Die Pflegekasse zahlt eine Haushaltshilfe ab Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, wenn der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Ab Pflegegrad 2 können Sie zusätzlich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung umwandeln, bei Pflegegrad 2 bis 318,40 Euro, oder einen Pflegedienst beauftragen. Stand: 18.10.2026.
Hilfe im Haushalt ist oft das Erste, was im Alter fehlt: Einkaufen, Putzen und Wäsche werden zu viel, lange bevor jemand Hilfe beim Waschen braucht. Die Pflegekasse zahlt dafür nur auf bestimmten Wegen und nur an bestimmte Anbieter. Dieser Ratgeber zeigt die Wege, rechnet ein Beispiel durch und grenzt die Haushaltshilfe der Krankenkasse ab. Den Überblick über alle Leistungen gibt die Themenseite Pflegeversicherung.
Auf welchen Wegen zahlt die Pflegekasse eine Haushaltshilfe?
Die Pflegekasse zahlt eine Haushaltshilfe auf vier Wegen. Welche Ihnen offenstehen, hängt vom Pflegegrad ab und davon, wer die Hilfe leistet.
| Weg | ab Pflegegrad | Betrag 2026 | Wer darf helfen |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | 1 | bis 131 € im Monat | anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Pflegedienst für Hilfe im Haushalt |
| Umwandlungsanspruch | 2 | bis 40 % der Pflegesachleistung: 318,40 / 598,80 / 743,60 / 919,60 € (Pflegegrad 2 bis 5) | nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag |
| Pflegesachleistung | 2 | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat, geteilt mit der übrigen Pflege | zugelassener Pflegedienst |
| Pflegegeld | 2 | 347 / 599 / 800 / 990 € im Monat | frei verwendbar, auch für private Helfer |
Quelle: §§ 36, 37, 45a Abs. 4, 45b SGB XI; Umwandlungsbeträge eigene Rechnung (40 % der Beträge nach § 36 Abs. 3). Stand: 18.10.2026.
Die ersten drei Wege rechnen Sie gegen Belege mit der Pflegekasse ab. Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse dagegen direkt an die pflegebedürftige Person. Sie kann damit auch eine Nachbarin oder eine privat beschäftigte Hilfe bezahlen, denn das Pflegegeld soll die Pflege einschließlich der Hilfen bei der Haushaltsführung sichern (§ 37 Abs. 1 SGB XI).
Zur Pflegesachleistung gehören nach dem Gesetz ausdrücklich auch "Hilfen bei der Haushaltsführung" (§ 36 Abs. 1 SGB XI). Ein Pflegedienst darf also auch putzen oder einkaufen, wenn das vereinbart ist. Was ein Pflegedienst übernimmt und wie er abrechnet, erklärt der Ratgeber Pflegesachleistungen 2026.
Welche Haushaltshilfe ist bei der Pflegekasse anerkannt?
Anerkannt ist ein Angebot, wenn die zuständige Landesbehörde ihm die Abrechnung über die Pflegeversicherung erlaubt hat. Das Gesetz nennt diese Angebote "Angebote zur Unterstützung im Alltag" (§ 45a SGB XI). Die Einzelheiten regelt jedes Bundesland in einer eigenen Verordnung.
Zu den Angeboten gehören laut Gesetz unter anderem:
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, also Hilfe beim Putzen, Waschen oder Einkaufen,
- Alltagsbegleiter, die zum Arzt oder zum Einkauf begleiten,
- Helferkreise und Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer,
- Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz.
Eine Reinigungsfirma ohne Anerkennung kann die Pflegekasse nicht über den Entlastungsbetrag oder den Umwandlungsanspruch erstatten, auch wenn die Arbeit dieselbe ist. Fragen Sie deshalb vor dem ersten Einsatz nach dem Anerkennungsbescheid. Ob in Ihrem Land auch Einzelpersonen wie Nachbarn anerkannt werden können, erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag für Privatpersonen; verbindlich Auskunft gibt die Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt; wie Sie ihn finden, steht im Ratgeber Pflegestützpunkte finden.
Wie funktioniert der Umwandlungsanspruch?
Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung, die Sie nicht für einen Pflegedienst nutzen, für anerkannte Alltagshilfen einsetzen (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Einen Antrag vorab brauchen Sie dafür nicht. Die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Belege.
Drei Regeln sind wichtig:
- Pflegedienst geht vor: Die Leistungen eines Pflegedienstes werden zuerst mit der Sachleistung verrechnet. Nur was in diesem Monat übrig bleibt, steht für die Umwandlung bereit.
- Pflegegeld sinkt anteilig: Was Sie umwandeln, zählt als genutzte Sachleistung. Wer Pflegegeld bezieht, bekommt dann nur noch den restlichen Anteil, wie bei der Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI).
