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Ratgeber Pflege­heim

Betreutes Wohnen Kosten im Monat 2026: 4 Posten und 3 Fallen

Betreutes Wohnen kostet im Monat 4 Posten: Miete mit Neben­kosten, Grund­ser­vice, Wahl­leis­tungen und Pflege. Hier sehen Sie, wer was zahlt und wie Sie zwei Angebote fair verglei­chen.
Von der Pflege­kompass-Redaktion, geprüft von Tobias Grundmann, Experte für Pflege­recht
Aktu­a­li­siert am 26.09.2026, Lesezeit 21 Minuten

Kurzantwort: Betreutes Wohnen kostet im Monat Miete mit Nebenkosten, eine Grundservicepauschale und gebuchte Wahlleistungen. Die Pauschale liegt laut Verbraucherzentrale meist bei 100 bis 150 Euro (Stand August 2025). Pflege kommt dazu, dafür zahlt die Pflegekasse wie bei Pflege zu Hause (§ 36 Abs. 4 SGB XI).

  • Miete: Die Kaltmiete liegt laut Verbraucherzentrale meist rund 10 Prozent über der ortsüblichen Miete (Stand August 2025).
  • Pflegegeld: Pflegen Angehörige, gibt es ab Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro bis 990 Euro (§ 37 SGB XI, Stand 2026).
  • Entlastungsbetrag: Ab Pflegegrad 1 erstattet die Kasse monatlich bis zu 131 Euro für Alltagshilfen (§ 45b SGB XI, Stand 2026).
  • Wohngruppenzuschlag: Die 224 Euro nach § 45f SGB XI gibt es nur in ambulant betreuten Wohngruppen (Stand 2026).
  • Vergleich: Rechnen Sie jedes Angebot auf ein Jahr hoch und zählen Sie die Einmalkosten dazu.

Zwei Anlagen, zwei Preislisten, und keine gleicht der anderen. Die eine wirbt mit niedriger Miete, die andere mit niedriger Pauschale. Welche ist am Ende günstiger? Dieser Ratgeber trennt die Kosten in 4 Posten. Er zeigt, was die Pflegekasse zahlt und wo im Vertrag Kosten stecken.

Was kostet Betreutes Wohnen im Monat?

Die Kosten für Betreutes Wohnen setzen sich im Monat aus 4 Posten zusammen: Miete mit Nebenkosten, Grundservicepauschale, Wahlleistungen und Pflege. Betreutes Wohnen ist eine eigene, meist barrierearme Wohnung in einer Anlage, zu der ein Betreuungsvertrag mit Grundservice gehört. Jeder Posten hat einen eigenen Vertrag, Pflege kommt nur bei Bedarf dazu. Eine amtliche Statistik zu den Gesamtkosten gibt es nicht. Die Preise hängen von Ort, Lage, Größe der Wohnung und Umfang des Service ab.

Quelle: Richtwerte der Verbraucherzentrale, Stand 1. August 2025, abgerufen am 26. September 2026. Die Pauschale ist ein Monatsbetrag. Leistungen der Pflegekasse nach §§ 36, 37, 40 und 45b SGB XI, Stand 2026.
Posten und VertragWas dazugehörtRichtwertWer zahlt
Miete und Nebenkosten (Mietvertrag)Wohnung, Heizung, Wasser, Hausreinigungrund 10 % über ortsüblicher MieteSie selbst; Wohngeld, Sozialamt
Grundservicepauschale (Betreuungsvertrag)Ansprechperson, Hausnotruf, Hausmeistermeist 100 bis 150 €Sie selbst; Hausnotruf teils Pflegekasse
Wahlleistungen (Preisliste)Essen, Reinigung, Wäschelaut PreislisteSie selbst; teils Entlastungsbetrag
Pflege (Pflegevertrag)Pflegedienst oder Angehörigeje nach BedarfPflegekasse bis Höchstbetrag, Rest Sie

Beispiel, ausgedacht: Eine Anlage in einer Mittelstadt verlangt 540 Euro Kaltmiete, 160 Euro Nebenkosten und 100 Euro Pauschale. Das ergibt 800 Euro im Monat. Wahlleistungen und Pflege kommen dazu. Die Beträge sind keine Marktpreise, die Pauschale liegt aber in der Spanne der Verbraucherzentrale.

Was zahlen Sie für Miete und Nebenkosten?

Die Kaltmiete liegt laut Verbraucherzentrale meist rund 10 Prozent über der ortsüblichen Netto-Kaltmiete (Stand August 2025). Die Kaltmiete ist der Preis für die Wohnung selbst. Nebenkosten sind die Betriebskosten des Hauses, etwa Heizung, Wasser, Müllabfuhr und Hausreinigung. Meist zahlen Sie sie als monatliche Vorauszahlung. Einmal im Jahr rechnet der Vermieter ab (§ 556 Abs. 3 BGB).

