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Ratgeber Kosten und Finanzen

Häusliche Kranken­pflege: Was die Kranken­kasse zu Hause zahlt

Von der Pflege­kompass-Redaktion
Aktu­a­li­siert am 18.10.2026

Häusliche Krankenpflege ist medizinische Pflege zu Hause, die eine Ärztin oder ein Arzt verordnet und die Krankenkasse bezahlt (§ 37 SGB V). Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Erwachsene zahlen 2026 zehn Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung zu, begrenzt auf 28 Tage im Jahr; ab 01.01.2027 sind es 15 Euro je Verordnung. Stand: 18.10.2026.

Spritzen, Verbände, Medikamente: Nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer chronischen Krankheit braucht es oft jemanden, der medizinisch versorgt. Das übernimmt ein Pflegedienst, bezahlt von der Krankenkasse. Dieser Ratgeber erklärt, was häusliche Krankenpflege umfasst, wie Verordnung und Genehmigung laufen, was Sie zuzahlen und wie sie sich von der Pflegesachleistung der Pflegekasse unterscheidet. Den Überblick über Pflegedienste finden Sie auf der Seite Ambulante Pflege.

Was ist häusliche Krankenpflege?

Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung: Geeignete Pflegekräfte versorgen Sie neben der ärztlichen Behandlung zu Hause (§ 37 SGB V). Was verordnet werden darf, steht im Leistungsverzeichnis der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Das Gesetz kennt drei Formen:

FormWofürUmfangDauer
KrankenhausvermeidungspflegeKrankenhaus ist geboten, aber nicht möglich, oder wird vermieden oder verkürztBehandlungspflege, Grundpflege, Hauswirtschaftbis 4 Wochen je Krankheitsfall, länger nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst
Sicherungspflegesichert das Ziel der ärztlichen BehandlungBehandlungspflege, mehr nur nach Satzung der Kasse und ohne Pflegegrad 2 bis 5so lange medizinisch nötig
Unterstützungspflegenach schwerer Krankheit, Operation oder Krankenhaus, wenn Sie sich vorübergehend nicht selbst versorgen könnenGrundpflege und Hauswirtschaftbis 4 Wochen, nur ohne Pflegegrad 2 bis 5

Quelle: § 37 Abs. 1, 1a und 2 SGB V; §§ 2a bis 2c und 5 Abs. 3 HKP-Richtlinie (Fassung vom 16.10.2025, in Kraft 12.12.2025). Stand: 18.10.2026.

Behandlungspflege sind ärztliche Maßnahmen, die eine Pflegekraft übernehmen kann, etwa Medikamente richten und geben, Injektionen, Verbandwechsel, Kompressionsstrümpfe anziehen oder Blutzucker messen. Grundpflege meint Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung, hauswirtschaftliche Versorgung etwa Einkaufen oder Kochen. Was bei Wunden zu Hause wichtig ist, beschreibt der Ratgeber Wunden zu Hause versorgen.

Häusliche Krankenpflege gibt es im eigenen Haushalt, bei der Familie und an anderen geeigneten Orten, etwa in betreuten Wohnformen, Wohngemeinschaften, Schulen oder Werkstätten. Im Pflegeheim, im Krankenhaus oder im Hospiz übernimmt die Einrichtung die Behandlungspflege selbst (§ 1 Abs. 6 HKP-Richtlinie).

Was ist der Unterschied zur Pflegesachleistung?

Häusliche Krankenpflege zahlt die Krankenkasse für medizinische Pflege, die Pflegesachleistung zahlt die Pflegekasse für die Pflege im Alltag. Beide kann derselbe Pflegedienst erbringen, aber sie werden getrennt verordnet, beantragt und abgerechnet.

Häusliche KrankenpflegePflegesachleistung
KostenträgerKrankenkassePflegekasse
Grundlage§ 37 SGB V§ 36 SGB XI
Voraussetzungärztliche VerordnungPflegegrad 2 bis 5
typische LeistungenBehandlungspflege wie Injektionen, Verbände, MedikamenteKörperpflege, Betreuung, Hilfe im Haushalt
Höchstbetragkein fester Monatsbetrag, Umfang laut Verordnung2026 je nach Pflegegrad 796 bis 2.299 € im Monat
Zuzahlung10 % plus 10 € je Verordnung, höchstens für 28 Tage im Jahr (ab 2027: plus 15 €)keine, Kosten über dem Budget tragen Sie selbst

Quelle: § 37 Abs. 5, § 61 SGB V; § 36 SGB XI; GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228. Stand: 18.10.2026.

