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Ratgeber

Nach­bar­schafts­hilfe in NRW: Schritt für Schritt zur Erstat­tung

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

In Nordrhein-Westfalen gilt Nachbarschaftshilfe nach § 11 AnFöVO bis zu 131 Euro im Monat als anerkannt, ganz ohne Antrag bei einer Behörde. Die helfende Person darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt sein und nicht im selben Haushalt leben. Sie unterschreibt eine Erklärung, die Pflegekasse erstattet gegen Beleg; nach heutigem Recht bleiben Restbeträge bis 30. Juni des Folgejahres nutzbar (Stand: 18.10.2026).

Seit dem 01.01.2024 ist die Nachbarschaftshilfe in NRW deutlich einfacher geworden: Ein Kurs ist nicht mehr Pflicht. Diese Anleitung zeigt, welche Voraussetzungen die Landesverordnung nennt, welche Erklärung Sie brauchen und wie Sie Monat für Monat abrechnen. Weitere Hilfen im Haushalt beschreibt die Seite Alltagshilfe; wie die Regeln in den anderen Bundesländern aussehen, zeigt der Ratgeber Nachbarschaftshilfe mit Pflegegrad.

Welche Voraussetzungen gelten in NRW?

Die Leistungen einer Einzelperson gelten in NRW bis zur Höhe des Entlastungsbetrags als anerkannt, wenn sie die vier Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AnFöVO erfüllt:

  1. Sie hilft ehrenamtlich, also aus freiwilligem, bürgerschaftlichem Engagement mit besonderem persönlichem Bezug (§ 5 Nr. 5 AnFöVO).
  2. Sie ist mit der gepflegten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und ist nicht als deren Pflegeperson angegeben.
  3. Sie lebt mit der gepflegten Person nicht in häuslicher Gemeinschaft.
  4. Sie weist eine Qualifizierung im Umfang eines Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses nach oder bestätigt, das Informationsangebot der Servicestellen zur Nachbarschaftshilfe zu kennen.

Dazu kommt: Die helfende Person willigt ein, dass die Pflegekasse ihre Angaben mit anderen Pflegekassen abgleicht. Auf der Seite der gepflegten Person braucht es einen Pflegegrad, schon Pflegegrad 1 genügt, und die Pflege zu Hause.

Ausgeschlossen sind damit Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister sowie Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerin. Nichten, Neffen, Freundinnen und Nachbarn können helfen. Ein Mindestalter, eine Höchstzahl von Pflegebedürftigen oder eine Obergrenze für den Stundensatz nennt die Verordnung nicht.

Welche Qualifizierung reicht in NRW?

Es reicht, wenn die helfende Person bestätigt, das Informationsangebot der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz oder deren Broschüre "Nachbarschaftshilfe, Tipps und Informationen für Helfende" zu kennen. Das gilt seit dem 01.01.2024. Die Broschüre gibt es auf nachbarschaftshilfe.nrw und im Broschürenservice des Landesministeriums.

Alternativ genügt ein Kurs:

  • ein Pflegekurs der Pflegekasse nach § 45 SGB XI, den die Pflegekasse für Angehörige und ehrenamtlich Helfende unentgeltlich anbietet,
  • ein Nachbarschaftshilfekurs, etwa das freiwillige Kursangebot "Fit für die Nachbarschaftshilfe" der Regionalbüros, das laut Land NRW kostenfrei ist (Pressemitteilung vom 30.12.2023).

Wer Altenpflege, Krankenpflege oder einen vergleichbaren Beruf gelernt hat, erfüllt die Voraussetzung in der Regel schon durch den Abschluss. Den Kurs empfiehlt das Land trotzdem: Er vertieft das Wissen und verbindet mit anderen Helfenden.

Schritt für Schritt: so kommt die Erstattung an

  1. Pflegegrad klären. Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nicht; Hinweise zum Antrag stehen auf der Seite Pflegegrad.
  2. Voraussetzungen prüfen. Gehen Sie die vier Punkte oben gemeinsam durch, besonders Verwandtschaft und Haushalt.
  3. Qualifizierung erledigen. Die helfende Person liest die Broschüre oder besucht einen Kurs.
  4. Mustererklärung ausfüllen. Die helfende Person kreuzt in der Mustererklärung des Landes alle Voraussetzungen an, trägt ihre Daten ein und unterschreibt. Sie geben die Erklärung später mit dem ersten Erstattungsantrag an die Pflegekasse.
  5. Pflegekasse informieren. Ein förmlicher Antrag ist nicht vorgeschrieben. Fragen Sie trotzdem vor dem ersten Einsatz bei der Pflegekasse nach, ob sie ein eigenes Formular nutzt. Das vermeidet Rückfragen.
  6. Entschädigung vereinbaren. Legen Sie schriftlich fest, wie viel die helfende Person je Stunde oder pauschal im Monat erhält. Die Hilfe muss ehrenamtlich bleiben.
  7. Einsätze aufschreiben. Datum, Dauer und Art der Hilfe gehören auf eine Liste.
  8. Zahlen und quittieren. Sie zahlen, am besten per Überweisung, und lassen sich den Empfang bestätigen.
  9. Erstattung beantragen. Schicken Sie Quittung, Liste und beim ersten Mal die Mustererklärung an die Pflegekasse. Sie erstattet bis zu 131 Euro im Monat.

