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Ratgeber Wohnen

Wohn­umfeld­verbesserung 2026: Was die Kasse zahlt, was nicht

Treppen­lift, Dusche, breitere Türen oder ein Umzug: Die Pflege­kasse zahlt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Das regelt § 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026. Entschei­dend ist, dass Sie den Antrag vor Beginn der Arbeiten stellen.
Von Tobias Grundmann, Experte für Pflege­recht
Aktu­a­li­siert am 26.09.2026, Lesezeit 17 Minuten

Kurzantwort: Wohnumfeldverbesserung ist ein Zuschuss der Pflegekasse für Umbauten, die die Pflege zu Hause möglich machen oder deutlich erleichtern. Dazu zählen etwa ein Treppenlift, eine bodengleiche Dusche, breitere Türen oder ein Umzug in eine passende Wohnung. Ab Pflegegrad 1 zahlt die Kasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026).

  • Mehrere Menschen mit Pflegegrad: je Person bis zu 4.180 Euro, wenn die Maßnahme das Wohnumfeld jeder dieser Personen verbessert. Zusammen sind es höchstens 16.720 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026).
  • Antrag: vor Beginn der Arbeiten, mit Kostenvoranschlag.
  • Entscheidung: in 3 Wochen, mit Pflegefachperson oder Medizinischem Dienst in 5 Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
  • Eigenanteil: Was über dem Zuschuss liegt, zahlen Sie selbst. Kostet der Umbau für eine Person mit Pflegegrad 6.000 Euro, zahlen Sie 1.820 Euro selbst.
  • Später: Ändert sich die Pflegesituation, ist ein weiterer Zuschuss möglich.

Die Treppe wird zum Hindernis, der Rand der Badewanne zu hoch, der Rollator passt nicht durch die Tür. Oft entscheidet dann ein Umbau darüber, ob die Pflege zu Hause weitergeht. Die Pflegekasse beteiligt sich an solchen Umbauten. Sie zahlt aber nicht alles, und sie will vorher gefragt werden.

Alle Angaben in diesem Ratgeber stützen sich auf das Gesetz und auf das Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026. Darin beschreiben die Pflegekassen, wie sie § 40 SGB XI anwenden.

Was ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme?

Eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme ist ein Umbau oder eine technische Hilfe in der Wohnung, die die Pflege zu Hause unterstützt. Das Gesetz nennt 3 Ziele (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Die Maßnahme muss eines davon erfüllen:

  • Sie macht die häusliche Pflege überhaupt erst möglich.
  • Sie erleichtert die häusliche Pflege erheblich. So werden der Mensch mit Pflegegrad und die Pflegenden nicht überfordert.
  • Sie stellt eine möglichst selbständige Lebensführung wieder her. Die Person braucht dann weniger Hilfe von anderen.

Die Pflegekassen ordnen die Maßnahmen in 3 Gruppen (Rundschreiben zu § 40 SGB XI, Ziffer 2.2). Die erste Gruppe passt die Wohnung an die Person an, etwa ein Treppenlift. Die zweite Gruppe greift fest in die Bausubstanz ein, etwa eine breitere Tür. Die dritte Gruppe sind technische Hilfen im Haushalt, also Möbel, die für die Pflege umgebaut werden.

Die Maßnahme muss in der Wohnung stattfinden, die auf Dauer Ihr Lebensmittelpunkt ist (Ziffer 3). Das kann auch der Haushalt von Angehörigen sein, bei denen Sie leben. Pflegeheime zählen nicht. Auch beim Neubau ist ein Zuschuss möglich. Dann zählen nur die Mehrkosten, in der Regel für das Material (Ziffer 3 Abs. 3).

Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung. Die Pflegekasse prüft im Einzelfall, ob die Maßnahme nötig ist. Sie darf auf eine einfachere Lösung verweisen, zum Beispiel auf ein Hilfsmittel (Ziffer 7.2). Hilfsmittel der Krankenkasse sind zusätzlich möglich. Ein Beispiel aus dem Rundschreiben: Die Pflegekasse bezuschusst die bodengleiche Dusche, die Krankenkasse stellt den Duschsitz.

Welche Maßnahmen zahlt die Pflegekasse und welche nicht?

Die Pflegekasse zahlt für Umbauten, die wegen der Pflege nötig sind, nicht für Modernisierung oder normale Ausstattung. Die Tabelle zeigt Beispiele aus dem Rundschreiben der Pflegekassen. „Ja“ heißt: Die Maßnahme kann zählen. Ob sie in Ihrem Fall nötig ist, prüft die Kasse.

