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Ab wann Sie keine Zuzahlungen mehr leisten.

Zuzah­lungen für Medi­ka­mente, Physio­the­rapie und Kranken­haus leisten Sie nur bis zu Ihrer Belas­tungs­grenze. Der Rechner zeigt die Grenze für 2026 und wie viel bis zur Befreiung noch fehlt.

Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine Entscheidung der Krankenkasse.

Für welches Kalender­jahr rechnen Sie?
Bekommen Sie Grund­sicherung oder Sozial­hilfe, oder zahlt das Sozialamt das Heim?

Gemeint sind Grund­sicherung im Alter, Hilfe zum Lebens­unterhalt, Leistungen nach dem SGB II oder Heim­kosten, die das Sozialamt trägt.

Rente, Lohn, Betriebsrente, Miet- und Zinseinnahmen vor Abzügen. Pflegegeld und Kindergeld zählen nicht.

Leben Sie mit Ehe­partner oder eingetragenem Lebens­partner zusammen?

Auch wenn der Partner dauerhaft im Pflegeheim lebt.

  • Keine Kinder
  • 1 Kind
  • 2 Kinder
  • 3 Kinder
  • 4 Kinder
  • 5 Kinder
  • 6 Kinder

Minderjährige oder familien­versicherte Kinder, die bei Ihnen wohnen.

Ist jemand im Haushalt schwer­wiegend chronisch krank?

Wer seit mehr als einem Jahr Pflege­grad 3, 4 oder 5 hat, erfüllt das in der Regel.

Im laufenden Jahr, alle Personen im Haushalt zusammen: Apotheke, Physio­therapie, Krankenhaus, Hilfs­mittel. Steht auf Quittungen oder dem Sammel­beleg der Apotheke.

Ihre Belastungs­grenze 2026

0 € im Jahr

Brutto­einnahmen0 €
Freibeträge− 7.119 €
Maßgebliche Einnahmen0 €
Prozentsatz2 %
Bisher gezahlt0 €
Über der Grenze gezahlt0 €

Tragen Sie Ihre Einnahmen ein. Werte 2026, Stand 18.10.2026. Eine Orientierung, keine Entscheidung der Krankenkasse.

So stellen Sie den Antrag
So sind die Freibeträge gerechnetFür den Ehe- oder Lebenspartner 7.119 € im Jahr, für jedes Kind 9.756 €. Unverheiratete Paare zählen bei der Krankenkasse getrennt. Eigene Einnahmen der Kinder rechnet der Rechner nicht mit.
Rechtsgrundlage§ 62 SGB V (Belastungsgrenze, Freibeträge, Sonderregel), § 1 SVBezGrV 2026 (Bezugsgröße 47.460 Euro; 2027 laut Verordnungsentwurf 49.560 Euro, BR-Drs. 576/26), § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibeträge; 2027 laut Gesetzentwurf 3.564 Euro, BT-Drs. 21/8235), Anlage zu § 28 SGB XII (Regelsatz), Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses §§ 2 und 3.

So rechnet der Zuzahlungs­rechner.

So rechnet der Rechner

Der Rechner zählt die Bruttoeinnahmen Ihres Haushalts im Jahr zusammen: Ihre eigenen und die Ihres Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners. Davon zieht er die Freibeträge 2026 ab, 7.119 Euro für den Partner und 9.756 Euro für jedes Kind. Vom Rest sind 2 Prozent Ihre Belastungsgrenze für das Kalenderjahr, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat zusammen 32.400 Euro Rente im Jahr. Nach dem Freibetrag bleiben 25.281 Euro. Die Grenze liegt bei 505,62 Euro, mit chronischer Krankheit bei 252,81 Euro. Die Zuzahlungen aller Personen im Haushalt zählen zusammen.

1 Prozent bei chro­ni­scher Krankheit

Schwerwiegend chronisch krank ist, wer wegen derselben Krankheit seit mindestens einem Jahr mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wird und Pflegegrad 3 bis 5, einen Grad der Behinderung ab 60 oder eine dauerhaft nötige Versorgung hat (§ 2 Chroniker-Richtlinie). Bei Pflegegrad 3 bis 5 seit mehr als einem Jahr gilt die Dauerbehandlung als belegt.

Für Versicherte, die nach dem 1. April 1972 geboren sind, gilt die 1-Prozent-Grenze nur mit den vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen oder einem strukturierten Behandlungsprogramm (§ 62 Abs. 1 SGB V).

Grund­si­che­rung und Heim

Bei Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem SGB II oder wenn das Sozialamt die Heimkosten trägt, zählt für den ganzen Haushalt nur der Regelsatz von 563 Euro im Monat. Die Grenze liegt dann 2026 bei 135,12 Euro im Jahr, bei chronischer Krankheit bei 67,56 Euro. Lebt ein Ehepartner dauerhaft im Pflegeheim, gilt das Paar weiter als ein Haushalt. Mehr dazu unter Rente und Grundsicherung.

Antrag bei der Kranken­kasse

Die Befreiung kommt nur auf Antrag. Sammeln Sie die Quittungen aller Personen im Haushalt, legen Sie Einkommensnachweise und bei chronischer Krankheit den Pflegegrad-Bescheid oder eine ärztliche Bescheinigung bei. Die Kasse stellt eine Bescheinigung für den Rest des Jahres aus und erstattet, was darüber liegt. Wie der Antrag läuft und welche Zuzahlungen ab 2027 steigen, steht im Ratgeber Zuzahlungsbefreiung. Weitere Kostenfragen beantwortet die Seite Pflegekosten.

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043

Wie hoch ist die Belastungsgrenze für Zuzahlungen?
2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt Ihres Haushalts, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent (§ 62 SGB V). Vorher gehen Freibeträge ab: 2026 sind das 7.119 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner und 9.756 Euro für jedes Kind.
Gilt Pflegegrad 3 als chronisch krank?
Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist eines der Merkmale einer schwerwiegenden chronischen Krankheit. Dazu kommt eine Dauerbehandlung von mindestens einem Jahr. Wer seit mehr als einem Jahr Pflegegrad 3 bis 5 hat, muss die Dauerbehandlung nicht eigens belegen; dann genügt der Pflegegrad-Bescheid (§ 3 Chroniker-Richtlinie).
Was gilt bei Grundsicherung oder im Pflegeheim mit Sozialhilfe?
Dann zählt für den ganzen Haushalt nur der Regelsatz von 563 Euro im Monat als Einnahme, also 6.756 Euro im Jahr. Die Belastungsgrenze liegt 2026 bei 135,12 Euro, bei chronisch Kranken bei 67,56 Euro.
Bekomme ich zu viel gezahlte Zuzahlungen zurück?
Ja. Die Krankenkasse erstattet, was Sie im Kalenderjahr über Ihrer Grenze gezahlt haben, wenn Sie die Belege vorlegen. Die Befreiung gibt es nur auf Antrag und jedes Jahr neu. Fragen Sie Ihre Kasse, bis wann sie Belege für das Vorjahr annimmt.
Zählt das Pflegegeld zu den Einnahmen?
Nein. Pflegegeld bleibt bei der Belastungsgrenze außer Betracht, ebenso Kindergeld und Wohngeld. Renten, Arbeitseinkommen, Krankengeld sowie Miet- und Zinseinnahmen zählen mit.

Weitere Rechner.

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