Eine Haushaltshilfe putzt, wäscht, kauft ein und kocht. Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse dafür 2026 bis zu 131 Euro im Monat, wenn der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann die Krankenkasse bis zu vier Wochen Haushaltshilfe übernehmen. Was Sie selbst zahlen, mindert zu 20 Prozent Ihre Einkommensteuer. Stand: 18.10.2026.
Oft fängt es mit dem Haushalt an: Die Fenster bleiben ungeputzt, der Einkauf wird zur Last, die Wäsche stapelt sich. Wer hier früh Hilfe holt, entlastet die ganze Familie. Für Haushaltshilfe gibt es mehrere Geldquellen, die sich zum Teil kombinieren lassen. Diese Seite ordnet sie. Ob ein Pflegegrad besteht, entscheidet über den wichtigsten Teil; mehr dazu auf der Seite Pflegegrad.
Wer zahlt die Haushaltshilfe? Die Geldquellen im Überblick
| Leistung | Voraussetzung | Betrag 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | Pflegegrad 1 bis 5, Pflege zu Hause, anerkannter Anbieter | bis 131 € im Monat | § 45b SGB XI |
| Umwandlung von Pflegesachleistung | Pflegegrad 2 bis 5, Sachleistung nicht ausgeschöpft | bis 40 % der Sachleistung: 318,40 / 598,80 / 743,60 / 919,60 € (PG 2 bis 5) | § 45a Abs. 4 SGB XI |
| Pflegesachleistung (Pflegedienst) | Pflegegrad 2 bis 5 | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat, umfasst auch Hilfen bei der Haushaltsführung | § 36 SGB XI |
| Haushaltshilfe der Krankenkasse | Krankheit oder Krankenhaus, Haushalt nicht weiterführbar | bis 4 Wochen, mit Kind unter 12 Jahren bis 26 Wochen; Zuzahlung 5 bis 10 € je Tag, ab 01.01.2027 7,50 bis 15 € | § 38 SGB V, § 61 SGB V |
| Steuerermäßigung, Minijob im Haushalt | Rechnung oder Minijob-Anmeldung | 20 % der Kosten, höchstens 510 € im Jahr | § 35a Abs. 1 EStG |
| Steuerermäßigung, Dienstleister | Rechnung, Überweisung | 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr | § 35a Abs. 2 EStG |
Quelle: §§ 36, 45a, 45b SGB XI; §§ 38, 61 SGB V; § 35a EStG; 40-Prozent-Beträge eigene Berechnung aus § 36 SGB XI. Stand: 18.10.2026.
Was macht eine Haushaltshilfe?
Eine Haushaltshilfe übernimmt die Arbeiten, die einen Haushalt am Laufen halten: Wohnung reinigen, Wäsche waschen und bügeln, einkaufen, kochen, das Bett beziehen. Viele Anbieter begleiten auch zum Arzt, zur Bank oder auf einen Spaziergang. Diese Begleitung heißt Alltagsbegleitung und gehört bei anerkannten Angeboten oft dazu; mehr im Ratgeber Alltagsbegleiter. Wer nicht mehr selbst kochen kann, kann sich auch Mahlzeiten liefern lassen, siehe Essen auf Rädern.
Nicht zu den Aufgaben einer Haushaltshilfe gehört die Pflege am Körper, also Waschen, Anziehen oder Hilfe beim Toilettengang. Dafür ist ein ambulanter Pflegedienst zuständig. Auch medizinische Aufgaben wie Spritzen oder Verbandswechsel übernimmt eine Haushaltshilfe nicht; das ist häusliche Krankenpflege, die eine Ärztin oder ein Arzt verordnet.
Wer Hilfe sucht, hat drei Wege. Erstens ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel von Wohlfahrtsverbänden wie Caritas, Diakonie oder DRK, von privaten Diensten oder von einzelnen Nachbarschaftshelferinnen. Zweitens ein ambulanter Pflegedienst, der neben der Pflege auch hauswirtschaftliche Hilfe anbietet. Drittens eine selbst angestellte Kraft, meist als Minijob im Privathaushalt. Nur die ersten beiden Wege lassen sich über die Pflegekasse abrechnen.
Welche Leistungen der Pflegedienst übernehmen darf und wie die Abrechnung läuft, steht im Ratgeber Pflegesachleistungen 2026.
Wann zahlt die Pflegekasse die Haushaltshilfe?
