Kurzantwort: Die Pflegekasse bezuschusst Umzugskosten, wenn ein Mensch mit Pflegegrad in eine Wohnung zieht, die besser zu seinen Bedürfnissen passt. Der Umzug zählt dann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Für Umzug und Anpassungen der neuen Wohnung zahlt sie zusammen bis zu 4.180 Euro. Das regelt § 40 Abs. 4 SGB XI (Stand 2026). Kostet beides zusammen 5.500 Euro, zahlen Sie 1.320 Euro selbst.
- Typischer Fall: der Umzug aus dem Obergeschoss in eine Wohnung im Erdgeschoss.
- Antrag: vor dem Umzug, mit Kostenvoranschlag des Umzugsunternehmens.
- Was zählt: Transport, Material, Gebühren und die Ausgaben helfender Angehöriger.
- Was nicht zählt: der Umzug ins Pflegeheim, neue Geräte und Schönheitsreparaturen.
Manchmal hilft kein Umbau mehr. Die Wohnung liegt im dritten Stock ohne Aufzug, das Bad ist zu eng für den Rollstuhl. Dann kann ein Umzug die bessere Lösung sein. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten, wenn der Umzug der Pflege dient.
Alle Angaben in diesem Ratgeber stützen sich auf das Gesetz und auf das Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026. Die Beispiele stammen aus dem Rundschreiben und aus Urteilen des Bundessozialgerichts.
Wann zahlt die Pflegekasse Umzugskosten?
Die Pflegekasse zahlt Umzugskosten, wenn der Umzug in eine passende Wohnung die Pflege zu Hause unterstützt. Ein solcher Umzug ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI. So steht es im Rundschreiben der Pflegekassen (Ziffer 2.2 Abs. 2).
Diese Voraussetzungen gelten:
- Die umziehende Person hat einen Pflegegrad. Pflegegrad 1 genügt (§ 28a SGB XI).
- Die neue Wohnung entspricht ihren Bedürfnissen besser als die alte, etwa ohne Treppen oder mit bodengleicher Dusche.
- Der Umzug macht die Pflege zu Hause möglich, erleichtert sie erheblich oder bringt mehr Selbständigkeit (Ziffer 2.1).
- Die neue Wohnung wird auf Dauer der Lebensmittelpunkt (Ziffer 3 Abs. 1).
- Der Antrag geht vor dem Umzug an die Pflegekasse (Ziffer 7.1).
Gut zu wissenSie müssen nicht beweisen, dass ein Umbau der alten Wohnung unmöglich ist. Das Rundschreiben verlangt nur, dass der Umzug den Besonderheiten Ihres Falls Rechnung trägt. Die Kasse prüft aber, ob die Lösung wirtschaftlich ist (§ 29 SGB XI). Sie kann auch auf eine einfachere Lösung verweisen, etwa ein Hilfsmittel (Ziffer 7.2).
Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung. Die Kasse entscheidet im Einzelfall. Andere Stellen können vorrangig zuständig sein, etwa die Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall (Ziffer 6.3).
Welche Umzugskosten übernimmt die Pflegekasse und welche nicht?
Die Pflegekasse übernimmt die eigentlichen Umzugskosten und Anpassungen der neuen Wohnung, nicht aber neue Ausstattung oder Renovierung. Das Rundschreiben nennt die Umzugskosten nur allgemein (Ziffer 2.2 Abs. 2). Für Material, Gebühren und die Hilfe von Angehörigen gilt Ziffer 5.1. Für einige Posten gibt es keine Regel.
