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Kurzantwort: Der Hausnotruf-Antrag bei der Pflegekasse läuft über fünf Schritte: Anbieter wählen, Formular besorgen, Nachweise beilegen, einreichen, und die Entscheidung abwarten. Rechtsgrundlage ist § 40 SGB XI. Die Pflegekasse zahlt 27 Euro monatlich (seit 1. April 2026), der Anschluss ist darin enthalten. Entscheidet die Kasse nicht binnen 3 Wochen (mit Gutachten 5 Wochen) und nennt keinen hinreichenden Grund, gilt der Antrag nach § 40 Abs. 7 SGB XI als genehmigt.
- Kassenleistung: 27 € im Monat, Anschluss inklusive (§ 40 SGB XI)
- Voraussetzung: Pflegegrad 1 oder höher, häusliche Pflege, alleinlebend oder Notfall-Risiko
- Entscheidungsfrist: 3 Wochen, mit Gutachten 5 Wochen, danach Genehmigungsfiktion
- Widerspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids
Die 4 Voraussetzungen für die Pflegekasse-Erstattung
Bevor Sie den Antrag stellen, prüfen Sie, ob alle vier Voraussetzungen erfüllt sind. Fehlt eine davon, ist eine Ablehnung wahrscheinlich.
1. Pflegegrad 1 oder höher
Sie brauchen einen anerkannten Pflegegrad, Pflegegrad 1 reicht aus. Kein Pflegegrad bedeutet kein gesetzlicher Anspruch auf den Zuschuss. Wenn noch kein Pflegegrad beantragt wurde, sollte das zuerst passieren. Den Weg erklärt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen.
2. Häusliche Pflege: kein Pflegeheim
Der Hausnotruf ist eine Leistung der häuslichen Pflege nach § 40 SGB XI. Wer vollstationär im Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch, dort stellt die Einrichtung Notrufsysteme bereit. Teilstationäre Pflege (Tagespflege, Kurzzeitpflege) schließt den Anspruch nicht aus, solange Sie zu Hause wohnen.
3. Alleinlebend oder Notfall-Risiko nachweisbar
Die klassische Voraussetzung: Sie leben allein. Darüber hinaus erkennen die Pflegekassen auch an, wenn ein hohes Sturzrisiko besteht, chronische Erkrankungen vorliegen oder der im Haushalt lebende Partner selbst pflegebedürftig oder demenzkrank ist und im Notfall nicht helfen kann. Ein ärztliches Attest kann helfen, diese Situation zu belegen.
4. Antrag bei der eigenen Pflegekasse
Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse, also der Kasse, bei der Sie pflegeversichert sind (in der Regel die gleiche Kasse wie die Krankenversicherung). Nicht bei der Krankenkasse, nicht bei der Rentenversicherung. Der Anbieter kann den Antrag in vielen Fällen für Sie einreichen, wenn er einen Versorgungsvertrag mit der Kasse hat.
Kosten im Überblick: Wie viel die Pflegekasse zahlt, welche Eigenanteile entstehen können und was Anbieter ohne Versorgungsvertrag kosten, das erklärt unser Ratgeber Hausnotruf Kosten 2026.
Wie viel die Pflegekasse zahlt
Die Leistung ist in § 40 SGB XI geregelt. Der Hausnotruf gilt als technisches Pflegehilfsmittel (Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 52). Es ist keine Medizinleistung, deshalb zahlt die Pflegekasse, nicht die Krankenkasse, und Sie brauchen keine ärztliche Verordnung.
| Leistung | Betrag 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Monatliche Grundgebühr | 27 € | § 40 SGB XI, HMV PG 52 |
| Zuzahlung Grundversorgung | keine | Bei Anbieter mit Versorgungsvertrag |
| Jahressumme Zuschuss | 324 € | 27 € × 12 |
Bei Anbietern ohne Versorgungsvertrag oder bei Zusatzleistungen (GPS, Sturzsensor) kann ein Eigenanteil entstehen. Den vollständigen Zuschuss-Überblick gibt es im Ratgeber Hausnotruf Zuschuss Pflegekasse 2026.
