Kurzantwort: Betreutes Wohnen ist eine eigene Wohnung in einer Wohnanlage, zu der ein fester Grundservice gehört. Sie zahlen Miete und Nebenkosten. Hinzu kommt eine Service-Pauschale, laut Verbraucherzentrale meist 100 bis 150 Euro im Monat (Stand August 2025). Pflege kostet extra, dafür zahlt die Pflegekasse wie bei Pflege zu Hause (§ 36 Abs. 4 SGB XI).
- Grundservice: Ansprechperson, Hausnotruf rund um die Uhr und Gebäudemanagement. Essen, Reinigung oder Wäsche buchen Sie als Wahlleistung dazu.
- Pflegekasse: Ab Pflegegrad 2 gibt es monatlich 347 Euro bis 990 Euro Pflegegeld oder einen Pflegedienst (§§ 36, 37 SGB XI, Stand 2026).
- Entlastungsbetrag: Ab Pflegegrad 1 erstattet die Kasse bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI, Stand 2026). Das gilt nur für anerkannte oder zugelassene Angebote, nicht für die ganze Service-Pauschale.
- Kündigung: Mit Mietvertrag braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB). Gilt das WBVG, braucht er einen wichtigen Grund (§ 12 WBVG).
- Wenn das Geld nicht reicht: Wohngeld, Grundsicherung und Hilfe zur Pflege können helfen. Die Service-Pauschale zählt beim Wohngeld nicht zur Miete (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 WoGG).
Vielleicht kennen Sie die Lage: Ihre Mutter lebt allein, das Haus ist zu groß, die Treppe zu steil. Ein Pflegeheim braucht sie noch nicht. Aber sie möchte nachts jemanden erreichen können. Für diese Lage ist Betreutes Wohnen gedacht.
Was ist Betreutes Wohnen?
Betreutes Wohnen ist Wohnen in einer eigenen Wohnung, zu der ein vertraglich vereinbarter Grundservice gehört. Das Konzept des Betreuten Wohnens verbindet also Selbstständigkeit mit Hilfe, die im Haus erreichbar ist. Meist mieten Sie die Wohnung. Auch Wohneigentum ist möglich. Andere Namen sind Service-Wohnen oder Wohnen mit Service.
Der Begriff ist nicht gesetzlich geschützt. Es gibt also keine verbindlichen Vorgaben, was ein Angebot enthalten muss. Nach der Verbraucherzentrale sollte der Grundservice mindestens diese drei Bausteine umfassen:
- Ansprechperson: Sie hat feste Sprechzeiten in der Anlage, mindestens einmal pro Woche. Sie organisiert Hilfe, pflegt aber nicht selbst.
- Hausnotruf: Die Notrufzentrale ist an 365 Tagen rund um die Uhr besetzt.
- Gebäudemanagement: Es kümmert sich um Gemeinschaftsräume, Außenanlagen und Winterdienst.
Für den Grundservice schließen Sie einen eigenen Vertrag, oft Betreuungsvertrag oder Service-Vertrag genannt. Er ist in der Regel an den Mietvertrag gekoppelt. Dafür zahlen Sie jeden Monat eine feste Service-Pauschale, auch Grundpauschale oder Betreuungspauschale genannt. Laut Verbraucherzentrale zahlen Sie sie auch dann, wenn Sie wenig davon nutzen. Wahlleistungen wie Mittagessen, Reinigung oder Wäsche sind meist nicht enthalten. Sie buchen und bezahlen sie zusätzlich.
Betreutes Wohnen ist kein Pflegeheim. Pflege gehört nicht zum Grundservice. Brauchen Sie Pflege, wählen Sie selbst einen Pflegedienst (§ 2 Abs. 2 SGB XI). Oder Angehörige übernehmen die Pflege.
Was kostet Betreutes Wohnen im Monat?
Im Monat zahlen Sie Kaltmiete, Nebenkosten, eine Service-Pauschale von meist 100 bis 150 Euro und gebuchte Wahlleistungen. Die Spanne für die Pauschale nennt die Verbraucherzentrale (Stand August 2025). Eine amtliche Statistik zu den Gesamtkosten gibt es nicht.
Beispiel, kein Durchschnittswert: 550 Euro Kaltmiete, 180 Euro Nebenkosten und 120 Euro Service-Pauschale ergeben 850 Euro im Monat. Wahlleistungen und Pflege kommen dazu. Ihre eigenen Beträge rechnen Sie im Rechner weiter unten.
