Bei Pflegegrad 1 sollen ab 01.01.2027 der Entlastungsbetrag von 131 Euro und die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro entfallen, auch für heutige Bezieher. Beratung, technische Hilfsmittel und bis 4.180 Euro Umbauzuschuss bleiben (§ 28a SGB XI-E). Neue Anträge brauchen 15 statt 12,5 Punkte. Stand: nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen.
Pflegegrad 1 ist der Bereich, in dem die Reform am stärksten kürzt. Wichtig ist die Trennung: Der Pflegegrad selbst bleibt geschützt, die Geldleistungen nicht. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Pflegereform 2027; die Grundlagen zur Einstufung stehen im Bereich Pflegegrad. Alle heutigen Leistungen und Voraussetzungen erklärt der Ratgeber Pflegegrad 1.
Was entfällt bei Pflegegrad 1?
Drei Leistungen sollen bei Pflegegrad 1 wegfallen:
- Entlastungsbetrag: Die 131 Euro im Monat sollen ersatzlos entfallen. Das neue Sozialraumbudget soll es erst ab Pflegegrad 2 geben (§ 45b Abs. 1 SGB XI-E). Laut Entwurf spart die Pflegeversicherung dadurch 800 Millionen Euro im Jahr 2027.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Die Pauschale von bis zu 42 Euro im Monat soll für alle Pflegegrade entfallen (§ 40 Abs. 1 Satz 5 SGB XI-E), Einzelheiten im Ratgeber Pflegehilfsmittel ab 2027. Ab Pflegegrad 2 soll das höhere Pflegegeld im Umfang des Entlastungsbudgets sie ausgleichen. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und deshalb keinen Ausgleich.
- Zuschuss im Pflegeheim: Der Zuschuss von 131 Euro bei vollstationärer Pflege soll für neue Fälle entfallen (§ 43 Abs. 3 gestrichen). Wer ihn 2026 bezogen hat, behält ihn (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E).
Was bleibt bei Pflegegrad 1?
Ein Teil der Leistungen bleibt, einige kommen hinzu. Der Vergleich:
| Leistung | Heute (bis 31.12.2026) | Geplant ab 01.01.2027 | Paragraph |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 131 Euro im Monat | entfällt | § 28a Nr. 11, § 45b SGB XI / § 28a, § 45b SGB XI-E |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 Euro im Monat | entfällt | § 40 Abs. 2 SGB XI / § 40 Abs. 1 Satz 5 SGB XI-E |
| Technische Pflegehilfsmittel | ja | ja, unverändert | § 28a Nr. 2, § 40 Abs. 1 und 3 SGB XI-E |
| Zuschuss für Umbau der Wohnung | bis 4.180 Euro je Maßnahme | bis 4.180 Euro je Maßnahme | § 28a Nr. 3, § 40 Abs. 4 SGB XI-E |
| Beratungsbesuch zu Hause | halbjährlich | halbjährlich, plus bis zu zwei in den ersten drei Monaten nach dem ersten Pflegegrad; bis 31.12.2028 | § 37 Abs. 3 Satz 2 SGB XI-E |
| Pflegeberatung | ja | ja, bis 31.12.2028 | § 28a Nr. 1, § 144 Abs. 4 SGB XI-E |
| Pflegebegleitung | gibt es nicht | ab 01.01.2029 | § 7c, § 28a Nr. 1 SGB XI-E |
| Digitale Pflegeanwendungen | ja | ja | § 28a Nr. 4 SGB XI-E |
| Pflegekurse für Angehörige | ja | ja | § 28a Nr. 8 SGB XI-E |
| Zuschlag ambulant betreute Wohngruppe | ja | ja | § 28a Nr. 9, § 45f SGB XI-E |
| Zuschuss im Pflegeheim | 131 Euro im Monat | nur noch für Bezieher aus 2026 | § 43 Abs. 3 SGB XI / § 144 Abs. 7 SGB XI-E |
Quelle: § 28a SGB XI in der geltenden Fassung; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu), Art. 1 Nr. 24 (§ 28a SGB XI-E), Nr. 30, 33, 39, 41, 87. Stand: 18.10.2026.
