Die Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe, wenn Sie Ihren Haushalt wegen Krankheit, nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Operation vorübergehend nicht führen können und niemand im Haushalt einspringt (§ 38 SGB V). Ohne Kind unter 12 Jahren gilt das bis vier Wochen und nur ohne Pflegegrad 2 bis 5. Die Zuzahlung beträgt 2026 je Tag 5 bis 10 Euro. Stand: 18.10.2026.
Nach einer Hüftoperation geht vieles nicht mehr: Einkaufen, Wäsche, Kochen, Putzen. Wer allein lebt oder einen Partner hat, der selbst nicht kann, braucht für ein paar Wochen Hilfe. Dafür gibt es die Haushaltshilfe der Krankenkasse. Dieser Ratgeber erklärt, wann sie zahlt, was Sie zuzahlen, was eine Haushaltshilfe kostet, wenn Sie sie selbst bezahlen, und was Sie von der Steuer absetzen können. Alle anderen Wege zu Hilfe im Haushalt zeigt die Seite Alltagshilfe.
Wann zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe?
Die Krankenkasse zahlt, wenn Ihnen die Haushaltsführung aus medizinischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Das Gesetz kennt mehrere Fälle, die sich bei Dauer und Pflegegrad unterscheiden.
| Fall | Voraussetzung | Dauer | Bei Pflegegrad 2 bis 5 |
|---|---|---|---|
| Schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung, etwa nach Krankenhaus, ambulanter Operation oder ambulanter Krankenhausbehandlung, kein Kind im Haushalt | niemand im Haushalt kann ihn weiterführen | bis zu 4 Wochen | kein Anspruch, zuständig ist die Pflegekasse |
| Wie oben, mit Kind unter 12 Jahren oder behindertem, hilfebedürftigem Kind im Haushalt | wie oben | bis zu 26 Wochen | Anspruch zur Versorgung des Kindes bleibt |
| Krankenhausbehandlung, Reha, Vorsorgekur oder häusliche Krankenpflege, mit Kind unter 12 Jahren | wie oben | für die Dauer der Behandlung | Anspruch bleibt |
| Schwangerschaft oder Entbindung | wie oben | solange medizinisch nötig | keine Zuzahlung (§ 24h SGB V) |
| Satzungsleistung Ihrer Kasse | je nach Satzung | je nach Satzung | je nach Satzung |
Quelle: § 38 Abs. 1 bis 3, § 24h SGB V. Stand: 18.10.2026.
Für die meisten älteren Menschen ist die erste Zeile entscheidend: Haushaltshilfe nach einer Operation oder einem Krankenhausaufenthalt, höchstens vier Wochen. Mit Pflegegrad 1 bleibt dieser Anspruch bestehen. Ab Pflegegrad 2 geht das Gesetz davon aus, dass die Pflegeversicherung die Versorgung zu Hause abdeckt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Vier Bedingungen müssen zusammenkommen:
- Gesetzlich versichert: Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert. Private Krankenversicherungen zahlen nur, wenn der Tarif es vorsieht.
- Medizinischer Grund: Eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt, dass Sie den Haushalt wegen der Krankheit nicht führen können, mit Diagnose, Beginn, Dauer und Umfang der Hilfe.
- Sie haben den Haushalt bisher selbst geführt: Die Hilfe ersetzt Ihre eigene Arbeit, nicht die eines Dienstleisters.
- Niemand im Haushalt springt ein: Lebt ein Partner oder ein erwachsenes Kind mit Ihnen zusammen, das den Haushalt weiterführen kann, besteht kein Anspruch (§ 38 Abs. 3 SGB V). Ob jemand "kann", hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn der Partner selbst krank ist oder ganztags arbeitet.
Was ist eine Satzungsleistung?
Jede Krankenkasse darf in ihrer Satzung mehr anbieten als das Gesetz, also in weiteren Krankheitsfällen zahlen oder Umfang und Dauer erweitern (§ 38 Abs. 2 SGB V). Manche Kassen zahlen etwa auch bei Kindern bis 14 Jahren oder länger als vier Wochen.
Diese Mehrleistungen unterscheiden sich von Kasse zu Kasse und ändern sich. Fragen Sie deshalb gezielt: "Welche Satzungsleistungen zur Haushaltshilfe haben Sie, und gelten sie für meinen Fall?" Die Antwort lassen Sie sich am besten schriftlich geben.