Die Pflegekasse zahlt, wenn ein Pflegegrad besteht, die Pflege zu Hause stattfindet und der Anbieter anerkannt ist. Die wichtigste Quelle ist der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI). Er steht schon ab Pflegegrad 1 zu und ist zweckgebunden: Die Pflegekasse erstattet ihn gegen Rechnung, er wird nicht frei ausgezahlt.
Mit dem Entlastungsbetrag können Sie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bezahlen, außerdem Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Leistungen eines Pflegedienstes. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt für den Pflegedienst eine Einschränkung: Leistungen im Bereich der Selbstversorgung, also Körperpflege und Ernährung, sind ausgeschlossen. Hauswirtschaftliche Hilfe des Pflegedienstes ist dagegen erlaubt.
Nicht verbrauchte Beträge gehen nicht sofort verloren. Was in einem Kalenderjahr übrig bleibt, können Sie bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nutzen, also bis zum 30. Juni.
Viele Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben. Sonst zahlen Sie zuerst selbst und reichen die Rechnung ein. Wie das im Einzelnen geht, zeigt der Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen; alle Regeln stehen auf der Seite Entlastungsbetrag.
Was bedeutet "anerkannt nach Landesrecht"?
Anerkannt heißt: Das Angebot hat von der zuständigen Landesbehörde die Erlaubnis bekommen, über den Entlastungsbetrag abzurechnen. Die Grundlage ist § 45a SGB XI; die Einzelheiten regelt jedes Bundesland selbst in einer Verordnung. Deshalb unterscheiden sich die Voraussetzungen von Land zu Land, etwa bei Schulungen der Helfenden, bei Preisen oder bei der Frage, ob auch Einzelpersonen anerkannt werden.
Das Gesetz nennt drei Arten von Angeboten: Betreuungsangebote, zum Beispiel Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz; Angebote zur Entlastung von Pflegenden, etwa Gesprächskreise; und Angebote zur Entlastung im Alltag, darunter Hilfe im Haushalt und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Ein Anbieter kann mehrere Bereiche abdecken.
Eine Putzfirma ohne Anerkennung oder eine privat bezahlte Bekannte kann die Pflegekasse nicht über den Entlastungsbetrag erstatten, auch wenn die Arbeit dieselbe ist. Fragen Sie deshalb vor dem ersten Termin nach dem Anerkennungsbescheid. Listen anerkannter Angebote führen die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte; wie Sie den nächsten Stützpunkt finden, steht im Ratgeber Pflegestützpunkte finden.
In vielen Ländern können sich auch Nachbarn, Freundinnen oder Bekannte als Nachbarschaftshilfe anerkennen lassen. Voraussetzung ist meist ein kurzer Kurs. Verwandte bis zum zweiten Grad und Personen im selben Haushalt sind dabei in der Regel ausgeschlossen. Die genauen Regeln Ihres Landes erfahren Sie bei der Pflegekasse; einen Überblick gibt der Ratgeber Nachbarschaftshilfe, ein Länderbeispiel der Ratgeber Nachbarschaftshilfe in NRW.
Wann zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe?
Die Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe, wenn Sie wegen einer Krankheit Ihren Haushalt vorübergehend nicht führen können und niemand im Haushalt einspringt (§ 38 SGB V). Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Typische Fälle sind die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder bei einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit.
Ohne Kind im Haushalt gilt der Anspruch für längstens vier Wochen. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt, verlängert er sich auf bis zu 26 Wochen. Wichtig für ältere Menschen: Wer bereits Pflegegrad 2 oder höher hat, bekommt diese Haushaltshilfe bei Krankheit nicht, weil dann die Pflegeversicherung zuständig ist. Mit Pflegegrad 1 besteht der Anspruch weiter.
Erwachsene zahlen je Tag eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro; ab 01.01.2027 sind es mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro (§ 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes). Stellt die Kasse keine Kraft, erstattet sie eine selbst beschaffte Hilfe in angemessener Höhe. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also etwa Kinder, Enkel oder Geschwister, gibt es keine Bezahlung; die Kasse kann aber Fahrkosten und Verdienstausfall erstatten.
Den Antrag stellen Sie bei der Krankenkasse, meist mit einer ärztlichen Bescheinigung über die Dauer. Viele Kassen haben dafür ein eigenes Formular. Manche Kassen zahlen über ihre Satzung auch in weiteren Fällen; fragen Sie danach. Wenn der Krankenhausaufenthalt schon feststeht, hilft das Entlassmanagement der Klinik beim Antrag, siehe Ratgeber Krankenhaus-Entlassmanagement. Antrag, Zuzahlung und Kosten im Einzelnen erklärt der Ratgeber Haushaltshilfe der Krankenkasse.