Die Behandlungspflege der Krankenkasse wird nicht auf das Budget der Pflegekasse angerechnet. Übernimmt die Krankenkasse zusätzlich Grundpflege, ruhen insoweit die Sachleistungen der Pflegekasse; Pflegegeld wird in den ersten acht Wochen weitergezahlt (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Wie sich die beiden Kassen allgemein unterscheiden, zeigt die Übersicht Pflegekasse und Krankenkasse; die Beträge der Pflegekasse stehen im Ratgeber Pflegesachleistungen 2026. Alle Formen der Pflege zu Hause im Überblick zeigt der Ratgeber Häusliche Pflege.

Wie bekomme ich eine Verordnung für häusliche Krankenpflege?

Die Verordnung stellt Ihre Hausärztin, Ihr Facharzt oder bei der Entlassung das Krankenhaus aus. Voraussetzung ist, dass sich die Ärztin von Ihrem Zustand und der Notwendigkeit selbst überzeugt hat oder beides aus der laufenden Behandlung kennt (§ 3 Abs. 1 HKP-Richtlinie). Folgeverordnungen sind unter Bedingungen auch nach einer Videosprechstunde möglich.

Auf dem Vordruck stehen Diagnose, Leistungen, Häufigkeit und Dauer. Wichtig für die Praxis:

  • Erstverordnung: soll höchstens 14 Tage umfassen, damit die Ärztin den Erfolg prüfen kann (§ 5 Abs. 1).
  • Folgeverordnung: kann länger laufen, wenn sie begründet ist, und wird in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf ausgestellt (§ 5 Abs. 2).
  • Nach dem Krankenhaus: Das Krankenhaus darf im Entlassmanagement für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung verordnen (§ 7 Abs. 5). Danach übernimmt die Hausarztpraxis. Mehr dazu im Ratgeber Entlassmanagement im Krankenhaus.

Häusliche Krankenpflege gibt es nur, soweit niemand im Haushalt die Versorgung übernehmen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V). Kann Ihr Partner etwa die Augentropfen geben, zahlt die Kasse dafür keinen Pflegedienst.

Wie läuft die Genehmigung durch die Krankenkasse?

Die verordneten Leistungen muss die Krankenkasse genehmigen (§ 6 Abs. 1 HKP-Richtlinie). In der Praxis reicht meist der Pflegedienst die Verordnung bei der Kasse ein. Die Kasse kann den Medizinischen Dienst einschalten. Lehnt sie ganz oder teilweise ab, muss sie die Ärztin über die Gründe informieren.

Damit Sie nicht in Vorleistung gehen müssen, gilt eine Frist: Wird die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung bei der Kasse vorgelegt, übernimmt die Kasse die Kosten der bis zur Entscheidung erbrachten Leistungen (§ 6 Abs. 5 HKP-Richtlinie). Klären Sie deshalb mit dem Pflegedienst, wer die Verordnung wann einreicht.

Checkliste für den Start:

  1. Verordnung prüfen: Sind Leistungen, Häufigkeit und Zeitraum eingetragen?
  2. Pflegedienst auswählen, der mit Ihrer Krankenkasse einen Vertrag hat; Tipps zur Auswahl gibt der Ratgeber Ambulanter Pflegedienst.
  3. Verordnung innerhalb von vier Arbeitstagen an die Kasse geben oder durch den Pflegedienst einreichen lassen.
  4. Rechtzeitig vor Ablauf an die Folgeverordnung denken.
  5. Bei Ablehnung Bescheid und Begründung aufbewahren.

Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG); eine Vorlage bietet der Ratgeber Widerspruch gegen die Krankenkasse. Pflegekompass führt keine Rechtsdienstleistung durch. Wir helfen bei der Vorbereitung und vermitteln, wo nötig, an einen Partner mit Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwältin, Sozialverband).

Wie hoch ist die Zuzahlung?

Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung zu, aber nur für die ersten 28 Kalendertage der Leistung im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 5, § 61 Satz 3 SGB V). Ab dem 01.01.2027 steigt der Betrag je Verordnung auf 15 Euro; das ist mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bereits beschlossen.

Rechenbeispiel: sechs Wochen Verbandwechsel

Ein Mann ohne Pflegegrad braucht nach einer Operation sechs Wochen lang täglich einen Verbandwechsel. Die Ärztin verordnet zuerst 14 Tage und stellt dann eine Folgeverordnung aus. Angenommen, der Pflegedienst rechnet 20 Euro am Tag mit der Kasse ab.