Quelle: Gemeinsames Rundschreiben der Pflegekassen zu § 40 SGB XI vom 02.04.2026, Ziffern 2.2 und 8.1; Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2023, B 3 P 5/22 R. Stand: 24.09.2026.
MaßnahmeZählt?Fundstelle
Treppenlift oder AufzugJaZiffer 2.2 Abs. 1
Fenstergriffe in Rollstuhl­höheJaZiffer 2.2 Abs. 1
Türen verbreitern, Schwellen entfernenJaZiffer 2.2 Abs. 1 und Ziffer 4
Fest eingebaute RampeJaZiffer 2.2 Abs. 1
Badewanne gegen bodengleiche Dusche tauschenJaZiffer 2.2 Abs. 1
Angepasste Möbel, etwa absenkbare Küchen­schränkeJaZiffer 2.2 Abs. 1
Umzug in eine passende WohnungJaZiffer 2.2 Abs. 2
Einbau eines fehlenden BadesNur wenn sonst die Wohnung aufgegeben werden müssteZiffer 8.1
Video-Türöffner­anlageNeinBSG, B 3 P 5/22 R
Herdsicherung und anderer BrandschutzNeinZiffer 8.1
Wärmedämmung, Schallschutz, Heizung, WarmwasserNeinZiffer 8.1
Anstreichen, Tapezieren, neue BodenbelägeNeinZiffer 8.1
Reparatur kaputter TreppenstufenNeinZiffer 8.1
Licht im Eingang oder TreppenhausNeinZiffer 8.1
Rollstuhlgarage, überdachter Sitzplatz, Markisen­antriebNeinZiffer 8.1
Telefon, Kühlschrank, WaschmaschineNeinZiffer 8.1
Feuchtigkeits­schäden, allgemeine ModernisierungNeinZiffer 8.1

Ein Umbau zählt, wenn er fest mit der Wohnung verbunden oder genau auf den Menschen mit Pflegegrad zugeschnitten ist. Was das beim häufigsten Fall bedeutet, lesen Sie im Ratgeber zum Treppenlift-Zuschuss der Pflegekasse. Eine videogestützte Türöffneranlage zählt nach dem Bundessozialgericht nicht. Man kann sie bei einem Umzug mitnehmen. Reine Schönheitsreparaturen zählen nie, auch wenn sie im selben Auftrag stehen.

Ein Sonderfall ist der Umzug in eine passende Wohnung, etwa vom Obergeschoss ins Erdgeschoss. Dann kann die Kasse auch die Umzugskosten bezuschussen (Ziffer 2.2 Abs. 2). Wann ein Umzug zählt und welche Kosten dazugehören, erklärt unser Ratgeber zu den Umzugskosten bei Pflegegrad.

Eine längere Liste möglicher Maßnahmen führt der GKV-Spitzenverband in seinen Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Sie dient den Kassen als Orientierung. Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 ist dabei das Ziel. In älteren Häusern lassen sich Barrieren oft nur verringern. Das ist kein Grund für eine Ablehnung (Ziffer 8.1).

Wie viel Zuschuss zahlt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Kostet der Umbau mehr, zahlen Sie den Rest selbst (Rundschreiben, Ziffer 5).

Eine Maßnahme ist dabei nicht ein einzelner Handgriff. Alles, was zum Zeitpunkt der Bewilligung nötig ist, gilt als eine Maßnahme (Ziffer 4). Das gilt auch für mehrere Räume, für innen und außen und für Arbeiten in Etappen. Werden alle Türen verbreitert und die Schwellen entfernt, ist das zusammen eine Maßnahme.

Zu den Kosten zählen nach Ziffer 5.1 des Rundschreibens:

  • Material, auch wenn Sie oder Helfer ohne Fachausbildung einbauen,
  • Arbeitslohn und Gebühren, etwa für Genehmigungen,
  • Planung, Bauaufsicht oder ein Gutachten zur Statik, wenn Sie dafür Fachleute beauftragen (Ziffer 7.2 Abs. 3),
  • bei Hilfe von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten deren tatsächliche Ausgaben, etwa Fahrkosten oder Verdienstausfall.

Die Kernregel gilt auch ohne Rechner. Der Zuschuss ist der kleinere Betrag aus Ihren Kosten und dem Höchstbetrag. Der Höchstbetrag ist 4.180 Euro je Person mit Pflegegrad, deren Wohnumfeld die Maßnahme verbessert. Zusammen sind es höchstens 16.720 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Der Rechner zeigt zusätzlich, ob Ihre Maßnahme zählt.

