Eine barrierefreie Dusche ist nach DIN 18040-2 niveaugleich mit dem Boden, höchstens 2 Zentimeter abgesenkt, rutschhemmend und bietet mindestens 120 x 120 Zentimeter Fläche, für Rollstuhlnutzer 150 x 150 Zentimeter. Den Umbau von der Wanne zur Dusche kann die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 mit bis zu 4.180 Euro bezuschussen, Duschsitz oder Duschhocker zahlt die Krankenkasse (Stand 18.10.2026).
Der Wannenrand ist für viele ältere Menschen die erste echte Barriere in der Wohnung. Eine bodengleiche Dusche macht das tägliche Waschen wieder ohne Klettern möglich, mit Rollator, Duschstuhl oder Rollstuhl. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Barrierefrei wohnen und erklärt Maße, Ausstattung und Kostenträger.
Welche Maße braucht eine barrierefreie Dusche?
Die Maße stehen in der DIN 18040-2, der Norm für barrierefreie Wohnungen. Sie unterscheidet barrierefrei nutzbare Duschen, etwa mit Rollator, und Duschen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, in der Norm mit "R" gekennzeichnet. Im Bestand ist die Norm ein Maßstab, kein Muss; die KfW nennt für ihre Förderung eigene Mindestwerte.
| Anforderung | DIN 18040-2, barrierefrei | DIN 18040-2, rollstuhlgerecht (R) | KfW-Mindestanforderung Kredit 159 |
|---|---|---|---|
| Fläche im Duschplatz | mindestens 120 x 120 cm | mindestens 150 x 150 cm | keine eigene Duschfläche; vor jedem Sanitärobjekt Bewegungsfläche mindestens 90 x 120 cm |
| Übergang zum Boden | niveaugleich, Absenkung höchstens 2 cm, Übergang möglichst als schräge Fläche | wie links | bodengleich, wenn baulich nicht möglich höchstens 20 mm |
| Bodenbelag | rutschhemmend, im Duschplatz mindestens Bewertungsgruppe B für nasse Barfußbereiche (heute DGUV Information 207-006) | wie links | rutschfest oder rutschhemmend |
| Gefälle, wenn der Duschplatz zur Bewegungsfläche zählt | höchstens 2 % | wie links | keine Angabe |
| Sitz | keine Vorgabe | Dusch-Klappsitz in 46 bis 48 cm Höhe nachrüstbar | Duschklappsitz als förderfähige Nebenarbeit |
| Griffe | Wände für Stütz- und Haltegriffe nachrüstbar | beidseitig des Klappsitzes hochklappbare Stützgriffe nachrüstbar, Oberkante 28 cm über Sitzhöhe | Stütz- und Haltegriffe als Nebenarbeit förderfähig |
| Wassertemperatur | an der Armatur auf 45 °C begrenzen | wie links | keine Angabe |
Quelle: DIN 18040-2:2011-09, Abschnitte 5.5.1, 5.5.2 und 5.5.5, abgedruckt im Praxisleitfaden des Bauministeriums NRW (Ausgabe Juni 2023); KfW, Anlage Technische Mindestanforderungen zum Kredit 159, Stand 09/2021. Stand: 18.10.2026.
Die Fläche des Duschplatzes darf in die Bewegungsflächen des Bades einbezogen werden, wenn der Übergang bodengleich ist. So passt ein barrierefreies Bad oft auf weniger Fläche, als man denkt: Die bayerische Bauverwaltung nennt rund sechs Quadratmeter für ein Bad, das die Anforderungen an die Bewegungsflächen erfüllt.
Lässt sich eine ebenerdige Dusche nachrüsten?
In vielen Bädern ja; ob es geht, entscheidet vor allem der Abfluss. Ebenerdig, bodengleich oder behindertengerecht meinen im Alltag meist dasselbe: Der Duschplatz liegt auf Höhe des Badbodens, nach DIN 18040-2 höchstens 2 Zentimeter abgesenkt. Damit das Wasser trotzdem abläuft, braucht der Boden ein leichtes Gefälle zum Ablauf, und darunter muss Platz für das Ablaufrohr bis zur Abwasserleitung sein.