Quelle: Gemeinsames Rundschreiben der Pflegekassen zu § 40 SGB XI vom 02.04.2026, Ziffern 2.2, 5.1, 7.2 und 8.1. Stand: 24.09.2026.| Kostenposten | Zählt? | Fundstelle |
|---|
| Umzugsunternehmen, Transport der Möbel | Ja | Ziffer 2.2 Abs. 2 |
| Kartons, Verpackung, Leihwagen | Ja, als Umzugskosten | Abgeleitet aus Ziffer 2.2 Abs. 2 (Umzugskosten) |
| Hilfe von Familie oder Freunden | Ja, deren tatsächliche Ausgaben wie Fahrkosten oder Verdienstausfall | Ziffer 5.1 |
| Gebühren für Genehmigungen, etwa beim Straßenverkehrsamt | Ja | Ziffer 5.1, Ziffer 7.2 Abs. 3 |
| Anpassungen der neuen Wohnung, etwa Haltegriffe oder Dusche | Ja, im selben Höchstbetrag wie der Umzug | Ziffer 2.2 Abs. 2 |
| Neue Haushaltsgeräte wie Kühlschrank oder Waschmaschine | Nein | Ziffer 8.1 |
| Streichen, Tapezieren, neue Böden | Nein, Schönheitsreparaturen zählen nicht | Ziffer 8.1 |
| Maklerprovision, Kaution, doppelte Miete | Nicht geregelt, vorher mit der Kasse klären | Keine Aussage im Rundschreiben |
| Entrümpelung der alten Wohnung, Verpflegung der Helfer | Nicht geregelt, vorher mit der Kasse klären | Keine Aussage im Rundschreiben |
Für Maklerprovision, Kaution, doppelte Miete, Entrümpelung und Verpflegung haben wir keine Regel der Pflegekassen gefunden. Fragen Sie vorher bei Ihrer Kasse nach und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
Planung und Organisation können dazugehören. Beauftragen Sie Fachleute mit Planung oder Überwachung, zählen deren Kosten als Teil der Maßnahme (Ziffer 7.2 Abs. 3). Das gilt auch für nötige Genehmigungen.
Wie hoch ist der Zuschuss zum Umzug?
Der Zuschuss zum Umzug beträgt bis zu 4.180 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Dieser Betrag gilt für den Umzug und die Anpassungen der neuen Wohnung zusammen (Rundschreiben Ziffer 2.2 Abs. 2). Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Kosten begrenzt.
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Kosten, keine Marktpreise: Der Umzug kostet 2.500 Euro. Haltegriffe und eine bodengleiche Dusche in der neuen Wohnung kosten 3.000 Euro. Zusammen sind das 5.500 Euro. Die Kasse zahlt höchstens 4.180 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Ihr Eigenanteil liegt bei 1.320 Euro.
Ziehen mehrere Menschen mit Pflegegrad gemeinsam um, ist die Lage unklar. Hilft ein Umbau mehreren von ihnen, kann jede Person bis zu 4.180 Euro erhalten (Ziffer 5.3, Stand 2026). Ob das auch für den gemeinsamen Umzug gilt, regelt das Rundschreiben nicht ausdrücklich. Klären Sie das vorher mit den Pflegekassen aller Beteiligten.
Ihren Eigenanteil können Sie mit dem Zuschuss-Rechner in unserem Ratgeber zur Wohnumfeldverbesserung ausrechnen. Wählen Sie dort „Umzug in eine barrierearme Wohnung“.
Fehlt das Geld für den Eigenanteil, kommt die Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Frage. Sie kann Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes umfassen, soweit sie angemessen sind (§ 64e SGB XII). Das gilt auch bei Pflegegrad 1 (§ 63 Abs. 1 und 2 SGB XII). Das Sozialamt zahlt nur, soweit Ihnen die Kosten aus Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sind (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Melden Sie den Bedarf dort vor dem Umzug. Die Sozialhilfe setzt erst ein, wenn das Amt davon weiß (§ 18 Abs. 1 SGB XII).
Unser Angebot: Muss die neue Wohnung noch angepasst werden, etwa mit einer bodengleichen Dusche? Nutzen Sie unsere Expertensuche für den Badumbau. Mit Ihrer Einwilligung geht Ihre Anfrage an bis zu 3 geprüfte Partner in Ihrer Nähe.
Wie beantragen Sie den Zuschuss vor dem Umzug?
Sie beantragen den Zuschuss schriftlich bei der Pflegekasse, bevor Sie den Umzug beauftragen. Legen Sie einen Kostenvoranschlag bei (Rundschreiben Ziffer 7.1). Leistungen gibt es nach § 33 Abs. 1 SGB XI ab dem Antrag. So gehen Sie vor:
Begründung: Schreiben Sie, was in der alten Wohnung nicht mehr geht und was die neue besser macht. Ein Beispiel: „Meine Mutter kann die Treppe in den zweiten Stock nicht mehr steigen. Die neue Wohnung liegt im Erdgeschoss.“ Ein Grundriss oder Fotos helfen der Kasse.