Die Verbraucherzentrale gibt Richtwerte für die einzelnen Posten:
| Posten | Was dazugehört | Richtwert |
|---|
| Kaltmiete | die Wohnung selbst | meist rund 10 % über der ortsüblichen Miete |
| Nebenkosten | Heizung, Wasser, Hausreinigung | laut Mietvertrag |
| Service-Pauschale | Ansprechperson, Notruf, Gebäude | meist 100 bis 150 € |
| Wahlleistungen | Essen, Reinigung, Wäsche | laut Preisliste |
| Pflege | Pflegedienst oder Angehörige | Pflegekasse bis zum Höchstbetrag, den Rest zahlen Sie selbst |
Quelle: Verbraucherzentrale, Ratgeber Betreutes Wohnen, Stand 1. August 2025, abgerufen am 24. September 2026. Es sind Richtwerte, keine amtlichen Durchschnittswerte.
In Residenzen mit umfassender Betreuung kann die Service-Pauschale laut Verbraucherzentrale einige Hundert Euro betragen. Wohnungen in der Stadt sind meist teurer als auf dem Land.
Vergleichen Sie Angebote deshalb nicht nur nach dem Preis der Pauschale. Wichtig ist, was genau darin enthalten ist. Achten Sie darauf, dass alle Grundleistungen schriftlich im Vertrag stehen.
Was zahlt die Pflegekasse im Betreuten Wohnen?
Die Pflegekasse zahlt im Betreuten Wohnen dieselben Leistungen wie bei Pflege zu Hause. Denn häusliche Pflege ist auch außerhalb des eigenen Haushalts zulässig, nur nicht im Pflegeheim (§ 36 Abs. 4 SGB XI). Miete und Service-Pauschale als Ganzes übernimmt die Pflegekasse nicht. Einzelne Teile kann sie aber bezahlen, etwa den Hausnotruf.
| Pflegegrad | Pflegegeld (§ 37) | Pflegedienst (§ 36) | Entlastungsbetrag (§ 45b) | nur Wohngruppe (§ 45f) |
|---|
| Pflegegrad 1 | keines | keiner | bis 131 € | 224 € |
| Pflegegrad 2 | 347 € | bis 796 € | bis 131 € | 224 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | bis 1.497 € | bis 131 € | 224 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | bis 1.859 € | bis 131 € | 224 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | bis 2.299 € | bis 131 € | 224 € |
Quelle: §§ 36, 37, 45b und 45f SGB XI, Monatsbeträge, Stand 2026. Die Pflegekasse zahlt die Beträge nur bis zur jeweiligen Höchstgrenze.
- Pflegegeld: Pflegen Angehörige oder Bekannte, zahlt die Kasse ab Pflegegrad 2 Pflegegeld auf Ihr Konto (§ 37 SGB XI).
- Pflegedienst: Ein zugelassener Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab (§ 36 SGB XI). Beides lässt sich als Kombinationsleistung verbinden.
- Entlastungsbetrag: Die Kasse erstattet bis zu 131 Euro im Monat gegen Beleg (§ 45b SGB XI, Stand 2026). Das gilt für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und für zugelassene Pflegedienste. Pflegedienste dürfen darüber in Pflegegrad 2 bis 5 aber keine Hilfe bei Körperpflege, Essen und Ausscheidung abrechnen. Von der Service-Pauschale zählt nur, was ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter als Unterstützung im Alltag abrechnet (§ 45a SGB XI). Hausmeister und Notrufbereitschaft gehören nicht dazu. Einzelheiten stehen im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026.
- Pflegehilfsmittel: Ab Pflegegrad 1 zahlt die Kasse Hilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe. Sie übernimmt bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).
- Umbau: Für Umbauten zahlt die Kasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Dient ein Umbau Menschen mit Behinderung, muss der Vermieter ihn in der Regel erlauben (§ 554 BGB). Holen Sie die Erlaubnis vorher ein.
- Hausnotruf: Die Pflegekasse kann den Hausnotruf auch im Betreuten Wohnen bezahlen (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Voraussetzung ist ein Pflegegrad, und Sie leben allein oder sind über weite Teile des Tages allein. Der Anbieter muss Vertragspartner der Pflegekassen sein. Bitten Sie ihn, den Notrufanteil in der Pauschale getrennt auszuweisen, und stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse. Die übrigen Bedingungen erklärt der Ratgeber Hausnotruf 2026.
