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Ratgeber Entlastungs­betrag

Entlastungs­betrag an Privat­personen: wann die Pflege­kasse zahlt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat erstattet die Pflegekasse für eine Privatperson nur, wenn diese nach dem Recht Ihres Bundeslandes als Nachbarschaftshilfe oder ehrenamtliche Einzelperson anerkannt ist, meist mit einem Kurs. Verwandte bis zum zweiten Grad und Mitbewohner sind ausgeschlossen. Eine privat bezahlte Putzhilfe ohne Anerkennung wird nicht erstattet. Stand: 18.10.2026.

Viele Familien haben schon jemanden, der hilft: die Nachbarin, die einkauft, die Enkelin, die putzt, die Bekannte aus der Kirchengemeinde. Die naheliegende Frage ist, ob der Entlastungsbetrag dafür gezahlt werden kann. Die Antwort hängt davon ab, wer hilft und in welchem Land Sie wohnen. Wie der Entlastungsbetrag insgesamt funktioniert, erklärt die Seite Entlastungsbetrag.

Darf der Entlastungsbetrag an eine Privatperson gehen?

Ja, aber nur über einen Umweg: Die Privatperson muss als "Angebot zur Unterstützung im Alltag" anerkannt sein. Das Gesetz erlaubt den Entlastungsbetrag nur für bestimmte Leistungen, darunter "Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag" (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI). Ob auch einzelne Personen ohne Verein oder Dienst dazugehören, entscheidet jedes Land in einer eigenen Verordnung (§ 45a Abs. 3 SGB XI).

Der Betrag wird außerdem nicht frei ausgezahlt. Sie bezahlen die helfende Person zuerst selbst und reichen dann einen Beleg bei der Pflegekasse ein, die Ihnen das Geld erstattet (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Voraussetzung ist ein Pflegegrad, 2026 schon Pflegegrad 1, und die Pflege zu Hause.

Die meisten Länder nennen diese Form "Nachbarschaftshilfe", Bayern spricht von "ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen". In Bremen sind ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer nicht als Einzelanbieter zugelassen; dort vermitteln Pflegestützpunkte und Ämter anerkannte Anbieter (Techniker Krankenkasse, Stand 03.03.2026; VdK Niedersachsen-Bremen, Stand 12/2025).

Wie viel Budget für Entlastung und Vertretung ist noch offen?

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Wer darf abrechnen, wer nicht?

Ob eine bestimmte Person über den Entlastungsbetrag bezahlt werden kann, lässt sich mit dieser Übersicht schnell einschätzen. Sie fasst die Regeln zusammen, die in den meisten Landesverordnungen ähnlich sind; Einzelheiten weichen je nach Land ab.

Wer hilft?Entlastungsbetrag möglich?BedingungAnderer Weg, wenn nicht
Nachbarin, Freundin, BekanntejaAnerkennung oder Registrierung nach Landesrecht, meist Kurs; ehrenamtlich mit AufwandsentschädigungPflegegeld weitergeben
Tochter, Sohn, Enkel, Geschwister, Schwiegerkindneinausgeschlossen: verwandt oder verschwägert bis zum zweiten GradPflegegeld, 2026 auch Verhinderungspflege
Nichte, Neffe, Cousineoft janicht bis zum zweiten Grad verwandt; Niedersachsen schließt jede Verwandtschaft ausPflegegeld
Ehepartner, Mitbewohnerneinausgeschlossen: lebt im selben HaushaltPflegegeld
eingetragene Pflegepersonin vielen Ländern neinwer bei der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet ist, ist etwa in NRW ausgeschlossenPflegegeld
private Putzhilfe, Minijob im Haushaltnur mit Anerkennungohne Anerkennung keine ErstattungPflegegeld, Steuerabzug
Anbieter mit Anerkennung (Verein, Dienst)jaAnerkennungsbescheid des Landesentfällt

Quelle: § 45a Abs. 3, § 45b SGB XI; AnFöVO NRW § 11 (Fassung 19.02.2026); Länderregeln nach Techniker Krankenkasse, Übersicht Bundesländer, Stand 03.03.2026. Eigene Zusammenfassung, keine Einzelfallprüfung. Stand: 18.10.2026.

Ein Beispiel für eine Landesregel: In Nordrhein-Westfalen gilt die Hilfe einer Einzelperson bis zur Höhe des Entlastungsbetrags als anerkannt, wenn sie ehrenamtlich hilft, nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, nicht als Pflegeperson gemeldet ist, nicht im selben Haushalt lebt und einen Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurs nachweist (§ 11 AnFöVO NRW). Andere Länder verlangen eine Registrierung bei einer Behörde oder eine Anerkennung durch die Pflegekasse, bevor die Hilfe beginnt. Welche Regeln bei Ihnen gelten, sagt Ihre Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt; wie Sie ihn finden, steht im Ratgeber Pflegestützpunkte finden.