- Unabhängig vom Entlastungsbetrag: Beide Töpfe lassen sich nebeneinander nutzen. Weil der Entlastungsbetrag das Pflegegeld nicht mindert, lohnt es sich meist, ihn zuerst einzusetzen.
Wie Pflegegeld und Sachleistung zusammenspielen, erklärt der Ratgeber Pflegegeld und Kombinationsleistung. Ihre eigenen Zahlen können Sie mit dem Kombinationsleistung-Rechner durchrechnen.
Rechenbeispiel: Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2
Eine Frau mit Pflegegrad 2 lebt allein, ihr Sohn übernimmt die Pflege und bekommt dafür ihr Pflegegeld. Für Putzen und Einkaufen kommt acht Stunden im Monat eine anerkannte Alltagshilfe. Angenommen sind 35 Euro je Stunde; das ist kein Marktpreis, die Preise unterscheiden sich je nach Land und Anbieter.
| Rechenschritt | Betrag im Monat |
|---|---|
| Kosten der Alltagshilfe, 8 Stunden zu 35 € (Annahme) | 280,00 € |
| davon aus dem Entlastungsbetrag | 131,00 € |
| Rest aus dem Umwandlungsanspruch | 149,00 € |
| genutzter Anteil der Sachleistung: 149 € von 796 € | 18,72 % |
| Pflegegeld vorher | 347,00 € |
| Pflegegeld nachher: 81,28 % von 347 € | 282,04 € |
| Eigenanteil für die Haushaltshilfe | 0,00 € |
Quelle: eigene Rechnung nach §§ 37, 38, 45a Abs. 4, 45b SGB XI mit den Beträgen 2026; Stundensatz angenommen. Stand: 18.10.2026.
Das Beispiel zeigt den Tausch: Die Hilfe kostet die Frau nichts, das Pflegegeld sinkt aber um rund 65 Euro. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wofür das Pflegegeld sonst gebraucht wird. Reicht der Entlastungsbetrag allein, bleibt das Pflegegeld unangetastet.
Wie rechnen Sie die Haushaltshilfe mit der Pflegekasse ab?
Sie bekommen die Kosten gegen Rechnung erstattet; der Entlastungsbetrag wird nicht frei ausgezahlt (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Auf der Rechnung muss erkennbar sein, für welche Art von Leistung die Kosten entstanden sind, etwa "Angebot zur Unterstützung im Alltag".
So geht es in der Praxis:
- Anerkennung prüfen: Lassen Sie sich den Anerkennungsbescheid zeigen, bevor die Hilfe beginnt.
- Abrechnungsweg klären: Viele Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben. Sonst zahlen Sie selbst und reichen die Rechnung ein.
- Belege sammeln: Monatsrechnungen mit Datum, Stunden und Art der Leistung aufbewahren.
- Restbeträge nutzen: Was vom Entlastungsbetrag in einem Jahr übrig bleibt, können Sie nach heutigem Recht bis zum 30.06. des Folgejahres einsetzen; danach verfällt es. Für Restbeträge aus 2026 siehe den Abschnitt zur Pflegereform.
Weitere Wege, den Entlastungsbetrag zu nutzen, stellt der Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen vor; die Regeln im Überblick stehen im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026.
Wann zahlt die Krankenkasse statt der Pflegekasse?
Die Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe, wenn Sie wegen Krankheit vorübergehend Ihren Haushalt nicht führen können und niemand im Haushalt einspringt (§ 38 SGB V). Typisch ist die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
Für ältere Menschen sind drei Punkte wichtig:
- Dauer: ohne Kind im Haushalt längstens vier Wochen; mit einem Kind unter zwölf Jahren oder einem Kind mit Behinderung bis zu 26 Wochen.
- Pflegegrad 2 bis 5: Wer einen dieser Pflegegrade hat, bekommt die Haushaltshilfe wegen schwerer oder akuter Krankheit nicht von der Krankenkasse. Dann ist die Pflegekasse zuständig. Mit Pflegegrad 1 bleibt der Anspruch bestehen.
- Zuzahlung: Erwachsene zahlen je Tag 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 38 Abs. 5, § 61 SGB V), ab 01.01.2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro; das ist bereits beschlossen (BGBl. 2026 I Nr. 228). Für Verwandte bis zum zweiten Grad zahlt die Kasse keinen Lohn, aber eventuell Fahrkosten und Verdienstausfall.
Steht ein Krankenhausaufenthalt an, hilft das Entlassmanagement der Klinik beim Antrag; mehr dazu im Ratgeber Krankenhaus-Entlassmanagement.
Wann zahlt die Pflegekasse keine Haushaltshilfe?
In diesen Fällen gibt es kein Geld von der Pflegekasse:
- ohne Pflegegrad: Dann bleiben nur die Haushaltshilfe der Krankenkasse bei Krankheit und der Steuerabzug.
- im Pflegeheim: Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch gelten nur bei häuslicher Pflege.