Beim Umbau prüft der Fachbetrieb deshalb zuerst, wie viel Höhe im Fußboden zur Verfügung steht und wo die Abwasserleitung liegt. Reicht die Höhe nicht, gibt es besonders flache Ablaufsysteme oder die Möglichkeit, den ganzen Badboden anzuheben. Manchmal bleibt nur eine sehr flache Duschwanne: Sie ist barrierearm, aber nicht bodengleich nach Norm. Ob die Pflegekasse auch sie bezuschusst, entscheidet sie im Einzelfall. Wie Sie den Zuschuss für den Umbau beantragen, steht im Ratgeber Badumbau-Zuschuss der Pflegekasse.
Wie sollte ein barrierefreies Bad mit Dusche ausgestattet sein?
Neben den Maßen entscheiden Details darüber, ob die Dusche im Alltag funktioniert. Diese Checkliste hilft beim Gespräch mit dem Fachbetrieb:
- Bodengleicher Einstieg ohne Duschwanne oder mit flacher, befahrbarer Duschfläche.
- Rutschhemmende Fliesen auch außerhalb des Duschplatzes.
- Einhebel-Armatur mit Temperaturbegrenzung; die Norm empfiehlt, dass der Hebel nach unten weist.
- Platz für einen Duschstuhl oder einen Klappsitz an der Wand.
- Wände, an denen Griffe sicher montiert werden können.
- Duschvorhang oder Spritzschutz, der den Zugang nicht versperrt.
- Badtür, die nicht nach innen aufschlägt und von außen entriegelt werden kann.
- Platz, um später bei Bedarf wieder eine Badewanne aufzustellen; die Norm empfiehlt, das zu ermöglichen.
Maße und Ausstattung für die Toilette erklärt der Ratgeber Barrierefreies WC.
Was zahlt die Pflegekasse?
Die Pflegekasse bezuschusst den Umbau als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Der Austausch der Badewanne gegen eine bodengleiche Dusche ist im Rundschreiben der Pflegekassen ausdrücklich als Beispiel genannt. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme ab Pflegegrad 1, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis zu 16.720 Euro (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Alle Arbeiten, die zum selben Zeitpunkt nötig sind, zählen als eine Maßnahme: Dusche, Griffe, Türverbreiterung und rutschhemmender Boden gehören in einen Antrag. Stellen Sie ihn mit Kostenvoranschlag, bevor die Arbeiten beginnen; eine Vorlage bietet das Antrag-Muster zur Wohnumfeldverbesserung. Was nach dem Zuschuss bleibt, zeigt der Ratgeber zum Badumbau-Zuschuss.
Was zahlt die Krankenkasse?
Die Krankenkasse zahlt Duschhilfen, die im Hilfsmittelverzeichnis stehen und im Einzelfall erforderlich sind: Duschsitze zur Wandmontage, Duschhocker mit Armlehnen, Duschstühle und Duschliegen (Produktuntergruppe 04.40.03). Laut Verzeichnis kommen sie in Frage, wenn jemand in der Dusche nicht sicher stehen kann. Sie zahlen 10 Prozent zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 61 SGB V); ab 01.01.2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, beschlossen).
Das Rundschreiben der Pflegekassen nennt genau diese Aufteilung als Beispiel: Die Pflegekasse bezuschusst den bodengleichen Zugang zur Dusche, die Krankenkasse stellt den Duschsitz. Handelsübliche Duschhaltegriffe zahlt die Krankenkasse dagegen nicht; sie gelten als Gebrauchsgegenstand. Welche Griffe sich eignen, zeigt der Ratgeber Haltegriff fürs Bad. Mehr zu Verordnung und Sanitätshaus im Bereich Hilfsmittel.
Gibt es noch weitere Zuschüsse?
Der KfW-Zuschuss 455-B, mit dem viele 2026 ihr Bad finanzieren wollten, nimmt keine Anträge mehr an; die Mittel sind ausgeschöpft (KfW-Programmseite, abgerufen 18.10.2026). Solange er lief, war er mit dem Zuschuss der Pflegekasse nur für unterschiedliche Teile des Umbaus mit getrennter Rechnung kombinierbar (KfW-Merkblatt, Stand 04/2026). Verfügbar ist der KfW-Kredit 159 mit bis zu 50.000 Euro je Wohnung. Alle Geldquellen im Überblick zeigt der Ratgeber Zuschuss für barrierefreies Umbauen. Programme der Länder finden Sie im Ratgeber KfW und Landesprogramme.
