten:
| Punkt | Heute (bis 31.12.2026) | Geplant 2027 und 2028 | Geplant ab 01.01.2029 | Paragraph |
|---|---|---|---|---|
| Pflichttermin bei Pflegegeld | halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich möglich | wie heute | einmal jährlich Pflegebegleitung zu Hause | § 37 Abs. 3 / § 7c Abs. 6 SGB XI-E |
| Video | jede zweite Beratung bis 31.03.2027 | jede zweite Beratung bis 31.12.2028 | Pflichttermin nicht per Video | § 37 Abs. 3 SGB XI-E, Begr. S. 176 |
| Erster Pflegegrad | keine Zusatztermine | bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten (Pflegegrad 1 sowie 2 und 3 mit Pflegegeld) | Terminangebot der Pflegekasse zu Hause | § 37 Abs. 3 / § 7c Abs. 3 SGB XI-E |
| Pflegeberatung | Anspruch nach § 7a | gilt weiter bis 31.12.2028 | in Pflegebegleitung aufgegangen | § 144 Abs. 4 SGB XI-E |
| Schulung zu Hause | Teil der Pflegekurse | wie heute | Aufgabe der Pflegebegleitung | § 45 Abs. 1, Art. 2 Nr. 7 PNOG |
| Folgen bei Nichtabruf | Kürzung, im Wiederholungsfall Entzug | wie heute | Kürzung, im Wiederholungsfall Entzug | § 37 Abs. 6 / § 7c Abs. 6 SGB XI-E |
Quelle: SGB XI in der geltenden Fassung (§§ 7a, 37, 45); Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu), Art. 1 Nr. 8, 30, 87, Art. 2 Nr. 7, Art. 11 Abs. 3. Stand: 18.10.2026.
Der Pflichttermin soll seltener, aber umfassender werden: Statt eines kurzen Qualitätsbesuchs durch einen Pflegedienst geht es um die gesamte Versorgung. Wie der Beratungsbesuch heute abläuft, erklärt der Ratgeber Pflegeberatung zu Hause nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Ein Beispiel: Pflegegrad 2 ab 2027
Ein Mann erhält im März 2027 erstmals Pflegegrad 2, seine Frau pflegt ihn, er bezieht Pflegegeld. In den ersten drei Monaten kann das Paar nach dem Entwurf bis zu zwei zusätzliche Beratungsbesuche abrufen, zu Hause oder per Video. Daneben bleibt der Pflichtbesuch halbjährlich, wie heute.
Ab 2029 müsste das Paar nach dem Entwurf einmal im Jahr die Pflegebegleitung zu Hause abrufen. Verschlechtert sich der Zustand, könnte es sich zusätzlich jederzeit an die Pflegebegleitperson wenden, etwa wegen eines Höherstufungsantrags oder eines Hilfsmittels.
Was können Familien jetzt tun?
- Beratungsbesuch weiter wahrnehmen: Er ist heute bei Pflegegeld Pflicht; ohne ihn kann die Pflegekasse kürzen. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld-Kürzung.
- Pflegeberatung schon jetzt nutzen: Der Anspruch auf Pflegeberatung besteht bis Ende 2028 weiter, auch für Angehörige; siehe Pflegeberatung 2026.
- Unterlagen bereithalten: Pflegegutachten, Medikamentenplan und Kontaktdaten der Helfer erleichtern jeden Termin.
Wann gilt die Pflicht nicht?
Die geplante jährliche Pflicht betrifft nach dem Entwurf nur Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 beziehen. Wer nur Sachleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf Pflegebegleitung, muss sie aber nicht abrufen. Wer im Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch, weil die Pflegebegleitung nur für die häusliche Pflege vorgesehen ist. Bei Pflegegrad 1 soll der Anspruch bestehen, eine Pflicht nicht; was sich bei Pflegegrad 1 sonst ändern soll, steht im Ratgeber Pflegegrad 1 ab 2027.