Wie hoch Nebenkosten sein können, zeigt der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds. Im Schnitt lagen sie bei 2,67 Euro je Quadratmeter und Monat. Davon entfielen 1,32 Euro auf Heizung und Warmwasser. Die Werte gelten für das Abrechnungsjahr 2024, veröffentlicht am 18. Dezember 2025. Für 50 Quadratmeter wären das rechnerisch rund 134 Euro im Monat. Der Wert gilt für Mietwohnungen allgemein, nicht speziell für Betreutes Wohnen.

Achten Sie im Mietvertrag auf die Art der Miete. Bei einer Staffelmiete steigt die Miete zu festen Terminen um feste Beträge (§ 557a BGB). Bei einer Indexmiete folgt sie dem Verbraucherpreisindex (§ 557b BGB). Sonst darf der Vermieter die Miete höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben (§ 558 BGB).

Einige Anlagen wurden mit öffentlichen Mitteln gebaut. Für diese Wohnungen brauchen Sie einen Wohnberechtigungsschein von Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Was deckt die Grundservicepauschale ab?

Die Grundservicepauschale deckt den Grundservice ab: eine Ansprechperson, den Hausnotruf und meist den Hausmeisterdienst. Die Grundservicepauschale ist ein fester Monatsbetrag aus dem Betreuungsvertrag. Anbieter nennen sie auch Service-Pauschale oder Betreuungspauschale.

Laut Verbraucherzentrale kostet der Grundservice meist 100 bis 150 Euro im Monat (Stand August 2025). Das gilt für eine regelmäßig anwesende Ansprechperson, Hausmeisterservice und Hausnotruf. In Residenzen mit umfassender Betreuung kann die Pauschale laut Verbraucherzentrale deutlich höher sein. Sie zahlen die Pauschale auch, wenn Sie den Service kaum nutzen.

Der Betreuungsvertrag ist in der Regel an den Mietvertrag gekoppelt. Laut Verbraucherzentrale können Sie ihn dann nicht getrennt kündigen. Fragen Sie deshalb vor der Unterschrift genau nach:

  • An welchen Tagen und wie lange ist die Ansprechperson im Haus?
  • Wer betreibt den Notruf, und wer kommt nachts in die Wohnung?
  • Sind Gemeinschaftsräume, Veranstaltungen und Winterdienst enthalten?
  • Welche kleinen Hilfen in der Wohnung deckt die Pauschale ab?

DIN 77800 ist eine Norm mit Qualitätsanforderungen an Anbieter von Servicewohnen für Senioren. Die aktuelle Ausgabe stammt vom Dezember 2024. Die Norm ist freiwillig. Sie legt unter anderem Anforderungen an Leistungsbeschreibung und Verträge fest. Fragen Sie, ob die Anlage danach zertifiziert ist.

Ob das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gilt, hängt vom Vertrag ab. Es gilt nicht, wenn der Anbieter neben der Wohnung nur allgemeine Unterstützung erbringt. Dazu zählen der Notruf, die Vermittlung von Pflege und hauswirtschaftliche Leistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 WBVG). Meist gilt dann nur das Mietrecht. Das WBVG gilt, wenn Sie Pflege oder Betreuung beim selben oder einem verbundenen Anbieter mitbuchen müssen. Das gilt auch bei getrennten Verträgen (§ 1 Abs. 2 WBVG). Gilt das WBVG, haben Sie mehr Rechte bei Preiserhöhung, Abwesenheit und Kündigung. Ob Ihr Vertrag darunter fällt, entscheidet der Einzelfall.

Was kosten Wahlleistungen wie Essen, Reinigung und Wäsche?

Wahlleistungen kosten so viel, wie die Preisliste des Anbieters nennt, und Sie zahlen nur, was Sie buchen. Wahlleistungen sind Dienste, die über den Grundservice hinausgehen. Beispiele sind Mittagessen, Wohnungsreinigung, Wäsche oder Begleitung zum Arzt. Laut Verbraucherzentrale sind sie in der Regel nicht im Grundservice enthalten.

Verlässliche Durchschnittspreise für Wahlleistungen gibt es nicht. Lassen Sie sich deshalb die Preisliste geben, bevor Sie unterschreiben. Klären Sie auch, ob Sie Hilfen bei anderen Anbietern buchen dürfen. Die Kasse zahlt jeden zugelassenen Pflegedienst Ihrer Wahl (§ 2 Abs. 2 SGB XI). Verlangt der Vertrag den Pflegedienst des Hauses, gilt das WBVG.