Wer hilft und was zahlt die Kasse?
Die Krankenkasse stellt entweder selbst eine Haushaltshilfe, meist über einen Vertragspartner, oder sie erstattet die Kosten einer Hilfe, die Sie selbst finden, in angemessener Höhe (§ 38 Abs. 4 SGB V).
- Dienst oder Vertragspartner der Kasse: Die Kasse rechnet direkt ab, Sie zahlen nur die Zuzahlung.
- Nachbarn, Freunde, Bekannte: Sie erhalten einen Stundensatz. Die Verbraucherzentrale nennt für 2025 11,75 Euro je Stunde und als angemessen in der Regel acht Stunden am Tag; den Satz für 2026 nennt Ihre Kasse.
- Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegerkinder: Die Kasse zahlt keinen Lohn, aber unter Umständen Fahrkosten und Verdienstausfall (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Die BARMER etwa erstattet berufstätigen Verwandten den Verdienstausfall bis zur Höhe einer professionellen Hilfe (Stand 14.09.2026).
Wenn eine selbst gesuchte Hilfe einspringt, lassen Sie Datum, Stunden und Tätigkeiten jeden Tag auf dem Abrechnungsformular der Kasse festhalten und von der Helferin unterschreiben.
Wie hoch ist die Zuzahlung, und was ändert sich 2027?
Erwachsene zahlen je Tag, an dem die Haushaltshilfe kommt, 10 Prozent der Tageskosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als die Kosten selbst (§ 38 Abs. 5, § 61 SGB V). Ab 01.01.2027 steigt die Spanne auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro; das ist bereits Gesetz (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz).
Das Rechenbeispiel zeigt, wen die Erhöhung trifft. Angenommen ist ein Stundensatz von 11,75 Euro, den die Verbraucherzentrale für 2025 nennt; Ihr Satz kann abweichen.
| Einsatz je Tag | Kosten je Tag | Zuzahlung je Tag 2026 | Zuzahlung je Tag ab 2027 | 20 Einsatztage 2026 | 20 Einsatztage 2027 |
|---|---|---|---|---|---|
| 2 Stunden | 23,50 € | 5,00 € | 7,50 € | 100,00 € | 150,00 € |
| 4 Stunden | 47,00 € | 5,00 € | 7,50 € | 100,00 € | 150,00 € |
| 8 Stunden | 94,00 € | 9,40 € | 9,40 € | 188,00 € | 188,00 € |
Quelle: § 38 Abs. 5, § 61 SGB V; § 61 SGB V ab 01.01.2027 nach Art. 1 Nr. 23 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; Stundensatz nach Verbraucherzentrale (Stand 20.08.2025), eigene Rechnung. Stand: 18.10.2026.
Bei kurzen Einsätzen greift der Mindestbetrag, deshalb steigt die Zuzahlung dort um die Hälfte. Bei langen Einsätzen bleibt sie gleich. Alle Zuzahlungen eines Jahres zählen zur Belastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent (§ 62 SGB V). Wer sie erreicht, wird auf Antrag befreit; wie das geht, erklärt der Ratgeber Zuzahlungsbefreiung.
So beantragen Sie die Haushaltshilfe
- Früh fragen: Steht eine Operation an, klären Sie die Haushaltshilfe vorher. Im Krankenhaus hilft das Entlassmanagement; mehr dazu im Ratgeber Krankenhaus-Entlassmanagement.
- Ärztliche Bescheinigung holen: mit Diagnose, Beginn, voraussichtlicher Dauer und Umfang in Stunden am Tag.
- Antrag bei der Krankenkasse stellen, möglichst vor Beginn der Hilfe, mit dem Formular Ihrer Kasse oder online. Angehörige können ihn mit Vollmacht stellen.
- Hilfe klären: Fragen Sie, ob die Kasse eine Kraft stellt oder ob Sie selbst jemanden suchen sollen, und zu welchem Stundensatz.
- Verlängerung rechtzeitig beantragen, etwa eine Woche vor Ablauf, mit neuer ärztlicher Bestätigung.
- Belege einreichen: Abrechnungsformular mit Stunden und Unterschrift, bei Verwandten Nachweise über Fahrtkosten oder Verdienstausfall.
Lehnt die Kasse ab, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).
Krankenkasse oder Pflegekasse: wer ist zuständig?
