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Ratgeber

Nach­bar­schafts­hilfe mit Pflege­grad: wer helfen darf und wer zahlt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Nachbarschaftshilfe heißt: Eine Nachbarin, ein Freund oder eine Bekannte hilft einem Menschen mit Pflegegrad im Alltag und bekommt dafür eine kleine Aufwandsentschädigung. Die Pflegekasse erstattet sie aus dem Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, wenn die Regeln des Bundeslandes erfüllt sind. Nahe Verwandte und Mitbewohner sind ausgeschlossen. Stand: 18.10.2026.

Nachbarschaftshilfe ist eine der einfachsten Formen der Entlastung: Die helfende Person kennt man, sie wohnt in der Nähe und kommt dann, wenn es passt. Damit die Pflegekasse zahlt, müssen aber Regeln eingehalten werden, und diese Regeln macht jedes Bundesland selbst. Dieser Ratgeber erklärt, was überall gilt, wo sich die Länder unterscheiden und wie die Abrechnung funktioniert. Alle anderen Wege zu Hilfe im Haushalt finden Sie auf der Seite Alltagshilfe.

Was ist Nachbarschaftshilfe in der Pflegeversicherung?

Nachbarschaftshilfe ist eine ehrenamtliche Unterstützung im Alltag durch eine Einzelperson, die die Pflegekasse über den Entlastungsbetrag bezahlt. Rechtlich gehört sie zu den "Angeboten zur Unterstützung im Alltag" nach § 45a SGB XI. Das Bundesgesetz nennt nur den Rahmen; wer als Nachbarschaftshilfe gilt, regeln die Länder in eigenen Verordnungen.

Typische Aufgaben sind Einkaufen, Begleitung zur Arztpraxis oder zur Bank, Hilfe im Haushalt, Spazierengehen, Vorlesen oder einfach Gesellschaft. Ehrenamtlich bedeutet: Die helfende Person arbeitet nicht als bezahlte Kraft, sondern erhält eine Aufwandsentschädigung, die je nach Land begrenzt ist. Pflege am Körper, etwa Waschen oder Anziehen, ist Aufgabe eines Pflegedienstes und gehört nicht zur Nachbarschaftshilfe.

Der Vorteil für Familien: Wer schon eine hilfsbereite Nachbarin hat, muss keinen Dienst suchen. Die Hilfe kann flexibel vereinbart werden, auch für kurze Einsätze. Wie Sie den Entlastungsbetrag insgesamt am besten einsetzen, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.

Wie zahlt die Pflegekasse die Nachbarschaftshilfe?

Die Pflegekasse erstattet die Aufwandsentschädigung aus dem Entlastungsbetrag, 2026 bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI). Voraussetzung ist ein Pflegegrad, schon Pflegegrad 1 genügt, und die Pflege findet zu Hause statt. Der Betrag wird nicht pauschal ausgezahlt. Sie bezahlen die Helferin zuerst selbst und reichen dann einen Beleg bei der Pflegekasse ein.

Auf dem Beleg muss erkennbar sein, für welche Leistung die Kosten entstanden sind. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort: Was in einem Kalenderjahr übrig bleibt, können Sie bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nutzen, also bis zum 30. Juni. Im Jahr sind so bis zu 1.572 Euro möglich, wenn kein anderer Dienst den Entlastungsbetrag schon verbraucht.

Der Entlastungsbetrag ist ein gemeinsamer Topf. Nutzen Sie ihn bereits für eine Tagespflege oder einen Haushaltsdienst, bleibt für die Nachbarschaftshilfe nur der Rest. Alle Einsatzmöglichkeiten erklärt die Seite Entlastungsbetrag.

Wer darf Nachbarschaftshilfe leisten?

Helfen dürfen in der Regel Nachbarn, Freundinnen und Bekannte, nicht aber nahe Verwandte und Menschen aus demselben Haushalt; eine Übersicht nach Personengruppen bietet der Ratgeber Entlastungsbetrag für Privatpersonen. In allen Ländern, deren Regeln wir geprüft haben, gelten diese Grundsätze:

  • Die helfende Person lebt nicht mit der gepflegten Person in einem Haushalt.
  • Sie ist nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert. Ausgeschlossen sind damit Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister sowie Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwager oder Schwägerin. Niedersachsen schließt jede Verwandtschaft und Schwägerschaft aus.
  • Sie ist nicht die bei der Pflegekasse gemeldete Pflegeperson, die also nicht schon für die Pflege Pflegegeld bekommt.
  • Sie weist eine Qualifizierung nach: je nach Land einen Kurs, einen Pflegekurs der Pflegekasse oder einen passenden Berufsabschluss.