Der Entlastungsbetrag ist ein Budget der Pflegekasse für Hilfe im Alltag. Ab Pflegegrad 1 erstattet die Kasse bis zu 131 Euro im Monat gegen Beleg (§ 45b SGB XI, Stand 2026). Das Gesetz nennt dafür 4 Wege (§ 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI):

  • Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes, ab Pflegegrad 2 aber nicht für Körperpflege, Essen und Anziehen
  • Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)

Im Betreuten Wohnen rechnet oft der Pflegedienst im Haus Reinigung und Hauswirtschaft ab. Fragen Sie, ob er zugelassen ist oder ob der Anbieter als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Auskunft gibt auch Ihre Pflegekasse. Was Sie in einem Kalenderjahr nicht nutzen, können Sie noch im folgenden Kalenderhalbjahr einsetzen.

Ab Pflegegrad 2 gibt es einen weiteren Weg über den Höchstbetrag für den Pflegedienst. Bis zu 40 Prozent davon können Sie für anerkannte Alltagshilfen nutzen (§ 45a Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Das gilt nur für den Teil, den Sie im selben Monat nicht für den Pflegedienst verbrauchen. Bekommen Sie Pflegegeld, sinkt es dann anteilig (§ 45a Abs. 4 Satz 6 und § 38 SGB XI).

Was kostet die Pflege, und was zahlt die Pflegekasse?

Die Pflege kostet je nach Bedarf, und die Pflegekasse zahlt dafür dieselben Leistungen wie bei Pflege zu Hause. Denn häusliche Pflege ist auch außerhalb des eigenen Haushalts zulässig, nur nicht im Pflegeheim (§ 36 Abs. 4 SGB XI). Miete und Grundservicepauschale übernimmt die Pflegekasse nicht.

Quelle: §§ 36, 37, 40 Abs. 2 und 45b SGB XI, Monatsbeträge, Stand 2026. Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel zum Verbrauch.
PflegegradPflegegeld (§ 37)Pflegedienst (§ 36)Entlastungsbetrag (§ 45b)Pflegehilfsmittel (§ 40)
Pflegegrad 1keineskeinerbis 131 €bis 42 €
Pflegegrad 2347 €bis 796 €bis 131 €bis 42 €
Pflegegrad 3599 €bis 1.497 €bis 131 €bis 42 €
Pflegegrad 4800 €bis 1.859 €bis 131 €bis 42 €
Pflegegrad 5990 €bis 2.299 €bis 131 €bis 42 €
  • Pflegegeld: Pflegen Angehörige oder Bekannte, zahlt die Kasse ab Pflegegrad 2 Pflegegeld auf Ihr Konto (§ 37 SGB XI). Alle Beträge mit Erklärungen stehen in der Pflegegeld-Tabelle.
  • Pflegedienst: Ein zugelassener Pflegedienst rechnet bis zum Höchstbetrag direkt mit der Kasse ab (§ 36 SGB XI). Was darüber liegt, zahlen Sie selbst. Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich kombinieren (§ 38 SGB XI).
  • Hausnotruf: Die Pflegekasse kann den Hausnotruf auch im Betreuten Wohnen übernehmen (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Außerdem leben Sie allein oder sind über weite Teile des Tages allein. Der Notrufanbieter muss Vertragspartner der Pflegekassen sein. Ist er es, übernimmt die Pflegekasse mit Pflegegrad die monatliche Grundgebühr. Bitten Sie den Anbieter, den Notrufanteil in der Pauschale getrennt auszuweisen. Mehr dazu im Ratgeber Hausnotruf 2026.

Der Wohngruppenzuschlag ist ein Zuschlag von 224 Euro im Monat für ambulant betreute Wohngruppen (§ 45f SGB XI, Stand 2026). Bis Ende 2025 stand er in § 38a SGB XI. In einer Wohngruppe leben 3 bis 12 Menschen in einer gemeinsamen Wohnung, mindestens 3 davon mit Pflegegrad. Im Betreuten Wohnen mit eigener Wohnung gibt es den Zuschlag nicht.

Ambulant betreutes Wohnen ist etwas anderes als Betreutes Wohnen für Seniorinnen und Senioren. Es ist eine Leistung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (§ 78 SGB IX). Fachkräfte unterstützen dabei im Alltag in der eigenen Wohnung. Mehr dazu im Ratgeber Ambulant betreutes Wohnen.

Welche einmaligen Kosten kommen beim Einzug dazu?

Beim Einzug können eine Kaution, eine Einzugspauschale und die Kosten für den Umzug dazukommen. Die Kaution ist eine Sicherheit für den Vermieter, die Sie beim Auszug in der Regel zurückbekommen. Beim Mietvertrag beträgt sie höchstens 3 Monatsmieten ohne Nebenkosten (§ 551 Abs. 1 BGB). Sie dürfen sie in 3 gleichen Monatsraten zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB). Gilt das WBVG, darf eine Sicherheit höchstens das Doppelte des Monatsentgelts betragen (§ 14 Abs. 1 WBVG). Auch dann sind 3 Monatsraten erlaubt, und der Anbieter muss das Geld verzinst anlegen (§ 14 Abs. 3 WBVG). Stehen Wohnung und Pflege oder Betreuung in getrennten, aber gekoppelten Verträgen, gilt § 14 Abs. 2 WBVG. Dann darf der Anbieter nur für die Wohnung eine Sicherheit verlangen.

