Kurzantwort: Ein Hausnotruf ist ein Gerät, mit dem Sie per Knopfdruck rund um die Uhr eine Notrufzentrale erreichen. Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse die monatliche Grundgebühr unter 3 Bedingungen. Sie leben allein oder sind tagsüber lange allein, können im Notfall nicht selbst telefonieren, und ein Notfall ist jederzeit möglich. Grundlage sind § 40 Abs. 1 SGB XI und das Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 52.
- Betrag: Die Pflegekasse zahlt 27,00 Euro netto je Monat, seit 1. April 2026, Anlage 1 zum Vertrag des GKV-Spitzenverbands. Das Geld geht direkt an den Anbieter. Ist er umsatzsteuerpflichtig, kommt die Umsatzsteuer dazu.
- Kein Aufpreis: Im Angebot ohne Mehrkosten zahlen Sie nichts dazu, auch keine Anschlussgebühr.
- Ihre Kosten: Selbst zahlen Sie Ihren Telefon-, Internet- oder Mobilfunkanschluss und Extras, die Sie ausdrücklich wählen.
- Antrag: Der Kostenvoranschlag des Anbieters gilt als Antrag. Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von 3 Wochen, in manchen Fällen innerhalb von 5 Wochen.
Viele Familien fragen sich, wie ein älterer Mensch sicher allein wohnen kann. Ein Hausnotruf ist dafür oft der erste Baustein. Dazu gehören ein Knopf am Handgelenk, eine Station in der Wohnung und eine Zentrale, die sich meldet.
Seit 1. April 2026 gilt ein neuer Vertrag zwischen den Pflegekassen und den Anbietern. Er legt genau fest, was die Pflegekasse zahlt und was der Anbieter nicht extra berechnen darf.
Die folgenden Abschnitte zeigen, wer Anspruch hat, welche Kosten bei Ihnen bleiben und wie der Antrag abläuft. Mit der Kostenprüfung sehen Sie Ihre eigene Lage.
Wer bekommt einen Hausnotruf von der Pflegekasse?
Der Hausnotruf ist ein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Die Pflegekasse zahlt ihn, wenn diese Voraussetzungen zusammenkommen:
- Pflegegrad 1 bis 5. Ein höherer Pflegegrad bringt beim Hausnotruf keinen höheren Betrag.
- Pflege zu Hause. Wer in einer betreuten Wohnanlage lebt, hat ebenfalls Anspruch. Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse keinen Hausnotruf.
- Allein oder oft allein. Sie leben allein oder sind über weite Teile des Tages allein. Es genügt auch, wenn die Person im Haushalt im Notfall selbst keine Hilfe rufen kann.
- Kein sicherer Weg zum Telefon. Im Notfall können Sie mit einem normalen Telefon keine Hilfe rufen.
- Notfall jederzeit möglich. Wegen Ihrer Krankheit oder Ihres Pflegezustands kann jederzeit ein Notfall eintreten.
So steht es im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, Produktgruppe 52. Der Anspruch besteht auch, wenn Sie mit jemandem zusammenleben, der im Notfall selbst keine Hilfe rufen kann. Das kann etwa an einer eigenen Krankheit liegen. Eine ärztliche Verordnung brauchen Sie nicht.
Hat der Medizinische Dienst den Hausnotruf im Gutachten zum Pflegegrad empfohlen, gilt diese Empfehlung als Antrag, wenn Sie zustimmen. Versäumt die Pflegekasse dann eine Frist, gilt der Antrag aber nicht automatisch als genehmigt (Rundschreiben, Ziffer 1.1).
Diese Regeln gelten, wenn Sie gesetzlich pflegeversichert sind. Sind Sie privat pflegeversichert, gilt § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Statt der Sachleistung bekommen Sie dann eine Kostenerstattung nach Ihrem Tarif.
Haben Sie Anspruch auf Beihilfe, ist die Versicherung nur anteilig (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Den übrigen Teil regelt Ihre Beihilfestelle. Klären Sie das vorher mit Versicherung und Beihilfestelle.