Posten2026ab 2027
Kosten der ersten 28 Tage (28 x 20 €)560 €560 €
10 % davon56 €56 €
Betrag je Verordnung (Erstverordnung 14 Tage und eine Folgeverordnung)2 x 10 € = 20 €2 x 15 € = 30 €
Zuzahlung Tage 29 bis 420 €0 €
Zuzahlung gesamt76 €86 €

Quelle: Beispielrechnung der Redaktion mit angenommenem Tagessatz; § 37 Abs. 5 und § 61 Satz 3 SGB V, ab 01.01.2027 in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Stand: 18.10.2026.

Die 10 Prozent fallen nur für die ersten 28 Kalendertage im Jahr an (§ 37 Abs. 5 SGB V). Ob für eine Folgeverordnung, die erst nach diesen 28 Tagen beginnt, der Betrag je Verordnung noch einmal anfällt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; fragen Sie im Zweifel Ihre Krankenkasse. Alle Zuzahlungen eines Jahres zählen zur Belastungsgrenze von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent (§ 62 SGB V). Wer sie erreicht, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen.

Wann die Regeln nicht greifen

  • Jemand im Haushalt kann helfen: Dann besteht insoweit kein Anspruch (§ 37 Abs. 3 SGB V).
  • Pflegegrad 2 bis 5 und Grundpflege: Unterstützungspflege und Grundpflege als Sicherungspflege zahlt die Krankenkasse nur ohne Pflegegrad 2 bis 5. Dann ist die Pflegekasse zuständig. Behandlungspflege bleibt Sache der Krankenkasse.
  • Pflegeheim, Krankenhaus, Hospiz: Dort wird keine häusliche Krankenpflege verordnet, weil die Einrichtung die Behandlungspflege leistet.
  • Privat Versicherte: § 37 SGB V gilt für gesetzlich Versicherte. Was die private Krankenversicherung zahlt, richtet sich nach dem Tarif.
  • Sehr hoher Bedarf: Wer rund um die Uhr medizinische Behandlungspflege braucht, etwa bei Beatmung, erhält außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V statt häuslicher Krankenpflege.

Ändert sich 2027 etwas?

Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 ändert die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V nicht. Beschlossen ist dagegen schon die höhere Zuzahlung ab 01.01.2027: 10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung statt 10 Euro (§ 61 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes). Die geplanten Änderungen bei der Pflegekasse beschreibt die Seite Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Brauche ich für häusliche Krankenpflege einen Pflegegrad?
Nein. Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse und hängt nur an der ärztlichen Verordnung. Wer dauerhaft Hilfe im Alltag braucht, sollte zusätzlich den Pflegegrad beantragen.

Wer bezahlt die Medikamentengabe durch den Pflegedienst?
Die Krankenkasse, wenn eine Ärztin das Richten oder Verabreichen von Medikamenten als häusliche Krankenpflege verordnet und niemand im Haushalt es übernehmen kann. Einen Überblick über die Medikamente hilft der Medikamentenplan zu behalten.

Kann ich den Pflegedienst selbst wählen?
Ja, unter den Diensten mit Vertrag mit Ihrer Krankenkasse. Findet die Kasse keine Pflegekraft, erstattet sie die Kosten einer selbst beschafften Kraft in angemessener Höhe (§ 37 Abs. 4 SGB V).

Gibt es häusliche Krankenpflege auch für die Palliativversorgung?
Ja. Ambulante Palliativversorgung gehört zur häuslichen Krankenpflege und gilt regelmäßig als begründeter Ausnahmefall für eine längere Dauer (§ 37 Abs. 2b SGB V). Mehr im Ratgeber Palliativpflege zu Hause.

Wird die Zuzahlung jedes Jahr neu fällig?
Ja. Die Begrenzung auf 28 Tage gilt je Kalenderjahr. Läuft eine Versorgung über den Jahreswechsel, beginnt die Zählung im Januar neu.

Zusammenfassung

Häusliche Krankenpflege ist medizinische Pflege zu Hause auf ärztliche Verordnung, bezahlt von der Krankenkasse und unabhängig vom Pflegegrad. Die Erstverordnung umfasst meist bis zu 14 Tage, die Kasse muss genehmigen, und bei Vorlage bis zum vierten Arbeitstag trägt sie die Kosten auch bis zur Entscheidung. Erwachsene zahlen 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung für höchstens 28 Tage im Jahr zu, ab 2027 plus 15 Euro. Die Leistungen der Pflegekasse bleiben daneben bestehen. Mehr zu Pflegediensten finden Sie auf der Seite Ambulante Pflege.

Quellen

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