Manche Anbieter verlangen eine Einzugs- oder Bearbeitungspauschale. Fragen Sie, wofür genau sie anfällt, und lassen Sie sich das schriftlich geben. Rechnen Sie sie beim Vergleich ins erste Jahr ein.

Die Pflegekasse kann einen Umzug in eine Wohnung, die besser zur Pflege passt, als Wohnumfeldmaßnahme bezuschussen. Sie zahlt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Stand 2026). Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Der Umzug muss die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern. Es reicht auch, wenn er eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellt (§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Das Gemeinsame Rundschreiben der Pflegekassen nennt den Umzug in eine passende Wohnung als mögliche Maßnahme (Ziffer 2.2). Ob das beim Umzug ins Betreute Wohnen zutrifft, entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall. Stellen Sie den Antrag vor dem Umzug. Lehnt die Kasse ab, können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG).

Was kostet eine gekaufte Wohnung im Betreuten Wohnen?

Eine gekaufte Wohnung kostet den Kaufpreis mit Nebenkosten, danach jeden Monat Hausgeld und die Grundservicepauschale. Laut Verbraucherzentrale liegt auch der Kaufpreis meist rund 10 Prozent über dem ortsüblichen Niveau (Stand August 2025). Dazu kommen Kaufnebenkosten für Notar, Grundbuch und Grunderwerbsteuer.

Das Hausgeld ist der monatliche Beitrag an die Eigentümergemeinschaft für Verwaltung, Rücklage und Betriebskosten. Die Pauschale für den Grundservice zahlen Sie zusätzlich. Für Pflege und Pflegekasse gilt dasselbe wie in einer Mietwohnung.

Eine Teilungserklärung darf Eigentümer nicht verpflichten, einen Betreuungsvertrag mit mehr als 2 Jahren Bindung abzuschließen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 10. Januar 2019, III ZR 37/18). Prüfen Sie beim Kauf, wie lange Sie an den Betreuungsvertrag gebunden sind.

Welche 3 Kostenfallen stecken im Vertrag?

Drei Kostenfallen lohnen einen genauen Blick: die Pauschale bei Abwesenheit, Preiserhöhungen und die Kündigungsfristen. Alle drei stehen im Kleingedruckten der Verträge.

1. Die Pauschale bei Abwesenheit

Ob Sie die Pauschale bei Abwesenheit weiterzahlen, regelt Ihr Vertrag. Gilt das WBVG, muss der Anbieter bei mehr als 3 Tagen Abwesenheit ersparte Aufwendungen anrechnen (§ 7 Abs. 5 WBVG). Der Vertrag darf dafür einen pauschalen Betrag festlegen. Gilt das WBVG nicht, zählt allein die Klausel im Betreuungsvertrag. Miete und Nebenkosten zahlen Sie in jedem Fall weiter. Das Pflegegeld läuft in den ersten 8 Wochen im Krankenhaus weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).

2. Preiserhöhungen

Miete, Nebenkosten und Pauschale können steigen, jeweils nach eigenen Regeln. Für die Miete gelten Staffelmiete, Indexmiete oder Vergleichsmiete (§§ 557a, 557b, 558 BGB). Die Vorauszahlung für Nebenkosten darf nach einer Abrechnung angepasst werden (§ 560 Abs. 4 BGB).

Gilt das WBVG, darf der Anbieter das Entgelt nur bei veränderter Berechnungsgrundlage erhöhen (§ 9 WBVG). Er muss die Erhöhung schriftlich begründen, und Sie dürfen die Kalkulation einsehen. Den neuen Betrag schulden Sie frühestens 4 Wochen nach Zugang. Sie dürfen dann zum Zeitpunkt der Erhöhung schriftlich kündigen (§ 11 Abs. 1 WBVG). Gilt das WBVG nicht, zählt die Preisklausel im Betreuungsvertrag. Fragen Sie, wie sich die Pauschale in den letzten Jahren entwickelt hat.

3. Doppelte Kosten beim Auszug

Ziehen Sie ins Pflegeheim, zahlen Sie womöglich bis zu 3 Monate Miete und Heimkosten gleichzeitig. Mietvertrag und Betreuungsvertrag kündigen Sie schriftlich mit Ihrer Unterschrift (§ 568 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 WBVG). Eine E-Mail reicht nicht. Beim Mietvertrag gilt: bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Ein Sonderkündigungsrecht für den Umzug ins Pflegeheim kennt das BGB nicht. Einen Vertrag nach WBVG kündigen Sie bis zum 3. Werktag zum Ende desselben Monats (§ 11 Abs. 1 WBVG). In den ersten 2 Wochen nach Vertragsbeginn geht das ohne Frist (§ 11 Abs. 2 WBVG). Aus wichtigem Grund geht es jederzeit ohne Frist, wenn Ihnen das Abwarten nicht zuzumuten ist (§ 11 Abs. 3 WBVG). Fragen Sie vorab, ob der Anbieter Sie bei einem Umzug ins Heim früher aus dem Vertrag entlässt.