Zahlt die Pflegekasse in Ihrem Fall?
Die Kostenprüfung führt die Regeln zusammen. Die Kernaussage vorab: Mit Pflegegrad kann die Pflegekasse die Grundgebühr übernehmen, bis zum vereinbarten Vertragsbetrag. Dafür müssen die 3 Bedingungen aus der Liste oben zusammen erfüllt sein. Im Angebot ohne Mehrkosten zahlen Sie für das Basisgerät dann nichts dazu.
Einen zusätzlichen Sturzsensor oder ein Gerät für unterwegs klären Sie vorher mit Anbieter und Pflegekasse. Lehnt die Pflegekasse ab, zahlen Sie den Preis des Anbieters selbst. Sind Sie privat pflegeversichert, gilt Ihr Tarif. Die Liste in der Kostenprüfung können Sie für den Antrag abhaken.
Kostenprüfung Hausnotruf
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Unser Angebot Hausnotruf über unser Hilfsmittelportal Mit Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse die monatliche Grundgebühr, den Anspruch prüft sie im Einzelfall. Die Abrechnung läuft direkt zwischen unserem Versorgungspartner und Ihrer Pflegekasse. Die Basisstation verbindet sich über Mobilfunk, einen Festnetzanschluss brauchen Sie dafür nicht.
Hausnotruf beantragen → Wie viel zahlt die Pflegekasse 2026 für den Hausnotruf?
Die Pflegekasse zahlt dem Anbieter 27,00 Euro netto je Monat, seit 1. April 2026, Anlage 1 zum Vertrag des GKV-Spitzenverbands. Ist der Anbieter umsatzsteuerpflichtig, kommt die gesetzliche Umsatzsteuer dazu. Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich.
Das Geld fließt direkt an den Anbieter, Sie bekommen es nicht ausgezahlt. Im Alltag heißt diese Zahlung oft Zuschuss der Pflegekasse zum Hausnotruf.
Paragrafen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf den Hausnotrufvertrag AC/TK 19/00/452. Quelle: GKV-Spitzenverband, Hausnotrufvertrag mit Anlagen, gültig ab 1. April 2026. Dazu das Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 2. April 2026. Stand: September 2026.| Posten | Wer zahlt |
|---|
| Grundgebühr für Gerät, Funksender und Zentrale | Pflegekasse: 27,00 € netto je Monat seit 1. April 2026 (Anlage 1). Dazu kommt Umsatzsteuer, falls der Anbieter sie abführt |
| Beratung, Einweisung, Anschluss, Inbetriebnahme, Gerätetausch | In der Vergütung enthalten, keine Extrakosten (§ 3 Abs. 5) |
| Reparatur bei Mängeln | Anbieter, ohne Kosten für Sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 2 Abs. 11) |
| Gesetzliche Zuzahlung | Keine, das Gerät wird leihweise überlassen (Rundschreiben, Ziffer 1.3) |
| Telefon-, Internet- oder Mobilfunkanschluss | Sie selbst (§ 2 Abs. 10) |
| Extras, etwa Schlüsselhinterlegung | Sie selbst, der Betrag steht vorher in der Mehrkostenerklärung (§ 2 Abs. 7, Anlage 2) |
| Versicherte mit Beihilfe | Pflegekasse zahlt die Hälfte der Vergütung (§ 28 Abs. 2 SGB XI, § 3 Abs. 6) |
Die Pflegekasse zahlt ab dem Tag, an dem Sie das betriebsbereite Gerät bekommen, frühestens ab dem Datum der Genehmigung. Ein angefangener Monat wird voll bezahlt.
Endet die Versorgung, etwa durch einen Umzug ins Pflegeheim, holt der Anbieter das Gerät zurück. Beides regelt der Vertrag in § 3 Abs. 2 und 4. Beziehen Sie Beihilfe, fragen Sie für den Rest Ihre Beihilfestelle.
Was hat sich beim Hausnotruf 2026 geändert?