Steuer: Ihren Eigenanteil können Sie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in der Steuererklärung angeben. Den Zuschuss der Pflegekasse ziehen Sie dabei ab. Steuerlich wirkt nur, was über der zumutbaren Belastung liegt (§ 33 Abs. 3 EStG). Dieselben Kosten zählen nicht zusätzlich als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG (§ 35a Abs. 5 EStG). Für öffentlich geförderte Maßnahmen mit steuerfreiem Zuschuss schließt das Gesetz diese Ermäßigung ganz aus. Ob das auch für den Zuschuss der Pflegekasse gilt, klären Sie mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung. Mehr zum Thema lesen Sie im Ratgeber Pflegegeld und Steuer.

Zuschuss-Rechner Wohnumfeld

Drei Angaben genügen. Der Rechner zeigt den möglichen Zuschuss der Pflegekasse und Ihren Eigenanteil. Wir speichern und senden nichts.

Welche Maßnahme ist geplant?

Der Gesamtbetrag aus dem Kostenvoranschlag, zum Beispiel 12.500.

Für wie viele Menschen mit Pflegegrad ist diese Maßnahme nötig?

Es zählt nur, wem dieselbe Maßnahme das gemeinsame Wohnumfeld verbessert. Braucht nur der Vater den Treppenlift, zählt nur er.

Wählen Sie eine Maßnahme und tragen Sie die Kosten ein. Dann sehen Sie hier Zuschuss und Eigenanteil.

Was gilt, wenn mehrere Menschen mit Pflegegrad zusammenwohnen?

Leben mehrere Menschen mit Pflegegrad in einer Wohnung, kann jede Person für dieselbe Maßnahme bis zu 4.180 Euro erhalten. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme das Wohnumfeld jeder dieser Personen verbessert (Rundschreiben, Ziffer 5.3 Abs. 1). Zusammen sind es höchstens 16.720 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Braucht nur der Vater den Treppenlift, zählt die Mutter nicht mit, auch wenn sie einen Pflegegrad hat.

Quelle: § 40 Abs. 4 SGB XI und Rundschreiben der Pflegekassen zu § 40 SGB XI vom 02.04.2026, Ziffer 5.3. Stand: 2026.
Menschen mit Pflegegrad, denen die Maßnahme hilftZuschuss je Maßnahme höchstens
1 Person4.180 €
2 Personen8.360 €
3 Personen12.540 €
4 Personen und mehr16.720 €

Die Kassen teilen die Kosten zu gleichen Teilen (Ziffer 5.3). Jede Kasse zahlt die Gesamtkosten geteilt durch die Zahl der Menschen mit Pflegegrad, bis zu ihrem Höchstbetrag. Die Rechnung reichen Sie bei einer Kasse ein. Diese stellt für jede weitere Person eine bestätigte Kopie bereit.

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Kosten: Ein Treppenlift kostet laut Angebot 9.000 Euro. Diese Zahl ist kein Marktpreis. Lebt eine Person mit Pflegegrad im Haus, zahlt die Kasse bis zu 4.180 Euro. Der Eigenanteil liegt dann bei 4.820 Euro. Haben beide Eheleute einen Pflegegrad und nutzen den Lift, sind bis zu 8.360 Euro möglich. Dann bleiben 640 Euro Eigenanteil.

Auch in einer Pflege-Wohngemeinschaft gilt diese Regel. Das Bundesgesundheitsministerium rechnet vor: Bei 8 Bewohnern mit Pflegegrad sind es 2.090 Euro je Person (Stand 14.09.2026). Bei der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe kann die Anschubfinanzierung nach § 45g SGB XI dazukommen (Ziffer 5.3 Abs. 3).

Wie stellen Sie den Antrag richtig?

Sie stellen den Antrag schriftlich bei der Pflegekasse, und zwar vor Beginn der Arbeiten und mit einem Kostenvoranschlag. So sieht es das Rundschreiben der Pflegekassen vor (Ziffer 7.1). Leistungen gibt es nach § 33 Abs. 1 SGB XI ab dem Antrag. Die Reihenfolge sieht so aus:

Zuerst

Beraten lassen und Angebot holen

Sie lassen sich von der Pflegekasse beraten und holen den Kostenvoranschlag eines Betriebs ein.

Dann

Antrag schicken

Sie schicken Antrag, Kostenvoranschlag und kurze Begründung an die Pflegekasse und notieren das Datum.

Danach

Auftrag erteilen

Nach der Bewilligung oder nach Ablauf der Frist beauftragen Sie den Betrieb.

Und später

Rechnung einreichen

Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie die Rechnung ein, und die Kasse zahlt den Zuschuss.

Beratung: Die Pflegekasse muss Sie zu möglichen Maßnahmen beraten (§ 7 Abs. 2 SGB XI, Rundschreiben Ziffer 7.2). Auch die Pflegestützpunkte beraten Sie. Einen Stützpunkt in Ihrer Nähe finden Sie über unseren Ratgeber Pflegestützpunkte finden. Wo es sie gibt, hilft auch eine Wohnberatungsstelle bei der Planung.