Warum Verwandte ausgeschlossen sind und was stattdessen hilft

Nahe Angehörige sind ausgeschlossen, weil für ihre Hilfe ein anderes Geld gedacht ist: das Pflegegeld. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse es an die pflegebedürftige Person, 2026 zwischen 347 und 990 Euro im Monat (§ 37 SGB XI). Sie kann es frei an Tochter, Sohn oder Enkel weitergeben, ohne Beleg und ohne Kurs.

Springt ein Angehöriger ein, weil die Hauptpflegeperson im Urlaub oder krank ist, kommt 2026 die Verhinderungspflege in Frage. Bei Verwandten bis zum zweiten Grad und Mitbewohnern erstattet die Pflegekasse dann in der Regel höchstens das Pflegegeld für zwei Monate, dazu nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Wie das Weitergeben des Pflegegeldes funktioniert, erklärt der Ratgeber Pflegegeld für Angehörige; die Vertretung beschreibt der Ratgeber Verhinderungspflege 2026.

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Dann bleibt für Angehörige kein Weg über die Pflegekasse; der Entlastungsbetrag lässt sich aber für eine Nachbarin oder einen anerkannten Dienst einsetzen.

Kann ich eine private Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag bezahlen?

Nur, wenn sie anerkannt ist. Eine Putzhilfe, die Sie privat oder als Minijob beschäftigen, ist kein Angebot zur Unterstützung im Alltag, auch wenn sie dieselbe Arbeit macht. Die Pflegekasse erstattet ihre Kosten nicht, selbst wenn eine Rechnung vorliegt.

Zwei Wege bleiben: Sie bezahlen die Hilfe aus dem Pflegegeld, oder Sie suchen einen anerkannten Anbieter in Ihrer Region; welche Wege es über die Pflegekasse gibt, zeigt der Ratgeber Haushaltshilfe über die Pflegekasse. Nach einer Operation oder bei akuter Krankheit kann auch eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse infrage kommen. Wer eine Haushaltshilfe selbst bezahlt, kann einen Teil der Kosten von der Steuer abziehen: bei einem Minijob im Privathaushalt 20 Prozent, höchstens 510 Euro im Jahr, bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro (§ 35a Abs. 1 und 2 EStG). Was die Pflegekasse erstattet, zählt dabei nicht mit.

Prüfliste vor dem ersten Einsatz

Wenn Sie eine Privatperson über den Entlastungsbetrag bezahlen wollen, klären Sie diese Punkte vorher. Ein "Nein" bei einer Frage heißt meist: keine Erstattung.

  1. Liegt ein Pflegegrad vor, und wird die Person zu Hause gepflegt?
  2. Erlaubt Ihr Bundesland die Anerkennung von Einzelpersonen? (Pflegekasse oder Pflegestützpunkt fragen.)
  3. Ist die helfende Person weder bis zum zweiten Grad verwandt noch verschwägert, und lebt sie in einem anderen Haushalt?
  4. Ist sie nicht schon als Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet?
  5. Hat sie den verlangten Kurs gemacht oder die Schulung begonnen?
  6. Muss sie sich vor dem ersten Einsatz registrieren oder anerkennen lassen, und ist das erledigt?
  7. Liegt der vereinbarte Stundensatz innerhalb der Grenze, die Ihr Land vorgibt?
  8. Hat Ihre Pflegekasse ein eigenes Formular für die Quittung?

Für die Quittung reichen in der Regel Name und Versichertennummer der gepflegten Person, Name und Anschrift der helfenden Person, Datum und Dauer der Einsätze, Art der Hilfe, Stundensatz, Betrag und beide Unterschriften. Eine Rechnung mit Umsatzsteuer, wie ein Unternehmen sie ausstellt, braucht eine ehrenamtliche Helferin nicht. Wie Sie Belege einreichen und Restbeträge nutzen, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026.

Muss die Privatperson das Geld versteuern?

Meist nicht. Steuerfrei sind Einnahmen für Pflege, Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages, wenn Angehörige helfen oder andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber der gepflegten Person erfüllen (§ 3 Nr. 36 EStG). Damit können auch Nachbarn und Bekannte erfasst sein, die aus persönlicher Verbundenheit helfen.

Wer mehrere Menschen gegen Entgelt unterstützt, handelt eher nicht mehr aus sittlicher Pflicht. Die Finanzverwaltung geht von einer sittlichen Pflicht regelmäßig aus, wenn jemand für nicht mehr als zwei Pflegebedürftige tätig ist; für Angehörige gilt diese Grenze nicht (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 18.03.2024). Bezieht die helfende Person Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Arbeitslosengeld oder Grundsicherung im Alter, sollte sie vorher mit Jobcenter oder Sozialamt klären, ob die Aufwandsentschädigung angerechnet wird. Mehr dazu im Ratgeber Pflegegeld und Steuer.