Ein Vertrag nach WBVG endet mit dem Tod. Für die Wohnung darf dann höchstens 2 Wochen lang weiter Entgelt vereinbart sein (§ 4 Abs. 3 WBVG). Ein normaler Mietvertrag läuft mit den Erben weiter, wenn niemand aus dem Haushalt eintritt. Erben und Vermieter dürfen dann außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen (§ 564 BGB). Das geht innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben.

Wie vergleichen Sie zwei Angebote richtig?

Sie vergleichen zwei Angebote richtig, wenn Sie alle Posten auf ein Jahr hochrechnen und die Einmalkosten dazuzählen. Eine niedrige Miete kann durch eine höhere Pauschale aufgezehrt werden. Das zeigt ein ausgedachtes Beispiel mit zwei Anlagen in derselben Stadt.

Beispiel ausgedacht, keine Marktpreise. Beide Pauschalen liegen in der Spanne der Verbraucherzentrale (Stand August 2025). Die Kaution entspricht 3 Kaltmieten nach § 551 Abs. 1 BGB.
PostenAngebot AAngebot B
Kaltmiete540 €495 €
Nebenkosten160 €175 €
Grundservicepauschale100 €150 €
Kosten im Monat800 €820 €
Kosten im Jahr9.600 €9.840 €
Einmalkosten0 €250 €
Erstes Jahr ohne Kaution9.600 €10.090 €
Kaution, kommt in der Regel zurück1.620 €1.485 €

Im Beispiel hat Angebot B die niedrigere Miete. Trotzdem kostet es 20 Euro im Monat mehr. Im Jahr sind das 240 Euro, im ersten Jahr mit Einmalkosten 490 Euro. Gehen Sie in 4 Schritten vor.

Zuerst

Pflegekasse anrufen

Ohne Pflegegrad stellen Sie den Antrag (§ 33 Abs. 1 SGB XI) und lassen sich bei der Kasse oder im Pflegestützpunkt beraten (§ 7a SGB XI).

Dann

Unterlagen anfordern

Fordern Sie Mietvertrag, Betreuungsvertrag und Preisliste an. Tragen Sie die Beträge in den Vergleich unten ein.

Danach

Fragen klären

Klären Sie die offenen Fragen aus der Liste schriftlich mit beiden Anbietern.

Und später

Verträge prüfen lassen

Lassen Sie die Verträge vor der Unterschrift beim Mieterverein oder bei der Verbraucherzentrale prüfen.

Die Pflegekasse zahlt frühestens ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Beim Vergleich helfen die Pflegeberatung Ihrer Kasse (§ 7a SGB XI) und die Pflegestützpunkte. Verträge prüfen Mietervereine und Verbraucherzentralen.

Der Vergleich unten rechnet nur mit Ihren eigenen Beträgen. Er zeigt beide Angebote im Monat, im Jahr und im ersten Jahr mit Einmalkosten. Die Kaution rechnet er nicht ein, weil Sie sie in der Regel zurückbekommen. Klären Sie vor der Unterschrift vor allem diese Fragen:

  • Wie lang sind die Kündigungsfristen, und gibt es Regeln für den Umzug ins Pflegeheim?
  • Läuft die Pauschale bei Krankenhaus oder Urlaub weiter?
  • Nach welcher Klausel darf die Pauschale steigen?
  • Ist die Miete eine Staffelmiete oder Indexmiete?
  • Welche Einmalkosten fallen an, und wofür?
Vergleich

Zwei Angebote für Betreutes Wohnen vergleichen

Tragen Sie die Beträge aus 2 Angeboten oder Verträgen ein. Der Vergleich rechnet jedes Angebot auf einen Monat, ein Jahr und das erste Jahr mit Einmalkosten hoch. Alle Felder sind freiwillig. Leere Felder zählen als 0.

Angebot A

Nur zur Unterscheidung im Ergebnis

Euro im Monat, laut Mietvertrag

Vorauszahlung mit Heizung, Euro im Monat

Grundservice laut Betreuungsvertrag, Euro im Monat

Zum Beispiel Essen, Reinigung, Wäsche, Euro im Monat. Tragen Sie bei beiden Angeboten dieselben Leistungen ein.

Euro einmalig, kommt beim Auszug in der Regel zurück

Zum Beispiel Einzugspauschale, Euro einmalig

Angebot B

Nur zur Unterscheidung im Ergebnis

Euro im Monat, laut Mietvertrag

Vorauszahlung mit Heizung, Euro im Monat

Grundservice laut Betreuungsvertrag, Euro im Monat

Zum Beispiel Essen, Reinigung, Wäsche, Euro im Monat. Tragen Sie bei beiden Angeboten dieselben Leistungen ein.