Reichen 131 Euro nicht? So holen Sie mehr heraus
Bei Pflegegrad 2 bis 5 gibt es neben dem Entlastungsbetrag einen zweiten Topf: den Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Wer den Betrag für den Pflegedienst, die Pflegesachleistung, nicht voll nutzt, kann bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 598,80 Euro im Monat.
Ein Beispiel zeigt, wie das zusammenwirkt. Eine Frau mit Pflegegrad 3 wird von ihrer Tochter gepflegt und nutzt keinen Pflegedienst. Sie lässt sich von einem anerkannten Dienst wöchentlich im Haushalt helfen. Sie können die Rechnungen zuerst über den Entlastungsbetrag (131 Euro) abrechnen und den Rest über den Umwandlungsanspruch; beide Töpfe lassen sich unabhängig voneinander nutzen (§ 45a Abs. 4 Satz 9 SGB XI). Was sie aus dem Umwandlungsanspruch nutzt, wird anteilig vom Pflegegeld abgezogen, denn die Erstattung gilt als Inanspruchnahme der Sachleistung (§ 45a Abs. 4 Satz 6 SGB XI). Ob sich das lohnt, zeigt der Kombinationsleistung-Rechner.
Ein Antrag vorab ist für die Umwandlung nicht nötig; die Erstattung läuft gegen Belege (§ 45a Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB XI). Wer die Umwandlung nutzt, muss wie beim Pflegegeld den Beratungsbesuch zu Hause abrufen (§ 45a Abs. 4 Satz 8 SGB XI). Sprechen Sie trotzdem mit der Pflegekasse, damit das Pflegegeld nicht doppelt ausgezahlt und später zurückgefordert wird. Hilfe bei der Planung gibt die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Sie nichts kostet.
Kann ich die Haushaltshilfe von der Steuer absetzen?
Ja. Für Haushaltshilfe mindert sich Ihre Einkommensteuer direkt um 20 Prozent der Kosten (§ 35a EStG). Beschäftigen Sie die Hilfe als Minijob im Privathaushalt, sind höchstens 510 Euro im Jahr möglich. Für Dienstleister, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Pflege- und Betreuungsleistungen gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr; das entspricht 20.000 Euro Kosten.
Zwei Voraussetzungen gelten für Dienstleister: eine Rechnung, auf der die Arbeitskosten getrennt stehen, und die Zahlung per Überweisung. Barzahlung zählt nicht. Absetzen kann nur, wer die Kosten selbst trägt. Was die Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstattet, zählt nicht mit. Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden, bei Pflege und Betreuung im Haushalt der gepflegten Person in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
Ein Rechenbeispiel: Eine Haushaltshilfe kostet 150 Euro im Monat, davon erstattet die Pflegekasse 131 Euro. Selbst getragen werden 19 Euro im Monat, im Jahr 228 Euro. Die Steuer sinkt um 20 Prozent davon, also um 45,60 Euro. Wie das bei anderen Hilfen aussieht, zeigt der Ratgeber Hausnotruf steuerlich absetzen; einen Überblick über alle Steuerregeln gibt die Seite Pflegekosten.
Ihr Weg zur Haushaltshilfe: was zuerst, was danach
- Klären Sie, ob ein Pflegegrad besteht oder beantragt werden sollte. Ohne Pflegegrad bleibt nur die Haushaltshilfe der Krankenkasse bei Krankheit und der Steuerabzug.
- Fragen Sie bei Pflegekasse oder Pflegestützpunkt nach anerkannten Angeboten in Ihrem Ort und nach den Regeln Ihres Landes für Nachbarschaftshilfe.
- Lassen Sie sich Anerkennungsbescheid, Stundensatz und Abrechnungsweg zeigen, bevor Sie unterschreiben.
- Nutzen Sie zuerst den Entlastungsbetrag, bei Pflegegrad 2 bis 5 danach den Umwandlungsanspruch.
- Sammeln Sie Rechnungen und Überweisungsbelege für die Steuererklärung.
- Prüfen Sie nach einem Krankenhausaufenthalt immer zusätzlich die Haushaltshilfe der Krankenkasse.
Wenn Sie Unterstützung bei der Suche möchten: Über die Expertensuche Haushaltshilfe geben wir Ihre Anfrage auf Wunsch an geprüfte Partner in Ihrer Region weiter. Pflegekompass vermittelt Anfragen zur Haushaltshilfe an geprüfte Partner und erhält dafür eine Vergütung vom Partner. Für Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten. Ob ein Partner nach Landesrecht anerkannt ist und über den Entlastungsbetrag abrechnen kann, lassen Sie sich vor dem ersten Termin bestätigen.