Eine Nichte, ein Neffe oder eine Cousine gelten als Verwandte dritten oder vierten Grades und sind nach den Regeln in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen nicht ausgeschlossen. Manche Länder setzen außerdem ein Mindestalter oder begrenzen, wie viele Menschen eine Person gleichzeitig unterstützen darf. Unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende bietet jede Pflegekasse an, auf Wunsch auch zu Hause (§ 45 SGB XI).

Welche Regeln gelten in den Bundesländern?

Die Länder unterscheiden sich vor allem bei Schulung, Anmeldung und Höhe der Aufwandsentschädigung. Vier Beispiele nach den Unterlagen der Länder; Schritt für Schritt für Nordrhein-Westfalen erklärt es der Ratgeber Nachbarschaftshilfe NRW:

LandQualifizierungAnmeldungGrenze für die Entschädigung
Nordrhein-WestfalenPflegekurs oder Nachbarschaftshilfekurs, alternativ Kenntnis des Informationsangebots der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenzkeine Behörde; Erklärung an die gepflegte Person zur Vorlage bei deren Pflegekassekeine Landesgrenze genannt, Tätigkeit muss ehrenamtlich sein
NiedersachsenFachkraft, 30-stündige Schulung oder Pflegekurs; ab 16 Jahren; höchstens zwei Pflegebedürftige gleichzeitigkeine formelle Anerkennung; Bestätigung zur Vorlage bei der Pflegekassehöchstens 85 % des Mindestlohns, laut Merkblatt 11,82 € je Stunde
Bayern ("ehrenamtlich tätige Einzelperson")ohne passende Qualifikation Schulung mit 8 Unterrichtseinheiten; ab 16 Jahren; höchstens 3 Pflegebedürftige im MonatRegistrierung bei der Fachstelle für Demenz und Pflege des Regierungsbezirksdeutlich unter dem Mindestlohn
SachsenGrundkurs 5 × 90 Minuten, Aufbaukurs alle 3 Jahre; volljährig; höchstens 40 Stunden im MonatAnerkennung durch die Pflegekasse der helfenden Person, erst danach beginnenhöchstens 10 € je Stunde

Quelle: AnFöVO NRW § 11 (Fassung 19.02.2026); Niedersächsisches Sozialministerium, Merkblatt Nachbarschaftshilfe, Stand 02.01.2026; Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern, Flyer Stand 09/2023; Pflegekassenverbände Sachsen, Informationsblatt Stand 01.01.2025. Stand: 18.10.2026.

In Bremen ist Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag nach der Übersicht der Techniker Krankenkasse nicht vorgesehen (Stand 03.03.2026). In Berlin, Thüringen und anderen Ländern gibt es eigene Stundensätze, Kurse und Anlaufstellen. Eine Liste mit den zuständigen Stellen aller Länder führt die Techniker Krankenkasse. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Pflegekasse oder des Pflegestützpunkts; wie Sie den nächsten Stützpunkt finden, zeigt der Ratgeber Pflegestützpunkte finden.

Wie läuft die Abrechnung Schritt für Schritt?

Die Abrechnung läuft fast überall gleich: Erst helfen, dann quittieren, dann bei der Pflegekasse einreichen.

  1. Klären Sie mit der Pflegekasse, welche Regeln in Ihrem Land gelten und ob die Kasse ein eigenes Formular für die Nachbarschaftshilfe hat.
  2. Die helfende Person erledigt Kurs oder Schulung und füllt die Erklärung oder Registrierung aus, die das Land verlangt.
  3. Vereinbaren Sie einen Stundensatz innerhalb der Landesgrenze und schreiben Sie ihn auf.
  4. Die helfende Person notiert Datum, Dauer und Art jedes Einsatzes.
  5. Sie zahlen die Aufwandsentschädigung, am besten per Überweisung, und lassen sich den Empfang quittieren.
  6. Sie reichen Quittung und Nachweise bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet bis zu 131 Euro im Monat.