Den Wohngruppenzuschlag von 224 Euro im Monat gibt es nur in einer ambulant betreuten Wohngruppe (§ 45f SGB XI, Stand 2026). Dort leben 3 bis 12 Menschen in einer gemeinsamen Wohnung, mindestens 3 davon mit Pflegegrad. Die Gruppe beauftragt gemeinsam eine Person für Organisation und Alltag. In einer eigenen Wohnung mit Service gibt es den Zuschlag nicht. Auch die Leistung für gemeinschaftliche Wohnformen nach § 45h SGB XI gibt es im normalen Betreuten Wohnen nicht. Sie setzt einen Vertrag nach § 92c SGB XI voraus.
Der Rechner unten addiert Miete, Nebenkosten, Pauschale und Wahlleistungen. Dann zieht er ab, was die Pflegekasse zu Wohnen und Service beitragen kann. Das Pflegegeld zeigt er getrennt an, weil es für die Pflege gedacht ist. Die Kernregel lautet: Miete und Service-Pauschale zahlen Sie selbst. Die Pflegekasse hilft mit dem Entlastungsbetrag für anerkannte Leistungen, beim Hausnotruf und in Wohngruppen mit dem Zuschlag. Den Hausnotruf zieht der Rechner nicht ab.
Rechner
Monatskosten im Betreuten Wohnen ausrechnen
Tragen Sie die Beträge aus dem Angebot oder dem Vertrag ein. Der Rechner zeigt, was die Pflegekasse zu Wohnen und Service beitragen kann und was Sie selbst zahlen. Beträge der Pflegekasse: Stand 2026, §§ 36, 37, 45b und 45f SGB XI.
Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Einschätzung, keine Entscheidung der Pflegekasse.
Tragen Sie mindestens die Kaltmiete ein. Dann erscheint hier Ihre Einschätzung.
Reicht das Geld nicht, prüfen Sie Wohngeld. Die Service-Pauschale zählt dabei nicht zur Miete (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 WoGG).
Was mit Ihren Angaben passiert: Die Rechnung läuft nur in Ihrem Browser. Wir speichern und senden nichts. Die Einschätzung ersetzt keine Beratung.
Wer hilft, wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen?
Reicht das Geld nicht, können Wohngeld, Grundsicherung im Alter und Hilfe zur Pflege einspringen. Welche Hilfe passt, hängt von Einkommen, Vermögen und Pflegebedarf ab.
- Wohngeld: Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete bei geringem Einkommen. Die Service-Pauschale zählt dabei nicht zur Miete (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 WoGG). Stehen die Beträge nicht getrennt im Vertrag, zieht die Wohngeldstelle Pauschbeträge ab. Wer Grundsicherung bekommt, erhält in der Regel kein Wohngeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 WoGG).
- Wohnberechtigungsschein: Einige Anlagen wurden mit öffentlichen Mitteln gebaut. Für diese Wohnungen brauchen Sie einen Wohnberechtigungsschein von Ihrer Stadt oder Gemeinde.
- Grundsicherung im Alter: Das Sozialamt übernimmt angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung (§§ 41, 42a SGB XII). Nach dem Bundessozialgericht zählt eine Pauschale, die zwingend zum Mietvertrag gehört, zu den Unterkunftskosten (B 8 SO 19/09 R). Übernommen wird sie, soweit die Kosten insgesamt angemessen sind. In der Praxis handhaben die Ämter das laut Verbraucherzentrale nicht einheitlich.
- Hilfe zur Pflege: Deckt die Pflegekasse die Pflege nicht, kann das Sozialamt den Rest zahlen (§ 61 SGB XII).
Vorher setzen Sie Einkommen und Vermögen ein. Geschützt sind 10.000 Euro je volljähriger Person (Stand 2026). Das regelt die Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Kinder zahlen nur, wenn ihr Gesamteinkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII, Stand 2026). Geschützt ist auch ein angemessenes eigenes Haus. Das gilt aber nur, solange Sie oder Ihr Ehepartner darin wohnen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Nach dem Umzug zählt es sonst als Vermögen.
Beziehen Sie schon Leistungen vom Sozialamt? Dann klären Sie die Kosten vor dem Umzug mit dem Amt. Das rät die Verbraucherzentrale. Hilfe zur Pflege gibt es erst, sobald das Amt von Ihrem Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Ein Antrag auf Grundsicherung wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 44 Abs. 2 SGB XII). Melden Sie sich deshalb beim Amt, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht.
Für wen eignet sich Betreutes Wohnen?