Kostenvoranschlag: Er sollte die Arbeiten einzeln aufführen, mit Material, Arbeitslohn und Mehrwertsteuer. Trennen Sie pflegebedingte Arbeiten von anderen Wünschen, etwa neuen Fliesen im ganzen Bad. Ob die Kasse ein oder mehrere Angebote sehen will, fragen Sie am besten vorher.

Unser Angebot: Sie suchen einen Fachbetrieb für den Kostenvoranschlag? Nutzen Sie unsere Expertensuche für den Treppenlift oder den Badumbau. Mit Ihrer Einwilligung geht Ihre Anfrage an bis zu 3 geprüfte Partner in Ihrer Nähe.

Begründung: Schreiben Sie kurz, was heute nicht mehr geht und was der Umbau ändert. Ein Beispiel: „Meine Mutter kann nicht mehr über den Wannenrand steigen. Mit der Dusche kann sie wieder mit wenig Hilfe duschen.“ Fotos der jetzigen Lage helfen. Ein ärztliches Attest ist nicht vorgeschrieben. Es kann die Begründung aber stützen.

Gut zu wissenHat der Gutachter zum Pflegegrad einen Umbau empfohlen, gilt diese Empfehlung als Antrag, sofern Sie nichts anderes erklären. Das gilt auch für eine Empfehlung beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Rundschreiben, Ziffer 7.1 Abs. 2). Den Kostenvoranschlag reichen Sie dann bei der Kasse nach.

Auszahlung: Nach Abschluss der Arbeiten schicken Sie die Rechnung an die Pflegekasse. Die Kasse zahlt den bewilligten Zuschuss an Sie aus. Möchten Sie, dass die Kasse direkt an den Betrieb zahlt, klären Sie das vorher mit ihr.

Wie sieht ein Antrag an die Pflegekasse aus?

Ein Antrag an die Pflegekasse ist ein kurzer Brief, der Maßnahme, Pflegegrad, Begründung und Kosten nennt. Ein Formular ist nicht vorgeschrieben. Manche Kassen haben eigene Vordrucke, die Sie ebenso nutzen können. Dieses Muster können Sie übernehmen und die eckigen Klammern ersetzen:

[Vorname Name], [Anschrift], Versichertennummer [Nummer]

An die [Name der Pflegekasse], [Anschrift]

[Ort], [Datum]

Antrag auf einen Zuschuss zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage einen Zuschuss für folgende Maßnahme: [zum Beispiel Einbau eines Treppenlifts in meinem Haus].

Ich habe Pflegegrad [Zahl]. Ich lebe dauerhaft in dieser Wohnung. [Beschreiben Sie, was heute nicht mehr geht, zum Beispiel: Die Treppe ins Schlafzimmer kann ich nicht mehr allein gehen.] Die Maßnahme erleichtert meine Pflege zu Hause erheblich.

Beigefügt sind der Kostenvoranschlag der Firma [Name] vom [Datum] über [Betrag] Euro sowie [Fotos, Zustimmung des Vermieters].

Mit der Maßnahme habe ich noch nicht begonnen. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang des Antrags und entscheiden Sie innerhalb der Frist nach § 40 Abs. 7 SGB XI.

Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift]

Schreibt eine Angehörige den Antrag, legt sie eine Vollmacht bei. Einen ausfüllbaren Antrag, den Sie als PDF speichern und ausdrucken können, finden Sie in unserem Antrag-Muster zur Wohnumfeldverbesserung.

Wie lange darf die Pflegekasse für die Entscheidung brauchen?

Die Pflegekasse muss innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden. Beteiligt sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst, hat sie 5 Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang (Rundschreiben, Ziffer 9.7).

Schafft die Kasse die Frist nicht, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich mitteilen und die Gründe nennen. Organisationsmängel oder Überlastung bei der Kasse sind kein hinreichender Grund. Fehlen dagegen Unterlagen von Ihnen, kann das einer sein (Ziffer 9.5.2). Kommt keine solche Mitteilung, gilt der Zuschuss nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Diese Genehmigung gibt Ihnen einen Anspruch auf den beantragten Zuschuss (Ziffer 9.1). Sie gilt nicht, solange noch kein Pflegegrad festgestellt ist. Notieren Sie deshalb das Eingangsdatum, und heben Sie eine Kopie des Antrags auf.

Aus welchen Gründen lehnt die Pflegekasse ab?