Eine Quittung sollte enthalten: Name und Versichertennummer der gepflegten Person, Name und Anschrift der helfenden Person, Monat, Einsatztage mit Stunden, Art der Hilfe, Stundensatz, Gesamtbetrag, Hinweis "Unterstützung im Alltag nach § 45b SGB XI" und beide Unterschriften. Wie die Erstattung beim Entlastungsbetrag allgemein funktioniert, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026.

Welcher Stundenlohn gilt für Nachbarschaftshilfe und Verhinderungspflege?

Einen gesetzlichen Stundenlohn gibt es für keinen der beiden Wege. Bei der Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag erhält die helfende Person eine Aufwandsentschädigung, deren Obergrenze das Land festlegt, etwa 11,82 Euro je Stunde in Niedersachsen oder 10 Euro in Sachsen. Springt die Nachbarin dagegen ein, weil die Hauptpflegeperson verhindert ist, ist das Verhinderungspflege: Den Stundensatz vereinbaren Sie frei, die Pflegekasse erstattet ihn bis zum gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 39 Abs. 2, § 42a SGB XI).

WegBetrag der PflegekasseStundensatzreicht für
Nachbarschaftshilfe, Niedersachsen131 € im Monat11,82 € (Landesgrenze)rund 11 Stunden im Monat
Nachbarschaftshilfe, Sachsen131 € im Monat10,00 € (Landesgrenze)rund 13 Stunden im Monat
Verhinderungspflege durch nicht verwandte Privatperson3.539 € im Jahr15,00 € (angenommen)rund 235 Stunden im Jahr

Quelle: § 45b, § 39 Abs. 2, § 42a SGB XI; Merkblatt Niedersachsen Stand 02.01.2026; Informationsblatt Sachsen Stand 01.01.2025; Stundensatz Verhinderungspflege angenommen. Stand: 18.10.2026.

Für die Verhinderungspflege gelten eigene Voraussetzungen: mindestens Pflegegrad 2, eine Pflegeperson, die verhindert ist, und höchstens acht Wochen im Jahr (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Der Jahresbetrag ist mit der Kurzzeitpflege geteilt. Übernehmen Verwandte bis zum zweiten Grad oder Mitbewohner die Vertretung nicht erwerbsmäßig, erstattet die Kasse in der Regel höchstens das Pflegegeld für zwei Monate, bei Pflegegrad 2 also 694 Euro, dazu nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll die Verhinderungspflege ab 01.01.2027 entfallen; das ist noch nicht beschlossen. Mehr zur stundenweisen Vertretung im Ratgeber Verhinderungspflege stundenweise und auf der Seite Verhinderungspflege.

Ein Beispiel aus Niedersachsen

Eine Frau mit Pflegegrad 2 lebt allein in Hannover. Ihre Nachbarin, mit der sie nicht verwandt ist, hat einen Pflegekurs der Pflegekasse besucht. Sie begleitet die Frau jede Woche zwei Stunden zum Einkaufen, im Monat also etwa acht Stunden.

Die beiden vereinbaren den Höchstsatz aus dem Merkblatt des Landes von 11,82 Euro je Stunde. Für acht Stunden ergibt das 94,56 Euro im Monat, die die Pflegekasse vollständig aus dem Entlastungsbetrag erstattet. Es bleiben 36,44 Euro im Monat übrig, die die Frau für eine weitere Hilfe nutzen oder bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparen kann.

Muss die helfende Person die Entschädigung versteuern?

Das hängt vom Einzelfall ab. Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 36 EStG Einnahmen für Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt bis zur Höhe des Pflegegeldes, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages, wenn Angehörige sie erbringen oder andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber der gepflegten Person erfüllen. Bei Nachbarn und Bekannten kommt es also darauf an, ob eine solche sittliche Pflicht anerkannt wird; klären Sie das im Zweifel mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Nach den Hinweisen der Pflegekassen greift die Steuerfreiheit regelmäßig, wenn eine Person höchstens zwei Pflegebedürftige unterstützt. Wer Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Arbeitslosengeld oder Grundsicherung bezieht, sollte vorher mit dem Jobcenter oder dem Sozialamt klären, ob die Entschädigung angerechnet wird. Mehr zur Steuer rund um Pflegeleistungen steht im Ratgeber Pflegegeld und Steuer.