Betreutes Wohnen eignet sich für ältere Menschen, die weitgehend selbstständig leben und Hilfe in der Nähe wissen möchten. Einen Pflegegrad brauchen Sie dafür nicht. Ein gesetzliches Mindestalter gibt es ebenfalls nicht.
Es ist also eine Form, im Alter ohne Pflege sicher zu wohnen. Kommt später Pflege dazu, können Sie meist in der Wohnung bleiben.
Was für Betreutes Wohnen spricht:
- Sie behalten Ihre eigene Wohnung und Ihren eigenen Alltag.
- Im Notfall erreichen Sie rund um die Uhr jemanden.
- Eine Ansprechperson organisiert Hilfe und vermittelt Dienste.
- Gemeinschaftsräume und Veranstaltungen erleichtern Kontakte.
Wo die Grenzen liegen:
- Pflege rund um die Uhr gehört nicht zum Angebot.
- Die Miete liegt laut Verbraucherzentrale meist über der ortsüblichen Miete.
- Laut Verbraucherzentrale gibt es oft lange Wartezeiten.
- Weil der Begriff nicht geschützt ist, unterscheiden sich die Angebote stark.
Haben Sie einen größeren Hilfebedarf, passt eine Wohnform mit mehr Unterstützung besser. Das empfiehlt auch die Verbraucherzentrale. Wer lieber zu Hause bleibt, kann die eigene Wohnung umbauen und einen Hausnotruf nutzen.
Worin unterscheiden sich Betreutes Wohnen, Pflegeheim und Wohngruppe?
Betreutes Wohnen unterscheidet sich vor allem darin, wie die Pflege organisiert ist. Im Pflegeheim übernimmt das Heim die Pflege rund um die Uhr. Im Betreuten Wohnen holen Sie sich Pflege nach Bedarf dazu.
| Merkmal | Betreutes Wohnen | Ambulant betreute Wohngruppe | Pflegeheim |
|---|
| Wohnen | eigene Wohnung | eigenes Zimmer, gemeinsame Wohnung | Zimmer im Heim |
| Vertrag | Mietvertrag und Service | Mietvertrag und Pflegevertrag | Heimvertrag |
| Pflege | nach Bedarf dazu | Pflegedienst nach Wahl | rund um die Uhr |
| Pflegekasse | wie zu Hause | wie zu Hause und 224 € | fester Betrag (§ 43) |
Quelle: §§ 36, 43 und 45f SGB XI, Stand 2026; Verbraucherzentrale, Stand 1. August 2025.
Die ambulant betreute Wohngruppe ist eine Wohngemeinschaft, in der die Pflege gemeinsam organisiert wird. Sie eignet sich oft für Menschen mit Demenz. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Demenz-WG 2026.
Bei Seniorenresidenzen und Wohnstiften lohnt ein genauer Blick auf den Vertrag. Laut Verbraucherzentrale sind sie oft teurer als ein Pflegeheim.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für Betreutes Wohnen?
Ein eigenes Gesetz für Betreutes Wohnen gibt es nicht. Welche Regeln gelten, hängt von Ihren Verträgen ab. Vier Gesetze spielen zusammen.
- Mietrecht im BGB: Für die Wohnung gilt das normale Mietrecht mit Kündigungsschutz. Die Miete darf höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete steigen (§ 558 BGB). Bei einer Staffel- oder Indexmiete gilt diese Grenze nicht. Die Miete steigt dann nach den vereinbarten Stufen oder dem Preisindex (§§ 557a, 557b BGB). Die Kaution beträgt höchstens drei Monatsmieten (§ 551 BGB).
- Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Das WBVG schützt Verbraucher, die Wohnraum und Pflege oder Betreuung vom selben Unternehmer beziehen (§ 1 Abs. 1 WBVG). Es gilt auch, wenn getrennte Verträge voneinander abhängen (§ 1 Abs. 2 WBVG).
- Heimrecht der Länder: Ob die Heimaufsicht zuständig ist, regelt jedes Land selbst. Beispiele sind das Wohn- und Teilhabegesetz in Nordrhein-Westfalen und das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz in Bayern.
- Pflegeversicherung (SGB XI): Sie regelt, welche Leistungen Sie bei Pflegebedarf bekommen. Im Betreuten Wohnen sind das die Leistungen für Pflege zu Hause.
Wann gilt das WBVG und wann nicht?
Das WBVG gilt nicht, wenn der Vertrag neben der Wohnung nur allgemeine Unterstützungsleistungen umfasst. Das Gesetz nennt dafür die Vermittlung von Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Notrufdienste (§ 1 Abs. 1 Satz 3 WBVG). Das ist genau der typische Grundservice.