Die Pflegekasse lehnt ab, wenn die Maßnahme nicht wegen der Pflege nötig ist oder eine Voraussetzung fehlt. Die wichtigsten Gründe nach Gesetz und Rundschreiben:

  • Kein Pflegegrad: Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss. Wie Sie ihn bekommen, lesen Sie unter Pflegegrad beantragen.
  • Modernisierung statt Pflege: Eine neue Heizung oder frische Fliesen dienen nicht der Pflege (Ziffer 8.1).
  • Nicht der Lebensmittelpunkt: Heime und Wohnungen, die nicht auf Dauer bewohnt werden, sind ausgeschlossen (Ziffer 3).
  • Einfachere Lösung: Ein Hilfsmittel reicht aus, etwa ein Badewannenlifter statt einer neuen Dusche (§ 29 SGB XI, Ziffer 7.3).
  • Anderer Träger zuerst: Nach einem Arbeitsunfall zahlt zum Beispiel die Unfallversicherung (Ziffer 6.3).
  • Reparatur: Reparaturen und Wartungen zahlt die Kasse nur aus einem nicht verbrauchten Rest (Ziffer 5.2).
  • Nicht fest verbunden: Eine Anlage, die man beim Umzug mitnehmen kann, ist kein Umbau. So entschied das Bundessozialgericht bei einer Video-Türöffneranlage (B 3 P 5/22 R).
  • Arbeiten schon begonnen: Leistungen gibt es erst ab dem Antrag (§ 33 Abs. 1 SGB XI).

Kein Ablehnungsgrund ist, dass nach dem Umbau nicht alles barrierefrei ist. Weniger Barrieren genügen (Ziffer 8.1). Auch dass jemand nur Pflegegrad 1 hat, ist kein Grund. Der Zuschuss gehört zu den Leistungen ab Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI).

Wie legen Sie Widerspruch ein?

Gegen eine Ablehnung legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse ein (§ 84 SGG). Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt im Bescheid der Hinweis auf Frist und Stelle, oder ist er falsch, haben Sie ein Jahr Zeit (§ 66 SGG).

  • Ein Satz genügt für den Anfang: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein.“ Die Begründung können Sie nachreichen.
  • Verlangen Sie Einsicht in die Unterlagen, etwa in die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 25 SGB X).
  • Gehen Sie in der Begründung auf den genannten Grund ein. Beschreiben Sie, was ohne den Umbau im Alltag nicht geht.
  • Das Widerspruchsverfahren kostet keine Gebühren (§ 64 SGB X).

Bleibt es bei der Ablehnung, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Für Versicherte ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Unterstützung bieten Sozialverbände und Pflegestützpunkte.

Was gilt in einer Mietwohnung oder Eigentumswohnung?

Den Zuschuss gibt es auch in einer Mietwohnung, aber Sie brauchen für den Umbau die Erlaubnis des Vermieters. Mietrechtliche Fragen müssen Sie selbst klären, die Kasse soll Sie dazu beraten (Rundschreiben, Ziffer 2.2 Abs. 3).

Mieter: Nach § 554 BGB können Sie verlangen, dass der Vermieter Umbauten erlaubt, die Menschen mit Behinderung dienen. Er darf nur ablehnen, wenn ihm der Umbau nicht zuzumuten ist. Sie können anbieten, dafür eine zusätzliche Sicherheit zu leisten. Halten Sie schriftlich fest, ob Sie beim Auszug zurückbauen müssen.

Eigentumswohnung: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene Umbauten verlangen, die Menschen mit Behinderung dienen (§ 20 Abs. 2 WEG). Über die Ausführung beschließt die Eigentümerversammlung. Die Kosten trägt, wer den Umbau verlangt (§ 21 Abs. 1 WEG). Kosten für nötige Genehmigungen zählen zu den Kosten der Maßnahme (Rundschreiben, Ziffer 7.2 Abs. 3).

Lässt sich der Zuschuss mit KfW oder Landesmitteln kombinieren?

Ja, aber nicht für denselben Teil einer Maßnahme, und der KfW-Zuschuss nimmt derzeit keine Anträge an. Die KfW meldet auf ihrer Seite zum Programm 455-B, dass die Mittel ausgeschöpft sind (abgerufen am 26.09.2026). Neue Anträge sind erst wieder möglich, wenn der Bund 2027 neue Mittel bereitstellt. Ob das geschieht, ist offen.

Gut zu wissenStand 26. September 2026: Das Programm 455-B „Barrierereduzierung“ war am 8. April 2026 mit 50 Millionen Euro gestartet (Bundesfachstelle Barrierefreiheit, 14.04.2026). Die Fachzeitschrift TGA Fachplaner meldete den Antragsstopp am 31. Juli 2026. Die KfW selbst nennt kein Datum. Bereits gestellte Anträge bearbeitet die KfW weiter, erteilte Zusagen bleiben gültig. Als Alternative nennt sie ihren Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen“.