Am 1. April 2026 sind neue Hausnotrufverträge des GKV-Spitzenverbands mit Verbänden und Anbietern in Kraft getreten. Die wichtigsten Punkte für Sie:
- Ein Betrag für alle. Seit 1. April 2026 beträgt die Vergütung 27,00 Euro netto je Monat (Anlage 1 zum Vertrag des GKV-Spitzenverbands). Sie ist in beiden Musterverträgen gleich.
- Keine Nebenkosten im Grundangebot. Der Preis bildet laut Anlage 1 alle Leistungen des Vertrags ab. Beratung, Einweisung, Anschluss, Inbetriebnahme und Gerätetausch darf der Anbieter nicht gesondert berechnen.
- Mehrkosten nur mit Unterschrift. Der Anbieter muss Sie nachweislich über ein Angebot ohne Mehrkosten informieren. Wählen Sie Extras, nennt er den Betrag vor der Versorgung.
- Kein neuer Antrag für laufende Versorgungen. Wer schon einen Hausnotruf hat, braucht keine neue Genehmigung (Vertrag § 13 Abs. 1).
- Übergang bis 31. Mai 2026. Anbieter mussten den neuen Verträgen spätestens zum 1. Juni 2026 beitreten. Nur dann dürfen sie ohne Unterbrechung weiter versorgen. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, ob Ihr Anbieter weiter Vertragspartner ist.
Manche Ratgeber nennen noch eine einmalige Anschlussgebühr, die die Pflegekasse zusätzlich zahlt. Im neuen Vertrag gibt es diesen Posten nicht, der Anschluss ist mit der monatlichen Vergütung abgegolten.
Welche Kosten zahlen Sie beim Hausnotruf selbst?
Im Angebot ohne Mehrkosten bleiben nur wenige Kosten bei Ihnen. Der Anbieter muss Ihnen dieses Angebot vorstellen und schriftlich festhalten, dass Sie darüber aufgeklärt wurden.
- Telefon, Internet oder Mobilfunk. Die Basisstation verbindet sich über Festnetz, Internet oder Mobilfunk. Anschluss, Grundgebühr und Gesprächskosten Ihres eigenen Anschlusses zahlen Sie selbst. Fragen Sie nach, ob für die Verbindung Kosten bei Ihnen entstehen.
- Extras, die Sie wählen. Das Vertragsmuster nennt etwa Schlüsselhinterlegung oder Schlüsseltresor, Bereitschaftsdienst vor Ort und Kontrollanrufe der Zentrale. Dazu kommen Rauch- oder Gasmelder mit Notrufdienst und eine Tagestaste für das tägliche Alles-okay-Signal. Diese Mehrkosten erstattet die Pflegekasse nicht.
- Höhere Folgekosten. Wählen Sie ein teureres Gerät, tragen Sie auch höhere Kosten für Zubehör und Reparaturen selbst.
Beim Sturzsensor kommt es auf die Bauart an. Ist der Sensor im Alarmsender eingebaut, kann er zum Grundgerät gehören. Ein zusätzlicher Sturzsensor ist Zubehör, im Hilfsmittelverzeichnis Produktart 52.40.01.2.
Die Pflegekasse kann ihn übernehmen, wenn er pflegerisch notwendig ist, etwa bei erhöhter Sturzgefahr. Beantragen Sie ihn deshalb gesondert und mit Begründung. Ohne Genehmigung sind es Mehrkosten, die der Anbieter Ihnen vorher schriftlich nennen muss. Mehr dazu im Ratgeber Hausnotruf mit Sturzerkennung.
Ein mobiles Notrufgerät für unterwegs gehört nicht zum Hausnotruf der Pflegekasse. Dieser ist für die Wohnung gedacht. Die Kosten tragen Sie in der Regel selbst.
Eine Ausnahme gilt für Menschen, die sich außerhalb der Wohnung nicht mehr zurechtfinden, etwa bei Demenz. Für sie führt das Hilfsmittelverzeichnis GPS-Ortungssysteme mit Geozaun als eigene Produktart 52.40.03.0.