Wie Sie den Entlastungsbetrag mit anderen Hilfen kombinieren, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.

Was steht in der Mustererklärung des Landes?

Die Mustererklärung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ein Formular mit sechs Ankreuzfeldern. Die helfende Person bestätigt darin, dass sie ehrenamtlich hilft, nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, nicht im Haushalt lebt und nicht Pflegeperson ist. Sie kreuzt an, ob sie einen Kurs nachweist oder das Informationsangebot kennt, und willigt in den Datenabgleich ein.

Einzutragen sind Name, Vorname und Versichertennummer der gepflegten Person sowie Name, Vorname und Anschrift der helfenden Person, dazu Ort, Datum und Unterschrift. Die Erklärung geht an die gepflegte Person, die sie bei ihrer Pflegekasse vorlegt. Bewahren Sie eine Kopie auf.

Muster: Antrag auf Erstattung bei der Pflegekasse

Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern. Unterschreiben Sie eigenhändig oder als bevollmächtigte Person.

[Vorname Nachname der Person mit Pflegegrad]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]
Versichertennummer: [Nummer]

An die Pflegekasse der [Name der Krankenkasse]
[Anschrift]

[Ort], [Datum]

Erstattung aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für Nachbarschaftshilfe nach § 11 AnFöVO NRW, Monat [Monat Jahr]

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Monat [Monat Jahr] hat mich [Vorname Nachname der helfenden Person], [Anschrift], ehrenamtlich im Alltag unterstützt. Die Unterstützung umfasste [zum Beispiel: Begleitung zum Einkauf und zur Arztpraxis, Hilfe beim Aufräumen].

Ich habe dafür eine Aufwandsentschädigung von insgesamt [Betrag] Euro gezahlt. Bitte erstatten Sie mir diesen Betrag aus dem Entlastungsbetrag auf mein Konto [IBAN].

Beigefügt sind die Aufstellung der Einsätze mit Datum und Dauer, die Quittung der helfenden Person und [beim ersten Antrag:] die unterschriebene Mustererklärung zur Nachbarschaftshilfe einschließlich der Einwilligung in den Datenabgleich.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]

Wann die Regeln nicht greifen

  • Nahe Verwandte: Die eigene Tochter oder der Schwiegersohn kann nicht als Nachbarschaftshilfe abrechnen. Für sie kommt das Pflegegeld infrage.
  • Bezahlte Hilfe: Wer gegen Lohn regelmäßig hilft, ist keine Nachbarschaftshilfe. Für eine angestellte Kraft im Haushalt kennt die AnFöVO eigene Regeln (§ 10): Meldung bei der Minijob-Zentrale oder Sozialversicherung, Informationsgespräch bei einer Servicestelle und Kurs mindestens im Umfang eines Pflegekurses. Zum Minijob mit Pflegegrad siehe Ratgeber Minijob trotz Pflegegrad.
  • Mehr als 131 Euro: Die Anerkennung nach § 11 AnFöVO reicht nur bis zur Höhe des Entlastungsbetrags. Den Umwandlungsanspruch (ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung, § 45a Abs. 4 SGB XI) können Sie für Nachbarschaftshilfe nur nutzen, wenn die Pflegekasse sie darüber hinaus anerkennt (§ 11 Abs. 2 AnFöVO). Fragen Sie vorher.
  • Pflegeheim: Der Entlastungsbetrag gilt nur für die Pflege zu Hause.
  • Kein Verzeichnis: Nachbarschaftshilfe steht nicht im Verzeichnis anerkannter Angebote des Landes (§ 18 AnFöVO). Eine Helferin finden Sie also nicht über die Liste, sondern im eigenen Umfeld oder mit Hilfe des Pflegestützpunkts, siehe Pflegestützpunkte finden.

Was tun, wenn die Pflegekasse ablehnt?