Wann die Regeln nicht greifen

  • Ohne Pflegegrad: Der Entlastungsbetrag setzt einen Pflegegrad voraus. Ohne ihn zahlt die Pflegekasse keine Nachbarschaftshilfe; ein Antrag lohnt sich oft, siehe Seite Pflegegrad.
  • Im Pflegeheim: Der Entlastungsbetrag gilt nur bei Pflege zu Hause.
  • Bei naher Verwandtschaft: Die eigene Tochter oder der Sohn kann nicht als Nachbarschaftshilfe abrechnen. Für sie gibt es das Pflegegeld.
  • Über 131 Euro hinaus: Was mehr kostet, zahlen Sie selbst. Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistung für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen (Umwandlungsanspruch, § 45a Abs. 4 SGB XI). Ob die Nachbarschaftshilfe in Ihrem Land als solches Angebot anerkannt ist, klären Sie vorher mit der Pflegekasse.
  • Vor der Anerkennung: In Ländern wie Sachsen darf die Hilfe erst nach der Anerkennung beginnen. Einsätze davor erstattet die Kasse nicht.

Was sich ab 2027 ändern soll

Bis zum 31.12.2026 gilt alles auf dieser Seite: Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI) und Anerkennung nach den Regeln des Bundeslandes.

Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen, soll der Entlastungsbetrag zum 01.01.2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Es soll bis zu 175 Euro im Monat betragen, vor dem vollendeten 25. Lebensjahr bis zu 300 Euro, und nur für Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege gelten (§ 45b Abs. 1 SGB XI-E). Bezahlt werden sollen damit nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, dazu zählt die Nachbarschaftshilfe. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen (§ 28a SGB XI-E), Nachbarschaftshilfe würde dann nicht mehr erstattet.

Einzelhelfende sollen künftig von den Pflegekassen als Nachbarschaftshilfe anerkannt werden. Die Voraussetzungen soll der GKV-Spitzenverband bis 01.01.2028 in Richtlinien festlegen; bis dahin erkennt die Landesbehörde nach der bisherigen Landesverordnung an (§ 45a Abs. 4 SGB XI-E). Der Umwandlungsanspruch soll entfallen (Neufassung § 45a SGB XI-E). Für nicht verbrauchte Entlastungsbeträge aus 2026 enthält der Entwurf keine Übergangsregel.

Geplant sind laut AOK-Fachportal die Abstimmung im Bundestag am 11.12.2026 und der Bundesrat am 18.12.2026; amtlich festgelegt sind diese Termine nicht. Was die Reform für Nachbarn bedeutet, erklärt der Ratgeber Nachbarschaftshilfe in der Pflege; alle geplanten Änderungen stehen auf der Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Darf meine Nachbarin für die Hilfe Geld bekommen?
Ja, eine Aufwandsentschädigung ist erlaubt und wird von der Pflegekasse aus dem Entlastungsbetrag erstattet. Die Höhe ist je nach Land begrenzt, etwa auf 10 Euro je Stunde in Sachsen.

Kann mein Sohn als Nachbarschaftshilfe abrechnen?
Nein. Verwandte bis zum zweiten Grad sind in allen geprüften Ländern ausgeschlossen. Ihr Sohn kann aber als Pflegeperson das Pflegegeld erhalten, das Sie ihm weitergeben.

Brauche ich einen Antrag bei der Pflegekasse?
Für den Entlastungsbetrag selbst nicht; er steht mit dem Pflegegrad automatisch zu. Je nach Land muss sich aber die helfende Person registrieren oder anerkennen lassen, und die Erstattung beantragen Sie mit Beleg.

Ist die Nachbarschaftshilfe versichert?
Das regelt jedes Land anders. In Sachsen gilt bei geringer Entschädigung eine Sammelversicherung des Freistaats, in Bayern verlangt das Land eine Haftpflicht- und Unfallversicherung. Klären Sie das vor dem ersten Einsatz.

Zusammenfassung

Nachbarschaftshilfe ist ehrenamtliche Hilfe im Alltag, die die Pflegekasse aus dem Entlastungsbetrag mit bis zu 131 Euro im Monat erstattet. Helfen dürfen Nachbarn, Freunde und Bekannte, nicht aber nahe Verwandte oder Mitbewohner. Kurs, Anmeldung und Höchstsatz regelt jedes Bundesland selbst. Erst die Regeln klären, dann helfen und quittieren: So kommt das Geld sicher an. Weitere Wege zu Hilfe im Haushalt zeigt die Seite Alltagshilfe.

Quellen

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