Euro einmalig, kommt beim Auszug in der Regel zurück

Zum Beispiel Einzugspauschale, Euro einmalig

Tragen Sie die Beträge aus beiden Angeboten ein. Dann erscheint hier der Vergleich.

Fragen, die Sie vor der Unterschrift klären

0 von 9 Fragen geklärt. Haken Sie ab, was der Anbieter schriftlich beantwortet hat.

Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Rechenhilfe, keine Rechtsberatung.

Was mit Ihren Angaben passiert: Die Rechnung läuft nur in Ihrem Browser. Wir speichern und senden nichts.

Wer zahlt, wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen?

Reichen Rente und Ersparnisse nicht, können Wohngeld, Grundsicherung im Alter und Hilfe zur Pflege einspringen. Welche Hilfe passt, hängt von Einkommen, Vermögen und Pflegebedarf ab.

Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit geringem Einkommen. Ob und wie viel Sie bekommen, hängt von drei Größen ab. Das sind die Zahl der Haushaltsmitglieder, die Miete und das Gesamteinkommen (§ 4 WoGG). Wie viel Miete höchstens zählt, richtet sich nach der Mietenstufe Ihres Wohnorts (§ 12 WoGG). Eine feste Rentengrenze für Wohngeld gibt es deshalb nicht.

Die Grundservicepauschale zählt beim Wohngeld nicht zur Miete (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 WoGG). Eine erste Orientierung gibt der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesbauministeriums. Verbindlich entscheidet nur Ihre Wohngeldstelle. Wer Grundsicherung mit Unterkunftskosten bekommt, erhält kein Wohngeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 WoGG).

Die Bundesregierung will das Wohngeld zum 1. Januar 2027 neu regeln. Das Kabinett hat den Entwurf am 6. Juli 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat haben darüber noch nicht abgestimmt. Laufende Bescheide gelten weiter (Stand 26. September 2026).

Grundsicherung im Alter

Grundsicherung im Alter ist eine Leistung des Sozialamts für Menschen ab der Regelaltersgrenze (§ 41 SGB XII). Sie setzt voraus, dass Einkommen und Vermögen nicht reichen. Das Amt übernimmt angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 42a SGB XII). Eine Pauschale, die zwingend zum Mietvertrag gehört, zählt zu den Unterkunftskosten. So hat es das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 14. April 2011, B 8 SO 19/09 R). Übernommen wird sie, soweit die Kosten insgesamt angemessen sind. Beziehen Sie schon Grundsicherung, legen Sie das Angebot vor der Unterschrift dem Sozialamt vor. Bitten Sie schriftlich um Zustimmung. Ohne Zustimmung übernimmt das Amt nur angemessene Kosten (§ 35a Abs. 2 SGB XII). Kaution und Umzugskosten gibt es nur nach vorheriger Zustimmung, die Kaution in der Regel als Darlehen.

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege zahlt das Sozialamt, wenn Pflegekasse und eigenes Geld die Pflegekosten nicht decken (§§ 61 ff. SGB XII). Sie gibt es ab dem Tag, an dem das Amt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Ein Antrag auf Grundsicherung wirkt auf den 1. Tag des Monats zurück (§ 44 Abs. 2 SGB XII). Melden Sie sich deshalb beim Amt, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht.

Vorher setzen Sie eigenes Einkommen und Vermögen ein. Geschützt sind 10.000 Euro je volljähriger Person (Stand 2026). Das regelt die Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Ein angemessenes eigenes Haus ist geschützt, solange Sie selbst oder Ihr Ehe- oder Lebenspartner darin wohnen. Das regelt § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Wohnen dort nur Ihre Kinder, zählt es als Vermögen. Lässt es sich nicht gleich verkaufen, soll das Sozialamt die Hilfe als Darlehen geben (§ 91 SGB XII).

Kinder müssen nur bei einem Gesamteinkommen über 100.000 Euro im Jahr zahlen (§ 94 Abs. 1a SGB XII, Stand 2026). Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts (§ 16 SGB IV). Das Amt vermutet zunächst, dass das Einkommen darunter liegt. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2020 (Angehörigen-Entlastungsgesetz).

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Welche Kosten können Sie von der Steuer absetzen?

Absetzen können Sie die Arbeitskosten für Dienste im Haushalt und für Pflege, nicht aber die Miete. Für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen sinkt die Einkommensteuer um 20 Prozent der Kosten. Höchstens sind es 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG, Stand 2026).

Es zählen nur Arbeitskosten. Sie brauchen eine Rechnung und müssen auf das Konto des Anbieters zahlen (§ 35a Abs. 5 EStG). Bar Bezahltes zählt nicht. Bitten Sie den Anbieter, die Arbeitskosten in der Pauschale getrennt auszuweisen.