Verpflichtet sich der Anbieter dagegen im Vertrag zu Pflege oder Betreuung, gilt das WBVG. Das gilt schon, wenn er diese Leistungen nur bereithält (§ 1 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Ob Ihr Vertrag darunter fällt, entscheidet der Einzelfall.
Gilt das WBVG, haben Sie besondere Rechte:
- Vor Vertragsschluss muss der Anbieter Sie in Textform und leicht verständlich informieren (§ 3 WBVG).
- Der Vertrag wird schriftlich und in der Regel unbefristet geschlossen (§§ 4, 6 WBVG).
- Ändert sich Ihr Pflegebedarf, muss der Anbieter eine Anpassung der Leistungen anbieten (§ 8 WBVG).
- Erhöht er das Entgelt, muss er das schriftlich begründen. Sie dürfen seine Kalkulationsunterlagen einsehen (§ 9 Abs. 2 WBVG).
- In den ersten zwei Wochen nach Vertragsbeginn können Sie jederzeit ohne Frist kündigen (§ 11 Abs. 2 WBVG).
- Eine Sicherheit darf höchstens das Doppelte des monatlichen Entgelts betragen (§ 14 WBVG).
- Vereinbarungen zu Ihrem Nachteil sind unwirksam (§ 16 WBVG).
Was gilt beim Umzug ins Pflegeheim und im Todesfall?
Ziehen Sie ins Pflegeheim, gilt beim Mietvertrag Ihre normale Kündigungsfrist von rund drei Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB). Ein Sonderkündigungsrecht für diesen Fall kennt das BGB nicht. Einen Vertrag nach WBVG kündigen Sie bis zum dritten Werktag zum Ende desselben Monats (§ 11 Abs. 1 WBVG).
Ein Vertrag nach WBVG endet mit dem Tod. Für die Wohnung darf höchstens zwei Wochen lang weiter Entgelt vereinbart sein (§ 4 Abs. 3 WBVG). Ein normaler Mietvertrag läuft mit den Erben weiter, wenn niemand aus dem Haushalt eintritt. Erben und Vermieter können ihn dann innerhalb eines Monats mit gesetzlicher Frist kündigen (§ 564 BGB).
Darf der Vermieter im Betreuten Wohnen kündigen?
Ja, aber nur aus einem gesetzlichen Grund und nur schriftlich. Welche Regeln gelten, hängt davon ab, ob normales Mietrecht oder das WBVG greift.
| Merkmal | Mietvertrag mit Grundservice | Vertrag nach WBVG |
|---|
| Grund | berechtigtes Interesse | wichtiger Grund |
| Kündigung für höheren Preis | ausgeschlossen | ausgeschlossen |
| Form | schriftlich, mit Gründen | schriftlich, mit Begründung |
| Frist des Anbieters | 3 bis 9 Monate | Ende des Folgemonats oder fristlos |
| Ihre Frist | rund 3 Monate | zum Monatsende |
| Rechtsgrundlage | §§ 568, 573, 573c BGB | §§ 11, 12 WBVG |
Quelle: §§ 568, 573 und 573c BGB, §§ 11 und 12 WBVG, geprüft am 24. und 26. September 2026.
Kündigung beim normalen Mietvertrag
Der Vermieter braucht ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB). Das Gesetz nennt drei Beispiele (§ 573 Abs. 2 BGB). Erstens haben Sie Ihre Pflichten schuldhaft und nicht nur unerheblich verletzt. Zweitens hat der Vermieter Eigenbedarf. Drittens hindert ihn der Mietvertrag an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung, und das bringt ihm erhebliche Nachteile. Pflegebedarf allein nennt § 573 BGB nicht als Grund.
Die Frist beträgt drei Monate. Nach fünf und nach acht Jahren Mietdauer verlängert sie sich für den Vermieter um jeweils drei Monate (§ 573c BGB). Wäre der Auszug für Sie eine besondere Härte, können Sie widersprechen (§ 574 BGB). Widersprechen Sie in Textform, spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses (§ 574b BGB). Textform heißt zum Beispiel Brief, Fax oder E-Mail mit Ihrem Namen.
Bei größeren Mietrückständen ist eine fristlose Kündigung möglich (§ 543 Abs. 2 BGB). Sie wird unwirksam, wenn der ganze Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage bezahlt ist. Das gilt auch, wenn sich etwa das Sozialamt zur Zahlung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese Rettung gibt es nur einmal innerhalb von zwei Jahren.