Frist: Die Kasse entscheidet in 3 Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Zieht sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst hinzu, sind es 5 Wochen. Meldet sie sich nicht rechtzeitig schriftlich mit Gründen, gilt der Zuschuss als genehmigt (Rundschreiben Ziffer 9.1). Das gilt nicht, solange noch kein Pflegegrad festgestellt ist.
Beratung: Die Pflegekasse muss Sie beraten (§ 7 Abs. 2 SGB XI). Auch die Pflegestützpunkte helfen weiter. Einen Stützpunkt in Ihrer Nähe finden Sie über unseren Ratgeber Pflegestützpunkte finden.
Mietrecht: Kündigung der alten Wohnung und Mietvertrag für die neue regeln Sie selbst. Die Kasse soll Sie dazu beraten (Rundschreiben Ziffer 2.2 Abs. 3).
In welchen Fällen zählt ein Umzug?
Ein Umzug zählt, wenn die neue Wohnung die Pflege spürbar erleichtert und dort der dauerhafte Lebensmittelpunkt entsteht. Diese Fälle stammen aus dem Rundschreiben und aus Urteilen des Bundessozialgerichts:
- Vom Obergeschoss ins Erdgeschoss: Das ist das Beispiel des Rundschreibens selbst (Ziffer 2.2 Abs. 2).
- Zu den Kindern: Auch der Haushalt von Angehörigen, in den Sie aufgenommen werden, zählt als Wohnung (Ziffer 3 Abs. 1). Er muss auf Dauer Ihr Lebensmittelpunkt werden.
- In einen Neubau: Der Zuschuss ist nicht auf die bisherige Wohnung beschränkt. Er ist auch bei einem barrierefreien Neubau möglich, der einen Umzug nötig macht (Bundessozialgericht, 26.04.2001, B 3 P 24/00 R). Dann zählen nur die Mehrkosten, in der Regel für Material (Ziffer 3 Abs. 3).
- Nach einem früheren Zuschuss: Ein Ehepaar erhielt 2002 einen Zuschuss für das Bad. 2003 zog es um und beantragte Geld für Bad und Treppenlift. Das Bundessozialgericht hielt einen neuen Zuschuss für möglich, wenn der Umzug nachvollziehbare Gründe hat (19.04.2007, B 3 P 8/06 R).
- In eine Wohngemeinschaft: Auch eine ambulant betreute Wohngruppe kann die neue Wohnung sein. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zum ambulant betreuten Wohnen.
Ein Umzug, der nur andere Gründe hat, etwa eine zu hohe Miete, dient nicht der Pflege. Dann fehlt eine Voraussetzung aus Ziffer 2.1, und die Umzugskosten zählen nicht. Die Kasse fragt deshalb, was der Umzug für die Pflege ändert. Nötige Anpassungen der neuen Wohnung kann sie trotzdem bezuschussen. Voraussetzung ist, dass der Umzug nachvollziehbare Gründe hat (Bundessozialgericht, 19.04.2007, B 3 P 8/06 R).
Was gilt beim Umzug ins Pflegeheim oder ins betreute Wohnen?
Beim Umzug ins Pflegeheim zahlt die Pflegekasse keinen Zuschuss zu den Umzugskosten. Ein Heim ist keine Wohnung im Sinne der Wohnumfeldverbesserung (Rundschreiben Ziffer 3 Abs. 1). Für die Pflege im Heim gibt es eigene Leistungen. Was dort auf Sie zukommt, lesen Sie im Ratgeber zu den Pflegeheim-Kosten.
Ausgeschlossen sind auch Wohnungen, die gewerblich nur an Menschen mit Pflegebedarf vermietet werden. Das gilt, wenn dort fast so versorgt wird wie im Heim (Ziffer 3 Abs. 1). Entscheidend ist der Umfang der Versorgung, nicht der Name.