Was sich ab 2027 ändern soll
Bis zum 31.12.2026 gelten die Regeln auf dieser Seite, mit Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI) und Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2 (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Die Bundesregierung hat am 30.09.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Geplant ist der Start am 01.01.2027. Für die Haushaltshilfe sind nach dem Entwurf vier Änderungen geplant.
Der Entlastungsbetrag soll durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden: bis zu 175 Euro im Monat ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, bis zu 300 Euro davor (§ 45b Abs. 1 SGB XI-E). Es soll nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten, nicht mehr für Pflegedienst, Tagespflege oder Kurzzeitpflege, und nur noch für Pflegegrad 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 soll die Leistung ersatzlos entfallen (§ 28a SGB XI-E). Für Restbeträge aus 2026 enthält der Entwurf keine Übergangsregel.
Der Umwandlungsanspruch von 40 Prozent soll gestrichen werden. Anbieter sollen sich stattdessen als ambulante Betreuungseinrichtung bei der Pflegekasse zulassen lassen und dann über das Sachleistungsbudget abrechnen können (§ 45a Abs. 1 SGB XI-E). Nachbarschaftshelfende sollen künftig von den Pflegekassen anerkannt werden; die Regeln dafür soll der GKV-Spitzenverband bis zum 01.01.2028 festlegen, bis dahin bleibt die Anerkennung beim Land (§ 45a Abs. 4 SGB XI-E). Eine Abtretung an den Anbieter soll erst wirksam werden, wenn Sie sie der Pflegekasse anzeigen (§ 35b SGB XI-E).
Ab 01.01.2028 soll für Minijobs im Privathaushalt ein Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung von 1,5 Prozent hinzukommen (§ 59b SGB XI-E). Die Haushaltshilfe der Krankenkasse (§ 38 SGB V) und den Steuerabzug ändert der Entwurf nicht. Alle geplanten Beträge stehen auf der Seite Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Zahlt die Pflegekasse eine Putzhilfe?
Ja, über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, wenn ein Pflegegrad besteht und der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Eine nicht anerkannte Putzfirma erstattet die Pflegekasse nicht.
Bekomme ich eine Haushaltshilfe ohne Pflegegrad?
Ja, von der Krankenkasse, wenn Sie wegen einer Krankheit oder nach dem Krankenhaus Ihren Haushalt vorübergehend nicht führen können, in der Regel bis zu vier Wochen. Die Kosten einer privat bezahlten Hilfe können Sie zudem zu 20 Prozent von der Steuer abziehen.
Darf meine Tochter als Haushaltshilfe abrechnen?
Über die Haushaltshilfe der Krankenkasse nicht; Verwandte bis zum zweiten Grad erhalten dort nur Fahrkosten und Verdienstausfall. Über den Entlastungsbetrag nur, wenn das Landesrecht eine Anerkennung zulässt, was für nahe Verwandte meist nicht der Fall ist.
Verfällt der Entlastungsbetrag am Jahresende?
Nicht sofort. Was übrig bleibt, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Danach verfällt der Rest.
Was ändert die Pflegereform 2027 bei der Haushaltshilfe?
Nach dem Regierungsentwurf vom 30.09.2026 soll das Sozialraumbudget mit bis zu 175 Euro den Entlastungsbetrag ersetzen, aber nur für anerkannte Alltagshilfen und erst ab Pflegegrad 2 (§ 45b SGB XI-E); der Umwandlungsanspruch soll entfallen. Beschlossen ist das noch nicht.
Zusammenfassung
Für eine Haushaltshilfe gibt es drei Geldquellen: die Pflegekasse mit Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch, die Krankenkasse bei vorübergehender Krankheit und das Finanzamt. Entscheidend ist bei der Pflegekasse die Anerkennung des Anbieters nach Landesrecht. Wer Pflegegrad 2 oder höher hat, kann über den Umwandlungsanspruch deutlich mehr als 131 Euro einsetzen. Die Pflegereform soll diese Regeln ab 2027 ändern; bis dahin gilt das heutige Recht. Den Gesamtüberblick über alle Entlastungsleistungen finden Sie auf der Seite Entlastungsbetrag.
Quellen
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, abgerufen am 18.10.2026
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, abgerufen am 18.10.2026
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, abgerufen am 18.10.2026
- § 38 SGB V, Haushaltshilfe, abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (§ 61 SGB V ab 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026
- § 35a EStG, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§§ 36, 45a, 45b, 59b SGB XI-E), abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu): Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), abgerufen am 18.10.2026