Was noch offen ist
- Richtlinien: Inhalt, Ablauf und Qualifikation regelt der GKV-Spitzenverband; Empfehlungen zur Zahl und Qualifikation der Pflegebegleitpersonen sollen bis 30.09.2027 kommen (§ 7d Abs. 2 SGB XI-E).
- Wer vor Ort zuständig ist: Pflegekasse, Pflegestützpunkt oder Kommune; das steht erst fest, wenn die Übernahmen bis 31.12.2027 angezeigt sind.
- Höhe der Kürzung: "Angemessen" wird im Entwurf nicht beziffert.
- Pflichttermin per Telefon oder Video: Der Gesetzestext erlaubt auf Wunsch "alle Termine" telefonisch oder digital (§ 7c Abs. 3 SGB XI-E), verlangt den jährlichen Pflichttermin aber "in der häuslichen Umgebung" (§ 7c Abs. 6 SGB XI-E). Nur die Begründung sagt ausdrücklich, dass Video dafür nicht zulässig ist.
- Kombinationsleistung: Die Pflicht nennt nur das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1. Ob sie auch gilt, wenn Pflegegeld und Pflegedienst kombiniert werden, sagt der Entwurf nicht ausdrücklich.
- Genug Personal: Ob es 2029 ausreichend Pflegebegleitpersonen gibt, sagt der Entwurf nicht; ein Bericht ist für 2033 vorgesehen.
- Beschluss: Bundestag und Bundesrat können Inhalt und Zeitplan noch ändern.
Häufige Fragen
Ab wann soll es die Pflegebegleitung geben?
Nach dem Entwurf ab 01.01.2029. Bis 31.12.2028 gelten Pflegeberatung nach § 7a und Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 weiter.
Soll die Pflegebegleitung Pflicht werden?
Nach dem Entwurf für Pflegegeld-Bezieher ja, einmal im Jahr zu Hause. Für alle anderen in häuslicher Pflege ist sie ein freiwilliger Anspruch.
Soll die Pflegebegleitung etwas kosten?
Der Entwurf sieht keine Zuzahlung vor; finanziert wird sie aus Mitteln der Pflegeversicherung.
Was ist der Unterschied zum Pflegebegleiter?
Ehrenamtliche Pflegebegleiter unterstützen Angehörige heute als Angebot zur Unterstützung im Alltag. Die geplante Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI-E soll eine fachliche Leistung der Pflegekasse durch qualifizierte Pflegebegleitpersonen sein.
Was ist Fallmanagement?
Die intensive Stufe der geplanten Pflegebegleitung bei besonderem Bedarf: Die Pflegebegleitperson soll Anträge, Dienste und Hilfen über mehrere Stellen hinweg koordinieren.
Zusammenfassung
Die Pflegebegleitung soll ab 2029 Pflegeberatung, Beratungsbesuch und Schulung zu Hause zu einer Leistung bündeln. Pflegegeld-Bezieher sollen sie einmal jährlich zu Hause abrufen müssen, sonst droht nach dem Entwurf die Kürzung des Pflegegeldes. Bis Ende 2028 bleibt der halbjährliche Beratungsbesuch, mit zwei Zusatzterminen nach dem ersten Pflegegrad. Den Überblick über alle Änderungen finden Sie unter Pflegereform 2027, das heutige Recht im Bereich Pflegeversicherung und im Ratgeber Pflegeberatung für Angehörige.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung 30.09.2026, Art. 1 Nr. 8, 23, 24, 30, 87 (§§ 7c, 7d, 28, 28a, 37 Abs. 3, 144 SGB XI-E), Art. 2 Nr. 7, Art. 11 und Begründung S. 170 bis 177, 203 bis 204, abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu), Gesetzentwurf der Bundesregierung PNOG, 09.10.2026, abgerufen am 18.10.2026
- § 37 SGB XI, Pflegegeld, Beratung in der eigenen Häuslichkeit Abs. 3 bis 6 (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026
- § 7a SGB XI, Pflegeberatung (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026
- BMG, Gesetzesseite Pflegeneuordnungsgesetz (Verfahrensstand), abgerufen am 18.10.2026