Haben Sie im betreuten Wohnen eine eigene Wohnung mit eigenem Mietvertrag, kann der Umzug zählen. Die Wohnung muss dann besser zu Ihrer Pflege passen als die alte. Worauf Sie bei der Auswahl achten, erklärt unser Ratgeber zum betreuten Wohnen.
Gibt es nach dem Umzug einen neuen Zuschuss?
Ein neuer Zuschuss ist nach dem Umzug möglich, auch wenn Sie für die alte Wohnung schon einen erhalten haben. Ein Umzug aus nachvollziehbaren Gründen in eine noch nicht angepasste Wohnung kann eine veränderte Pflegesituation sein. So hat es das Bundessozialgericht entschieden (19.04.2007, B 3 P 8/06 R).
Ändert sich die Pflegesituation, ist ein weiterer Zuschuss von bis zu 4.180 Euro möglich. So steht es im Rundschreiben (Ziffer 4 Abs. 2, Stand 2026). Anpassungen, die schon beim Umzug nötig waren, gehören dagegen zur selben Maßnahme. Sie teilen sich den Höchstbetrag mit dem Umzug.
Was tun Sie, wenn die Pflegekasse ablehnt?
Gegen eine Ablehnung legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse ein (§ 84 SGG). Fehlt im Bescheid der Hinweis auf Frist und Stelle, haben Sie ein Jahr Zeit (§ 66 SGG). Das Verfahren kostet keine Gebühren (§ 64 SGB X).
Bleibt es bei der Ablehnung, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Für Versicherte ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Unterstützung bieten Sozialverbände und Pflegestützpunkte.
- Die Begründung können Sie nachreichen. Ein kurzer Satz reicht zunächst.
- Gehen Sie auf den Grund der Ablehnung ein. Beschreiben Sie, was in der alten Wohnung nicht mehr geht.
- Fehlt noch der Pflegegrad, beantragen Sie ihn zuerst. Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss.
Zahlt die Pflegekasse den Umzug in eine barrierefreie Wohnung?
Ja, wenn der Umzug die Pflege zu Hause möglich macht, erheblich erleichtert oder mehr Selbständigkeit bringt. Der Umzug gilt dann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Rundschreiben Ziffer 2.2 Abs. 2, Stand 2026). Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Stellen Sie den Antrag vor dem Umzug.
Wie viel gibt die Pflegekasse für den Umzug?
Bis zu 4.180 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Dieser Betrag gilt für Umzug und nötige Anpassungen der neuen Wohnung zusammen (Rundschreiben Ziffer 2.2 Abs. 2). Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Was darüber liegt, zahlen Sie selbst. Ob beim gemeinsamen Umzug mehrerer Menschen mit Pflegegrad jede Person den vollen Betrag erhält, ist nicht ausdrücklich geregelt.
Muss ich beweisen, dass ein Umbau der alten Wohnung nicht geht?
Nein. Das Rundschreiben der Pflegekassen verlangt nur, dass der Umzug den Besonderheiten Ihres Falls Rechnung trägt (Ziffer 2.2 Abs. 2). Einen Nachweis, dass ein Umbau unmöglich ist, nennt es nicht. Die Kasse prüft aber, ob die Lösung wirtschaftlich ist (§ 29 SGB XI). Begründen Sie deshalb kurz, warum die neue Wohnung besser passt.
Muss der Antrag vor dem Umzug gestellt werden?
Ja. Kosten, die vor dem Antrag entstanden sind, zahlt die Pflegekasse grundsätzlich nicht (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Das Rundschreiben sieht den Antrag mit Kostenvoranschlag vor Beginn der Maßnahme vor (Ziffer 7.1). Stellen Sie den Antrag deshalb vor dem Umzug. Ist der Umzug schon gelaufen, beantragen Sie den Zuschuss für noch ausstehende Anpassungen der neuen Wohnung vor deren Beginn.
Zahlt die Pflegekasse den Umzug ins Pflegeheim?
Nein. Ein Pflegeheim gilt nicht als Wohnung im Sinne der Wohnumfeldverbesserung (Rundschreiben Ziffer 3 Abs. 1). Das gilt auch für Einrichtungen, die nur an Menschen mit Pflegebedarf vermietet werden und fast wie ein Heim versorgen. Ein Umzug ins betreute Wohnen mit eigener Wohnung kann dagegen zählen. Für die Heimkosten gibt es andere Leistungen der Pflegekasse.