- bei nicht anerkannten Anbietern: Eine Putzfirma oder eine privat bezahlte Bekannte kann nur über das Pflegegeld bezahlt werden.
- bei Pflegegrad 1 über den Umwandlungsanspruch: Er gilt erst ab Pflegegrad 2.
- für Leistungen über dem Höchstbetrag: Was über die Beträge hinausgeht, zahlen Sie selbst.
Selbst getragene Kosten einer Haushaltshilfe können die Einkommensteuer mindern (§ 35a EStG). Was die Pflegekasse erstattet, zählt dabei nicht mit. Die Steuerregeln im Überblick stehen auf der Seite Pflegekosten.
Was sich ab 2027 ändern soll
Bis zum 31.12.2026 gelten die Regeln auf dieser Seite: Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI) und Umwandlungsanspruch bis 40 Prozent der Sachleistung ab Pflegegrad 2 (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
Nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026, noch nicht beschlossen, soll der Entlastungsbetrag zum 01.01.2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden: bis zu 175 Euro im Monat ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, bis zu 300 Euro davor, nur für Pflegegrad 2 bis 5 und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b Abs. 1 SGB XI-E). Bei Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsbetrag dann ganz (§ 28a SGB XI-E). Hauswirtschaftliche Hilfe eines Pflegedienstes über den Entlastungsbetrag wäre nicht mehr möglich, sie bleibt aber Teil der Sachleistung (§ 36 Abs. 1 SGB XI-E).
Der Umwandlungsanspruch soll entfallen. Anbieter von Alltagshilfen können sich stattdessen als ambulante Betreuungseinrichtung zulassen lassen und dann über das Sachleistungsbudget abrechnen (Neufassung § 45a Abs. 1 SGB XI-E). Eine Abtretung an den Anbieter soll beim Sozialraumbudget erst wirksam werden, wenn Sie sie der Pflegekasse schriftlich oder elektronisch anzeigen (§ 35b SGB XI-E). Für nicht verbrauchte Entlastungsbeträge aus 2026 enthält der Entwurf keine Übergangsregel.
Geplant sind laut AOK-Fachportal die Abstimmung im Bundestag am 11.12.2026 und der Bundesrat am 18.12.2026; amtlich festgelegt sind diese Termine nicht. Alle geplanten Beträge stehen auf der Seite Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Zahlt die Pflegekasse eine Putzhilfe?
Ja, über den Entlastungsbetrag und ab Pflegegrad 2 über den Umwandlungsanspruch, wenn der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist.
Kann ich eine private Haushaltshilfe über die Pflegekasse abrechnen?
Nur wenn sie nach dem Recht Ihres Landes als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Sonst können Sie sie aus dem Pflegegeld bezahlen, das ab Pflegegrad 2 frei verwendbar ist.
Muss ich die Haushaltshilfe bei der Pflegekasse beantragen?
Für Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch nicht; es genügen die Rechnungen. Voraussetzung ist ein festgestellter Pflegegrad.
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 eine Haushaltshilfe?
Ja, über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Nach einer Krankheit kann außerdem die Krankenkasse eine Haushaltshilfe zahlen.
Wie viele Stunden Haushaltshilfe zahlt die Pflegekasse?
Das Gesetz nennt keine Stunden, sondern Beträge. Wie viele Stunden Sie bekommen, hängt vom Stundensatz des Anbieters ab.
Zusammenfassung
Die Pflegekasse zahlt eine Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1 und ab Pflegegrad 2 zusätzlich über den Umwandlungsanspruch, über den Pflegedienst oder indirekt über das Pflegegeld. Entscheidend ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Wer Sachleistung umwandelt, bekommt weniger Pflegegeld. Bei vorübergehender Krankheit ohne Pflegegrad 2 bis 5 zahlt stattdessen die Krankenkasse.
Alle Leistungen der Pflegekasse im Überblick finden Sie auf der Themenseite Pflegeversicherung; weitere Wege zur Alltagshilfe zeigen die Seiten Alltagshilfe und Entlastungsbetrag.
Quellen
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, abgerufen am 18.10.2026
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch, abgerufen am 18.10.2026
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, abgerufen am 18.10.2026
- § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, abgerufen am 18.10.2026
- § 38 SGB XI, Kombination von Geldleistung und Sachleistung, abgerufen am 18.10.2026
- § 38 SGB V, Haushaltshilfe, abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 23 (§ 61 SGB V neu) und Art. 8 Abs. 2 (Inkrafttreten 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026
- AOK-Bundesverband, Fachportal: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, Beratungsfolge (aktualisiert 07.10.2026, nicht amtlich), abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026 (§§ 45a, 45b SGB XI-E), abgerufen am 18.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 587/26(neu): Gesetzentwurf der Bundesregierung, Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), abgerufen am 18.10.2026






