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Ratgeber Entlastungs­betrag

Sozi­al­raum­budget: Was ab 2027 den Entlastungs­betrag ersetzen soll

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Das Sozialraumbudget soll ab 01.01.2027 den Entlastungsbetrag von 131 Euro ersetzen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause gibt es bis 175 Euro im Monat, unter 25 Jahren bis 300 Euro, nur für anerkannte Alltagshilfen (§ 45b SGB XI-E). Pflegegrad 1 soll kein Sozialraumbudget erhalten. Stand: nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen.

Das Sozialraumbudget ist einer der neuen Begriffe aus dem Pflegeneuordnungsgesetz. Es bringt mehr Geld im Monat, ist aber enger gefasst als der heutige Entlastungsbetrag. Dieser Ratgeber gehört zum Thema Pflegereform 2027; was bis Ende 2026 gilt, steht im Bereich Entlastungsbetrag.

Was ist das Sozialraumbudget?

Das Sozialraumbudget ist ein monatlicher Betrag der Pflegekasse für Alltagshilfen. Nach dem Entwurf haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch auf bis zu 175 Euro im Monat, wenn sie 25 Jahre oder älter sind, und auf bis zu 300 Euro, wenn sie jünger sind (§ 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI-E). Die Begründung erklärt den höheren Betrag damit, dass junge Pflegebedürftige meist von ihren Eltern gepflegt werden, die besonders stark belastet sind.

Nach dem Entwurf ist das Geld zweckgebunden. Es darf nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, die nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen anerkannt sind (§ 45b Abs. 1 Satz 2 SGB XI-E). Angebote zur Unterstützung im Alltag sind zum Beispiel Betreuungsgruppen, Helferkreise oder Alltagsbegleiter, die Pflegebedürftige betreuen und Angehörige entlasten.

Einen Antrag vorab soll es nicht brauchen. Der Anspruch soll entstehen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Sie bezahlen den Anbieter und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein, die den Betrag erstattet (§ 45b Abs. 2 SGB XI-E). So ist es auch heute beim Entlastungsbetrag.

Was ändert sich gegenüber dem Entlastungsbetrag?

Nach dem Entwurf ist das Sozialraumbudget höher, steht aber weniger Menschen zu und lässt sich für weniger Leistungen nutzen. Die wichtigsten Unterschiede:

PunktHeute (bis 31.12.2026)Geplant ab 01.01.2027Paragraph
NameEntlastungsbetragSozialraumbudget§ 45b SGB XI / § 45b SGB XI-E
Betrag im Monatbis 131 Eurobis 175 Euro ab 25 Jahren, bis 300 Euro unter 25 Jahren§ 45b Abs. 1
Wer erhält ihnalle Pflegegrade in häuslicher Pflege, auch Pflegegrad 1nur Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege§ 45b Abs. 1, § 28a SGB XI-E
Tages- und Nachtpflegeerstattungsfähignicht mehr erstattungsfähig§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 / Satz 2 SGB XI-E
Kurzzeitpflegeerstattungsfähignicht mehr erstattungsfähig§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 / Satz 2 SGB XI-E
Ambulanter Pflegediensterstattungsfähig, bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht für Selbstversorgungnicht mehr erstattungsfähig§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 / Satz 2 SGB XI-E
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltagerstattungsfähigeinzige erlaubte Verwendung§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 / Satz 2 SGB XI-E
Nicht verbrauchte Beträgeins folgende Kalenderhalbjahr übertragbarmonatlich, Ansparen laut Begründung nicht mehr vorgesehen§ 45b Abs. 1 Satz 5 / Begr. S. 213
Bis 40 Prozent der Sachleistung für Alltagshilfen umwandelnmöglich ab Pflegegrad 2entfällt§ 45a Abs. 4 SGB XI / § 45a SGB XI-E

Quelle: SGB XI in der geltenden Fassung (§§ 45a, 45b); Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26(neu), Art. 1 Nr. 24 und 41 mit Begründung. Stand: 18.10.2026.

Im Jahr sind das bis zu 2.100 Euro statt heute bis zu 1.572 Euro, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 3.600 Euro. Laut Begründung erfolgt die Erhöhung "ausgabenneutral", weil das Budget nur noch für eine Leistungsart verwendet werden kann.

Wofür können Sie das Sozialraumbudget einsetzen?