Kündigung beim Vertrag nach WBVG
Der Anbieter darf nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und mit Begründung (§ 12 Abs. 1 WBVG). Das Gesetz nennt vier Fälle:
- Er stellt den Betrieb ein oder ändert ihn wesentlich, und das Festhalten wäre eine unzumutbare Härte.
- Er kann Sie nicht mehr fachgerecht versorgen, weil Sie eine angebotene Anpassung ablehnen. Oder weil eine Anpassung wirksam ausgeschlossen wurde.
- Sie verletzen Ihre Pflichten schuldhaft und grob.
- Sie sind mit Zahlungen in Verzug, etwa mit zwei Monatsentgelten.
Bei Zahlungsrückstand muss der Anbieter Ihnen vorher eine Frist setzen und die Kündigung androhen (§ 12 Abs. 3 WBVG). Zahlen Sie rechtzeitig, entfällt der Grund. Kündigt der Anbieter, weil er den Betrieb einstellt oder ändert, muss er Ihnen auf Verlangen einen angemessenen Ersatz nachweisen. Die Umzugskosten trägt er dann in angemessenem Umfang (§ 13 Abs. 2 WBVG).
Haben Sie eine Kündigung erhalten, lassen Sie sie bald prüfen, damit die Frist für den Widerspruch nicht verstreicht. Das übernehmen Mietervereine, Verbraucherzentralen oder eine Anwaltskanzlei für Mietrecht.
Wie finden Sie das passende Angebot?
Sie finden das passende Angebot, indem Sie früh suchen und mehrere Anlagen vergleichen. Laut Verbraucherzentrale gibt es oft lange Wartezeiten. Planen Sie einen Umzug deshalb rechtzeitig.
Zuerst
Bedarf klären
Besprechen Sie in der Familie, welche Hilfe heute nötig ist und welche später dazukommen kann.
Dann
Unterlagen anfordern
Fordern Sie bei mehreren Anlagen Mietvertrag, Betreuungsvertrag und Preisliste der Wahlleistungen an.
Danach
Vor Ort vergleichen
Besichtigen Sie die Anlagen und gehen Sie mit der Ansprechperson die Checkliste unten durch.
Und später
Verträge prüfen lassen
Lassen Sie die Verträge vor der Unterschrift bei einer Beratungsstelle oder Verbraucherzentrale prüfen.
Checkliste für die Besichtigung:
- Ist die Wohnung barrierefrei nach DIN 18040-2? Lassen Sie sich das schriftlich zusichern.
- Was genau enthält die Pauschale, und was kostet jede Wahlleistung?
- Wie oft ist die Ansprechperson im Haus, und wer vertritt sie?
- Wer betreibt den Notruf, und wer kommt nachts in die Wohnung?
- Ist der Betreuungsvertrag an den Mietvertrag gekoppelt?
- Unter welchen Bedingungen darf die Pauschale steigen?
- Ist die Anlage nach DIN 77800 zertifiziert oder hat sie ein Qualitätssiegel ihres Landes?
- Gibt es einen Pflegedienst im Haus, und dürfen Sie trotzdem einen anderen wählen?
Qualitätssiegel für Betreutes Wohnen gibt es zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Anlagen in Ihrer Nähe nennen Kommune, Landkreis und Pflegestützpunkt.
Unser AngebotPflegeberatung am Telefon oder per Video. Wir klären mit Ihnen, welche Leistungen Ihnen zustehen und wer Sie im Alltag entlasten kann. Das geht auch ohne Pflegegrad.
Termin für eine Pflegeberatung vereinbaren → Was passiert, wenn der Pflegebedarf steigt?
Steigt der Pflegebedarf, können Sie meist in der Wohnung bleiben und mehr Hilfe dazuholen. Die Pflegekasse zahlt dann wie bei Pflege zu Hause.
- Pflegegrad beantragen oder erhöhen: Ein höherer Pflegegrad bringt höhere Leistungen. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat des Antrags, stellen Sie ihn also früh (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
- Pflegedienst dazuholen: Ein Pflegedienst Ihrer Wahl kommt in die Wohnung. Er rechnet bis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrads mit der Kasse ab.
- Tagespflege nutzen: Ab Pflegegrad 2 hat Tagespflege ein eigenes Budget und kürzt Pflegegeld und Pflegedienst nicht (§ 41 Abs. 3 SGB XI).
- Wohnung anpassen: Eine bodengleiche Dusche fördert die Kasse mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026).