Der Bundesfinanzhof zählt einen Notruf dazu, der rund um die Uhr Hilfe sichert (VI R 18/14). Ein Hausnotruf, der nur mit einer Zentrale verbindet, zählt dagegen nicht (VI R 7/21). Auch Anteile aus der Nebenkostenabrechnung können zählen, etwa für Hausmeister oder Treppenreinigung. Dafür muss die Abrechnung sie ausweisen, oder der Vermieter stellt eine Bescheinigung aus. So sieht es das Bundesfinanzministerium vor (Schreiben vom 9. November 2016).

Eigene Pflegekosten können außergewöhnliche Belastungen sein (§ 33 EStG). Was Sie dort ansetzen, zählt nicht noch einmal nach § 35a EStG (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Die Miete selbst können Sie nicht absetzen. Bei Fragen im Einzelfall hilft eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Häufige Fragen zu den Kosten im Betreuten Wohnen

Zahlt die Pflegekasse die Miete im Betreuten Wohnen?
Nein. Miete, Nebenkosten und die Grundservicepauschale zahlen Sie selbst. Die Pflegekasse zahlt Leistungen für die Pflege wie bei Pflege zu Hause (§ 36 Abs. 4 SGB XI). Den Hausnotruf kann sie übernehmen, wenn der Anbieter Vertragspartner der Pflegekassen ist. Bei geringem Einkommen können Wohngeld oder Grundsicherung bei der Miete helfen.
Muss ich die Pauschale im Krankenhaus weiterzahlen?
Meist ja, Miete und Nebenkosten laufen weiter. Gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) für Ihren Vertrag, gibt es eine Regel für die Pauschale. Bei über 3 Tagen Abwesenheit muss der Anbieter abziehen, was er in dieser Zeit spart (§ 7 Abs. 5 WBVG). Sonst zählt nur die Klausel im Betreuungsvertrag. Das Pflegegeld läuft in den ersten 8 Wochen im Krankenhaus weiter (§ 34 Abs. 2 SGB XI, Stand 2026).
Darf der Anbieter die Pauschale erhöhen?
Ja, aber nur nach Vertrag und Gesetz. Gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) für Ihren Vertrag, braucht der Anbieter eine veränderte Berechnungsgrundlage. Er muss die Erhöhung schriftlich begründen, und Sie dürfen die Kalkulation einsehen (§ 9 WBVG). Den neuen Betrag schulden Sie frühestens 4 Wochen nach Zugang. Sie dürfen dann zum Erhöhungstermin schriftlich kündigen (§ 11 Abs. 1 WBVG). Sonst zählt die Preisklausel im Vertrag.
Wie hoch darf die Kaution im Betreuten Wohnen sein?
Höchstens 3 Monatsmieten ohne Nebenkosten, wenn Sie einen Mietvertrag haben (§ 551 Abs. 1 BGB). Sie dürfen sie in 3 gleichen Monatsraten zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB). Gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) für Ihren Vertrag, sind höchstens 2 Monatsentgelte erlaubt (§ 14 Abs. 1 WBVG). Auch dann sind 3 Raten erlaubt, und der Anbieter muss das Geld verzinst anlegen (§ 14 Abs. 3 WBVG). Beim Auszug bekommen Sie die Kaution in der Regel zurück.
Bekomme ich im Betreuten Wohnen den Wohngruppenzuschlag?
Nein, nicht in einer eigenen Wohnung mit Grundservice. Den Zuschlag von 224 Euro im Monat gibt es nur in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45f SGB XI, Stand 2026). Dort leben 3 bis 12 Menschen in einer gemeinsamen Wohnung, mindestens 3 davon mit Pflegegrad. Sie beauftragen gemeinsam eine Person für Organisation und Alltag.
Müssen Kinder für das Betreute Wohnen der Eltern zahlen?
Nein, erst bei einem Gesamteinkommen über 100.000 Euro im Jahr (§ 94 Abs. 1a SGB XII, Stand 2026). Das Sozialamt vermutet zunächst, dass das Einkommen darunter liegt. Die Grenze gilt seit dem 1. Januar 2020 (Angehörigen-Entlastungsgesetz). Wer als Mitmieter oder Bürge unterschreibt, haftet allerdings selbst aus diesem Vertrag.
Ist Betreutes Wohnen günstiger als ein Pflegeheim?
Nicht immer. Im Pflegeheim lag der Eigenanteil im ersten Jahr im Bundesschnitt bei 3.364 Euro im Monat (vdek, Stand 1. Juli 2026). Darin sind Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten enthalten. Im Betreuten Wohnen kommt die Pflege zu Miete und Pauschale dazu, soweit die Pflegekasse sie nicht trägt. Rechnen Sie beide Wege mit Ihren eigenen Zahlen durch.
Kann ich den Entlastungsbetrag für die Pauschale nutzen?
Nein, nicht für die ganze Pauschale, aber für einzelne Hilfen. Der Entlastungsbetrag beträgt ab Pflegegrad 1 bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI, Stand 2026). Er gilt für Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes, ab Pflegegrad 2 aber nicht für Körperpflege, Essen und Anziehen. Auch Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfen zählen (§ 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Hausmeister und Notrufbereitschaft gehören nicht dazu. Die Kasse erstattet gegen Beleg.

