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Wann die Kasse beim Zahnersatz alles zahlt.

Bei geringem Einkommen übernimmt die Kranken­kasse die Regel­ver­sor­gung ganz, knapp über der Grenze einen Teil mehr. Geben Sie Einnahmen und die Beträge aus dem Heil- und Kosten­plan ein. Der Rechner zeigt Zuschuss und Eigen­anteil, für eine Bewil­li­gung bis Ende 2026 und nach dem neuen Recht ab 2027.

Ohne Anmeldung. Das Ergebnis ist eine Orientierung, keine Entscheidung der Krankenkasse.

Bekommen Sie Grund­sicherung, Sozial­hilfe oder BAföG, oder zahlt das Sozialamt das Heim?

Auch Leistungen nach dem SGB II oder Ausbildungs­förderung nach dem SGB III. Dann gilt der Härtefall ohne Prüfung des Einkommens.

Alle Personen im Haushalt zusammen, vor Abzügen: Renten, Lohn, Betriebsrente, Miete, Zinsen.

  • Keine Angehörigen
  • 1 Angehöriger
  • 2 Angehörige
  • 3 Angehörige
  • 4 Angehörige
  • 5 Angehörige
  • 6 Angehörige

Ehe- oder Lebenspartner und Kinder, die mit Ihnen wohnen. Ihre Grenze zeigt das Ergebnis.

Wann bewilligt die Kasse den Heil- und Kosten­plan?

Ab dem 01.01.2027 sinkt der Festzuschuss. Maßgeblich ist das Datum der Bewilligung, nicht der Behandlung.

Aus dem Heil- und Kosten­plan

Der Betrag, den die Kasse ohne Härtefall zahlt, so wie er im Plan steht.

Voraussichtliche Kosten für Zahnarzt und Labor zusammen, vor Abzug des Zuschusses.

  • Kein Bonus, 60 Prozent
  • 5 Jahre, 70 Prozent
  • 10 Jahre, 75 Prozent

Mit welchem Satz der Festzuschuss im Plan gerechnet ist: 5 oder 10 Jahre lückenlos beim Zahnarzt.

  • Regelversorgung
  • Aufwendigere Versorgung

Steht im Plan. Regelversorgung ist die Standard­behandlung für den Befund, aufwendiger ist etwa ein Implantat oder eine Vollverblendung.

Härtefall, Ihr Eigen­anteil (Recht bis 2026)

0 € laut Plan

Ihre Grenze im Monat1.582 €
Festzuschuss ohne Härtefall0 €
Zuschuss der Kasse0 €
Eigenanteil ohne Härtefall0 €
Eigenanteil bei Bewilligung ab 20270 €

Tragen Sie Festzuschuss und Gesamtkosten aus dem Heil- und Kostenplan ein. Werte 2026, Recht ab 2027 und Bezugsgröße 2027 laut Entwurf, Stand 18.10.2026. Eine Orientierung, keine Entscheidung der Krankenkasse.

So stellen Sie den Antrag
Neues Recht ab 01.01.2027Ab dem 01.01.2027 zahlt die Kasse als Festzuschuss 50 Prozent der Regel­versorgung, mit Bonusheft 60 oder 65 Prozent, im Härtefall zusätzlich 50 Prozent. Für Festzuschüsse, die die Kasse vor dem 01.01.2027 bewilligt, gilt weiter das alte Recht mit 60, 70 und 75 Prozent, auch wenn die Behandlung erst 2027 stattfindet.
Rechtsgrundlage§ 55 Abs. 1 SGB V (Festzuschuss bis 31.12.2026: 60, 70 und 75 Prozent; ab 01.01.2027: 50, 60 und 65 Prozent), Abs. 2 (Härtefall zusätzlich 40, ab 2027 50 Prozent; Grenze 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, plus 15 und 10 Prozent je Angehörigem), Abs. 3 (gleitende Härtefallregelung), Abs. 6 n. F. (Übergangsregel). Neues Recht: GKV-Beitragssatz­stabilisierungs­gesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228. Bezugsgröße 2026: 3.955 Euro im Monat (§ 1 SVBezGrV 2026), 2027: 4.130 Euro im Monat laut Verordnungsentwurf (BR-Drs. 576/26, Stand 18.10.2026).

So rechnet der Härtefall-Rechner.

So rechnet der Rechner

Ohne Härtefall zahlt die Kasse den Festzuschuss. Bei einer Bewilligung bis Ende 2026 sind das 60 Prozent der Regelversorgung, mit Bonusheft 70 oder 75 Prozent. Im Härtefall kommen 40 Prozent dazu, die Regelversorgung ist dann voll bezahlt. Der Rechner nimmt den Festzuschuss und die Gesamtkosten aus Ihrem Heil- und Kostenplan und zeigt, was bei Ihnen bleibt, nach dem Recht Ihres Bewilligungsdatums und zum Vergleich nach dem anderen.

Einkom­mens­grenzen 2026

  • Alleinstehend: 1.582 Euro brutto im Monat
  • Mit einem Angehörigen: 2.175,25 Euro
  • Mit zwei Angehörigen: 2.570,75 Euro
  • Für jeden weiteren Angehörigen: plus 395,50 Euro

Gezählt werden die Einnahmen aller Angehörigen im Haushalt, bei Ehepaaren also beide Renten. Genau auf der Grenze gilt der Härtefall noch. Ab 2027 steigen die Grenzen mit der Bezugsgröße. Laut Verordnungsentwurf (BR-Drs. 576/26, Stand 18.10.2026) wären es 1.652 Euro für Alleinstehende, 2.271,50 Euro mit einem und 2.684,50 Euro mit zwei Angehörigen; die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.