Ein Beispiel: Umbau zur bodengleichen Dusche
Eine Frau mit Pflegegrad 2 kann nicht mehr sicher über den Wannenrand steigen und wäscht sich seit Wochen nur noch am Waschbecken. Bis der Umbau steht, verordnet die Hausärztin einen Badewannensitz, den die Krankenkasse übernimmt. Gleichzeitig holt die Tochter einen Kostenvoranschlag für eine bodengleiche Dusche mit Griffen ein.
Die Tochter stellt den Antrag bei der Pflegekasse und wartet die Zusage ab. Die Kasse bezuschusst den Umbau mit bis zu 4.180 Euro. Nach dem Umbau verordnet die Ärztin einen Duschhocker mit Armlehnen; auch den zahlt die Krankenkasse, die Mutter zahlt höchstens 10 Euro zu. Was ein solcher Umbau ungefähr kostet, zeigt der Badumbau-Zuschuss-Rechner.
Wann die Regeln nicht greifen
Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss der Pflegekasse; dann bleiben Krankenkasse für die Duschhilfen, der KfW-Kredit und eigene Mittel. Reine Modernisierung, etwa eine neue Dusche aus optischen Gründen, zählt nicht. Und wer zur Miete wohnt, braucht für den Umbau die Erlaubnis des Vermieters. Für Umbauten, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen dienen, können Mieter diese Erlaubnis verlangen, außer sie ist dem Vermieter nicht zuzumuten (§ 554 BGB).
Häufige Fragen
Wie groß muss eine barrierefreie Dusche sein?
Nach DIN 18040-2 mindestens 120 x 120 Zentimeter, für Rollstuhlnutzer mindestens 150 x 150 Zentimeter. Die Fläche darf in die Bewegungsfläche des Bades einbezogen werden, wenn der Übergang bodengleich ist.
Wie hoch darf die Kante einer barrierefreien Dusche sein?
Die Norm verlangt einen niveaugleichen Übergang mit höchstens 2 Zentimetern Absenkung, möglichst als schräge Fläche.
Zahlt die Pflegekasse eine bodengleiche Dusche?
Ja, als wohnumfeldverbessernde Maßnahme mit bis zu 4.180 Euro ab Pflegegrad 1. Stellen Sie den Antrag vor Beginn der Arbeiten.
Zahlt die Krankenkasse einen Duschhocker?
Ja, wenn er im Einzelfall erforderlich ist, etwa weil jemand in der Dusche nicht sicher stehen kann. Duschhocker stehen im Hilfsmittelverzeichnis (Produktart 04.40.03.1), die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro, ab 01.01.2027 höchstens 15 Euro.
Zusammenfassung
Eine barrierefreie Dusche ist bodengleich, höchstens 2 Zentimeter abgesenkt, rutschhemmend und bietet mindestens 120 x 120 Zentimeter Fläche. Den Umbau von der Wanne zur Dusche kann die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 mit bis zu 4.180 Euro bezuschussen, Duschsitz und Duschhocker zahlt die Krankenkasse. Stellen Sie die Anträge vor Beginn der Arbeiten. Mehr dazu im Bereich Barrierefrei wohnen und im Ratgeber zur Wohnumfeldverbesserung.
Quellen
- DIN 18040-2:2011-09, Abdruck in: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW, Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen, Ausgabe Juni 2023 (Abschnitte 5.5.1, 5.5.2, 5.5.5, 5.5.6), abgerufen am 18.10.2026
- KfW, Altersgerecht Umbauen Kredit 159, Anlage Technische Mindestanforderungen, Stand 09/2021 (Förderbereich 5), abgerufen am 18.10.2026
- Oberste Baubehörde Bayern, Faltblatt Barrierefreies Wohnen (DIN 18040-2), 2. Auflage März 2012, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis Produktgruppe 04 Bade- und Duschhilfen, Fortschreibung vom 15.10.2025, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Spitzenverband, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI, Stand 02.04.2026 (§ 40, Ziffer 2.2), abgerufen am 18.10.2026
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, abgerufen am 18.10.2026
- § 554 BGB, Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz, abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 23: § 61 SGB V ab 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026
- KfW, Programmseite Barrierereduzierung Investitionszuschuss 455-B (keine Antragstellung mehr möglich), abgerufen am 18.10.2026
- KfW, Merkblatt Barrierereduzierung Investitionszuschuss 455-B, Stand 04/2026, abgerufen am 18.10.2026