Was heute bei Pflegegrad 1 gilt, beschreibt der Ratgeber Pflegegrad 1: Leistungen 2026. Der Umbauzuschuss ist im Ratgeber Wohnumfeldverbesserung erklärt.
Ab wie vielen Punkten gibt es Pflegegrad 1 ab 2027?
Nach dem Entwurf ab 15 statt heute 12,5 Punkten (§ 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI-E). Auch die Grenzen zu Pflegegrad 2 und 3 steigen, auf 30 und 50 Punkte; Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90 Punkten.
| Pflegegrad | Heute | Geplant ab 01.01.2027 | Paragraph |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte | 15 bis unter 30 Punkte | § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI-E |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte | 30 bis unter 50 Punkte | § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI-E |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 Punkte | 50 bis unter 70 Punkte | § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI-E |
Quelle: § 15 SGB XI in der geltenden Fassung; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026, Art. 1 Nr. 16 und Nr. 89 (Anlage 2). Stand: 18.10.2026.
Zusätzlich sollen die Einzelpunkte in den Modulen Mobilität, Selbstversorgung sowie Alltagsleben und soziale Kontakte strenger umgerechnet werden (Anlage 2 SGB XI-E). Nach einer in der Begründung zitierten Auswertung des IGES-Instituts sinkt die Zahl der Anerkennungen bei Erstbegutachtungen dadurch um etwa 22 Prozent, durch die neuen Schwellen allein um knapp 12 Prozent.
Was gilt für Menschen, die heute schon Pflegegrad 1 haben?
Der Pflegegrad bleibt, die gestrichenen Leistungen entfallen trotzdem. Nach § 142b Abs. 2 SGB XI-E bleibt ein bis 31.12.2026 festgestellter Pflegegrad bis zur nächsten Begutachtung bestehen. Diese darf nicht allein wegen der neuen Schwellen oder der neuen Anlage 2 zum Verlust des Pflegegrades führen. Wer sich tatsächlich verbessert, kann wie bisher herabgestuft werden.
Der Bestandsschutz gilt aber nur für die Einstufung. Für den Entlastungsbetrag zu Hause sieht der Entwurf keinen Besitzstand vor; er entfällt also auch für heutige Bezieher. Die Aussage der Bundesregierung "Für alle bereits in einen Pflegegrad eingestuften Personen gilt ein Bestandsschutz" bezieht sich auf den Pflegegrad, nicht auf die 131 Euro. Nur im Pflegeheim gibt es einen Besitzstand.
Lohnt sich ein Antrag noch 2026?
Das hängt vom Einzelfall ab. Nach dem Entwurf soll für die Einstufung das Recht am Tag des Antrags gelten (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E). Wer bis 31.12.2026 beantragt, würde danach nach den heutigen Schwellen bewertet, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Die Leistungen sollen sich ab 2027 trotzdem nach dem neuen § 28a richten.
Eine Konstellation zeigt den Unterschied. Eine Frau, die beim Duschen und Anziehen Hilfe braucht, käme in der Begutachtung auf einen Wert zwischen 12,5 und 15 Punkten. Beantragt sie im Dezember 2026, erhält sie nach heutigem Recht Pflegegrad 1 und behält ihn. Ab 2027 hätte sie damit nach dem Entwurf Anspruch auf Beratung, technische Pflegehilfsmittel und den Umbauzuschuss, aber nicht mehr auf 131 Euro im Monat. Beantragt sie im Januar 2027, erreicht sie die neue Schwelle von 15 Punkten nicht und erhält keinen Pflegegrad.
Wer heute Pflegegrad 1 hat und deutlich mehr Hilfe braucht, kann eine Höherstufung beantragen. Der Wortlaut von § 142b Abs. 1 SGB XI-E unterscheidet nicht zwischen Erstantrag und Höherstufung, ausdrücklich geregelt ist die Höherstufung aber nicht. Mehr im Ratgeber Pflegegrad erhöhen. Wie der Antrag funktioniert, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Was können Familien jetzt tun?
- Entlastungsbetrag 2026 nutzen: Setzen Sie die 131 Euro für 2026 wie gewohnt ein und reichen Sie Belege zeitnah ein.
- Pflegehilfsmittel 2026 beziehen: Die Pauschale gilt nach heutigem Recht weiter; nach dem Entwurf endet sie mit dem 31.12.2026.