Ihr Einsatz kann rechtlich eine freiheitsentziehende Maßnahme sein. Dann gelten die Regeln zur richterlichen Genehmigung. Lassen Sie sich dazu von der Pflegekasse beraten. Mehr im Ratgeber Hausnotruf mobil mit GPS.
Ohne Pflegegrad zahlen Sie den Hausnotruf ganz selbst. Die Preise legt jeder Anbieter fest, eine amtliche Preisübersicht gibt es nicht. Lassen Sie sich Grundgebühr, einmalige Kosten und Kündigungsfrist schriftlich geben. Mehr im Ratgeber Hausnotruf ohne Pflegegrad.
Steuer: Ein Hausnotruf, der nur mit einer Zentrale verbindet, ist keine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Das hat der Bundesfinanzhof am 15. Februar 2023 entschieden (VI R 7/21).
Anders kann es im betreuten Wohnen sein, wenn im Notfall Hilfe vor Ort bereitsteht. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. September 2015 (VI R 18/14). Ob Ihre eigenen Kosten als außergewöhnliche Belastung zählen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Wie beantragen Sie den Hausnotruf bei der Pflegekasse?
Den Weg zur Pflegekasse geht meist der Anbieter für Sie, denn sein Kostenvoranschlag gilt als Ihr Antrag. Ihre Aufgabe ist die Auswahl und die Unterschrift. So läuft es ab:
Zuerst
Anbieter wählen
Sie wählen einen Anbieter, der Vertragspartner Ihrer Pflegekasse ist, und lassen sich beraten.
Dann
Antrag unterschreiben
Sie unterschreiben Antrag und Mehrkostenerklärung, der Anbieter schickt seinen Kostenvoranschlag an die Pflegekasse.
Danach
Entscheidung abwarten
Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von 3 Wochen, mit fachlicher Stellungnahme innerhalb von 5 Wochen.
Und später
Gerät einrichten lassen
Nach der Genehmigung stellt der Anbieter das Gerät auf, weist Sie ein und legt den Maßnahmenplan fest.
Zum Anbieter. Welche Anbieter Vertragspartner sind, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse. Auf Wunsch berät der Anbieter Sie zu Hause, auch zusammen mit Angehörigen.
Zum Antrag. Im Antragsformular halten Sie fest, ob Sie das Angebot ohne Mehrkosten wählen. Der Kostenvoranschlag des Anbieters gilt dann als Ihr Antrag.
Zur Frist. Entscheidet die Pflegekasse nicht rechtzeitig und nennt keinen hinreichenden Grund, gilt der Antrag als genehmigt. Das regelt § 40 Abs. 7 SGB XI.
Das gilt nicht, wenn der Antrag auf der Empfehlung im Pflegegutachten beruht oder noch kein Pflegegrad feststeht. Die Genehmigung gibt Ihnen Anspruch auf das Gerät, nicht auf Geld für ein selbst gekauftes. So steht es im Rundschreiben, Ziffer 1.1 und 9.1.
Zur Einrichtung. Nach der Genehmigung muss der Anbieter das Gerät innerhalb von 1 Woche betriebsbereit bereitstellen (Vertrag § 2 Abs. 8). Voraussetzung ist etwa, dass Ihr Telefon- oder Internetanschluss installiert ist und Ihr Datenblatt vorliegt.
Der Anbieter weist Sie ein, auf Wunsch zusammen mit Angehörigen. Mit Ihnen legt er den Maßnahmenplan fest, also was die Zentrale im Notfall veranlasst.
Ohne Pflegegrad beginnt der Weg einen Schritt früher, beim Antrag auf Pflegegrad. Einen Antrag auf den Hausnotruf ohne Pflegegrad lehnt die Pflegekasse ab und berät Sie zum Pflegegrad (Rundschreiben, Ziffer 9.3).
Sprechen Sie den Hausnotruf deshalb beim Begutachtungstermin an. Empfiehlt der Medizinische Dienst ihn im Gutachten, gilt das mit Ihrer Zustimmung als Antrag. Eine verpasste Frist führt dann nicht zur automatischen Genehmigung (Rundschreiben, Ziffer 1.1).