Zusammenfassung

  • Betreutes Wohnen kostet 4 Posten: Miete mit Nebenkosten, Grundservicepauschale, Wahlleistungen und Pflege.
  • Die Pauschale liegt laut Verbraucherzentrale meist bei 100 bis 150 Euro im Monat (Stand August 2025).
  • Die Pflegekasse zahlt für die Pflege wie zu Hause und unter Bedingungen den Hausnotruf. Miete und Pauschale zahlt sie nicht.
  • Den Wohngruppenzuschlag von 224 Euro im Monat gibt es nur in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45f SGB XI, Stand 2026).
  • Vergleichen Sie Angebote auf ein Jahr gerechnet, mit Einmalkosten und mit Blick auf Abwesenheit, Preiserhöhung und Kündigung.
  • Reicht das Geld nicht, helfen Wohngeld, Grundsicherung und Hilfe zur Pflege.

Weiterlesen: Was Betreutes Wohnen ist und welche Rechte Sie haben, erklärt der Ratgeber Betreutes Wohnen 2026. Wenn ein Umzug ins Heim ansteht, hilft der Pflegeheim-Kosten-Rechner beim Vergleich.

Quellen und Stand

Stand: 26. September 2026. Die Gesetzesstellen haben wir am 24. und 26. September 2026 bei gesetze-im-internet.de geprüft.

  1. Verbraucherzentrale: Betreutes Wohnen, eine Alternative fürs Wohnen im Alter, Stand 1. August 2025, abgerufen am 26. September 2026
  2. Deutscher Mieterbund: Betriebskostenspiegel, Abrechnungsjahr 2024, Meldung vom 18. Dezember 2025
  3. § 551 BGB, § 568 BGB und § 573c BGB: Kaution, Schriftform der Kündigung und Kündigungsfrist; dazu §§ 556, 557a, 557b, 558, 560 und 564 BGB
  4. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, §§ 1, 4, 7 und 9 WBVG; dazu § 11 WBVG (Kündigung) und § 14 WBVG (Sicherheiten)
  5. § 36 SGB XI, § 37 SGB XI, § 40 SGB XI, § 45b SGB XI und § 45f SGB XI (bis Ende 2025 § 38a SGB XI); dazu §§ 2, 34 und 38 SGB XI, § 7a SGB XI (Pflegeberatung), § 33 SGB XI (Antrag) und § 45a SGB XI (Alltagshilfen, Umwandlung)
  6. § 35, § 35a, § 41, § 42a, § 61, § 90, § 91 und § 94 SGB XII; dazu §§ 18 und 44 SGB XII, § 16 SGB IV und die Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
  7. Bundessozialgericht, Urteil vom 14. April 2011, B 8 SO 19/09 R: Pauschale im Betreuten Wohnen als Unterkunftskosten, über dejure.org, abgerufen am 26. September 2026
  8. § 4 WoGG, § 7 WoGG und § 9 WoGG; dazu § 12 WoGG. Wohngeld-Plus-Rechner des BMWSB und Bundesregierung: Gesetzentwurf zum Wohngeld vom 6. Juli 2026, abgerufen am 26. September 2026
  9. § 78 SGB IX: Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe
  10. § 84 SGG: Widerspruchsfrist
  11. § 35a EStG und § 33 EStG; Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. September 2015, VI R 18/14 und Urteil vom 15. Februar 2023, VI R 7/21; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016, in der Fassung vom 1. September 2021
  12. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 2019, III ZR 37/18: Bindung an Betreuungsverträge beim Wohneigentum, über dejure.org, abgerufen am 26. September 2026
  13. DIN 77800:2024-12, Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform Servicewohnen für Senioren
  14. Verband der Ersatzkassen (vdek), Pressemitteilung vom 14. Juli 2026: Eigenanteile im Pflegeheim, Stand 1. Juli 2026, abgerufen am 26. September 2026
  15. GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 2. April 2026, Ziffer 2.2 zu § 40 Abs. 4 SGB XI (Umzug)
  16. GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 52, Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung mit dem Hausnotruf, Fortschreibung vom 30. Januar 2025

So ist dieser Ratgeber entstanden: Die Regeln und Beträge stammen aus dem Gesetz, aus Urteilen, von der Verbraucherzentrale, vom Deutschen Mieterbund und vom vdek. Die Angebote A und B sind ausgedacht und keine Marktpreise. Thema, Aufbau und Einordnung verantwortet die Redaktion von Pflegekompass. Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt. Jede Zahl und jede Gesetzesstelle wurde gegen die Quellen oben geprüft.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Was für Sie gilt, steht in Ihren Verträgen und entscheidet sich im Einzelfall.

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