- Umbau planen: Der Zuschuss von bis zu 4.180 Euro bleibt. Stellen Sie den Antrag vor Beginn der Arbeiten.
- Hausnotruf prüfen: Heute zahlt die Pflegekasse ihn als technisches Pflegehilfsmittel ab Pflegegrad 1; siehe Hausnotruf bei Pflegegrad 1.
- Antrag oder Höherstufung abwägen: Wenn der Hilfebedarf schon besteht, kann ein Antrag 2026 sinnvoll sein. Lassen Sie sich beraten, statt allein wegen der Reform zu beantragen.
Wann gilt das nicht?
Der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags ohne Ersatz betrifft nur Pflegegrad 1. Ab Pflegegrad 2 soll es das Sozialraumbudget geben. Wer Pflegegrad 1 im Pflegeheim hat und den Zuschuss 2026 bezog, behält ihn. Und wer 2027 wegen einer Verschlechterung neu begutachtet wird und 30 Punkte erreicht, kommt in Pflegegrad 2 mit den dortigen Leistungen.
Was noch offen ist
- Restbeträge 2026: Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge aus 2026 wären heute bis 30.06.2027 nutzbar. Der Entwurf regelt nicht, ob das bei Pflegegrad 1 noch gilt.
- Hausnotruf: Der Entwurf erwähnt den Hausnotruf nicht. Er ändert § 40 Abs. 1 für technische Pflegehilfsmittel nicht; die Einordnung des Hausnotrufs ergibt sich nicht aus dem Entwurf selbst.
- Bearbeitungszeit: Die Frist von 25 Arbeitstagen soll nach dem Entwurf vom 01.01. bis 30.04.2027 nicht gelten, außer bei besonders dringlichem Bedarf (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E). Was das für die Zusatzzahlung bei Verzögerung bedeutet, ist nicht geregelt.
- Widerspruch: Ob Widersprüche zu Anträgen aus 2026 nach altem Recht entschieden werden, steht nicht ausdrücklich im Entwurf; es liegt nach § 142b Abs. 1 nahe.
- Beschluss: Bundestag und Bundesrat können noch ändern.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Pflegegrad 1 durch die Reform?
Nicht allein wegen der neuen Schwellen. Der Pflegegrad bleibt bis zur nächsten Begutachtung und kann nur bei tatsächlicher Verbesserung entfallen.
Bekomme ich 2027 mit Pflegegrad 1 noch 131 Euro?
Nach dem Entwurf nein, auch nicht als heutiger Bezieher. Nur der Zuschuss im Pflegeheim bleibt für Bestandsfälle.
Zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 weiter den Umbau?
Ja, nach dem Entwurf bis 4.180 Euro je Maßnahme, wie heute.
Wie viele Punkte brauche ich ab 2027 für Pflegegrad 1?
Nach dem Entwurf 15 Punkte statt 12,5, bei strengerer Umrechnung einzelner Module.
Zusammenfassung
Bei Pflegegrad 1 sollen ab 2027 der Entlastungsbetrag, die Verbrauchspauschale und für neue Fälle der Heimzuschuss entfallen. Es bleiben Beratung, technische Hilfsmittel, Umbauzuschuss und weitere Leistungen; ab 2029 soll die Pflegebegleitung hinzukommen. Bestehende Pflegegrade sind geschützt, die gestrichenen Leistungen nicht. Den Überblick finden Sie unter Pflegereform 2027, die Grundlagen im Bereich Pflegegrad.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung 30.09.2026, Art. 1 Nr. 16, 24, 30, 33, 39, 41, 86, 87, 89 (§§ 15, 28a, 37 Abs. 3, 40, 43, 45b, 142b, 144, Anlage 2 SGB XI-E), Vorblatt S. 5 und Begründung S. 191, 199, 236 bis 238, abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu), Gesetzentwurf der Bundesregierung PNOG, 09.10.2026, abgerufen am 18.10.2026
- BMG, Pressemitteilung Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, 30.09.2026, abgerufen am 18.10.2026
- § 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1 (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026
- § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag (geltende Fassung), abgerufen am 18.10.2026