Nach dem Entwurf können Sie das Sozialraumbudget nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI-E einsetzen. Der Entwurf unterscheidet drei Arten:

  • Betreuungsangebote: Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer betreuen Pflegebedürftige unter fachlicher Anleitung, in Gruppen oder zu Hause.
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden: gezielte Entlastung und Beratung für pflegende Angehörige.
  • Angebote zur Entlastung im Alltag: Hilfe im Haushalt, bei Alltagsaufgaben oder beim Organisieren von Hilfen.

Als Beispiele nennt der Entwurf Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Helferkreise zur stundenweisen Entlastung, Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, ehrenamtliche Pflegebegleitende und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 45a Abs. 1 SGB XI-E).

Neu ist die Nachbarschaftshilfe durch Einzelhelfende: Sie soll künftig von den Pflegekassen anerkannt werden, nach Richtlinien des GKV-Spitzenverbands, die bis zum 01.01.2028 kommen sollen. Bis dahin soll die Anerkennung bei der Landesbehörde bleiben (§ 45a Abs. 4 SGB XI-E). Wie lange Anerkennungen nach bisherigem Landesrecht danach übergangsweise fortgelten, sollen diese Richtlinien regeln (§ 45a Abs. 4 Satz 4 SGB XI-E). Professionelle Anbieter, die als ambulante Betreuungseinrichtung zugelassen sind, sollen nicht über das Sozialraumbudget abrechnen, sondern über das Sachleistungsbudget. Welche Angebote es heute schon gibt, beschreibt der Bereich Alltagshilfe.

Der Preis soll begrenzt werden: Ein Angebot dürfte nach dem Entwurf nicht mehr verlangen als zugelassene Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Sachleistungen (§ 45b Abs. 4 SGB XI-E).

Ein Rechenbeispiel: Was ändert sich für eine Familie?

Eine Frau mit Pflegegrad 2 lebt allein; ihr Sohn pflegt sie. Sie geht zweimal in der Woche in eine Tagespflege und zahlt dafür heute einen Eigenanteil, den sie mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat bezahlt.

Ab 2027 stünden ihr nach dem Entwurf 175 Euro im Monat zu. Die Tagespflege selbst zahlt die Pflegekasse weiter aus dem eigenen Tagespflege-Betrag (§ 41 SGB XI-E), aber den Eigenanteil der Tagespflege darf sie nicht mehr über das Sozialraumbudget abrechnen. Die 175 Euro kann sie nur nutzen, wenn sie zusätzlich ein anerkanntes Alltagsangebot in Anspruch nimmt, etwa eine Betreuungsgruppe oder eine Hilfe im Haushalt. Den Eigenanteil der Tagespflege trägt sie dann selbst, etwa aus dem Pflegegeld, das nach dem Entwurf im Umfang eines Entlastungsbudgets auf 380 Euro steigen soll.

Anders sieht es aus, wenn sie schon heute eine anerkannte Haushaltshilfe nutzt: Dann würde der erstattungsfähige Betrag um 44 Euro im Monat steigen. Wie sich die Tagespflege bezahlen lässt, beschreibt der Bereich Tagespflege.

Was passiert mit Restbeträgen aus 2026?

Das ist im Entwurf nicht geregelt. Nach heutigem Recht können Sie nicht verbrauchte Entlastungsbeträge aus 2026 bis zum 30.06.2027 nutzen (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Der Entwurf ersetzt § 45b zum 01.01.2027 vollständig und enthält keine Übergangsregel für diese Restbeträge.

Ob die Pflegekassen Restbeträge aus 2026 im ersten Halbjahr 2027 noch erstatten, lässt sich deshalb heute nicht sagen. Wir aktualisieren diesen Abschnitt, sobald der Bundestag entschieden hat oder die Pflegekassen sich dazu äußern.

Was können Familien jetzt tun?

Bis zum 31.12.2026 gilt das heutige Recht unverändert. Diese Schritte helfen, ohne dass Sie etwas überstürzen müssen:

  1. Entlastungsbetrag 2026 nutzen: Setzen Sie den Betrag wie gewohnt ein und reichen Sie Rechnungen zeitnah ein, damit nichts liegen bleibt. Wie das geht, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.
  2. Anbieter fragen: Klären Sie, ob Ihr heutiger Anbieter ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag ist oder ein Pflegedienst. Nur Ersteres bleibt nach dem Entwurf über das Sozialraumbudget erstattungsfähig.
  3. Tagespflege und Kurzzeitpflege durchrechnen: Wenn Sie den Entlastungsbetrag heute für Eigenanteile nutzen, planen Sie, wie Sie diese ab 2027 bezahlen würden.
  4. Beratung nutzen: Die Pflegeberatung der Pflegekasse hilft, die eigene Lage durchzugehen; die Kosten trägt die Pflegekasse (§ 7a SGB XI).
  5. Beschluss abwarten: Kündigen oder ändern Sie Verträge nicht allein wegen des Entwurfs.