Gleitende Härte­fall­re­ge­lung

Eine Rentnerin lebt allein und hat 1.700 Euro brutto im Monat, 118 Euro über der Grenze. Mal drei sind das 354 Euro. Ihr Festzuschuss von 791,34 Euro liegt 437,34 Euro darüber; diesen Betrag zahlt die Kasse zusätzlich. Bei Kosten der Regelversorgung von 1.318,92 Euro bleiben ihr 90,24 Euro statt 527,58 Euro.

Neues Recht ab 2027

Ab dem 01.01.2027 gilt § 55 SGB V in neuer Fassung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228). Der Festzuschuss beträgt dann 50 Prozent der Regelversorgung, mit Bonusheft 60 Prozent nach 5 Jahren und 65 Prozent nach 10 Jahren. Im Härtefall zahlt die Kasse zusätzlich 50 Prozent, die Regelversorgung bleibt also voll bezahlt. Die Einkommensgrenzen und die gleitende Regel ändern sich im Wortlaut nicht. Weil der Festzuschuss kleiner ist, reicht die gleitende Regel aber nicht mehr so weit über die Grenze hinaus.

Für alle Festzuschüsse, die die Kasse vor dem 01.01.2027 bewilligt, gilt das alte Recht. Es kommt auf das Datum der Bewilligung an, nicht auf den Beginn der Behandlung. Für die Rentnerin aus dem Beispiel sinkt der Festzuschuss nach neuem Recht auf 659,46 Euro. Mit der Grenze von 1.652 Euro laut Verordnungsentwurf liegt sie nur noch 48 Euro darüber, mal drei sind das 144 Euro. Der Festzuschuss liegt 515,46 Euro über den 144 Euro; diesen Betrag zahlt die Kasse zusätzlich. Ihr bleiben 144 Euro statt 90,24 Euro. Ohne Härtefall wären es 659,46 Euro statt 527,58 Euro.

Antrag vor der Behand­lung

Den Härtefall beantragen Sie vor Beginn der Behandlung mit dem Heil- und Kostenplan und den Einkommensnachweisen aller Personen im Haushalt, bei Leistungsbezug mit dem Bescheid. Die gleitende Regel beantragen Sie nach der Behandlung mit der Rechnung. Alle Schritte stehen im Ratgeber Zahnersatz im Härtefall. Mehr zu Leistungen bei Pflegegrad unter Zähne, Hören, Sehen im Alter.

Häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an: 0345 5646 3043

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für den Härtefall 2026?
1.582 Euro brutto im Monat für Alleinstehende, 2.175,25 Euro mit einem Angehörigen im Haushalt und 395,50 Euro mehr für jeden weiteren Angehörigen. Das sind 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro, plus 15 und 10 Prozent (§ 55 Abs. 2 SGB V). Ab 2027 bleibt die Formel gleich; die Beträge richten sich dann nach der Bezugsgröße 2027. Laut Verordnungsentwurf (BR-Drs. 576/26, Stand 18.10.2026) wären das 1.652 Euro für Alleinstehende, 2.271,50 Euro mit einem Angehörigen und 413 Euro mehr für jeden weiteren.
Was ändert sich 2027 beim Zahnersatz?
Ab dem 01.01.2027 zahlt die Kasse als Festzuschuss 50 Prozent der Regelversorgung statt 60 Prozent, mit Bonusheft 60 oder 65 Prozent statt 70 oder 75 Prozent. Im Härtefall kommen 50 statt 40 Prozent dazu, die Regelversorgung bleibt also voll bezahlt. Für Festzuschüsse, die die Kasse vor dem 01.01.2027 bewilligt, gilt das alte Recht (§ 55 Abs. 6 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 228).
Wann gilt der Härtefall ohne Prüfung des Einkommens?
Bei Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem SGB II, BAföG oder Ausbildungsförderung nach dem SGB III und wenn ein Träger der Sozialhilfe die Heimkosten trägt. Für Pflegebedürftige im Heim mit Hilfe zur Pflege ist der letzte Punkt wichtig.
Was ist die gleitende Härtefallregelung?
Liegen Ihre Einnahmen knapp über der Grenze, nimmt die Kasse den Betrag über der Grenze mal drei. Liegt der Festzuschuss ohne Bonus darüber, zahlt sie die Differenz zusätzlich (§ 55 Abs. 3 SGB V). Insgesamt höchstens die Kosten der Regelversorgung. Den Antrag stellen Sie nach der Behandlung mit der Rechnung.
Zahlt die Kasse im Härtefall auch ein Implantat?
Nein, nicht vollständig. Wählen Sie eine aufwendigere Versorgung als die Regelversorgung, zahlt die Kasse auch im Härtefall nur den Betrag, den die Regelversorgung für Ihren Befund kosten würde. Die Mehrkosten tragen Sie selbst.
Bekomme ich im Härtefall zusätzlich den Bonus?
Nein. Im Härtefall zahlt die Kasse die Regelversorgung bereits vollständig, der Bonus bringt dann nichts mehr; ab 2027 steht das ausdrücklich im Gesetz (§ 55 Abs. 1 Satz 8 SGB V n. F.). Bei der gleitenden Regel zählt der Festzuschuss mit Bonus; den zusätzlichen Betrag rechnet die Kasse aus dem Festzuschuss ohne Bonus.

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