Bis zum Stopp galten nach dem KfW-Merkblatt mit Stand 04/2026 diese Regeln. Ob sie bei einem Neustart gleich bleiben, ist offen.

  • Einzelmaßnahmen: 10 Prozent von höchstens 25.000 Euro Kosten, also bis zu 2.500 Euro (KfW-Merkblatt 455-B, Stand 04/2026).
  • Umbau zum „Standard Altersgerechtes Haus“: 12,5 Prozent von höchstens 50.000 Euro, also bis zu 6.250 Euro (KfW-Merkblatt 455-B, Stand 04/2026).
  • Die Kosten müssen mindestens 2.000 Euro betragen (KfW-Merkblatt 455-B, Stand 04/2026).
  • Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt sein. Das ist die Unterschrift unter den Vertrag mit dem Betrieb. Planung zählt noch nicht.
  • Mieter dürfen für ihre eigene Wohnung beantragen.

Zur Kombination sagt das Merkblatt: Für denselben Teil einer Maßnahme ist der KfW-Zuschuss neben dem Zuschuss der Pflegekasse ausgeschlossen. Für einen anderen Teil mit eigener Rechnung geht es. Ein denkbares Beispiel: Die Pflegekasse bezuschusst den Treppenlift, die KfW einen schwellenlosen Hauseingang. Für eine Maßnahme mit KfW-Zuschuss gibt es zudem keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

Landesförderung: Einige Länder und Kommunen fördern barrierearmes Wohnen mit eigenen Programmen. Die KfW erlaubt die Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln, solange die Summe die Kosten nicht übersteigt. Einen verlässlichen bundesweiten Überblick mit Stand 2026 haben wir nicht gefunden. Fragen Sie beim Förderinstitut Ihres Landes, bei Ihrer Stadt oder bei der Wohnberatung nach.

Wann zahlen Sozialamt oder andere Stellen?

Reicht der Zuschuss der Pflegekasse nicht und fehlt das Geld für den Eigenanteil, kann das Sozialamt helfen. Der wichtigste Weg ist die Hilfe zur Pflege. Sie umfasst ausdrücklich Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, soweit sie angemessen sind (§ 64e SGB XII). Das gilt auch bei Pflegegrad 1 (§ 63 Abs. 1 und 2 SGB XII).

  • Einkommen und Vermögen: Das Sozialamt zahlt nur, soweit Ihnen die Kosten aus Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sind. Dabei zählt auch Ihr Ehe- oder Lebenspartner mit (§ 19 Abs. 3 SGB XII).
  • Vor Beginn melden: Die Sozialhilfe setzt erst ein, wenn das Sozialamt von Ihrem Bedarf weiß (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Stellen Sie den Antrag dort deshalb vor Beginn der Arbeiten.
  • Weitere Wege: In Frage kommen auch die Eingliederungshilfe (§§ 90 ff. SGB IX) oder die Altenhilfe (§ 71 Abs. 2 SGB XII). Für Geldleistungen zählen auch hier Einkommen und Vermögen. Beratung und Unterstützung der Altenhilfe gibt es unabhängig davon (§ 71 Abs. 4 SGB XII).

Die Pflegekasse zahlt zuerst. Das Sozialamt kann für den Bedarf einspringen, den der Zuschuss nicht deckt. Die Pflegekasse muss Sie darauf hinweisen und Ihre Unterlagen weiterleiten, etwa Kostenvoranschlag und Bewilligung (Rundschreiben, Ziffer 6.2).

In einigen Fällen zahlt eine andere Stelle vor der Pflegekasse (Ziffer 6.3). Nach einem Arbeitsunfall ist es die Unfallversicherung. Wer berufstätig und schwerbehindert ist, mit einem Grad der Behinderung ab 50, wendet sich an das Integrationsamt. In einigen Ländern heißt es Inklusionsamt. Für berufstätige schwerbehinderte Menschen kommt ein Zuschuss der Pflegekasse deshalb grundsätzlich nicht in Betracht. Auch Rentenversicherung oder Arbeitsagentur können vorrangig zuständig sein, wenn es um die Teilhabe am Arbeitsleben geht.

Wann zahlt die Pflegekasse ein zweites Mal?

Die Pflegekasse zahlt ein zweites Mal, wenn sich die Pflegesituation geändert hat und deshalb neue Umbauten nötig sind. Das ist dann eine neue Maßnahme mit neuem Zuschuss von bis zu 4.180 Euro. So regelt es das Rundschreiben in Ziffer 4 Abs. 2 (Stand 2026).