Grenzen gibt es, wenn jemand ständig Aufsicht braucht, etwa bei fortgeschrittener Demenz. Dann ist eine Wohngruppe oder ein Pflegeheim oft die bessere Lösung.
Gilt das WBVG, muss der Anbieter Ihnen bei höherem Pflegebedarf eine Anpassung der Leistungen anbieten (§ 8 Abs. 1 WBVG). Beziehen Sie Leistungen der Pflegeversicherung, darf er den Vertrag dann durch einseitige Erklärung anpassen (§ 8 Abs. 2 WBVG). Die Änderungen muss er Ihnen schriftlich gegenüberstellen (§ 8 Abs. 3 WBVG). Ausschließen darf er das nur bei Vertragsschluss, gesondert, schriftlich und mit Begründung (§ 8 Abs. 4 WBVG). Achten Sie vor der Unterschrift auf eine solche Klausel. Sie kann später zu einer Kündigung führen.
Häufige Fragen zum Betreuten Wohnen
Ist Service-Wohnen dasselbe wie Betreutes Wohnen?
Ja, meist ist dasselbe gemeint. Laut Verbraucherzentrale sind beide Begriffe nicht gesetzlich geschützt. Es gibt deshalb keine verbindlichen Vorgaben, was ein Angebot enthalten muss. Entscheidend ist, was im Vertrag steht. Achten Sie darauf, dass alle Grundleistungen schriftlich aufgeführt sind.
Gibt es ein Mindestalter für Betreutes Wohnen?
Nein, ein gesetzliches Mindestalter gibt es nicht. Ob ein Anbieter ein bestimmtes Alter verlangt, steht in seinen Aufnahmebedingungen. Einen Pflegegrad brauchen Sie ebenfalls nicht. Betreutes Wohnen richtet sich an Menschen, die weitgehend selbstständig leben und im Alltag Sicherheit möchten.
Kann man Betreutes Wohnen von der Steuer absetzen?
Ja, zum Teil. Für haushaltsnahe Dienstleistungen sinkt die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten. Höchstens sind es 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG, Stand 2026). Sie brauchen eine Rechnung und müssen auf das Konto des Anbieters zahlen, bar zählt nicht (§ 35a Abs. 5 EStG). Der Bundesfinanzhof zählt einen Notruf dazu, der im Betreuten Wohnen rund um die Uhr Hilfe sichert (VI R 18/14). Ein Hausnotruf, der nur mit einer Zentrale verbindet, zählt nicht (VI R 7/21).
Darf der Anbieter die Service-Pauschale erhöhen?
Ja, aber nur nach Vertrag und Gesetz. Gilt das WBVG, braucht der Anbieter eine veränderte Berechnungsgrundlage. Er muss die Erhöhung schriftlich begründen und Ihnen Einsicht in die Kalkulationsunterlagen geben. Den neuen Betrag schulden Sie frühestens vier Wochen nach Zugang (§ 9 Abs. 2 WBVG). Sie dürfen dann jederzeit zum Erhöhungstermin kündigen (§ 11 Abs. 1 WBVG). Gilt das WBVG nicht, zählt die Preisklausel im Vertrag.
Kann man den Betreuungsvertrag allein kündigen?
Nein, in der Regel nicht. Laut Verbraucherzentrale ist der Betreuungsvertrag meist an den Mietvertrag gekoppelt. Er lässt sich dann nicht unabhängig kündigen. Fällt der Vertrag unter das WBVG und hängen die Verträge voneinander ab, kündigen Sie alle nur gemeinsam (§ 11 Abs. 1 Satz 3 WBVG). Gibt es mehrere Anbieter, kündigen Sie gegenüber jedem von ihnen (Satz 4). Lesen Sie die Kündigungsregeln deshalb vor der Unterschrift.
Ist ambulant betreutes Wohnen dasselbe wie Betreutes Wohnen?
Nein. Ambulant betreutes Wohnen ist eine Leistung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Fachkräfte unterstützen sie in der eigenen Wohnung im Alltag (§ 78 SGB IX). Betreutes Wohnen für Seniorinnen und Senioren ist dagegen ein Wohnangebot mit Grundservice. Die Kosten dafür tragen Sie in der Regel selbst.
Bekommt man im Betreuten Wohnen Pflegehilfsmittel?
Ja. Ab Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026). Dazu gehören etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Für die Pflegekasse zählt Betreutes Wohnen als Pflege zu Hause, nicht als Pflegeheim.