Die Krankenkasse zahlt bei vorübergehender Krankheit, die Pflegekasse bei dauerhaftem Hilfebedarf mit Pflegegrad. Mit Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse die Hilfe im Haushalt über den Entlastungsbetrag, die Pflegesachleistung eines Pflegedienstes oder das Pflegegeld, das frei verwendbar ist. Mit Pflegegrad 1 kommen beide in Frage: die Krankenkasse nach einer Operation, die Pflegekasse über den Entlastungsbetrag. Die Wege über die Pflegekasse beschreibt der Ratgeber Haushaltshilfe über die Pflegekasse.
Braucht jemand nach einer Krankheit nicht nur Hilfe im Haushalt, sondern auch beim Waschen und Anziehen, kann die Krankenkasse für bis zu vier Wochen eine sogenannte Unterstützungspflege durch einen Pflegedienst verordnen lassen (§ 37 Abs. 1a SGB V), ebenfalls nur ohne Pflegegrad 2 bis 5; mehr im Ratgeber Häusliche Krankenpflege. Den Überblick über die Zuständigkeiten gibt der Ratgeber Pflegekasse und Krankenkasse: der Unterschied; wie der Entlastungsbetrag eingesetzt wird, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag einsetzen.
Was kostet eine Haushaltshilfe, wenn Sie selbst zahlen?
Das hängt davon ab, wie Sie die Hilfe beschäftigen. Für Anbieter wie Reinigungsdienste oder Agenturen gibt es keine neutrale Preisübersicht; die Preise unterscheiden sich nach Region und Leistung. Belegbar sind die Kosten, wenn Sie eine Hilfe selbst als Minijob im Privathaushalt anstellen.
| Kostenteil | 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Mindestlohn je Stunde | 13,90 € (ab 01.01.2027: 14,60 €) | Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| Abgaben des Haushalts (Kranken- und Rentenversicherung je 5 %, Umlagen 1,02 %, Unfallversicherung 1,6 %) | 12,62 % des Lohns | Haushaltsscheckverfahren |
| mit Pauschsteuer 2 % | 14,62 % des Lohns | Haushaltsscheckverfahren |
| Beispiel: 8 Stunden im Monat zum Mindestlohn | 111,20 € Lohn + 16,26 € Abgaben = 127,46 € | eigene Rechnung, mit Pauschsteuer |
Quelle: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung; AOK, Haushaltsscheckverfahren, Abgaben 2026 (aktualisiert 01.01.2026); eigene Rechnung. Stand: 18.10.2026.
Den Minijob melden Sie über das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale an; sie zieht die Abgaben ein und bescheinigt sie für die Steuer. Mit Pflegegrad kommt ein dritter Weg hinzu: ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter, dessen Kosten die Pflegekasse aus dem Entlastungsbetrag erstattet, 2026 bis 131 Euro im Monat. Ob dafür auch eine Privatperson in Frage kommt, regelt jedes Land selbst; mehr im Ratgeber Entlastungsbetrag für Privatpersonen.
Haushaltshilfe steuerlich absetzen
Wer eine Haushaltshilfe selbst bezahlt, kann 20 Prozent der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen (§ 35a EStG):
- Minijob im Privathaushalt: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG). Im Beispiel oben: 12 × 127,46 = 1.529,52 Euro im Jahr, davon 20 Prozent, also rund 305,90 Euro weniger Steuer.
- Dienstleister oder angestellte Hilfe mit Sozialversicherung: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Dazu zählen auch Pflege- und Betreuungsleistungen.
Bei Dienstleistern brauchen Sie eine Rechnung und müssen auf das Konto des Anbieters überweisen; Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an (§ 35a Abs. 5 EStG). Abziehen können Sie nur, was Sie selbst tragen: Was Kranken- oder Pflegekasse erstatten, zählt nicht mit. Was sich bei Pflegekosten insgesamt absetzen lässt, berechnet der Pflege-Steuer-Rechner; die Regeln stehen auf der Seite Pflegekosten.
Wann die Regeln nicht greifen
- Dauerhafter Hilfebedarf: Die Krankenkasse hilft nur vorübergehend. Wer auf Dauer Hilfe braucht, sollte einen Pflegegrad beantragen.
- Pflegegrad 2 bis 5 ohne Kind im Haushalt: Dann zahlt die Krankenkasse keine Haushaltshilfe wegen Krankheit, auch nicht nach einer Operation.
- Jemand im Haushalt kann helfen: Dann besteht kein Anspruch, auch wenn es mühsam ist.