Das Rundschreiben nennt ein Beispiel. Ein Mann im Rollstuhl erhält zuerst Rampen, breitere Türen und angepasste Möbel. Jahre später kann seine Frau ihm wegen ihres Alters weniger helfen. Er kommt nicht mehr in die Badewanne. Die bodengleiche Dusche ist dann eine neue Maßnahme mit neuem Zuschuss.

  • Umzug: Zieht jemand aus nachvollziehbaren Gründen in eine noch nicht angepasste Wohnung, kann das eine veränderte Pflegesituation sein. So entschied das Bundessozialgericht (19.04.2007, B 3 P 8/06 R).
  • Reparatur: Reparaturen und Wartungen zahlt die Kasse nur aus dem Rest, der beim ersten Mal übrig blieb. Das entschied das Bundessozialgericht (25.01.2017, B 3 P 4/16 R).
  • Totalausfall: Fällt ein voll bezuschusster Umbau ganz aus, kann der Ersatz als neue Maßnahme gelten. Das gilt nicht bei mutwilliger Beschädigung oder wenn ein Dritter haftet (Ziffer 5.2 Abs. 2).
  • Umbau vor 2025: Wer bis Ende 2024 den vollen Zuschuss von 4.000 Euro erhalten hat, bekommt noch 180 Euro. Das gilt für eine weitere Maßnahme bei gleicher Pflegesituation, die ab 2025 fertig wird (Ziffer 5, Stand 2026).

Häufige Fragen zur Wohnumfeldverbesserung

Zahlt die Pflegekasse einen Treppenlift?
Ja. Ein Treppenlift ist eine anerkannte wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, wenn ein Pflegegrad vorliegt (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Hilft der Lift mehreren Menschen mit Pflegegrad in der Wohnung, gibt es bis zu 4.180 Euro je Person. Zusammen sind höchstens 16.720 Euro möglich. Stellen Sie den Antrag mit Kostenvoranschlag, bevor Sie den Lift bestellen.
Wie viel zahlt die Pflegekasse für einen Umbau?
Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Alles, was zum selben Zeitpunkt nötig ist, gilt als eine Maßnahme, auch in mehreren Räumen. Was über dem Zuschuss liegt, zahlen Sie selbst. Verbessert die Maßnahme das Wohnumfeld mehrerer Menschen mit Pflegegrad, erhält jede Person bis zu 4.180 Euro. Zusammen sind es höchstens 16.720 Euro.
Muss der Antrag vor dem Umbau gestellt werden?
Ja. Der Antrag mit Kostenvoranschlag muss vor Beginn der Maßnahme vorliegen (Rundschreiben Ziffer 7.1). Leistungen gibt es nach § 33 Abs. 1 SGB XI erst ab dem Antrag. Die Bewilligung müssen Sie nicht abwarten, tragen dann aber das Risiko einer Ablehnung. Entscheidet die Kasse nicht in 3 oder 5 Wochen, gilt der Zuschuss als genehmigt. Das gilt nicht, wenn sie vorher schriftlich einen hinreichenden Grund nennt (§ 40 Abs. 7 SGB XI, Ziffer 9.1). Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung.
Kann man den Zuschuss mehrmals bekommen?
Ja, wenn sich die Pflegesituation ändert. Werden später weitere Umbauten nötig, ist das eine neue Maßnahme mit neuem Zuschuss von bis zu 4.180 Euro. So steht es im Rundschreiben zu § 40 SGB XI, Ziffer 4 Abs. 2 (Stand 2026). Ein Beispiel: Erst werden Türen verbreitert, Jahre später braucht es eine bodengleiche Dusche. Reparaturen zahlt die Kasse dagegen nur aus einem nicht verbrauchten Rest.
Wie lange hat die Pflegekasse Zeit für die Entscheidung?
Die Frist beträgt 3 Wochen. Sie beginnt am Tag nach dem Eingang des Antrags (Rundschreiben, Ziffer 9.7). Beteiligt die Kasse eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst, sind es 5 Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Schafft sie das nicht, muss sie Ihnen rechtzeitig schriftlich einen hinreichenden Grund nennen. Tut sie das nicht, gilt der Zuschuss nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Gibt es den Zuschuss ohne Pflegegrad?
Nein. Den Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI erhalten nur Menschen mit Pflegegrad. Pflegegrad 1 genügt (§ 28a SGB XI). Haben Sie noch keinen Pflegegrad, beantragen Sie ihn zuerst bei der Pflegekasse. Den Umbauantrag können Sie gleich dazulegen. Empfiehlt der Gutachter einen Umbau, gilt das als Antrag, sofern Sie nichts anderes erklären (Rundschreiben, Ziffer 7.1 Abs. 2).
Gibt es den Zuschuss auch in einer Mietwohnung?
Ja. Entscheidend ist, dass die Wohnung Ihr dauerhafter Lebensmittelpunkt ist, nicht wem sie gehört. Für den Umbau brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters. Nach § 554 BGB können Sie diese Erlaubnis verlangen, wenn der Umbau Menschen mit Behinderung dient. Klären Sie schriftlich, ob Sie beim Auszug zurückbauen müssen.
Ändert sich der Zuschuss 2027?
Nein, nach heutigem Stand nicht. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 ändert § 40 Abs. 4 SGB XI nicht. Geplant ist eine neue Regel zur Abtretung. Treten Sie den Zuschuss an einen Betrieb ab, soll das erst wirken, wenn Sie es der Pflegekasse melden. So sieht es der geplante § 35b SGB XI vor. Beschlossen ist davon bislang nichts.