Zahlt das Sozialamt Betreutes Wohnen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Reichen Einkommen und Vermögen nicht, kommen Grundsicherung und Hilfe zur Pflege in Frage (§§ 41, 61 SGB XII). Ist die Service-Pauschale zwingend an den Mietvertrag gekoppelt, zählt sie zu den Unterkunftskosten (Bundessozialgericht, B 8 SO 19/09 R). Übernommen wird sie dann, soweit die Kosten angemessen sind. Klären Sie das vor dem Umzug. 10.000 Euro Vermögen je Person bleiben geschützt (Stand 2026).
Zusammenfassung
- Betreutes Wohnen ist eine eigene Wohnung mit Grundservice. Der Begriff ist nicht gesetzlich geschützt.
- Sie zahlen Miete, Nebenkosten, Service-Pauschale und Wahlleistungen. Die Pauschale liegt laut Verbraucherzentrale meist bei 100 bis 150 Euro im Monat (Stand August 2025).
- Die Pflegekasse zahlt Pflegeleistungen wie zu Hause und unter Bedingungen den Hausnotruf. Miete und Pauschale als Ganzes zahlt sie nicht.
- Den Wohngruppenzuschlag von 224 Euro im Monat gibt es nur in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45f SGB XI, Stand 2026).
- Kündigen darf der Vermieter nur mit berechtigtem Interesse, beim WBVG nur aus wichtigem Grund.
- Reicht das Geld nicht, helfen Wohngeld, Grundsicherung und Hilfe zur Pflege.
Weiterlesen: Die einzelnen Kostenposten erklärt der Ratgeber Betreutes Wohnen Kosten 2026. Eine unabhängige Beratung vor Ort finden Sie über die Pflegestützpunkte.
Quellen und Stand
Stand: 24. September 2026. Alle Gesetzesstellen haben wir an diesem Tag bei gesetze-im-internet.de geprüft, die ergänzten Stellen am 26. September 2026.
- Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, §§ 1, 3, 4, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 16 WBVG
- § 573 BGB, § 573c BGB, § 574 BGB, § 574b BGB und § 569 BGB: Kündigung, Fristen, Widerspruch und Mietrückstand; dazu §§ 543, 551, 554, 557a, 557b, 558, 564 und 568 BGB
- § 36 SGB XI, § 37 SGB XI und § 40 SGB XI: Pflegedienst, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel, Hausnotruf und Wohnumfeld; dazu §§ 2, 28a, 33, 41 und 43 SGB XI
- Hausnotruf-Vertrag des GKV-Spitzenverbands (AC/TK 19/00/452), § 3 Abs. 3: Hausnotruf auch in betreuten Wohnanlagen
- § 45a SGB XI, § 45b SGB XI und § 45f SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Wohngruppenzuschlag (bis Ende 2025 § 38a SGB XI); dazu § 45h SGB XI
- § 18, § 41, § 42a, § 44, § 61, § 90 und § 94 SGB XII: Beginn der Sozialhilfe, Grundsicherung, Unterkunftskosten, Antrag, Hilfe zur Pflege, Vermögen, Unterhalt durch Kinder
- Bundessozialgericht, Urteil vom 14. April 2011, B 8 SO 19/09 R: Betreuungspauschale im Betreuten Wohnen als Unterkunftskosten
- Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII: geschütztes Vermögen
- § 78 SGB IX: Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe
- § 7 WoGG und § 9 WoGG: Ausschluss bei Grundsicherung, Miete beim Wohngeld
- § 35a EStG und Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. September 2015, VI R 18/14 und Urteil vom 15. Februar 2023, VI R 7/21: Notruf im Betreuten Wohnen und Hausnotruf mit reiner Zentrale
- Heimrecht der Länder, zum Beispiel Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen und Pflege- und Wohnqualitätsgesetz Bayern
- Verbraucherzentrale: Betreutes Wohnen, eine Alternative fürs Wohnen im Alter, Stand 1. August 2025
So ist dieser Ratgeber entstanden: Die Regeln und Beträge stammen aus dem Gesetz und von der Verbraucherzentrale. Das Beispiel am Anfang ist ein typischer Fall und keine echte Fallgeschichte. Thema, Aufbau und Einordnung verantwortet die Redaktion von Pflegekompass. Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Jede Zahl und jede Gesetzesstelle wurde gegen die Quellen oben geprüft. Eine fachliche Prüfung durch eine Pflegefachkraft hat nicht stattgefunden.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Was für Sie gilt, steht in Ihren Verträgen und entscheidet sich im Einzelfall.