Auch eine Pflegefachperson kann den Hausnotruf empfehlen, etwa vom Pflegedienst oder beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Seit 1. September 2026 regeln Richtlinien des GKV-Spitzenverbands, welche Hilfsmittel Pflegefachpersonen so empfehlen können. Hausnotrufsysteme und ihr Zubehör gehören dazu.
Die Pflegekasse geht dann davon aus, dass der Hausnotruf notwendig ist. Pflegegrad und Versicherung prüft sie trotzdem. Die Empfehlung darf beim Antrag höchstens 2 Wochen alt sein, die Pflegekasse entscheidet dann innerhalb von 3 Wochen. So regeln es § 40 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 SGB XI sowie das Rundschreiben, Ziffer 1.6.
Den Schriftverkehr im Detail zeigt der Ratgeber Hausnotruf-Antrag bei der Pflegekasse.
Wie funktioniert ein Hausnotruf im Alltag?
Ein Hausnotruf besteht aus einer Basisstation in der Wohnung und einem wasserdichten Funksender, den Sie als Armband oder Kette tragen. Drücken Sie den Knopf, verbindet die Station Sie über Lautsprecher und Mikrofon mit der Zentrale. Sie müssen dafür nicht zum Telefon gehen.
Die Zentrale ist rund um die Uhr besetzt und sieht Ihre hinterlegten Daten, etwa Adresse, Hausarzt und Kontaktpersonen. Dann veranlasst sie, was im Maßnahmenplan steht, zum Beispiel einen Anruf bei Nachbarn oder Angehörigen oder bei Bedarf den Rettungsdienst.
- Reichweite. Der Funksender muss laut Hilfsmittelverzeichnis in Gebäuden mindestens 30 Meter und im Freien mindestens 250 Meter weit reichen. Er funktioniert auch unter der Dusche.
- Wenn Sie nicht sprechen können. Die Zentrale erkennt Ihr Gerät und kann in den Raum hineinhören. Sie weiß also, wo Hilfe gebraucht wird.
- Stromausfall. Das Gerät muss auch ohne Netzstrom einen Notruf absetzen können. Läuft Ihr Telefon aber über einen Router, kann die Verbindung bei Stromausfall fehlen. Darüber muss der Anbieter Sie aufklären.
- Kontrolle. Das Gerät meldet sich mindestens einmal pro Woche zur Probe bei der Zentrale. Mängel beseitigt der Anbieter ohne Kosten für Sie, außer Sie haben sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
- Versehentlich gedrückt. Die Zentrale meldet sich über den Lautsprecher, und Sie sagen, dass alles in Ordnung ist. Im Vertrag mit der Pflegekasse ist die Annahme von Notrufen mit der monatlichen Vergütung abgegolten.
- Zwei Menschen mit Pflegebedarf im Haushalt. Die zweite Person kann einen zusätzlichen Funksender als Zubehör zum vorhandenen Gerät bekommen.
Was tun, wenn die Pflegekasse ablehnt?
Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Fehlt im Bescheid die Belehrung über den Widerspruch oder ist sie falsch, haben Sie 1 Jahr Zeit. Das regelt § 66 Abs. 2 SGG.
Ein Brief an die Pflegekasse genügt, ein Formular brauchen Sie nicht. Begründen Sie konkret, warum Sie im Notfall kein Telefon erreichen und wie oft Sie allein sind. Schreiben Sie auch, was schon passiert ist, etwa ein Sturz.
Hilfreich ist eine kurze Stellungnahme Ihrer Hausarztpraxis. Unterstützung bekommen Sie bei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Ihnen ohne Kosten zusteht. Wie Sie einen Widerspruch aufbauen, zeigt der Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad.
Worauf achten Sie bei der Wahl des Anbieters?