Zählt die Hilfe von Familie und Freunden beim Umzug?
Ja. Helfen Angehörige, Nachbarn oder Bekannte, zählen ihre tatsächlichen Ausgaben, etwa Fahrkosten oder Verdienstausfall (Rundschreiben Ziffer 5.1). Maßgeblich sind die Ausgaben, die wirklich entstanden sind. Halten Sie Belege fest, etwa Tankquittungen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Material wie Kartons zählt auch, wenn Sie selbst packen.
Gibt es nach dem Umzug noch Geld für Umbauten?
Ja. Anpassungen der neuen Wohnung kann die Kasse zusammen mit dem Umzug bezuschussen. Für beides gibt es zusammen bis zu 4.180 Euro (Stand 2026). Hatten Sie schon für die alte Wohnung einen Zuschuss, ist ein neuer möglich. Ein Umzug aus nachvollziehbaren Gründen in eine noch nicht angepasste Wohnung kann eine veränderte Pflegesituation sein. So entschied das Bundessozialgericht (19.04.2007, B 3 P 8/06 R).
Zusammenfassung
- Ein Umzug in eine passende Wohnung kann eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme sein. Das folgt aus § 40 Abs. 4 SGB XI und dem Rundschreiben (Ziffer 2.2 Abs. 2).
- Umzug und Anpassungen der neuen Wohnung zusammen bezuschusst die Kasse mit bis zu 4.180 Euro (Stand 2026).
- Es zählen Transport, Material, Gebühren und die Ausgaben helfender Angehöriger. Neue Geräte und Schönheitsreparaturen zählen nicht.
- Stellen Sie den Antrag vor dem Umzug, mit Kostenvoranschlag und Begründung.
- Der Umzug ins Pflegeheim wird nicht bezuschusst.
- Für den Eigenanteil kommt die Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Frage, auch bei Pflegegrad 1.
- Noch kein Pflegegrad? Lesen Sie zuerst, wie Sie den Pflegegrad beantragen.
Quellen und Stand
Alle Angaben geprüft am 24. September 2026, nachgeprüft am 26. September 2026. Die Gesetzestexte haben wir an diesen Tagen abgerufen.
- § 40 SGB XI: Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (Abs. 4), Entscheidungsfristen (Abs. 7)
- § 28a SGB XI, § 33 SGB XI, § 7 SGB XI und § 29 SGB XI: Pflegegrad 1, Leistungen ab Antrag, Beratung, Wirtschaftlichkeit
- GKV-Spitzenverband und Verbände der Pflegekassen: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026, Erläuterungen zu § 40 Abs. 4 SGB XI, Ziffern 2 bis 8, und zu § 40 Abs. 7 SGB XI, Ziffer 9 (Entscheidungsfrist und Genehmigung nach Fristablauf)
- Bundesministerium für Gesundheit: Zuschüsse zur Wohnungsanpassung, Stand 14.09.2026
- Bundessozialgericht, Urteile vom 26.04.2001 (B 3 P 24/00 R) und 19.04.2007 (B 3 P 8/06 R)
- § 84 SGG, § 66 SGG, § 183 SGG und § 64 SGB X: Widerspruch, Klage, Fristen, Kosten
- § 64e SGB XII, § 63 SGB XII, § 19 SGB XII und § 18 SGB XII: Hilfe zur Pflege für das Wohnumfeld, auch bei Pflegegrad 1, Einkommen und Vermögen, Beginn der Sozialhilfe
So ist dieser Ratgeber entstanden: Die Regeln und Beträge stammen aus dem Gesetz, dem Rundschreiben der Pflegekassen, Urteilen des Bundessozialgerichts und vom Gesundheitsministerium. Das Rechenbeispiel nutzt angenommene Kosten und keine echten Preise. Thema, Aufbau und Einordnung verantwortet die Redaktion von Pflegekompass. Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Jede Zahl und jede Gesetzesstelle wurde gegen die Quellen oben geprüft.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Über Ihren Zuschuss entscheidet Ihre Pflegekasse im Einzelfall.