Antrag in 5 Schritten
Schritt 1: Anbieter wählen
Der erste Schritt entscheidet darüber, wie aufwändig der Rest wird. Wählen Sie einen Anbieter, der einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Pflegekasse hat. Dann übernimmt der Anbieter den Antrag für Sie, Sie unterschreiben nur. Bei einem Anbieter ohne Versorgungsvertrag müssen Sie selbst in Vorleistung gehen und die Kosten einreichen.
Wohlfahrtsverbände (Caritas, DRK, Malteser, Johanniter, AWO) und die meisten größeren privaten Anbieter haben Versorgungsverträge. Einen Vergleich der Anbieter finden Sie in unserem Ratgeber Hausnotruf Anbieter Vergleich 2026.
Schritt 2: Antragsformular besorgen
Das Antragsformular bekommen Sie auf drei Wegen:
- Direkt beim Anbieter, die meisten stellen das Formular digital oder per Post bereit und füllen es mit Ihnen aus
- Bei der Pflegekasse, telefonisch oder über die Online-Geschäftsstelle anfordern
- Formular der Pflegekasse online, viele große Kassen (AOK, TK, Barmer etc.) bieten das Formular zum Download an
Schritt 3: Nachweise beilegen
Folgende Dokumente werden in der Regel verlangt:
- Pflegegrad-Bescheid (Pflicht): das Schreiben, mit dem die Pflegekasse den Pflegegrad zuerkannt hat
- Ärztliches Attest (empfohlen, wenn nicht alleinlebend), Bestätigung des Notfall-Risikos durch Hausarzt oder Facharzt
- Anbieter-Angebot, bei manchen Kassen wird ein unterschriebenes Angebot des Anbieters als Anlage erwartet
Wer allein lebt, kommt in der Regel ohne Attest aus. Wer mit Partner oder Familie zusammenwohnt, sollte das Notfall-Risiko ärztlich belegen, sonst ist eine Ablehnung wahrscheinlich.
Schritt 4: Einreichen, Anbieter rechnet direkt ab
Den Antrag einreichen per Post, Fax oder über das Online-Portal der Pflegekasse. Wenn der Anbieter einen Versorgungsvertrag hat und den Antrag für Sie gestellt hat, geht der Antrag direkt vom Anbieter an die Kasse, Sie hören nichts mehr davon, bis der Bescheid kommt.
Nach der Genehmigung rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab. Sie erhalten den Hausnotruf, ohne selbst zu zahlen oder Rechnungen einzureichen.
Schritt 5: Entscheidung abwarten
Die Pflegekasse hat nach § 40 Abs. 7 SGB XI 3 Wochen Zeit, ab dem Eingang des Antrags zu entscheiden. Holt sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachkraft ein, sind es 5 Wochen. Nach Genehmigung wird der Zuschuss ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend für den Zeitraum davor.
Bearbeitungsdauer und Genehmigungsfiktion nach § 40 SGB XI
§ 40 Abs. 7 SGB XI gibt der Pflegekasse eine klare Frist: Nach Eingang des Antrags muss sie innerhalb von 3 Wochen entscheiden, holt sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachkraft ein, innerhalb von 5 Wochen. Schafft sie das nicht, muss sie Ihnen die Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen. Fehlt eine solche Mitteilung, gilt der Antrag nach Ablauf der Frist als genehmigt, das ist die sogenannte Genehmigungsfiktion. Eine Ausnahme gilt, wenn der Medizinische Dienst den Hausnotruf bereits im Pflegegrad-Gutachten konkret empfohlen hat.
Was bedeutet Genehmigungsfiktion konkret?