- Nach Ablauf von vier Wochen: Mehr gibt es nur mit Kind im Haushalt oder über eine Satzungsleistung.
- Pflegeheim: Dort ist die Hauswirtschaft Teil der Heimleistung.
Was sich 2027 ändern soll
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 ändert die Haushaltshilfe der Krankenkasse nicht. Fest steht bereits die höhere Zuzahlung ab 01.01.2027 von 7,50 bis 15 Euro je Tag. Bei der Pflegekasse soll der Entlastungsbetrag nach dem Entwurf, noch nicht beschlossen, durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat ersetzt werden, nur noch ab Pflegegrad 2 (§ 45b Abs. 1 SGB XI-E). Bei Pflegegrad 1 bliebe dann für die Hilfe im Haushalt vor allem die Krankenkasse bei vorübergehender Krankheit. Alle geplanten Änderungen stehen auf der Seite Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Bekomme ich nach einer Operation eine Haushaltshilfe?
Ja, wenn Sie den Haushalt danach nicht führen können, niemand im Haushalt einspringt und Sie keinen Pflegegrad 2 bis 5 haben. Ohne Kind im Haushalt gilt das bis zu vier Wochen, auch nach einer ambulanten Operation.
Wie viele Stunden am Tag zahlt die Krankenkasse?
So viele, wie die Ärztin oder der Arzt für nötig hält und die Kasse bewilligt. Als angemessen gelten nach Angaben der Verbraucherzentrale in der Regel bis zu acht Stunden am Tag.
Kann meine Tochter die Haushaltshilfe übernehmen?
Ja, aber die Kasse zahlt ihr keinen Lohn, weil sie bis zum zweiten Grad verwandt ist. Erstattet werden können Fahrkosten und ein nachgewiesener Verdienstausfall.
Bekomme ich die Haushaltshilfe mit Pflegegrad 2?
Wegen einer Krankheit ohne Kind im Haushalt nicht, dann ist die Pflegekasse zuständig. Mit Pflegegrad 1 bleibt der Anspruch bei der Krankenkasse bestehen.
Zahlt die Kasse auch rückwirkend?
Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn. Ob die Kasse für Tage vor dem Antrag zahlt, entscheidet sie im Einzelfall; verlassen Sie sich nicht darauf.
Zusammenfassung
Die Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe bei vorübergehender Krankheit, wenn niemand im Haushalt einspringt: ohne Kind bis vier Wochen und nur ohne Pflegegrad 2 bis 5, mit Kind unter 12 Jahren bis 26 Wochen. Sie zahlen je Tag 10 Prozent zu, 2026 zwischen 5 und 10 Euro, ab 2027 zwischen 7,50 und 15 Euro. Verwandte bis zum zweiten Grad bekommen keinen Lohn, aber Fahrkosten und Verdienstausfall. Wer eine Haushaltshilfe selbst bezahlt, zieht 20 Prozent der Kosten von der Steuer ab, beim Minijob bis 510 Euro, sonst bis 4.000 Euro im Jahr. Weitere Wege zur Hilfe im Haushalt zeigt die Seite Alltagshilfe.
Quellen
- § 38 SGB V, Haushaltshilfe, abgerufen am 18.10.2026
- § 24h SGB V, Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung, abgerufen am 18.10.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, abgerufen am 18.10.2026
- § 62 SGB V, Belastungsgrenze, abgerufen am 18.10.2026
- § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege (Abs. 1a), abgerufen am 18.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Art. 1 Nr. 23: § 61 SGB V ab 01.01.2027), abgerufen am 18.10.2026
- § 35a EStG, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, abgerufen am 18.10.2026
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5): 13,90 € ab 01.01.2026, 14,60 € ab 01.01.2027, abgerufen am 18.10.2026
- AOK, Haushaltsscheckverfahren bei Minijobs in Privathaushalten (Abgaben 2026, aktualisiert 01.01.2026), abgerufen am 18.10.2026
- Verbraucherzentrale, Haushaltshilfe von der Krankenkasse bezahlen lassen (Stand 20.08.2025), abgerufen am 18.10.2026
- BARMER, Haushaltshilfe: Unterstützung im Krankheitsfall (aktualisiert 14.09.2026), abgerufen am 18.10.2026
- Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsfassung 30.09.2026 (Art. 4 und 5: Änderungen SGB V; § 38 SGB V nicht betroffen), abgerufen am 18.10.2026