Wann gilt das Sozialraumbudget nicht?

Bei Pflegegrad 1 gibt es nach dem Entwurf kein Sozialraumbudget und keinen anderen Ersatz für den Entlastungsbetrag. Stattdessen sieht der Entwurf zusätzliche Beratungsbesuche und ab 2029 eine Pflegebegleitung vor. Was sonst für diesen Grad gelten soll, erklärt der Ratgeber Pflegegrad 1 ab 2027. Auch wer in einem Pflegeheim lebt, erhält kein Sozialraumbudget; es gilt nur in häuslicher Pflege.

Ausgeschlossen sein sollen außerdem Angebote ohne Anerkennung, etwa eine privat bezahlte Putzhilfe ohne anerkanntes Konzept. Wer Hilfe zur Pflege vom Sozialamt bezieht, muss sich das Sozialraumbudget grundsätzlich nicht anrechnen lassen, mit Ausnahmen bei vergleichbaren Leistungen (§ 45b Abs. 3 SGB XI-E).

Was noch offen ist

  • Restbeträge 2026: keine Übergangsregel im Entwurf.
  • Eigenanteile Tages- und Kurzzeitpflege: bisher oft über den Entlastungsbetrag bezahlt; der Entwurf nennt keinen Ersatz. Die pflegebedingten Kosten der Kurzzeitpflege soll das Überbrückungsbudget tragen.
  • Nachbarschaftshilfe: Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands zur Anerkennung sollen erst bis 01.01.2028 vorliegen; bis dahin soll die Anerkennung nach Landesrecht gelten.
  • Angebot vor Ort: Ob es in Ihrer Region genug anerkannte Alltagsangebote gibt, hängt von Land und Kommune ab. Der Entwurf sieht vor, die Fördermittel für den Ausbau von 25 auf 125 Millionen Euro im Jahr zu erhöhen (§ 45c Abs. 1 SGB XI-E), Zahlen zum Angebot nennt er nicht.
  • Beschluss: Im Gesetzgebungsverfahren können sich Beträge und Regeln noch ändern; der Bundestag muss das Gesetz noch beschließen, der Bundesrat kann nach Einordnung der Bundesregierung nur Einspruch einlegen.

Häufige Fragen

Soll das Sozialraumbudget den Entlastungsbetrag ersetzen?
Ja, nach dem Entwurf ab 01.01.2027. Es soll bis 175 Euro im Monat betragen, unter 25 Jahren bis 300 Euro, und ab Pflegegrad 2 gelten.

Ist mit Pflegegrad 1 ein Sozialraumbudget geplant?
Nein. Der Entwurf streicht den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ersatzlos, auch für Menschen, die ihn heute schon erhalten.

Muss ich das geplante Sozialraumbudget beantragen?
Nach dem Entwurf nicht. Der Anspruch soll automatisch entstehen, die Pflegekasse erstattet gegen Rechnung (§ 45b Abs. 2 SGB XI-E).

Soll das Sozialraumbudget auch für den Pflegedienst gelten?
Nein. Leistungen von Pflegediensten und zugelassenen Betreuungsdiensten laufen nach dem Entwurf über das Sachleistungsbudget.

Kann ich das geplante Sozialraumbudget ansparen?
Nach der Begründung des Entwurfs ist eine Ansparmöglichkeit nicht vorgesehen. Der Entwurfstext selbst nennt einen monatlichen Betrag ohne Übertragungsregel.

Zusammenfassung

Das Sozialraumbudget soll den Entlastungsbetrag ab 2027 ablösen: mehr Geld im Monat, aber nur ab Pflegegrad 2 und nur für anerkannte Alltagshilfen. Tagespflege, Kurzzeitpflege und Pflegedienst sollen sich damit nicht mehr bezahlen lassen. Für Restbeträge aus 2026 fehlt eine Übergangsregel. Den Überblick über alle Änderungen finden Sie unter Pflegereform 2027, das heute geltende Recht unter Entlastungsbetrag und im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026.

Quellen

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