Wenn nach Ablauf der Frist kein Bescheid und keine begründete Mitteilung vorliegt:
- Sie können dann einen Anbieter beauftragen und den Hausnotruf in Betrieb nehmen
- Sie tragen die Kosten zunächst selbst, können sie aber anschließend von der Pflegekasse zurückfordern
- Wichtig: Vorher schriftlich dokumentieren, dass Sie die Genehmigungsfiktion in Anspruch nehmen, z. B. per Brief oder E-Mail an die Pflegekasse
Tipp: Zählen Sie die 3 Wochen ab dem Datum, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, nicht ab dem Tag, an dem Sie ihn abgeschickt haben. Bei Postweg: Einschreiben mit Rückschein sichert das Eingangsdatum.
Was tun, wenn die Pflegekasse trotzdem ablehnt?
Kommt ein Ablehnungsbescheid nach Ablauf der Frist, obwohl Sie die Genehmigungsfiktion in Anspruch genommen haben, haben Sie zwei Optionen: Widerspruch einlegen (Frist ein Monat ab Bekanntgabe) oder Sozialgericht anrufen. In solchen Fällen lohnt sich Beratung beim Pflegestützpunkt oder Sozialverband.
Häufige Ablehnungsgründe + Gegenargumente
Ablehnungen lassen sich oft vermeiden oder anfechten, wenn Sie die Begründung kennen.
| Ablehnungsgrund | Gegenargument / Lösung |
|---|---|
| Kein Pflegegrad | Erst Pflegegrad beantragen, dann erneut Hausnotruf-Antrag stellen. Schon Pflegegrad 1 reicht. |
| Nicht alleinlebend | Ärztliches Attest über Notfall-Risiko beilegen: Sturzrisiko, Herzerkrankung, Demenz des Partners, der nicht helfen kann. Die Kasse muss das individuell prüfen. |
| Kein Notfall-Risiko nachgewiesen | Hausarzt oder Facharzt bittet um schriftliche Stellungnahme zu Sturzgefährdung, Herzrhythmusstörungen oder anderen Risikofaktoren. |
| Anbieter ohne Versorgungsvertrag | Zu einem Anbieter mit Versorgungsvertrag wechseln, oder selbst zahlen und Kostenerstattung beantragen (Kulanz, kein Rechtsanspruch). |
| Unvollständige Unterlagen | Fehlende Dokumente nachreichen. Die Pflegekasse muss Ihnen fehlende Unterlagen als Grund für die Verzögerung rechtzeitig schriftlich mitteilen, sonst gilt der Antrag nach 3 Wochen als genehmigt. |
Widerspruch einlegen: Frist + Muster
Ein Ablehnungsbescheid ist kein endgültiges Nein. Sie haben nach § 84 SGG einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids, nicht mit dem Datum auf dem Brief.
Was in den Widerspruch gehört
- Name, Adresse, Versicherungsnummer
- Datum und Aktenzeichen des Ablehnungsbescheids
- Satz: „Gegen den Bescheid vom [Datum] lege ich fristgerecht Widerspruch ein.“
- Konkrete Begründung, warum die Ablehnung falsch ist, mit Bezug auf den Ablehnungsgrund und neue Belege (z. B. ärztliches Attest)
- Unterschrift + Datum
Musterschreiben Widerspruch (Kurzform)
Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid vom [DATUM]
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid vom [DATUM], Aktenzeichen [NR.], lege ich fristgerecht Widerspruch ein.
Die Ablehnung begründen Sie mit [GRUND AUS BESCHEID]. Dem widerspreche ich: [IHRE BEGRÜNDUNG, z. B. „Ich lebe allein, dies belegt die anliegende Meldebescheinigung“ oder „Das anliegende ärztliche Attest von Dr. [NAME] vom [DATUM] bestätigt mein erhöhtes Sturzrisiko.“]
Ich bitte um Überprüfung und erneute Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen,
[NAME], [DATUM]
Den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein senden, damit das Eingangsdatum bei der Pflegekasse belegt ist. Weitere Tipps zu Widersprüchen gegen Pflegekassen-Bescheide gibt es im Ratgeber Pflegegrad Widerspruch.