Sie dürfen unter allen Anbietern wählen, die dem Vertrag mit Ihrer Pflegekasse beigetreten sind. Hausnotruf bieten Wohlfahrtsverbände wie Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter und Malteser an, aber auch private Firmen. Ob ein Anbieter Vertragspartner ist, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse. Diese Fragen helfen beim Vergleich:
- Stellt der Anbieter das Angebot ohne Mehrkosten zuerst und schriftlich vor?
- Wie wird die Station verbunden, über Festnetz, Internet oder Mobilfunk?
- Wer kommt im Notfall: Angehörige, Nachbarn oder ein eigener Dienst des Anbieters, und was kostet dieser Dienst?
- Wie lange läuft ein Vertrag über Extras, und wie kündigen Sie ihn?
Der Vertrag verbietet Anbietern Werbung, die sich auf die Leistungspflicht der Pflegekasse bezieht. In ihren Informationen müssen sie darauf hinweisen, dass der Anspruch im Einzelfall geprüft wird. Ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung dürfen sie Sie nicht gezielt anrufen, anschreiben oder per E-Mail werben.
Wechseln Sie den Anbieter, stellt der neue Anbieter einen neuen Antrag bei der Pflegekasse. Möchten Sie den Hausnotruf nicht mehr nutzen, sagen Sie es dem Anbieter. Er informiert die Pflegekasse und holt das Gerät zurück.
Häufige Fragen zum Hausnotruf 2026
Zahlt die Pflegekasse den Hausnotruf schon bei Pflegegrad 1?
Ja. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI gilt ab Pflegegrad 1 und bei Pflege zu Hause. Dazu kommen 3 Bedingungen. Sie leben allein oder sind tagsüber lange allein, können im Notfall nicht selbst telefonieren, und ein Notfall ist jederzeit möglich. Allein gleichgestellt ist, wer mit einer Person lebt, die im Notfall keine Hilfe rufen kann. Einen höheren Pflegegrad brauchen Sie nicht. Den Antrag stellt meist der Anbieter für Sie, sein Kostenvoranschlag gilt als Antrag.
Wie viel zahlt die Pflegekasse 2026 für den Hausnotruf?
27,00 Euro netto je Monat, seit 1. April 2026, laut Anlage 1 zum Vertrag des GKV-Spitzenverbands. Bei Anbietern, die Umsatzsteuer abführen, kommt die gesetzliche Umsatzsteuer dazu. Mit dem Betrag sind Gerät, Zentrale, Beratung, Einweisung und Anschluss abgegolten. Der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, Sie bekommen nichts ausgezahlt. Sind Sie privat pflegeversichert, gilt Ihr Tarif.
Muss ich beim Hausnotruf etwas dazuzahlen?
Nein, wenn Sie einen Pflegegrad und die Genehmigung haben und das Angebot ohne Mehrkosten wählen. Anschlussgebühren und andere Zusatzkosten sind dort ausgeschlossen, eine gesetzliche Zuzahlung fällt für leihweise überlassene Geräte nicht an. Selbst zahlen Sie Ihren Telefon-, Internet- oder Mobilfunkanschluss und Extras, die Sie ausdrücklich wählen, etwa eine Schlüsselhinterlegung. Den Betrag dafür muss der Anbieter Ihnen vorher schriftlich nennen.
Bekomme ich einen Hausnotruf auch ohne Pflegegrad?
Ja, aber dann zahlen Sie ihn selbst. Die Pflegekasse übernimmt die Grundgebühr nur mit Pflegegrad. Ohne Pflegegrad legt jeder Anbieter seine Preise selbst fest. Lassen Sie sich Grundgebühr, einmalige Kosten und Kündigungsfrist schriftlich geben. Brauchen Sie im Alltag regelmäßig Hilfe, stellen Sie zuerst einen Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse.
Wie lange hat die Pflegekasse Zeit für die Entscheidung?
Drei Wochen nach Eingang des Antrags. Beteiligt die Pflegekasse eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst, sind es 5 Wochen. Entscheidet sie nicht rechtzeitig und nennt keinen hinreichenden Grund, gilt der Antrag als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Das gilt nicht, wenn der Antrag auf der Empfehlung im Pflegegutachten beruht oder noch kein Pflegegrad feststeht. Die Genehmigung gibt Anspruch auf das Gerät, nicht auf Geld für ein selbst gekauftes. Fragen Sie nach, wenn die Frist abgelaufen ist.