Fragen Sie zuerst nach dem Grund; oft fehlt nur die Mustererklärung oder eine Angabe auf dem Beleg. Reichen Sie das Fehlende nach. Lehnt die Kasse die Erstattung mit einem Bescheid ab, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, gilt eine Frist von einem Jahr.

Im Widerspruch genügt zunächst der Satz, dass Sie widersprechen, mit Datum und Aktenzeichen des Bescheids; die Begründung kann folgen. Legen Sie die Mustererklärung und die Einsatzliste bei. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).

Steuer und Versicherung

Die Aufwandsentschädigung ist für die helfende Person in der Regel steuerfrei, wenn sie damit eine sittliche Pflicht erfüllt und der Betrag die Grenze des § 3 Nr. 36 EStG nicht übersteigt: das Pflegegeld, mindestens aber der Entlastungsbetrag. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld und Steuer. Wer Sozialleistungen bezieht, klärt vorher mit Jobcenter, Arbeitsagentur oder Sozialamt, ob die Entschädigung angerechnet wird.

Einen eigenen Versicherungsschutz sieht § 11 AnFöVO nicht vor. Die helfende Person sollte bei ihrer privaten Haftpflichtversicherung nachfragen, ob Schäden bei Gefälligkeiten mitversichert sind, und bei der Unfallkasse NRW, ob gesetzlicher Unfallschutz besteht.

Was sich ab 2027 ändern soll

Bis zum 31.12.2026 gilt alles auf dieser Seite: Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI) und Anerkennung nach § 11 AnFöVO.

Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen, soll der Entlastungsbetrag zum 01.01.2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden: bis zu 175 Euro im Monat ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, bis zu 300 Euro davor, nur für Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege (§ 45b Abs. 1 SGB XI-E). Es soll nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten, dazu soll auch die Nachbarschaftshilfe zählen. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen (§ 28a SGB XI-E).

Einzelhelfende sollen künftig von den Pflegekassen als Nachbarschaftshilfe anerkannt werden, die Voraussetzungen legt der GKV-Spitzenverband bis 01.01.2028 in Richtlinien fest. Bis dahin bleibt die Anerkennung bei der Landesbehörde auf Grundlage der bisherigen Landesverordnung (§ 45a Abs. 4 SGB XI-E). Ob das NRW-Verfahren ohne Behördenantrag in dieser Zeit unverändert weiterläuft, sagt der Entwurf nicht ausdrücklich. Der Umwandlungsanspruch soll entfallen (Neufassung § 45a SGB XI-E), und für Restbeträge aus 2026 enthält der Entwurf keine Übergangsregel.

Den Stand des Verfahrens finden Sie auf der Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Muss sich die Nachbarschaftshilfe in NRW registrieren?
Nein, eine Registrierung bei einer Behörde ist nicht vorgesehen. Die helfende Person unterschreibt eine Erklärung, die Sie bei der Pflegekasse einreichen.

Brauche ich in NRW einen Kurs?
Nein, seit dem 01.01.2024 nicht mehr zwingend. Es genügt, das Informationsangebot der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz zu kennen und das in der Mustererklärung zu bestätigen.

Wie viel darf die Nachbarschaftshilfe in NRW verlangen?
Eine feste Obergrenze je Stunde nennt die Verordnung nicht. Die Hilfe muss ehrenamtlich bleiben, und die Kasse erstattet höchstens 131 Euro im Monat.

Können mehrere Nachbarn für eine Person helfen?
Ja. Jede helfende Person braucht eine eigene Erklärung. Die Erstattung bleibt insgesamt auf den Entlastungsbetrag begrenzt.

Darf meine Nichte als Nachbarschaftshilfe helfen?
Ja. Nichten und Neffen sind Verwandte dritten Grades und nach § 11 AnFöVO nicht ausgeschlossen, wenn sie nicht im Haushalt leben und nicht Pflegeperson sind.

Zusammenfassung

In NRW gilt Nachbarschaftshilfe ohne Behördenantrag als anerkannt, wenn die helfende Person ehrenamtlich hilft, nicht bis zum zweiten Grad verwandt ist, nicht im Haushalt lebt und Kurs oder Informationsangebot nachweist. Die Mustererklärung des Landes deckt alle Punkte ab. Die Pflegekasse erstattet gegen Beleg bis zu 131 Euro im Monat. Für 2027 sind Änderungen geplant, die noch nicht beschlossen sind; Details auf der Seite Pflegereform 2027. Alle Wege zu Hilfe im Alltag zeigt die Seite Alltagshilfe.

Quellen

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