Wann die Regeln nicht greifen

  • Im Pflegeheim: Der Entlastungsbetrag gilt nur bei Pflege zu Hause.
  • Ohne Pflegegrad: Dann gibt es keinen Entlastungsbetrag. Ein Antrag bei der Pflegekasse lohnt sich oft schon bei leichtem Hilfebedarf.
  • Vor der Anerkennung: Wo das Land eine Anerkennung vor Beginn verlangt, erstattet die Kasse frühere Einsätze nicht.
  • Über 131 Euro hinaus: Den Rest zahlen Sie selbst. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres können Sie nach heutigem Recht bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI).
  • Körperpflege: Unterstützung im Alltag meint vor allem Haushalt, Begleitung und Betreuung. Hilfe beim Waschen und Anziehen ist in der Regel Aufgabe eines Pflegedienstes oder der Angehörigen.

Was sich ab 2027 ändern soll

Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen, soll der Entlastungsbetrag zum 01.01.2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Es soll bis zu 175 Euro im Monat betragen, vor dem vollendeten 25. Lebensjahr bis zu 300 Euro, und nur für Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause gelten (§ 45b Abs. 1 SGB XI-E). Bezahlt werden sollen damit nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, ausdrücklich auch Nachbarschaftshilfe.

Für Privatpersonen bedeutet das nach dem Entwurf:

  • Anerkennung: Einzelhelfende sollen künftig von den Pflegekassen anerkannt werden, nach Richtlinien des GKV-Spitzenverbands bis 01.01.2028. Bis dahin erkennen weiter die Länder nach ihren bisherigen Verordnungen an (§ 45a Abs. 4 SGB XI-E).
  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll entfallen (§ 28a SGB XI-E). Eine Nachbarin könnte dann nicht mehr über die Pflegekasse bezahlt werden.
  • Verhinderungspflege: Sie soll entfallen. Der Weg, Angehörige oder Nachbarn als Vertretung erstattet zu bekommen, fiele damit weg.
  • Abtretung: Soll die Pflegekasse direkt an die Helferin zahlen, wird die Abtretung erst wirksam, wenn Sie sie der Pflegekasse anzeigen (§ 35b SGB XI-E).

Für Restbeträge aus 2026 enthält der Entwurf keine Übergangsregel. Was die geplanten Regeln für Nachbarn bedeuten, erklärt der Ratgeber Nachbarschaftshilfe in der Pflege. Alle geplanten Änderungen stehen auf der Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Kann ich meiner Tochter den Entlastungsbetrag für ihre Hilfe geben?
Nein. Verwandte bis zum zweiten Grad sind ausgeschlossen. Ab Pflegegrad 2 können Sie ihr aber das Pflegegeld weitergeben.

Muss meine Nachbarin eine Rechnung schreiben?
Eine Quittung mit Einsätzen, Stunden, Stundensatz, Betrag und Unterschriften genügt in der Regel. Viele Pflegekassen haben dafür ein eigenes Formular.

Kann ich eine Bekannte bezahlen, die keinen Kurs gemacht hat?
Aus eigenem Geld oder dem Pflegegeld ja. Erstattet wird nur, wenn sie die Voraussetzungen Ihres Landes erfüllt; dazu gehört fast immer ein Kurs oder eine Schulung. Pflegekurse der Pflegekassen sind für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende unentgeltlich.

Zählt der Entlastungsbetrag als Einkommen der Helferin?
Steuerlich meist nicht, wenn sie aus sittlicher Pflicht hilft und die Grenze des § 3 Nr. 36 EStG einhält. Bei Sozialleistungen kann das anders sein; sie sollte das vorher mit der Behörde klären.

Zusammenfassung

Eine Privatperson kann über den Entlastungsbetrag bezahlt werden, wenn sie nach Landesrecht als Nachbarschaftshilfe oder ehrenamtliche Einzelperson anerkannt ist. Nahe Verwandte, Mitbewohner und meist auch die gemeldete Pflegeperson sind ausgeschlossen; für sie ist das Pflegegeld gedacht. Eine privat beschäftigte Putzhilfe ohne Anerkennung wird nicht erstattet, ihre Kosten mindern aber die Steuer. Ab 2027 soll das Sozialraumbudget an die Stelle treten, nur noch ab Pflegegrad 2. Weitere Einsatzmöglichkeiten zeigen die Seite Entlastungsbetrag und der Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.

Quellen

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