Zahlt die Pflegekasse einen mobilen Notruf mit GPS?
Nein, in der Regel nicht. Der Hausnotruf der Pflegekasse ist für die Wohnung gedacht. Eine Ausnahme sind GPS-Ortungssysteme für Menschen, die sich außerhalb der Wohnung nicht mehr zurechtfinden, etwa bei Demenz. Das Hilfsmittelverzeichnis führt sie als eigene Produktart. Fragen Sie dafür vorab Ihre Pflegekasse und lassen Sie sich beraten.
Kann ich den Hausnotruf von der Steuer absetzen?
Nein, nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, wenn das Gerät nur mit einer Zentrale verbindet. Das hat der Bundesfinanzhof am 15. Februar 2023 entschieden (VI R 7/21). Im betreuten Wohnen mit Hilfe vor Ort kann es anders sein. Ob eigene Kosten als außergewöhnliche Belastung zählen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Muss ich seit dem 1. April 2026 einen neuen Antrag stellen?
Nein. Der neue Vertrag gilt auch für laufende Versorgungen, eine neue Genehmigung ist dafür nicht nötig. Voraussetzung ist, dass Ihr Anbieter einem neuen Vertrag beigetreten ist. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, ob Ihr Anbieter weiter Vertragspartner ist. Ist er es nicht, wechseln Sie den Anbieter. Dann stellt der neue Anbieter einen neuen Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
Zusammenfassung
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse die Grundgebühr für einen Hausnotruf unter 3 Bedingungen. Sie leben allein oder sind tagsüber lange allein, können im Notfall nicht selbst telefonieren, und ein Notfall ist jederzeit möglich. Die Pflegekasse zahlt dem Anbieter 27,00 Euro netto je Monat, seit 1. April 2026, Anlage 1 zum Vertrag des GKV-Spitzenverbands.
Im Angebot ohne Mehrkosten zahlen Sie nichts dazu, nur Ihren Anschluss und Extras, die Sie selbst wählen. Den Antrag stellt meist der Anbieter mit seinem Kostenvoranschlag. Sind Sie privat pflegeversichert, gilt Ihr Tarif.
Weiterlesen: Hausnotruf-Antrag bei der Pflegekasse, Hausnotruf-Anbieter im Vergleich und Hausnotruf bei Demenz. Ohne Pflegegrad hilft der Pflegegrad-Rechner beim ersten Schritt.
Quellen und Stand
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel, Abs. 1, 3, 6 und 7
- § 23 SGB XI, private Pflegeversicherung, Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3
- § 28 Abs. 2 SGB XI, halbe Leistung bei Beihilfe
- § 84 SGG, Widerspruchsfrist
- § 66 Abs. 2 SGG, Frist bei fehlender oder falscher Belehrung
- GKV-Spitzenverband, Hausnotrufvertrag AC/TK 19/00/452 mit Anlagen 1 bis 3, gültig ab 1. April 2026
- GKV-Spitzenverband, Fragen und Antworten zu den Hausnotrufverträgen, Stand März 2026
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 52, Fortschreibung vom 30. Januar 2025, Produktarten 52.40.01.1, 52.40.01.2 und 52.40.03.0
- Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 2. April 2026. Zu § 40 SGB XI die Ziffern 1.1, 1.3, 1.5, 1.6, 9.1, 9.3 und 9.8
- GKV-Spitzenverband, Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a SGB XI, vom 6. Juli 2026, in Kraft seit 1. September 2026, Anhang III
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Februar 2023, VI R 7/21, sowie Urteil vom 3. September 2015, VI R 18/14
Stand: 24. September 2026. Alle Beträge und Regeln haben wir an den genannten Quellen geprüft. Dieser Ratgeber ersetzt keine Beratung durch Ihre Pflegekasse.