Zusammenfassung

  • Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Das gilt für Umbauten, die die Pflege zu Hause erleichtern (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026).
  • Hilft die Maßnahme mehreren Menschen mit Pflegegrad, sind es bis zu 4.180 Euro je Person, zusammen höchstens 16.720 Euro. Das regelt § 40 Abs. 4 SGB XI (Stand 2026).
  • Der häufigste Fall ist der Treppenlift. Für ihn gelten dieselben Beträge.
  • Für Dusche und Bad lesen Sie unseren Ratgeber zum Badumbau-Zuschuss.
  • Stellen Sie den Antrag vor Beginn der Arbeiten, mit Kostenvoranschlag und kurzer Begründung.
  • Für den Eigenanteil kommt die Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Frage, auch bei Pflegegrad 1.
  • Die Kasse entscheidet in 3 oder 5 Wochen. Meldet sie sich nicht rechtzeitig mit Gründen, gilt der Zuschuss als genehmigt.
  • Gegen eine Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch.
  • Ändert sich die Pflegesituation, ist ein neuer Zuschuss möglich.

Quellen und Stand

Alle Angaben geprüft am 24. September 2026, nachgeprüft am 26. September 2026. Die Gesetzestexte haben wir an diesen Tagen abgerufen.

  1. § 40 SGB XI: Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (Abs. 4), Entscheidungsfristen und Genehmigung (Abs. 7)
  2. § 28a SGB XI, § 33 SGB XI, § 7 SGB XI, § 29 SGB XI und § 45g SGB XI: Pflegegrad 1, Leistungen ab Antrag, Beratung, Wirtschaftlichkeit, Anschubfinanzierung für Wohngruppen
  3. GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026, Erläuterungen zu § 40 Abs. 4 SGB XI, Ziffern 2 bis 9
  4. GKV-Spitzenverband: Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, abgerufen am 24.09.2026
  5. Bundesministerium für Gesundheit: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung, Stand 14.09.2026
  6. Bundessozialgericht, Urteile vom 26.04.2001 (B 3 P 24/00 R), 19.04.2007 (B 3 P 8/06 R), 25.01.2017 (B 3 P 4/16 R) und 30.11.2023 (B 3 P 5/22 R)
  7. § 84 SGG, § 66 SGG, § 183 SGG, § 25 SGB X und § 64 SGB X: Widerspruch, Fristen, Akteneinsicht, Kosten
  8. § 554 BGB, § 20 WEG und § 21 WEG: Umbauten in Miet- und Eigentumswohnungen
  9. § 64e SGB XII, § 63 SGB XII, § 19 SGB XII und § 18 SGB XII: Hilfe zur Pflege für das Wohnumfeld, auch bei Pflegegrad 1, Einkommen und Vermögen, Beginn der Sozialhilfe
  10. §§ 90 ff. SGB IX und § 71 SGB XII: Eingliederungshilfe und Altenhilfe
  11. § 33 EStG und § 35a EStG: außergewöhnliche Belastungen und Handwerkerleistungen
  12. KfW: Merkblatt Barrierereduzierung Investitionszuschuss 455-B, Stand 04/2026, und Programmseite, abgerufen am 26.09.2026
  13. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: KfW-Förderung Barrierereduzierung 2026, 14.04.2026, und TGA Fachplaner: KfW 455-B, in 2026 keine Antragstellung mehr möglich, 31.07.2026
  14. Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 05.06.2026, nicht beschlossen (Stand des Verfahrens)

So ist dieser Ratgeber entstanden: Die Regeln und Beträge stammen aus dem Gesetz, dem Rundschreiben der Pflegekassen, der KfW und vom Gesundheitsministerium. Das Rechenbeispiel nutzt angenommene Kosten und keine echten Preise. Thema, Aufbau und Einordnung verantwortet die Redaktion von Pflegekompass. Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Jede Zahl und jede Gesetzesstelle wurde gegen die Quellen oben geprüft.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Über Ihren Zuschuss entscheidet Ihre Pflegekasse im Einzelfall.

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