Häufige Fragen zum Hausnotruf-Antrag
Welche Voraussetzungen brauche ich für den Hausnotruf-Antrag?
Pflegegrad 1 oder höher, häusliche Pflege (kein Pflegeheim), alleinlebend oder nachgewiesenes Notfall-Risiko sowie Antrag bei der eigenen Pflegekasse. Die Pflegekasse zahlt nach § 40 SGB XI 27 Euro monatlich. Eine Anschlussgebühr sieht der Vertrag der Pflegekassen nicht vor, der Anschluss ist mit der Monatsvergütung abgegolten.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Die Pflegekasse muss innerhalb von 3 Wochen ab Antragseingang entscheiden, holt sie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachkraft ein, innerhalb von 5 Wochen. Teilt sie Ihnen bis dahin keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung schriftlich mit, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion nach § 40 Abs. 7 SGB XI). Ab dann dürfen Sie einen Anbieter beauftragen.
Muss ich den Antrag selbst stellen oder macht das der Anbieter?
Viele Anbieter mit Versorgungsvertrag übernehmen den Antrag vollständig für Sie, Sie unterschreiben nur. Das ist der Weg mit dem geringsten Aufwand. Sie können den Antrag aber auch selbst bei der Pflegekasse einreichen.
Was passiert nach der Genehmigung?
Nach der Genehmigung rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab. Sie zahlen für die Grundversorgung nichts dazu und bekommen keine monatlichen Rechnungen. Die Pflegekasse zahlt 27 Euro pro Monat direkt an den Anbieter.
Kann ich den Antrag rückwirkend stellen?
Nein. Der Zuschuss gilt ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend für Monate davor. Stellen Sie den Antrag deshalb, sobald der Hausnotruf gebraucht wird.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Im Widerspruch den Ablehnungsgrund konkret widerlegen und ggf. neue Belege (ärztliches Attest) beifügen. Ein Musterschreiben finden Sie im Abschnitt Widerspruch oben.
Zusammenfassung
Der Hausnotruf-Antrag bei der Pflegekasse ist kein bürokratischer Marathon, wenn man die Schritte kennt. Mit Pflegegrad 1, einem Anbieter mit Versorgungsvertrag und den richtigen Nachweisen ist der Antrag in wenigen Tagen eingereicht. Die Pflegekasse muss binnen 3 Wochen entscheiden, mit Gutachten binnen 5 Wochen. Kommt bis dahin weder ein Bescheid noch eine begründete Mitteilung, greift die Genehmigungsfiktion nach § 40 Abs. 7 SGB XI.
Wer eine Ablehnung bekommt: die Widerspruchsfrist von einem Monat nutzen und den Ablehnungsgrund direkt widerlegen. Die häufigsten Gründe, nicht alleinlebend, kein Notfall-Risiko nachgewiesen, lassen sich mit einem ärztlichen Attest ausräumen. Im Zweifel hilft der Pflegestützpunkt oder der Sozialverband.
Quellen und Hinweise
- GKV-Spitzenverband, Hausnotrufvertrag AC/TK 19/00/452, § 3 Abs. 5 und Anlage 1, gültig seit 01.04.2026
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 40 Abs. 7 SGB XI, Entscheidungsfrist und Genehmigungsfiktion bei Pflegehilfsmitteln
- Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, Produktgruppe 52, Notrufsysteme
- § 40 SGB XI, Gesetzestext
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis
- Bundesministerium für Gesundheit, Pflegeleistungen im Überblick
Alle Angaben wurden im Juli 2026 recherchiert und geprüft. Beträge und Fristen können sich durch gesetzliche Änderungen verschieben. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.




